I. EINLEITUNG 1
II. DEFINITION UND ABGRENZUNG 3
A. Platzverweis 4
B. Aufenthaltsverbot 4
C. Gewahrsam 5
III. VERBRINGUNGSGEWAHRSAM 6
A. Anwendungsbeispiele: 6
1. Stadtstreicher 6
2. Anhänger der Drogenszene 7
3. Versammlungsteilnehmer 8
B. Verbringungsgewahrsam in der Praxis 8
C. Rechtsgrundlagen 9
D. Probleme des Verbringungsgewahrsams 10
E. Konflikte mit dem Grundgesetz 12
1. Grundrechtliche Komponente in Bezug auf Artikel 11 GG 14
2. Grundrechtliche Komponente in Bezug auf Artikel 2 GG und 104 GG 15
3. Grundrechtliche Komponente in Bezug auf Artikel 1 GG 15
4. Fazit bezüglich der grundrechtlichen Komponenten 16
F. Verhältnismäßigkeit 17
IV. RECHTSPRECHUNG UND URTEILE 19
A. Hamburger Landgericht 19
V. FAZIT 21
VI. QUELLENVERZEICHNIS 23
VII. LITERATURVERZEICHNIS 23
I. EINLEITUNG
Bereits im Laufe der 80-er Jahre fand eine lebhafte Diskussion über die Zulässigkeit einer sich mehrenden vollzugspolizeilichen Praxis statt, der Praxis des Verbringungsgewahrsams. 1 Der Verbringungsgewahrsam tritt in der Praxis dem Gefahrenpotential, welches von bestimmten Personengruppen ausgeht, entgegen, indem der Betreffende an einen weit entlegenen Ort -vorzugsweise an den Stadtrand mit schlechter Verkehrsanbindung
- transportiert und ausgesetzt wird. Anlass hierzu boten im Wesentlichen zwei unterschiedliche Problemsituationen, denen mit polizeilichen Standardmaßnahmen nur ungenügend begegnet werden konnte. Zum Einen handelt es sich um den Bereich von Großkundgebungen und Massendemonstrationen, zum Anderen beinhaltet die Problemsituation den Umgang mit Randgruppen, wie beispielsweise Stadtstreichern und Angehörigen der Drogenszene. Seit Beginn der Diskussion hat diese Thematik in keinerlei Hinsicht an Aktualität verloren. Im Gegenteil: mit der Verschärfung sozialer Gegensätze durch das Hinzutreten unterschiedlichster Lebensstile nahm dieser Konflikt immer schärfere Konturen an. In Bezug auf die Stadtstreicher sowie Drogenabhängigen wurde seitens betroffener Anwohner die „Inbesitznahme“ bestimmter Teile des öffentlichen Raums sowie die hiermit zusammenhängende Verschmutzung desselbigen beklagt. Hinzu traten Beschwerden hinsichtlich unerwünschter „Kontaktaufnahmen“ in Form aggressiven Bettelns und Pöbelns. Die im Ordnungswidrigkeitenrecht vorhandenen Sanktionen erwiesen sich auf Grund mangelnder Zustellbarkeit und Vollstreckbarkeit der Bußgeldbescheide als weitgehend wirkungslos. Ebenso verhielt es sich mit Standardmaßnahmen wie
1 Maaß gab den Anstoß zur kritischen Auseinandersetzung mit diesem Thema. Vgl. Maaß, Rainer: „Der Verbringungsgewahrsam nach dem geltenden Polizeirecht“, In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, Heft 3, München und Frankfurt: C.H. Becksche Verlagsbuchhandlung, 1985, S. 151ff.
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zum Beispiel dem Platzverweis nach § 12a Hamburger Sicherheits-und Ordnungsrecht 2 . Insofern erhoffte man sich, von einer anders gearteten, abschreckend wirkenden Fremdbestimmung über den Aufenthaltsort, eine wirkungsvollere Zerstreuung der
unerwünschten Ansammlungen. 3
Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit dem problematischen Themenbereich des Verbringungsgewahrsams, der in der Einleitung bereits kurz skizziert wurde und nimmt Bezug auf dessen Grundlagen sowie Grenzen. Zu diesem Zweck sollen im Folgenden zunächst die Begrifflichkeiten „Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsverbot sowie Platzverweis“ greifbar definiert werden, da dem Verbringungsgewahrsam zumeist ein Aufenthaltsverbot bzw. ein Platzverweis vorausgeht. Diesen Begriffsbestimmungen folgen soll eine präzise Definition und detaillierte Auseinandersetzung mit dem Begriff des „Verbringungsgewahrsams“.
