Inhalte:
A. AUFTRAG UND SACHVERHALT 5
Erleichterung von § 31 BauOBln nach § 52 BauOBln (geschossübergreifende
Verbindung) 6
Abweichung von § 1 Abs. 2 MVStättV (Besucherzahl) 7
Abweichung von § 3 Abs. 3 MVStättV (Abtrennung V-Räume) 8
Abweichung von § 7 Abs 1 MVStättV (Rettungsweglänge) 14
Abweichung von § 17 GaVO (in Anlehnung) 17
B. BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN 18
C. BRANDSCHUTZKONZEPT NACH § 67 ABS. 1 BAUOBLN 21
C.1 Zu- und Durchfahrten sowie Flächen für die Feuerwehr 21
C.2 Löschwasserversorgung 22
C.3 Baulicher Brandschutz (Systematik der äußeren und inneren Abschottung) 23
C.3.1 Statisch tragende Bauteile wie Wände, Pfeiler, Stützen, Decken und
Unterz üge 23
C.3.1 Möblierung und Einrichtungen in den Nutzungsbereichen der
Abflughalle 24
Abweichung von § 10 Abs. 6 MVSTättV (Abstand von Tisch zu Tisch) 25
C.3.3 Brandabschnitte 25
Erleichterung von § 30 Abs. 2 Nr. 2 i.V. m. § 52 BauOBln
(Brandwandabstände) 26
Erleichterung von § 30 Abs. 4 i.v.m. §52 BauOBln (Brandwandversatz) 26
Erleichterung von § 30 Abs. 5 i.V.m. § 52 BauOBln (oberer Abschluss BW) 27
Erleichterung von § 30 Abs. 8 i.V.m. § 52 BauOBln (Öffnungen in
Brandw änden) 27
C.3.4 Rauchabscznitte in den Garagengeschossen 28
C.3.5 Raumabschließende Trennwände/Innenwände 28
C.3.6 Ummantelungen und Abschottungen für Rohr- und Elektroleitungen in
Brandbek ämpfungsabschnittswänden und qualifizieten F 90 Wänden
und Decken 29
C.3.7 Installationsschächte 30
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Erleichterung nach § 52 BauOBln (Sonderbauten) von der LÜAR, Billd 1.1 und
„weitere Anforderungen in Bezug auf die Brandschutzklappen“ 30
Erleichterung von Ziffer 6.1.4 der LÜAR i.V.m. § 52 BauOBln 31
C.3.8 Doppelböden und Hohlraumböden 32
C.3.9 Baustoffe 33
C.3.10 Feuerschutzabschlüsse / Rauchschutztüren / Verglasungen /
Rauchschutzvorh änge 33
C.3.11 Feststellanlagen 34
C.3.12 Außenwände/Außenwandverkleidungen 35
C.3.13 Dächer 35
C.4 Rettungs- und Angriffswege 36
C.4.1 Rettungswege auf dem Grundstück 36
C.4.2 Rettungswege in den Gebäudeteilen 36
Abweichung von § 6 Abs. 5 MVStättV (Führung der Rettungswege ) 36
C.4.3 Ausgänge, Gänge und Türen, bewertet als Versammlungsbereich in
der Gesamtheit, ohne Garage 37
C.4.3.1 Führung der Rettungswege 37
C.4.4 Breite der Ausgänge aus den Versammlungsbereichen 39
C.4.5 Innere Verbindungstreppen als nicht notwendige Treppen
(Ergeschoss zum 1. Obergeschoss u. zum 2. Obergeschoss) 40
C.4.6 außenliegende Treppen 40
C.4.7 Treppen und Treppenräume - innenliegende Treppenräume, in
Anlehnung an Sicherheitstreppenräume (als übereinander
angeordnete Schachteltreppen) 40
C.4.8 Notwendige Flure 42
C.4.9 Sicherung des 1. und 2. Rettungweges 42
C.4.10 Maßnahmen zur Evakuierung von Behinderten 43
C.4.11 Kennzeichnung der Rettungswege 43
C.4.11 Evakuierung des Rades 43
C.5 Brandschutztechniche Anforderungen an besondere Anlagen. 44
C.5.1 Hausanschlussräume 44
C.5.2 Elektrische Analgen 44
C.5.3 Blitzschutzanlage 47
C.5.4 Aufzugsanlagen 47
C.6 Lüftungsanlagen 48
C.7 Rauch- und Wärmeabzug 49
C.7.1 Abflughalle 49
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C.7.2 Kellergeschosse 50
C.7.3 Büro- und Verwaltungsbereiche sowie Küchenbereich 51
C.7.4 Garagengeschosse 51
C.8 Alarmierungseinrichtungen 51
