-III- Abkürzungsverzeichnis
AG -Arbeitgeber
AL -Arbeitslose
AN -Arbeitnehmer
AR -Arbeitsrecht
ArbG -Arbeitsgesetz
AV -Arbeitsvertrag
ArbVG -Arbeitsvertragsgesetz
AVR -Arbeitslosenversicherungsregeln
AVW -Arbeitsverwaltung
IAR -Individualarbeitsrecht
KAV -Kollektivarbeitsvertrag
LIA -Labor-Insurance-Act
ML -Mindestlohn
SK -Schiedskommission
SV -Sozialversicherung
TUL -Trade Union Law
UAK -Unternehmen mit ausländischem Kapital
UN -Unternehmen
VRC - Volksrepublik China
-IV- Abbildungs-und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1
Konfliktursachen (Fälle von Schiedskommissionen und Inspektionsorganen), 2005
Quelle: Schucher, 2008, S. 81 (B)
Abbildung 2
Volksrepublik China - Gewerkschaftliche Organisationsstruktur
Quelle: Heuer, 2008, S. 12
Tabelle 1
Zahl der versicherten Personen aus dem Jahr 2001
Quelle: Darimont, 2003, S. 1102 (C)
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
Abbildungs - und Tabellenverzeichnis IV
1. Einführung und Historie 1
2. Die Rollenverteilung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in der chinesischen
Arbeitswelt 2
3. Wichtige Rechtsquellen 3
4. Einteilung des Arbeitsrechts 3
4.1 Individualarbeitsrecht 4
4.1.1 Vertragsarten 4
4.1.2 Erfordernisse für die Anwendung von Individualarbeitsrecht 4
4.2 Kollektivarbeitsrecht 5
4.2.1 Kollektivarbeitsverträge 5
5. Änderungen im Arbeitsrecht 6
5.1 Alte Gesetzeslage 6
5.2 Novellierung 6
Das aktuelle Arbeitsrecht der Volksrepublik China
6. Arbeitsgesetz 7
7. Arbeitsvertragsgesetz 8
7.1 Entstehung, Struktur und Intention des Arbeitsvertragsgesetzes 8
7.2 Arbeitsverträge 10
7.2.1 Mehrere Arbeitsverhältnisse 10
7.2.2 Verbot von Kettenarbeitsverträgen 11
7.2.3 Mündliche Arbeitsverträge 11
7.2.4 Mindestinhalt nach § 19 des Arbeitsgesetzes und nach Artikel 17 des
Arbeitsvertragsgesetzes 12
7.3 Arbeitszeit 14
7.3.1 Probezeit 14
7.3.2 Überstunden 15
7.3.3 Teilzeitarbeit 15
7.4 Arbeitsentgelt 16
7.4.1 Mindestlohn 17
7.4.2 Lohnnebenkosten 18
7.4.3 Lohnentwicklung 18
7.5 Kündigung von Arbeitsverhältnissen 19
7.6 Urlaub und Feiertage 23
7.7 Regelungen im Krankheitsfall und bei Schwangerschaft (Ein Vergleich zwischen Taiwan und Hongkong) 24 7.8 Konkurrenzklauseln 25
7.9 Ausbildungsvereinbarungen 26 8. Arbeitskonfliktgesetz 28
8.1 Konfliktursachen und Streitpunkte 28
8.2 Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten 29
8.3 Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten 30
8.4 Klage vor einem Volksgericht 32 9. Sozialversicherungsrecht 33
9.1 Arbeitslosenversicherung 34
9.2 Berufsunfallversicherung 36 9.3 Krankenversicherung 37
9.4 Mutterschaftsversicherung 37 9.5 Rentenversicherung 38
10. Das novellierte Gewerkschaftsgesetz vom 27. Oktober 2001 39
11. Chinesisches Arbeitsrecht und ausländische Unternehmen 41
11.1 Unternehmen mit ausländischem Kapital 42
11.2 Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital (WFOE) 43
11.3 Chinesisch-Ausländische Joint Venture (FIE) 43
12. Besteht die Möglichkeit einer freien Rechtswahl für deutsche Arbeitnehmer in China? 44 13. Fazit und Ausblick 46 Literaturverzeichnis V
- 1 - 1.Einleitung und Historie
Vor dem 01. Oktober 1949 galt China als Kaiserreich, in dem das Rechtswesen ein Teil der Exekutive (Verwaltung) darstellte. Die Verwaltung sorgte dafür, dass das Staatswesen reibungslos funktionierte und hatte Fehlverhalten zu sanktionieren. Dabei waren Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat nicht vorgesehen.
