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Inhaltsverzeichnis
1 Einführung: Grundversorgung als Voraussetzung für Demokratie. 2
2 Was ist Grundversorgung? 4
2.1 Geschichte und Rechtssprechung. 4
2.2 Definition und maßgebliche Komponenten. 6
3 Erfüllung des Programmauftrags. 8
3.1 Erfüllung des Programmauftrags durch Das Erste. 8
3.2 Boulevardisierung von Nachrichten im ZDF. 10
4 Fazit: Diskussion des Programmauftrags in den deutschen Medien am Beispiel
der Champions League Rechte. 11
Literaturverzeichnis 13
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1 Einführung: Grundversorgung als Voraussetzung für Demokratie
Information ist eine Grundlage von Demokratie. Kein Demokratie-Modell - sei es beispielsweise das liberale, das deliberative oder das partizipative Modell - funktioniert ohne Information der Bürger, die die Demokratie auf die eine oder andere Art und Weise gestalten. Im „Spiegel-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1966 heißt es: „Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates.“ (BVerfGE 20, 162) In einem anderen Urteil des Verfassungsgericht findet sich folgende Aussage: „Die Freiheit der geistigen Auseinandersetzung ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie, weil nur sie die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung gewährleistet.“ (BVerfGE 25, 256) Besonders das repräsentative Demokratie-Modell, wie derzeit in Deutschland derzeit vorherrschend, setzt voraus, dass der Bürger stets über alle Vorgänge in der Politik- und Parteien-Landschaft informiert wird, möglichst aus einer unabhängigen Quelle. In einem demokratischen Staat soll außerdem jeder Bürger die gleiche Information erhalten oder zumindest die Möglichkeit haben, sie zu erhalten: „Demokratie verbindet Gleichheit mit Freiheit. Gleiche Freiheit ist der Ausgangspunkt der Demokratie. . . . Jede Beschränkung der demokratischen Gleichheit führt zu einer Verkürzung von Freiheit.“ (Möllers, 2008, S. 16) Ungleich verteilte Information führt zu einem Wissensvorteil der besser informierten Bürger. Diesen Vorteil können sie zu ihren eigenen Gunsten ausnutzenbeispielsweise, indem sie bestimmte Parteien wählen oder nicht wählen. Die weniger gut Informierten müssen sich mit ihrem begrenzten Wissen zufrieden geben, sofern sie keine Möglichkeit haben weiteres Wissen zu erlangen, sind sie einem Nachteil ausgesetzt. Von Demokratie nach dem allgemeinen Verständnis, die die Gleichheit aller Bürger voraussetzt, kann dann keine Rede mehr sein. Dies lässt den Schluss zu, dass ein demokratischer Staat dafür sorgen muss, dass jeder Bürger die gleiche Möglichkeit erhält, sich Informationen zu beschaffen. Kann der Staat dies nicht gewährleisten, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Demokratie unterwandert wird oder sogar zerfällt. Zumindest aber wird sie nicht bestmöglich erhalten. Dafür aber haben die Vertreter eines demokratischen Staates - die gewählten Politiker - zu sorgen.
Wie kann der Staat für die gleiche und flächendeckende Information seiner Bürger Sorge tragen? Eine Möglichkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk. Allerdings ist fraglich, ob die reine Installation eines solchen ausreicht, oder ob - insbesondere in Zeiten der Konkurrenz zum privaten Rundfunk - weitere rechtliche Grundsätze gegeben und Ansprüche gestellt werden müssen. Im Folgenden soll untersucht werden, inwieweit diese rechtlichen Grundlagen in Deutschland gegeben sind und
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welche maßgeblichen Komponenten die sogenannte „Grundversorgung“ bestimmen. Desweiteren soll anhand der Fernsehprogramme des „Ersten“ und des „ZDF“ analysiert werden, ob die Grundversorgung tatsächlich gewährleistet wird, wo mögliche Defizite liegen und woher diese rühren. Außerdem erscheint die Diskussion der Grundversorgung in den deutschen (Print-)Medien relevant, da sie möglicherweise Aufschluss über die öffentliche Meinung zum Programmauftrag geben kann. Deshalb soll anhand eines Beispiels ein kurzer Überblick über Kritik an der Erfüllung des Programmauftrags gegeben werden.
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2 Was ist Grundversorgung?
2.1 Geschichte und Rechtsprechung
Bereits die frühe Geschichte des deutschen Rundfunks beinhaltet das Bemühen um ausgewogene Versorgung der Bürger, insbesondere mit - politischer - Information. Ein Beispiel hierfür ist das sogenannte „Koordinationsabkommen“ zwischen ARD und ZDF. Mit dem Sendebeginn des ZDF 1963 erschien es notwendig, die beiden Programme aufeinander abzustimmen, damit „die Zuschauer möglichst zwischen unterschiedlichen Angeboten wählen“ konnten (Chronik der ARD, ARD.de). Intention war es, „durch eine möglichst konkrete inhaltliche und zeitliche Abstimmung beider Programme Überschneidungen zu vermeiden und dadurch einen aus Sicht des Zuschauers optimalen Kontrast zwischen dem ersten und zweiten Programm zu schaffen.“ (Seewald, 2001, S. 95) Mit der Einführung des privaten Rundfunks in den achtziger Jahren standen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedoch vor zwei Problemen: Zum einen war eine Abstimmung zwischen ihnen und den privaten Sendern so nicht möglich. Zum anderen hatten sie durch die Konkurrenz nun ein „Legitimationsproblem“ - sie verlangten, im Gegensatz zu den privaten Sendern, Gebühren und mussten dies erstmals rechtfertigen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk war sozusagen nicht mehr der Rundfunk schlechthin. Die „Grundversorgung“ führte im Jahr 1986 das Bundesverfassungsgericht mit dem vierten Rundfunkurteil ein. Obwohl der Begriff „Grundversorgung“ auch schon zuvor in Zusammenhang mit dem Rundfunk verwendet worden war (vgl. Niepalla, 1991, S. 34 ff.), verschaffte die Rechtsprechung den öffentlich-rechtlichen Anstalten die notwendige Legitimation.
„In der dualen Ordnung des Rundfunks, wie sie sich gegenwärtig in der Mehrzahl der deutschen Länder auf der Grundlage der neuen Mediengesetze herausbildet, ist die unerläßliche 'Grundversorgung' Sache der öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren terrestrische Programme nahezu die gesamte Bevölkerung erreichen und die zu einem inhaltlich umfassenden Programmangebot in der Lage sind.“ (BVerfGE 73, 118)
Mit dem Rundfunkstaatsvertrag wurden die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Anstalten weiter definiert. Staatsverträge werden zwischen Bundesländern geschlossen, was in diesem Fall notwendig war, da die Regelungen für die einzelnen Landesrundfunkanstalten ansonsten uneinheitlich gewesen wären.
„(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des
Arbeit zitieren:
Christina Jahn, 2011, Der öffentlich-rechtliche Rundfunk: Grundversorgung und Programmangebot, München, GRIN Verlag GmbH
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