C.9 Anlagen, Einrichtungen und Geräte zur Brandbekämpfung 52
C.9.1 Feuerlöscher 52
Erleichterung von BGR 133 (Feuerlöscher) 53
C.9.2 Trockene Steigleitungen in den Treppenräumen und Außentreppen 54
C.9.3 Wandhydranten 55
C.9.4 Orstfeste autom. Feuerlöscheinrichtungen (Sprinkleranlage) 55
C.10 Sicherheitsstromversorgung und Funktionserhalt elektrischer Leitungsanlagen57
C.10.1 Ersatzstromversorgungsanlage 57
C.10.2 Funktionserhalt von Leitungen notwendiger Sicherheitseinrichtungen58
C.11 Hydrantenpläne 59
C.12 Brandmeldeanlage und Alarmzentrale 59
C.13 Feuerwehrplan 61
C.14 Betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung 62
C.14.1 Brandschutzordnung 62
C.14.2 Allgemeines zum Betrieb 64
C.14.3 Brandschutzbeauftragter 64
C.14.4 Betriebsvorschriften 65
C.14.5 Rauchverbot 65
C.14.6 Brandschutz während der Bauzeit 65
C.14.7 Flucht- und Rettungswegpläne 66
C.14.8 Wartung und Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen 66
C.15 Sonstige Nachweise 66
D Erklärung und Unterschrift des Nachweiserstellers. 67
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Bei der baulichen Anlage handelt es sich um ein Aussichtsrad das jedoch nicht als fliegender Bau bewertet werden kann, samt Funktionsgebäude, hier als Abflughalle bezeichnet. Die eigentliche Abflughalle untergliedert sich in drei Ebenen, in welchen jeweils für den Betrieb des Rades spezifische Nutzungen vorgesehen sind. Die Höhe des letzten Aufenthaltsraumes bezogen auf die gesamte bauliche Anlage liegt auf + 10,24 m. Die Nutzungsebenen werden mit Untergeschoss bis zweites Obergeschoss bezeichnet. Die Nutzungen stellen sich wie folgt dar:
Untergeschoss : Parkhaus, Lager- und Technikräume, Sprinkler-
1. Obergeschoss: Eventhalle samt Foyer und WC-Anlagen, Food
2. Obergeschoss: Toilettenanlagen, Technikräume, Steuerraum für
Die gesamte bauliche Anlage ist in den tragenden Bauteilen mit Ausnahme des Dachtragwerkes aus einer Stahlbetonkonstruktion in der Feuerwiderstandsdauer F90-A geplant; siehe Schnitte
Für die Abtrennung der Foyers über die Geschosse Eg bis 2.OGwird eine Abweichung von § 31 BauOBln beantragt, da die Bereiche offen verbunden werden. Hiergegen bestehen keine Bedenken, da o Die MVStättV angewendet wird
o eine flächendeckende automatische Feuerlöschanlage mit schnell ansprechenden Sprinklerköpfen installiert wird, o eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage mit intelligenten Mehrfunktionsmeldern vorhanden ist, o Die autom. Feuerlöschanlage redundant ausgeführt wird, d.h. doppelte Löschwasserversorgung nach CEA 4001 mitzwei unabhängigen Löschwasserbehältern und mehreren unabhängigen Löschwasserpumpenanlagen, o Rauchschürzen zur Verhinderung des Rauchübertrages von Geschoss zu Geschoss im Bereich der offenen Rampen
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und offenen Treppenanlagen, die bei Ansprechen der automatischen intelligenten Rauchmelder autom. Schließen o Automatische Abführung von Rauch und Wärme in den hier entstehenden Räumen in den Dachbereichen mit 36 m³/h/m² der jeweiligen Öffnungen bei Raumbereichen von < 1.000m². Diese Anlagen werden mit Temperaturbeanspruchung für 300° C und einem Funktionserhalt in E 30 geplant und an die Ersatzstromversorgungsanlage angeschlossen.
so dass die Erleichterung von § 31 BauOBln zu tolerieren ist.