Im Laufe des letzen Jahrhunderts hat das Rechtswesen in China eine sehr bewegte Entwicklung durchlebt.
Zwischen den Jahren 1929 und 1935 wurden die ‚6 Kodices’, nämlich Zivilgesetzbuch, Strafgesetzbuch, Straf- und Zivilprozessgesetzte und handels- und verwaltungsrechtliche Einzelgesetze geschaffen, aber aufgrund von (Bürger-) Krieg konnten die Kodices nicht in die Rechtspraxis umgesetzt werden.
Im Jahre 1949 wurde die Volksrepublik China gegründet und die Kommunisten ergriffen die Macht. Alle bis dahin existierenden Gesetze wurden außer Kraft gesetzt. Mit dem Beginn der Reformära ab 1978 wurde mit Nachdruck am Aufbau eines Rechtswesens gearbeitet, da an einen wirtschaftlichen Aufbau nicht zu denken war, solange die Funktionäre und Behörden aufgrund fehlender Gesetze nach eigener Willkür entscheiden konnten.
Da es zu Beginn der Reformära kaum Juristen gab, legten die Chinesen beim Aufbau des Gesetzwesens großen Wert auf die Unterstützung europäischer und amerikanischer Institutionen. Von deutscher Seite aus waren zum Beispiel die Max-Planck-Gesellschaft, die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, die Konrad-Adenauer-Stiftung und die Friedrich-Ebert-Stiftung 1 Partner der Chinesen. Als Ergebnis ähneln wesentliche Teile des Rechts Chinas dem deutschen Recht.
Nachdem man seit dem Jahr 1949 mehr als zweitausend Verordnungen bzgl. arbeitsrechtlicher Fragen erlassen hatte, trat im Jahre 1995 auch endlich ein Arbeitsgesetz der VRC in Kraft. In ihm wurde eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtslagen vereinheitlicht.
Beim Arbeitsgesetz handelt es sich um ein Rahmengesetz, das die bereits oben erwähnten Verordnungen nicht ersetzt. Lediglich die Bestimmungen, die dem Arbeitsgesetz widersprechen, werden hier außer Kraft gesetzt. Da das Arbeitsrecht des bevölkerungsreichsten Landes der Erde bislang kaum Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen gewesen ist, möchte ich mit dieser Arbeit versuchen, einen Überblick über das bisher oft novellierte Rechtsgebiet zu geben.
1 vgl. Schulte-Kulkmann, 2002, S.12
- 2 - 2.Die Rollenverteilung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in
der chinesischen Arbeitswelt
In der Volksrepublik China werden Arbeitnehmer ganz anders ausgebildet und erzogen, als wir es aus Deutschland kennen. Es werden konfuzianische Werte, wie Kindesgehorsam, die Anerkennung der elterlichen Autorität, Verpflichtung und Verantwortung gegenüber der Gruppe gelehrt und verinnerlicht. 2 Hinzu kommt, dass Arbeitnehmer oft schon als Kinder in sozialen Organisations- und Wohneinheiten getrennt voneinander behütet, unterwiesen und überwacht wurden.
Diese Ansichten und Werte werden auch in der späteren Arbeitswelt weiter gelebt. Da chinesische Gesellschaften sehr hierarchisch aufgebaut sind, „wird oben und unten, Macht und Machtlosigkeit“ 3 jeden Tag verdeutlicht. Somit ist es nicht verwunderlich, dass chinesische AN recht unselbständig sind, ihre Meinungen und Vorschläge eher weniger in eine Unternehmung einbringen möchten.