Während die gewöhnliche Ingewahrsamnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 HbgSOG rechtlich unbedenklich ist soweit sie den Vorschriften entspricht 4 , birgt der Verbringungsgewahrsam ein hohes Maß an Konfliktpotential in sich. Eine Definition aller vier erwähnten Begriffe ist meines Erachtens nach zum vollständigen Verständnis dieses komplexen Themas unerlässlich. Im Speziellen soll sich im Rahmen dieser Hausarbeit vor allem mit der rechtlichen Zulässigkeit des Verbringungsgewahrsams
auseinandergesetzt werden. Um diese genauer aufzeigen zu können, soll das schwierige Feld der möglichen Rechtsgrundlagen angesprochen werden sowie die teilweise Unvereinbarkeit zwischen Verbringungsgewahrsam und dem deutschen
Grundgesetz sowie der mögliche Verstoß dieser Maßnahme gegen
2 Im Folgenden abgekürzt mit HbgSOG. Alle übrigen Landespolizeigesetze enthalten Paragraphen mit ähnlichen Bestimmungen. Hamburg sei hier beispielhaft angeführt.
3 Kappeler, Ann-Marie: „Der Verbringungsgewahrsam im System vollzugspolizeilicher Eingriffsbefugnis“, In: Die öffentliche Verwaltung, Heft 6, 2000, S. 227f.
4 Gusy, Christoph: Polizeirecht, Tübingen: Mohr Siebeck 2006, 6. überarbeitete Auflage, S. 133.
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die innere Systematik des Polizeirechts. Ich erachte es nicht als zweckmäßig, sich bei der gestellten Thematik auf das Polizeirecht innerhalb Hamburgs zu beschränken, da die Problematik des Verbringungsgewahrsams sich über das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Aus diesem Grund beziehe mich nicht ausschließlich auf die Gesetzbücher Hamburgs, sondern greife teilweise auf Regelungen in anderen Bundesländern zurück. Bei den einleitenden Definitionen jedoch beziehe ich mich ausschließlich auf Hamburger Gesetzestexte, ebenso beziehe ich mich bei den Gerichtsurteilen, welchen ich mich im letzten Teil dieser Arbeit widmen werde, beispielhaft auf die Rechtsprechung des Hamburger Landgerichts, da eine Darstellung aller Gerichtsurteile natürlich nicht möglich ist. Von den in der Einleitung dargestellten Ausführungen ausgehend, ist es Ziel der vorliegenden Arbeit aufzuzeigen, in wie fern die Maßnahme des Verbringungsgewahrsams tatsächlich als unrechtmäßig zu bezeichnen ist. Das Fazit der Arbeit soll diese Fragestellung aufgreifen und die gewonnenen Erkenntnisse im Kontext der vorangegangenen Ausführungen abschließend präsentieren.
II. DEFINITION UND ABGRENZUNG
Im folgenden Abschnitt sollen zur Unterscheidung der Regelungsinhalte kurz die Begriffe Ingewahrsamnahme, Aufenthaltsverbot und Platzverweis näher erläutert werden, um anschließend eine ausführliche Definition des Begriffes Verbringungsgewahrsam zu geben, der das Hauptthema dieser Arbeit darstellt. Da diese vier Standardmaßnahmen, wie bereits erwähnt, eng miteinander zusammenhängen, soll auf eine Erläuterung der drei erstgenannten nicht verzichtet werden. Dennoch wird ihre Darstellung in relativ kurzer Form stattfinden, ohne dass ich auf das ihnen innewohnende Konfliktpotenzial näher eingehen werde.
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A. Platzverweis
Der Platzverweis ist die an eine oder mehrere Personen gerichtete Aufforderung, einen Ort vorübergehend zu verlassen bzw. nicht mehr zu betreten. § 12a HbgSOG besagt hierzu im genauen Wortlaut:
Eine Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden. 5 Der Platzverweis kann sowohl gegen einzelne Personen als auch gegen eine - möglicherweise in der Menge unbestimmte - Gruppe verhängt werden. Der Platzverweis ist als eine kurzfristige Maßnahme anzusehen, regelmäßig für wenige Stunden, nie länger als drei bis vier Tage. Er bezieht sich lediglich auf eng umgrenzte Räume auf einen bestimmten, fest definierten Platz, wie z.B. ein Gebäude, einen Straßenzug und ähnliches. 6
B. Aufenthaltsverbot
Das Aufenthaltsverbot geht über die Maßnahme des Platzverweises hinaus, auch wenn unbedingt festzuhalten bleibt, dass Platzverweis und Aufenthaltsverbot unterschiedliche Maßnahmen bezeichnen, so dass das Aufenthaltsverbot nicht als ein gesteigerter Platzverweis klassifiziert werden darf, sondern als eigenes Instrument polizeilichen Handels eingeordnet werden muss. 7 Das Aufenthaltsverbot bezeichnet polizeiliche Verbote, sich für einen festgelegten Zeitraum an einem festgelegten Ort aufzuhalten. Vom Platzverweis unterscheidet sich die Maßnahme durch die Ausdehnung des betroffenen Platzes. Anstelle einzelner Straßen können ganze Stadtteile betroffen sein. Weiteres
5 Abgedruckt in: Krüger/Bernhard (Hrsg.): Hamburgensien.
6 Gusy, Christoph: Polizeirecht, S. 128.
7 Gusy, Christoph: Polizeibefugnis im Wandel - am Beispiel des nordrheinwestfälischen Polizeigesetzes -, In: Sachs, Michael & Tettinger, Peter J. (Hrsg.): Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter. Zeitschrift für öffentliche Verwaltung, Stuttgart: Richard Boorberg Verlag 2004, Seite 1-8, S. 5.