Das Dachtragwerk des oberen Abschlusses des Bauwerkes ist in einer ungeschützten Stahlkonstruktion mit Blecheindeckung vorgesehen; dies gilt auch für die Außenwände wobei hier ein sehr hoher Glasanteil vorgesehen ist, wobei diese aus Baustoffen der Klasse A bestehen, ohne Dichtungsmaterialien.
Das Gebäude wird nach Muster-Versammlungsstättenverordnung beurteilt; hierbei wird aufgrund der Vorgaben durch den Bauherrn die Personenzahl auf die nachfolgend angegebenen Höchstzahlen von Personen, die sich in den einzelnen Ebenen aufhalten können begrenzt. Eine Überwachung wird durch ein zuverlässiges Zugangskontrollsystem sichergestellt.
Abweichend von § 1 Abs. 2 MVStättV werden die Besucherzahlen durch den Bauherrn wie folgt festgelegt und durch automatische Zählungssysteme nachgewiesen Erdgeschoss max. 1.500 Personen 1. Obergeschoss max.780 Personen 2. Obergeschoss Einstiegseite max. 480 Personen
Hiergegen bestehen keine Bedenken, da o die Besucherzahlen durch Einlasskontrollen und Zählsysteme kontrolliert und begrenzt werden,
o ein gleichzeitiger Betrieb des Eventbereiches im 1. OG sowie des Regelbetriebes des Rades nicht stattfinden wird, o bei Betrieb des Eventbereiches sich max. 780 Personen im gesamten Gebäude aufhalten und das Rad ausschließlich vom Mieter oder Veranstalter des Eventbereiches genutzt wird
so dass die Abweichung von § 1 Abs. 2 MVStättV toleriert werden.
Bedingt durch die Tatsache, dass das Dachtragwerk ohne Anforderungen an eine Feuerwiderstandsdauer, jedoch in der Gesamtheit, mit Ausnahme der Dampfsperre aber incl. Dachdichtung und Dämmung aus Baustoffen der Klasse A ausgeführt wird, wird die bauliche Anlage mit einer flächendeckenden autom. Löschanlage und zusätzlich mit autom. Brandmeldern, als intelligente Mehrfunktionsmelder, ausgestattet.
, obwohl erin Dachtragwerk aus Baustoffen der Klasse A mit autom. Löschanlage nach § 4 MVStättV zulässig wäre Der Bereich der Abflughalle wird in allen Ebenen in qualifizierte Rauchabschnitte mitbeständigen vorgespannten VSG-Verglasungen von ca. 1.000 m² unterteilt, da die erleichternden Anforderungen des § 16 Abs. 2 MVStättVO in Anspruch genommen werden sollen.
Die Trennwände, die zum Abschluss von Versammlungsräumen geplant sind, sollen nicht wie in der MVStättV festgelegt feuerbeständig hergestellt werden. Die eigentlichen Aufenthaltsbereiche sollen durch dichte vorgespannte VSG Verglasung mit beidseitig verdichtetem Sprinklerschutz und Rauchschutztüren nach DIN 18095 abgetrennt werden.
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Hiergegen bestehen keine Bedenken, da: o Rauchschürzen nach DIN 18095 bzw. DIN 1634-1zur Verhinderung des Rauchübertrages von Geschoss zu Geschoss im Bereich der offenen Rampen und offenen Treppenanlagen, die bei Ansprechen der automatischen intelligenten Rauchmelder autom. schließen montiert werden. o die automatische Abführung von Rauch und Wärme in den hier entstehenden Räumen mit 36 m³/h/m² der jeweiligen Öffnungen und Räume vorgesehen werden. Diese Anlagen werden mit Temperaturbeanspruchung 300 und Funktionserhalt in E 30 geplant.
o vor den Verglasungen in 2,00 m Abstand Brandlasten nicht vorhanden sein werden,
o durch ein Gutachten einer MPA nachgewiesen wird, dass diese den Raumabschluß über einen begrenzten sicherstellen.
so dass die Abweichung von § 3 Abs. 3 MVStättV toleriert werden kann.