Der chinesische Arbeitnehmer erwartet „klare hierarchische Strukturen, klare Zuständigkeiten und Aufgabengebiete, Anweisungen und Überwachungen“ 4 und ein Widerwort gegenüber dem Chef ist nicht erwünscht.
Im Gegensatz dazu wünscht sich der AN von seinem Vorgesetzten eine gewisse Fürsorge. Fragen zum Familienleben und geldliche Zuwendungen sind durchaus gewünscht. Zudem hat die Führungskraft immer ein offenes Ohr für die Probleme seines Angestellten und dessen Familie. Gemeinsame Unternehmungen und Abendessen werden als notwendig angesehen, um die Firmenfamilie zu pflegen und den Zusammenhalt zu stärken.
Die Chinesen möchten, dass Interesse an ihnen gezeigt wird, was deutsche Arbeitnehmer oft eher als Eingriff in die Privatsphäre deuten würden. 5 Durch das verinnerlichte Wertesystem der chinesischen Arbeitnehmer wird das Unternehmen, in dem sie tätig sind, eher als große Familie angesehen. Diese Einstellung gegenüber dem Arbeitgeber könnte eventuell eine Erklärung dafür bieten, warum sich das Arbeitsgesetz erst recht spät in der VR China entwickelt hat.
2 vgl. Seelmann-Holzmann, 2006, S. 148
3 Seelmann-Holzmann, 2006, S. 148
4 Seelmann-Holzmann, 2006, S. 149
5 vgl. Seelmann-Holzmann, 2006, S. 149
- 3 - 3.Wichtige Rechtsquellen
Das Arbeitsrecht der Volksrepublik China setzt sich aus verschiedenen Rechtsquellen zusammen:
• Arbeitsvertragsgesetz (am 01.01.2008 in Kraft getreten)
• Arbeitsgesetz (am 01.01.1995 in Kraft getreten)
• Gewerkschaftsgesetz (am 03.04.1992 in Kraft getreten, 2001 novelliert)
• Arbeitskonfliktgesetz (am 01.05.2008 in Kraft getreten)
• Beschäftigungsförderungsgesetz (am 01.05.2008 in Kraft getreten)
Hinzu kommen Regeln vom obersten Gerichtshof, Ansichten des Arbeitsministeriums und Bestimmungen zum Kollektivvertrag, sowie sonstige ministeriale und lokale Verordnungen bzgl. einzelner Fragen im Arbeitsrecht.
Ergänzend lässt sich sagen, dass die Rechtsquellen für das Arbeitsrecht oft noch mit Sonderregelungen zu unterschiedlichen Themen wie Strafen, Kollektivverträge und Gehaltszahlungen, durchzogen sind. 6
4. Einteilung des Arbeitsrechts
Auch im chinesischen Arbeitsrecht erfolgt wie im deutschen Arbeitsrecht eine Einteilung in Individual- und Kollektivarbeitsrecht. Diese Einteilung entstand in den Jahren 1949 -1957. In diesem Zeitraum galten „alle Personen als Angestellte und Arbeiter, die im staatlichen, im staatlich-privaten und privaten Sektor als Lohnarbeiter beschäftigt waren.“ 7 Unter dieses Recht der Angestellten und Arbeiter fielen allerdings nicht die kollektiv organisierten Bauern, Selbständigen oder Eigentümer von privaten Betrieben. Somit hatte eine neue Einteilung des Arbeitsrechts zu erfolgen.
6 vgl. Grabrecht, 1996, S. 21
7 Lauffs, 1990, S. 77
- 4 - 4.1Individualarbeitsrecht
Im Individualarbeitsrecht (IAR) ist auf verschiedene Besonderheiten zu achten, z. B. haben beim Vertragsabschluss alle beteiligten Vertragsparteien Aufklärungspflichten. Des Weiteren besteht das Verbot der Sicherheitsleistung durch den Arbeitnehmer und die Gewährleistung des Datenschutzes. Eine Diskriminierung auf Grund einer ethnischen Volksgruppe, der Rasse, des Geschlechts, der Religion und des Glaubens ist im chinesischen AR untersagt. Letztendlich kann eine Vertragsänderung nur durch Vereinbarungen (in Schriftform) erfolgen.
