I. EINLEITUNG: 1
II. URSPRUNG DER MENSCHENRECHTE 3
A. Ursprung der Menschenrechte gemäß westlicher Auffassung 3
B. Ursprung der Menschenrechte gemäß islamischer Auffassung 4
III. SCHUTZ UND AUSLEGUNG VON MENSCHENRECHTEN 4
A. Universalisten 5
B. Kulturrelativisten 6
C. Kritik 7
IV. KAIRO DECLARATION 7
A. Religionsfreiheit 8
B. Gleichberechtigung 9
C. Kritik 11
V. FAZIT 11
VI. QUELLENVERZEICHNIS 14
VII. LITERATURVERZEICHNIS 14
I. Einleitung:
Der Grundgedanke des Schutzes der Menschenrechte fand seine elementare Bedeutung erst relativ spät in der Entwicklung des Völkerrechts. Erst nach Beendigung des 2. Weltkrieges - genauer gesagt am 10. Dezember 1948 - wurde die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) 1 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verkündet. Im modernen 2 Völkerrecht durchzieht dieser Grundgedanke des Schutzes der Menschenrechte annähernd alle Rechtsgebiete und ist von herausragender Bedeutung für die Entwicklung des Völkerrechts sowie für die Gründung der Vereinten Nationen. Zwar entwickelte sich die Idee der modernen Menschenrechte durchaus zur Zeit des klassischen 3 Völkerrechts, aber erst mit Beginn des modernen Völkerrechts durchbrechen die Menschenrechte den ursprünglichen Völkerrechtsgedanken der Staatensouveränität. 4 Während im klassischen Völkerrecht nur die Staaten sowie teilweise internationale Organisationen Völkerrechtssubjektivität genossen, verleiht der Menschenrechtsschutz nun auch dem Individuum das Recht vor völkerrechtlichen Instanzen und Gerichten die Verletzung seiner Rechte geltend zu machen. Die frühen
Menschenrechtsabkommen berechtigten das Individuum nicht unmittelbar. Vielmehr war ein Verstoß gegen Menschenrechte ihnen zu Folge lediglich eine Verletzung der vertraglichen Pflichten gegenüber den anderen Vertragsstaaten. Inzwischen beinhalten einige neuere Menschenrechtsabkommen jedoch unmittelbare Rechtspositionen von Individuen. 5 Unter Menschenrechten können nach internationalem Menschenrechtsverständnis all diejenigen Rechte subsumiert werden, „die jeder natürlichen Person in ihrer Eigenschaft als menschliches Wesen zustehen“. 6
1 Abgedruckt in: Tomuschat , „Völkerrecht“, Nr. 11.
2 Das moderne Völkerrecht beginnt nach dem Ende des 1. Weltkrieges und zeichnet sich durch die
Ächtung des Krieges als legitimes Mittel der Politik aus. Dieses zeigt sich u.a. in vielen
völkerrechtlichen Verträgen dieser Zeit. Vgl. Hemmer/Wüst: Völkerrecht. Hemmer/Wüst
Verlagsgesellschaft, 2008, S.5.
3 Das klassische Völkerrecht beginnt laut herrschender Meinung mit Abschluss des Westfälischen
Friedens von 1648. Dieses Dokument stellt das erste völkerrechtliche Dokument dar, in welchem die
Souveränität der Staaten ausdrücklich bestätigt wird. Vgl. Hemmer/Wüst: Völkerrecht. Hemmer/Wüst
Verlagsgesellschaft, 2008, S.5.
4 Hobe, Stephan: „Einführung in das Völkerrecht“. Tübingen und Basel: A. Francke Verlag, 2008, S.
420f.