Die Lager- und Technikbereiche im Untergeschoss werden in F90-A/T30-RS/T30 Abschnitte unterteilt und generell mit in den Sprinklerschutz einbezogen sowie mit 36 m³/h/m² mit einer Temperaturbeständigkeit vom 300°C und einem Funktionserhalt von 30 Min. und Anschluss an die Ersatzstromversorgung sowie mit autom. und intelligenten Mehrfunktionsmeldern ausgestattet. Räume mit > 15 m² erhalten ebenfalls eine mechanische Entrauchung.
Vorgespräche mit den Vertretern der Genehmigungsbehörden
Im Rahmen der Vorplanung und Entwurfsplanung wurden mehrere Gespräche mit der Genehmigungsbehörde und der Berliner Feuerwehr geführt, wobei die wesentlichen Anforderungen gemeinsamen besprochen wurden.
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1. Die gesamte Bauliche Anlage wird eine flächendeckende automatische Löschanlage erhalten. Diese wird über schnell ansprechende Sprinklerköpfe RTI Wert < 50 ausgelöst. 2. Die Löschwasserversorgung und die Pumpenanlagen werden re-dundant ausgeführt.
3. Ein verdichteter Sprinklerschutz wird an verschiedenen Stellen des Gebäudes vorgesehen sein. Dies wird vor allem zum Schutz der außen liegenden Fluchttreppen entlang der Achse 14, sowie entlang der gesamten östlichen Außenfassade, beidseitig der Verglasungselemente die zur Unterteilung in Bereiche < 1.000 m² erstellt werden, sowie an den Außenfassaden im ersten und zweiten OG zum Aussichtsrad vorgesehen. Die Bereiche, in welchem verdichteter Sprinklerschutz geplant ist, ist in Visualisierungsplänen zum Brandschutzkonzept dargestellt.
4. Es wird zusätzlich zur automatischen flächendeckenden Sprinkleranlage eine flächendeckende automatische Brandmeldeanlage mit intelligenten Mehrfunktionsmeldern mit Einzelmeldererkennung vor-handen sein. Alle Ausgänge und Zugänge zu den Treppenräumen werden nichtautomatische Brandmelder erhalten. Eine ELA Anlage, ausgestattet mit mehreren Sprachkonserven in unterschiedlichen Sprachen wird bei Ansprechen der BMA oder durch die Druckknopfmelder, die autom. Melder sowie der Löschanlage autom. in Funktion treten.
5. In den Versammlungsbereichen werden flächedeckend Wandhydranten nach DIN 14461-1, Typ F vorhanden sein. 6. Alle Treppenräume und Außentreppen erhalten trockene Steigleitungen, mit Einspeiseeinrichtungen, die im Bereich der Treppenräume vorgesehen werden und in jedem Geschoss
Entnahmeeinrichtungen erhalten; deren Lage mit der Feuerwehr abgestimmt wird; diese werden entweder in den Vorräumen der Treppenräume oder in den Treppenräumen selbst angeordnet. 7. Die Einspeisestellen werden von außen an den Treppenräumen vorgesehen, hierbei können mehrere Einspeisestellen im Bereich der Treppenräume zusammengefasst und eindeutig, mit Zuordnung zu den Treppenräumen und den Geschossebenen, gekennzeichnet werden.
