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Inhaltsverzeichnis
I. Sachverhaltsschilderung 3
II. Rechtliche Würdigung 4
a) Rechtliche Einordnung 4
b) Ziele der Richtlinie 5
c) Kostenbegriff im Sinne der Richtlinie 5
d) Entscheidung des EuGH 8
e) Zusammenfassung 9
III. Auswirkungen der Entscheidung 10
a) Widerrufsbelehrungen 10
b) Beweislast 11
c) Kosten 12
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I. Sachverhaltsschilderung
Die Klägerin Frau Messner kaufte am 2. Dezember 2005 über das Internet vom Beklagten Herrn Stefan Krüger ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro. Der Beklagte wies lediglich durch Einstellen der Widerrufsbelehrung in das Internet die Käufer darauf hin, dass sie für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müssten. Das bloße Einstellen einer Widerrufsbelehrung ist insoweit problematisch, als das sie so nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden kann. So muss der Kunde über sein Widerrufsrecht in Textform bei Vertragsabschluss, spätestens aber jedoch unverzüglich nach Vertragsabschluss über sein Widerrufsrecht sowie seiner Wertersatzpflicht belehrt worden sein. Diese Belehrung erfolgt in der Regel durch folgendes Verfahren. Im Bestellablauf wird auf die AGB und/oder Widerrufsbelehrung verwiesen und ein Kästchen zum ankreuzen integriert. Das Anklicken des Kästchens sorgt für die Bestätigung dafür, dass der Kunde die AGB und/oder Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat. Unverzüglich nach dem Absenden der Bestellung geht dem Kunden in der Regel eine eMail mit der Zusammenfassung sowie den notwendigen Belehrungen in Textform zu. Ein solches Verfahren unterbleib im vorliegenden Fall.
Im August 2006 kam es zu einem Defekt des Notebook-Displays. Die Klägerin forderte nun den Beklagten auf, den aufgetretenen Mangel im Wege der Gewährleistung zu beseitigen. Der Beklagte lehnte die kostenfreie Nachbesserung des Mangels ab. Am 7. November 2006 widerrief die Klägerin den Kaufvertrag und forderte Zug um Zug die Rückzahlung des Kaufpreises verbunden mit der Rückgabe des Notebooks. Da der Beklagte es versäumte, die Klägerin über ihr zustehendes Widerrufsrecht nach Maßgabe von § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV zu informieren, erfolgt der Widerruf insoweit fristgemäß. Denn die Käufer hätten spätestens nach Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht in Textform unterrichtet werden müssen. Der Beklagte lehnte dies ab, sodass die Klägerin ihr Begehr klageweise vor dem Amtsgericht Lahr weiterverfolgte und beantragte, den Beklagten zu
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verurteilen, die 278 Euro an sie zu zahlen. Der Beklagte trug beim zuständigen Gericht vor, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zur Höhe von 278 Euro nicht zustehe. Ferner beantragte er, dass die Klägerin ihm für die Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate Wertersatz zu leisten habe. Dieser berechne sich nach dem Mietpreis für ein vergleichbares Notebook, namentlich 118,80 Euro für drei Monate, sodass sich insgesamt ein Anspruch für die Nutzungszeit von acht Monaten zur Höhe von 316,80 Euro ergebe. Da Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG lediglich eine Kostentragungspflicht des Verbrauchers hinsichtlich der unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Waren vorsieht, hatte das Amtsgericht Lahr verfügt, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 246 AEUV vorzulegen.
II. Rechtliche Würdigung
a) Rechtliche Einordnung
Entscheidungsbedürftig im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 246 AEUV war für das Amtsgericht Lahr, die Frage der Auslegung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahingehend, ob diese einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann. Fraglich ist hierzu insbesondere wie der Begriff der „Kosten“ im Kontext der Richtlinie auszulegen ist.
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b) Ziele der Richtlinie
Die Richtlinie 97/7, auch als Fernabsatzrichtlinie bezeichnet, soll zum einen dem Verbraucher schützen, zum anderen aber auch der Förderung des Binnenmarktes dienen. 1 Insbesondere dadurch, dass den Verbrauchern ein Anreiz geschaffen werden soll, die heutigen Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Versandhandels weiter auszuschöpfen. So ist festzustellen, dass die unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes im Fernabsatz ausgeprägte Unterschiede aufweisen, welche zu merklichen Wettbewerbsverzerrungen und Hindernissen für das Funktionieren des Binnenmarktes führen können. Eine Harmonisierung der Verbraucherschutz-vorschriften der Mitgliedsstaaten soll zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts für Geschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher beitragen. Ferner sollen die Verbraucher vor den Gefahren des Fernabsatzes geschützt werden. Diese ergeben sich insbesondere durch den Umstand, dass, anders als beim stationären Handel, der Verkäufer dem Kunden nicht unmittelbar beim Vertragsschluss gegenübersteht.
c) Kostenbegriff im Sinne der Richtlinie
Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Fraglich ist, ob der Wertersatz unter diese Kosten fällt. So vertritt die Literatur die Ansicht, dass der zu leistende Wertersatz nicht vom Kostenbegriff der Richtlinie umfasst sei und die deutsche Regelung gegen das Unionsrecht verstoße. 2 Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen, da dem Verbraucher hier zwar Kosten auferlegt werden, es sich hierbei aber nicht um Kosten handelt, die infolge des Widerrufs entstehen, sondern um eine Rückabwicklung von Vorteilen und Schäden, welche durch die vorübergehende Nutzung entstanden sind. 3 Ein pauschalisierter Wertersatz, der bei der Ausübung des Widerrufs fällig würde, führe im übrigen
1 Richtlinie 97/7/EG, Erwägungsgründe 1-3.
2 Masuch in: MüKo, § 357 Rn. 6
3 Grüneberg in: Palandt, § 357, Rn. 14
Arbeit zitieren:
Patrick Prüfer, 2011, Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen, München, GRIN Verlag GmbH
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