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Unterscheidungskriterium ist die zeitliche Komponente. Ein Aufenthaltsverbot wird nicht selten für den Zeitraum von drei bis sechs Monaten ausgesprochen. Auf Grund des Bestimmtheits-grundsatzes und des Übermaßverbots muss es jedoch zeitlich begrenzt bleiben, kann nach Ablauf aber gegebenenfalls verlängert werden. Absicht des Aufenthaltsverbots ist es unerwünschte Szenen aufzulösen. Schwerpunktmäßig handelt es sich hierbei um die Drogen- und Stadtstreicherszene. 8 Die Freie und Hansestadt Hamburg betreffend ist das Aufenthaltsverbot in § 12b Abs. 2 HbgSOG geregelt, welcher besagt: Zur Verhütung von Straftaten kann einer Person die Anwesenheit an bestimmten Orten oder in bestimmten Gebieten der Freien und Hansestadt Hamburg für längstens zwölf Monate untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot) […]. 9
C. Gewahrsam
Gesetzlicher Ausgangspunkt für die Ingewahrsamnahme ist in Hamburg § 13 Abs. 1 Nr. 3 HbgSOG, welcher - wie hier in Auszügen wiedergegeben - Folgendes besagt: (1) Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn diese Maßnahme
3. unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 12a durchzusetzen,
4. unerlässlich ist, um ein Betretungs- oder Aufenthaltsverbot nach § 12b durchzusetzen oder […]. 10 Dem zufolge kann der Betroffene also von dem Ort, dessen er verwiesen wurde, an einen anderen Ort, eben den Gewahrsamsort verbracht werden. Der Gewahrsam ist zur Durchsetzung des Platzverweises bzw. des Aufenthaltverbotes zwar rechtsmäßig, er stellt aber die ultima ratio dar. Soweit der Gewahrsam den
8 Gusy, Christoph: Polizeirecht, S. 133.
9 Abgedruckt in: Krüger/Bernhard (Hrsg.): Hamburgensien.
10 Ebd.
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Vorschriften entspricht, ist er grundsätzlich als rechtmäßig anzusehen. Weitaus komplexer verhält es sich bei dem Verbringungsgewahrsam, wie im folgenden Kapitel dargelegt werden soll. 11
III. VERBRINGUNGSGEWAHRSAM
Die Maßnahme des Verbringungsgewahrsams, welche den Kernbestandteil dieser Hausarbeit ausmacht, soll im Folgenden ausführlich dargelegt und erläutert werden. Hierzu werde ich zunächst detailliert aufzeigen, gegen welche sozialen Gruppen er vorrangig zum Einsatz kommt, was exakt unter
Verbringungsgewahrsam zu verstehen ist und auf welcher Rechtsgrundlage er basiert. Dem folgend soll das Spannungsfeld aufgezeigt werden, welches sich bei der Durchführung der Maßnahme des Verbringungs-gewahrsams ergibt. Hierzu zählen unter anderem die Unvereinbarkeit dieser Handlungsweise mit einzelnen Artikeln des Grundgesetzes sowie die Nichteinhaltung der Systematik, welche innerhalb des Polizeirechts vorherrscht.
A. Anwendungsbeispiele:
Zum besseren Verständnis, in welchen Fällen die Maßnahme des Verbringungsgewahrsams angewendet wird, sollen zunächst die Personengruppen genauer dargestellt werden, gegen welche typischerweise der Verbringungsgewahrsam angewendet wird, um die Problematik zu verdeutlichen.
1. Stadtstreicher
Erstmalig wurde die Diskussion über die Rechtmäßigkeit des Verbringungsgewahrsams Ende der siebziger Jahre in Gang gesetzt, als die Maßnahme des Verbringungsgewahrsams durch Polizeibeamte in Baden-Württemberg gegen Stadtstreicher eingesetzt wurde. Zum damaligen Zeitpunkt lag die Befürchtung
11 Claudia, Neuner: Zulässigkeit und Grenzen polizeilicher Verweisungsmaßnahmen, Berlin: Duncker & Humblot 2003, S. 80.
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Arbeit zitieren:
Jessica Plambeck, 2009, Polizeirecht - Grundlagen und Grenzen des Verbringungsgewahrsams, München, GRIN Verlag GmbH
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