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8. Die Rettungsweglängen in der Abflughalle werden mit 30 m (in der Lauflänge gemessen) festgelegt; aufgrund des Vollschutzes durch die Brandmeldeanlage mit Alarmierung und der vollflächigen Löschanlage werden geringfügige Überschreitungen der Rettungsweglängen von 30 m akzeptiert; aber auch auf Grund der Abtrennungen zwischen den Versammlungsräumen und dem Foyer. 9. Es wird eine Feuerwehrzufahrt vorgesehen, die zwei Feuerwehraufstellflächen erhält; Die Zufahrt endet in einem Wendehammer mit einem Durchmesser von 21,00 m. Die Aufstellflächen werden zusätzlich zur Feuerwehrzufahrt, mit einer Breite von ca. 3,5 m, eine Breite von 7 m und eine Länge der Aufstellflächen von mind. 12 m erhalten. Hierbei werden die Anforderungen in Bezug auf die Befestigung, die Breite und die Aufweitungen in den Kurven nach DIN 14090 beachtet. Die genaue Lage der Feuerwehrzufahrten ist den Planeintragungen zu entnehmen. Die Musterrichtlinie über die Flächen der Feuerwehr Fassung 1998 wird dabei beachtet. 10. Die Brandmeldezentrale wird im Bereich des Eingangsbereiches, als separat abgetrennter Raum (F90-A/T30 RS vorgesehen, sie wird einen eigenen Zugang von außen erhalten.
11. Zur Kaltentrauchung werden in den einzelnen- Rauchabschnitten, die als Versammlungsbereiche genutzt werden Lüftungsanlagen mit Abluftleistungen von 36 m³/h/m² vorgesehen, die eine Entlüftung der Bereiche ermöglichen. Diese können an zwei Zugängen in entgegen gesetzter Richtung und im Bereich der Brandmeldezentrale ein- und ausgeschaltet werden können; dies gilt nicht für Räume bis zu einer Größe von max. 200 m², die in F90-A/T30 oder T 30-RS abgetrennt sind. Ebenfalls werden die Anlagen generell automatisch bei Ansprechen der BMA eingeschaltet.
Hinweise: Die Leistung der Anlagen orientiert sich an den Festle-
gungen des § 16 MVStättV, da durch diesen Bemessungsansatz ein ausreichende Abführung von Rauch und Wärme sicherzustellen ist.
12.Besondere Anforderungen an den Funktionserhalt und an die Temperaturbeständigkeit werden hierbei gem. § 16 MVStättV festgelegt: Funktionserhalt 30 Minuten bei einer Temperaturbeständigkeit von 300°C und Anschluss an die Ersatzstromversorgung
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13.Da im vorliegenden Fall separate Zu- und Abluftanlagen geplant sind und in diesen Anlagen keine Brandschutzklappen vorgesehen werden, sondern pro Abschnitt jeweils eine separate Zuführung von Zu- und Abluft, ohne Brandschutzklappen geplant ist, können die Bereiche so lange entlüftet bzw. entraucht werden, bis die Abluftventilatoren versagen.
Alle Anlagen werden mit reinem Außenluftbetrieb geplant; es ist kein Umluftbetrieb vorgesehen.
Die Zuluftführung erfolgt entweder durch Öffnungen in den Außenwänden im unteren Drittel, die automatisch angesteuert werden und dadurch Zuluftgeschwindigkeiten von 0,5 - 1 m/s sicherstellen oder durch eigene Zuluftanlagen. Es werden einmal zentrale Auslösevorrichtungen für die Abführung von Kaltrauch, in der Brandmeldezentrale vorgesehen, weiterhin werden im Bereich der Treppenräume über die die Bereiche zugänglich sind bzw. im Bereich der Flure und Zugänge zu den Nutzungseinheiten Ein- und Ausschaltvorrichtungen (entgegen gesetzte Richtung) vorgesehen, die eindeutig, mit Zuordnung zu den Bereichen, gekennzeichnet werden. Die Schalteinrichtungen werden immer von zwei Seiten, die über Treppenräume und Flure erreichbar sind, im Bereich der Zugänge zu den Bereichen, ange-ordnet.
Hinweis:
Zur Versagenswahrscheinlichkeit der geplanten Stahlkonstruktionen im Bereich des Daches können folgende Bewertungsansätze zum tragen kommen:
Einen Brandverlauf simuliert die Einheitstemperaturkurve (ETK) nach DIN 4102; diese Temperaturansätze werden jedoch auf-
grund der flächendeckenden Löschanlage
Versagenswahrscheinlichkeit der automatischen Löschanlage, insbesondere vor dem Hintergrund der v.g. Redundanz dieser Anlagen gegen „Null“ geht.