5 Hemmer/Wüst: „Völkerrecht“. Hemmer/Wüst Verlagsgesellschaft, 2008, S.33.
6 Hemmer/Wüst: „Völkerrecht“. Hemmer/Wüst Verlagsgesellschaft, 2008, S.136.
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Diese Hausarbeit beschäftigt sich mit der Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam (im Folgenden: Cairo Declaration) und der Frage, was die islamischen Staaten dazu veranlasste, die AEMR nicht zu ratifizieren, sondern eigene - evt. islamische - Menschenrechte in einer Erklärung niederzulegen. Der zentrale Kernpunkt dieser Arbeit ist jedoch der Vergleich der in der Cairo Declaration niedergelegten Artikel mit denen aus der AEMR, um festzustellen, ob die von der OIC 7 ausgearbeiteten „islamischen“ Menschenrechte den Ansprüchen des internationalen Menschenrechtsstandards gerecht werden, oder ob es sich in bestimmten Bereichen vielmehr so verhält, dass dieser angestrebte Schutz durch kulturrelativistische Argumentationen zu Gunsten der eigenen Kultur, Tradition sowie Religion ausgehebelt wird. Die zentralen Artikel, die hierbei genauer beleuchtet werden sollen, sind zum Einen die gleichberechtigte Stellung zwischen Mann und Frau und zum Anderen die Religionsfreiheit, da von der Annahme auszugehen ist, dass sich diese Artikel mit Rechtsfeldern auseinandersetzen, die eher dazu geeignet sind, Spielraum für Interpretationen und abweichende kulturelle Traditionen und Empfindungen zu ermöglichen. Aus diesem Grund habe ich mich für die Wahl eben benannter Artikel entschieden, da diese ein vergleichsweise hohes Konfliktpotential aufweisen und mir als Gegenstand dieser Hausarbeit als sehr geeignet erscheinen. Zur Einführung in das Thema werde ich zunächst auf die konträren Ansichten darüber eingehen, wie und wo Menschenrechte in der geschichtlichen Entwicklung entstanden sind bzw. welche Einflussfaktoren bei deren Bestimmung und Auslegung berücksichtigt werden sollten. Im Anschluss daran werde ich mich der Hauptfrage dieser Arbeit widmen und anhand der beiden ausgewählten Artikel (Gleichberechtigung und Religionsfreiheit) darauf eingehen, auf welcher Ebene sich die „islamischen Menschenrechten“ von den „westlichen Menschenrechten“ unterscheiden und welche Gegebenheiten dazu geführt haben könnten, dass ein Gegenentwurf zur AEMR von islamischer Seite aus für notwendig erachtet wurde. Das Fazit der Arbeit wird die Fragestellung aufgreifen und die gewonnenen Erkenntnisse im Kontext der vorangegangenen Ausführungen abschließend präsentieren.
7 Organisation of the Islamic Conference. Die OIC ist die zweitgrößte zwischenstaatliche
Organisation nach den United Nations und besteht aus 57 Mitgliedsstaaten, welche sich über vier
Kontinente verteilen. Als „kollektive islamische Stimme“ repräsentieren und vertreten sie die
Interessen der muslimischen Welt. Vgl. http://www.oic-oci.org/page_detail.asp?p_id=52, letzter
Zugriff am 19.04.2009.
- 2 -
II. Ursprung der Menschenrechte
Der Menschenrechtsschutz ist inzwischen in zahlreichen Verträgen, Deklarationen und Resolutionen der UN-Generalversammlung und ihren Sonderorganisationen normiert. So zum Beispiel das „Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge“ 8 , das „Übereinkommen gegen Rassendiskriminierung“ 9 oder das „Übereinkommen gegen Diskriminierung der Frau“ 10 . Ein zentraler Aspekt, welcher bei Betrachtung dieser Resolutionen keinesfalls außer Acht gelassen werden darf, ist der der rechtlichen Bindungswirkung. Die AEMR enthält wie alle Resolutionen der UN-Generalversammlung lediglich weisenden Charakter. 11 Zwar ist unbezweifelt, dass die Resolutionen der UN-Generalversammlung die Fortentwicklung des Völkerrechts nicht unwesentlich beeinflusst haben. Trotzdem entfalten sie zunächst keine bindende Wirkung. Bindend sind lediglich die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates. 12 Im Folgenden soll auf die konträren Ansichten darüber eingegangen werden, wo die in der AEMR bzw. in der Cairo Declaration niedergelegten Menschenrechte ihren eigentlichen Ursprung haben, da sich ihre Herleitung weitaus komplizierter gestaltet als ihre Definition.
A. Ursprung der Menschenrechte gemäß westlicher Auffassung
Ann Elizabeth Mayer als eine wichtige Vertreterin des universalistischen Lagers sieht die Entstehungsstätte und die Herkunft der Menschenrechte eindeutig im westlichen Kulturkreis. In ihrem Buch „Islam and Human Rights“ argumentiert sie, der Menschenrechtsgedanke sei seinem Ursprung nach keineswegs auf traditionelle Kulturkreise oder tribal geordnete Gesellschaften zurückzuführen. Vielmehr seien die Prinzipien und Grundlagen des Menschenrechtsschutzes seit Beginn des 18. Jahrhunderts während der Epoche der Aufklärung in der westlichen Welt entwickelt worden. Darüber hinaus wären vor allem die grausamen Erfahrungen des 2. Weltkrieges und die damit zusammenhängenden Einsichten maßgeblich an der Ausformung und Entstehung des westlichen Rechtssinnes und des Menschenrechtsverständnisses beteiligt gewesen.
8 Abgedruckt in: Tomuschat, Völkerrecht, Nr. 14.
9 Abgedruckt in: Tomuschat, Völkerrecht, Nr. 15.
10 Abgedruckt in: Tomuschat, Völkerrecht, Nr. 18.
11 Jedoch wird in der Literatur nach herrschender Meinung davon ausgegangen, dass zumindest
ausgewählte Bestimmungen völkerrechtliches Gewohnheitsrecht aufweisen, wie zum Beispiel Verbot
der Sklaverei, Verbot der Folter, Verbot des Völkermordes. Vgl. Hemmer/Wüst: „Völkerrecht“.
Hemmer/Wüst Verlagsgesellschaft, 2008, S.11.
12 Hobe, Stephan: „Einführung in das Völkerrecht“. Tübingen und Basel: A. Francke Verlag, 2008, S.
202f.
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Arbeit zitieren:
Magistra Artium Jessica Plambeck, 2009, Vergleich der Artikel der Religionsfreiheit und der Gleichberechtigung der Cairo Declaration mit denen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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