4.1.1 Vertragsarten
Es ergeben sich aus dem Individualarbeitsrecht folgende Vertragsarten:
• Unbefristeter Arbeitsvertrag
• Zweckbefristeter Arbeitsvertrag
• Teilzeitbeschäftigung
• Arbeitnehmerüberlassung
• Befristeter Arbeitsvertrag
4.1.2 Erfordernisse für die Anwendung von Individualarbeitsrecht
Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das IAR zur Anwendung kommt. Haupterfordernis ist dabei die Arbeitsfähigkeit, die durch Vollendung des 16. Lebensjahrs erlangt wird. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag muss innerhalb von einem Monat nach der Arbeitsaufnahme vorliegen, aus dem sich der Inhalt nach § 19 ArbVG ergibt. 8 Mit dem Beginn der Beschäftigung hat der Arbeitgeber 30 Tage Zeit, bei der zuständigen Behörde eine Beschäftigungsregistrierung zu veranlassen und eine Mitarbeiterliste zu erstellen.
8 vgl. Arbeitsvertragsgesetz, 2007, Artikel 19
- 5 - 4.2Kollektivarbeitsrecht
Das Kollektivarbeitsrecht ermöglicht den chinesischen Arbeitnehmern ein
Mitbestimmungsrecht. Sie erlangen eine Mitsprache in betrieblichen Regelungen und wichtigen Angelegenheiten. Durch kollektive Diskussionen ist es den AN möglich, auch ihre Vorschläge und Ansichten den Arbeitgebern zu unterbreiten. Deshalb werden in einigen chinesischen Unternehmen alternativ oder ergänzend zu den Individualarbeitsverträgen auch Kollektivarbeitsverträge (KAV) geschlossen.
4.2.1 Kollektivarbeitsverträge
In der Praxis nehmen die Kollektivarbeitsverträge oft nur Bestimmungen der individuellen Arbeitsverträge auf. Dadurch wird zwar den neu verpflichteten chinesischen AN die Sicherheit verschafft, dass auch sie unter gleichen Bedingungen (z. B. bzgl. der Lohnhöhe oder der Urlaubstage) beschäftigt werden, aber in der Praxis kommt den Kollektivverträgen kaum Beachtung zu. Die Mehrheit spricht sogar davon, dass „sie lediglich ein betriebliches Bekenntnis zur Anerkennung gesetzlicher Vorschriften“ 9 seien. Im Gegensatz dazu wurde gefordert, dass auch Kollektivarbeitsverträge im Arbeitsvertragsgesetz geregelt werden sollten. Dieser Forderung wurde bei der Novellierung im Jahre 2007 nachgegangen. Dem KAV wurde ein eigener Bereich im Kapitel 5 ‚Besondere Vorschriften’, Artikel 51ff AVG, gewidmet. Dort sind u. a. folgende Regelungen für Kollektivverträge enthalten:
• Arbeitnehmervertretung ist für Verhandlungen über KAV zuständig
• Der Entwurf muss von Arbeitnehmervollversammlung gebilligt werden
• Vertrag wird von Gewerkschaftsvertretung und Arbeitgeber (AG) unterzeichnet 10
• Vertrag ist den zuständigen Behörden für Arbeit zuzusenden und tritt in Kraft, wenn diese nicht innerhalb von 15 Tagen Einwände erheben 11
• Die im KV festgelegten Gehaltshöhen dürfen den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten 12
9 Reden, 2002, S. 88
10 vgl. Arbeitsvertragsgesetz, 2007, Artikel 51
11 vgl. Arbeitsvertragsgesetz, 2007, Artikel 54
12 vgl. Arbeitsvertragsgesetz, 2007, Artikel 55
- 6 - Zusammenfassendlässt sich also bemerken, dass besonders im Bezug auf die Verbreitung der Anwendung von Kollektivarbeitsverträgen noch einiges in China getan werden muss. Auch im Individualarbeitsrecht sollten noch wichtige Fragen abgeklärt werden, z B. die Definition des Arbeitnehmers und des Arbeitsverhältnisses, Lücken durch Teilzeitbeschäftigung, Konsequenzen der Diskriminierung, Streikrecht. 13
5. Änderungen im Arbeitsrecht
Im Jahre 1994 wurde das chinesische Arbeitsgesetz (labour law) verabschiedet. Dieses bildet zusammen mit dem neuen Arbeitsvertragsgesetz (am 01. Januar 2008 in Kraft getreten) den Kern des Arbeitsrechts der Volksrepublik China.