Ungeschützter Stahl üblicher Dimensionierung wie er bei Tragwerk
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des Daches verwendet wird, erreicht danach keine nachweisbare Feuerwiderstandsdauer; seine kritische Versagenstemperatur, unter Voll-Last, liegt bei 500 Grad Celsius. Es kann vorausgesetzt werden, dass umgehend, nach Ansprechen der Löschanlage, die geplanten Rauchabführungsmaßnahmen in den einzelnen Bereichen eingeschaltet werden, so dass durch die Abführung von Rauch- und Wärme eine weitere Reduzierung der auftretenden Temperaturen, durch den Austausch und die Verdünnung des Luftvolumens erfolgt, so dass vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass die kritische Versagenstemperatur erreicht wird.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach § 4 (1) MVStättVO an das Dachtragwerk von Versammlungsräumen Anforderungen an eine Feuerwiderstandsdauer nicht gestellt werden.
Ebenfalls muss in die Bewertung einbezogen werden, dass Maßnahmen zur Rauch- und Wärmeabführung getroffen werden, die sicherstellen, dass in der Frühphase eine Brandereignisses Rauch-und Wärme durch zielgerichtetes Einschalten der Ventilatoren erfolgt, so dass sichergestellt ist, dass Luftvolumen der Raumbereiche abgeführt werden kann und dadurch das Temperaturprofil deutlich abgesenkt wird.
Darüber hinaus werden die Löschwasserversorgung sowie die Löschwasserpumpen redundant ausgeführt, so dass die Versagenswahrscheinlichkeit der Löschanlage gegen „Null“ geht.
Hierdurch wird ebenfalls sichergestellt, dass Bauteile des Dachtragwerkes nicht versagen und somit vernünftigerweise zu gewährleisten ist, dass diese nicht herunterfallen und damit die Rettungs- und Angriffswege für die Feuerwehr unbenutzbar machen, auch wenn immer mehrere Rettungs- und Angriffswege für die Feuerwehr zur Verfügung stehen.
14.In allen Bereichen wird eine flächendeckende Sicherheitsbeleuchtungsanlage nach DIN EN 50172 vorgesehen.
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15.Räume > 15 m² werden ebenfalls mit Entrauchungsanlagen mit Leistungen von 36m³/h/m² sowie einem Funktionserhalt von 30 Min. bei einer Temperaturbeanspruchung von mind. 300°C ausgestattet, diese werden an die Ersatzstromversorgung angeschlossen. In den Garagengeschossen gilt dies sinngemäß, wobei hier Leistungen von 12 m³/h/m² Garagenfläche angesetzt werden.
26.An den Funktionserhalt der Leitungsanlagen zur Primärstromver-sorgung der Lüftungsanlagen und Anlagen zur Kaltenrauchung werden Anforderungen nicht gestellt, da diese generell durch Bereiche führen, die durch Löschanlagen geschützt sind, soweit diese durch nicht geschützte Bereiche führen, werden diese in E30 ausgeführt
27.Die Rettungsweglängen in den Versammlungsbereichen werden aus den Versammlungsräumen selbst, bis zum Foyer, bzw. den Fluren, max. 30 m und vom hier aus (Foyer oder Flur) weitere max. 30 m zu den Treppenräumen betragen.
Die Entfernung bis zum Ausgang aus den Versammlungsräumen von 30 m, in Lauflänge gemessen, wird im 1. und 2. Obergeschoss bis zu 2 m überschritten Hiergegen bestehen keine Bedenken, da o die Führung der Rettungswege eindeutig ist, o die Überschreitung gering ist
o die eigentlichen Aufenthaltsbereiche als Versammlungsbereich durch dichte vorgespannte VSG Verglasungen mit verdichtetem Sprinklerschutz und Rauchschutztüren nach DIN 18095 abgetrennt werden, so dass die vorgelagerten Umläufe wie Foyers zu bewerten sind und hierdurch theoretisch eine zusätzliche Rettungsweglänge von 30 m nach § 7 Abs. 3 MVStättV zulässig wäre, die aber bei weitem nicht ausgeschöpft wird, da nur geringe Überschreitung der Rettungsweglängen von 30 m bis zu den Ausgängen vorliegen.
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Arbeit zitieren:
Siegfried Hirle, 2010, Brandschutzkonzeption für ein außergewöhnliches Gebäude, München, GRIN Verlag GmbH
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