5.1 Alte Gesetzeslage
• Keine Vorschriften zu schriftlichen Arbeitsverträgen
• Befristete Arbeitsverträge können ständig wiederholt werden
• Keine Regelungen zu zeitlichen Begrenzungen von Probezeiten und deren Entlohnungen
• Kündigungen und Abfindungen sind unzureichend ausdiskutiert
• Unternehmen können ihre Mitarbeiter durch Wettbewerbsklauseln binden
• Unklarheiten bei der Entlohnung der Arbeitszeit
• Wenige Vereinbarungen zu Sozialleistungen
5.2 Novellierung
• Individuelle Arbeitsverträge sind spätestens vier Wochen nach Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses zwingend vorgeschrieben, 14 ansonsten gelten die Kollektivverträge
• „Arbeitsverträge müssen Angaben enthalten, die eine eindeutige Identifikation des AG und des AN erlauben“ 15
13 vgl. Lazare und Dr. Guang, 2008, Folie 15
14 vgl. Huckenbeck, 2007, S. 1
15 Huckenbeck, 2007, S. 2
- 7 - • Einbefristeter Arbeitsvertrag darf max. zweimal zeitlich begrenzt werden
• Probezeit ist max. auf sechs Monate beschränkt und die Entlohnung darf nicht unter den Mindestlöhnen liegen
• Ein Wettbewerbsverbot darf max. für zwei Jahre erfolgen
• Einschränkung von Leiharbeit
• Stärkung der Rolle der Gewerkschaften
• Kündigungen bedürfen der Schriftform und können unter besonderen Bedingungen auch ausgeschlossen werden
• Bei ordentlichen und auch bei außerordentlichen Kündigungen sind Abfindungen zu zahlen
In meinen weiteren Ausführungen möchte ich nun detaillierter auf die einzelnen Gesetzesänderungen eingehen.
Das aktuelle Arbeitsrecht der Volksrepublik China
6. Arbeitsgesetz
Das Arbeitsgesetz schafft in der VRC eine einheitliche, gesetzliche Basis. Anzuwenden ist es auf alle Arbeitnehmer (AN), die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme bilden hierbei die Beamten, für sie gilt das Beamtengesetz (vom 27.04.2005). Das ArbG ermöglicht die freie Wahl des Arbeitsplatzes, somit sind die AN nicht mehr auf Arbeitsplatzzuweisung angewiesen. Auch die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern ist durch das Gesetz entfallen, es ist nur noch von Arbeitern die Rede. Die Arbeitsaufnahme der Arbeiter wird durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag festgehalten. 16 Dieser Vertrag bedarf keiner behördlichen Zustimmung. Befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis ist möglich. 17 AG und auch AN können 30 Tage im Voraus schriftlich kündigen. 18 Es darf keine Kündigung bei Personen erfolgen, „die in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer arbeitsbedingten Erkrankung arbeitsunfähig sind.“ 19
16 vgl. Arbeitsgesetz, 1994, § 16 ArbG
17 vgl. Arbeitsgesetz, 1994, § 20 ArbG
18 vgl. Arbeitsgesetz, 1994, § 26 ArbG
19 Darimont, 2007, S. 99 (A)
Arbeit zitieren:
Stefanie Souheur, 2010, Arbeitsrecht der Volksrepublik China, München, GRIN Verlag GmbH
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