I. Einleitung: 1
II. Veränderung des Erbrechts mit Beginn des Islam: 2
III. Das Islamische Patronat: 3
IV. Erbrechtsansprüche 5
A. Erbrechtsanspruch des Patrons 5
B. Erbrechtsanspruch des Freigelassenen 8
C. Begründung des unterschiedlichen Erbrechtsansprüche 9
V. Fazit: 11
VI. Literaturverzeichnis: 13
I. Einleitung:
Die maßgebliche Absicht eines jeden Erbrechtssystems ist die vorhersehbare Rege lung des Überganges von Vermögen einer verstorbenen Person auf eine Gruppe von Erbberechtigten, welche im Voraus aus rechtlicher Sicht als erbberechtigt festgelegt werden soll. Im Gegensatz zu traditionellen Erbrechtssystemen basieren moderne Erbrechtssysteme vor allem auf dem freien Willen des Individuums, in diesem Falle auf dem freien Willen des Verstorbenen, welcher zum Beispiel in Form eines Testaments seinen bevorzugten Erben selber benennen darf. Diese Art der Selbstbestimmung blieb Individuen zu Zeiten traditioneller Rechtssystemen für gewöhnlich verwährt, da in diesen Formen des Gemeinschaftswesens das Individuum der Gruppe vollständig untergeordnet war. An Stelle von Selbstbestimmung erlegte das damals vorherrschende Rechtssystem obligatorische Erbrechtsregeln auf, die den freien Willen des Verstorbenen bzw. seinen bevorzugt ausgewählten Erben in keinerlei Weise berücksichtigten. Dieses Verfahren zielte vor allem darauf ab, das Vermögen in einer vorhersehbaren Art und Weise an die Gruppe des Verstorbenen weiterzugeben, um die finanzielle Absicherung von Nachkommen, Blutsverwandten, aber auch der Gemeinschaft zu gewährleisten und somit auch ihren Fortbestand zu sichern. 1
In dieser Hausarbeit sollen die Erbrechtsregeln in beiden Erscheinungsformen des islamischen Patronats (walā’) näher erläutert werden, wobei aufgezeigt werden soll, wie ein ursprünglich nicht-Verwandter in den Status eines Verwandten erhoben werden konnte. Dieses ermöglichte in gewissen, fest definierten Grenzen auch den Erwerb von Erbansprüchen, die denen eines echten Verwandten sehr nahe kamen, wodurch der Klient bzw. der Freigelassene zu einem gewissen Grad in Rivalität zu den „natürlichen“ Blutsverwandten trat. Zu diesem Zweck werde ich zunächst einen groben Überblick darüber geben, wie der Aufstieg des Islams die bestehende Erbrechtsstruktur veränderte, um anschließend die genaue Rechtsinstitution des islamischen Patronats mit seinen Zielen und Absichten zu erörtern. Daran anschließend werde ich auf die beiden unterschiedlichen Ausprägungen des Patronats
- Freilassungspatronat (walā’ al-‘itq) und Vertragspatronat (walā’ al-muwālāt) eingehen, um die mit Ihnen verbundenen Erbrechtsansprüche genauer zu beleuchten
1 Coulson, Noel J.: Sucession in the Muslim Family, Cambridge: Cambridge University Press, 1971, S.1.
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und die vorliegenden Unterschiede innerhalb dieser Institutionen herauszuarbeiten. Das Fazit der Arbeit wird die gewonnenen Erkenntnisse im Kontext der vorangegangenen Ausführungen abschließend präsentieren.
II. Veränderung des Erbrechts mit Beginn des Islam:
In der tribal geordneten Gesellschaft des vor-islamischen Arabiens war das vorherrschende Erbrechtssystem darauf hin ausgelegt, Reichtum innerhalb eines Stammes zu bewahren, um somit das dauerhafte Fortbestehen desselbigen zu garantieren. Der Stamm war patriarchal sowie patrilinear aufgebaut, was konkret bedeutete: das Zugehörigkeitsgefühl sowie die Loyalität gegenüber einem individuellen Stamm entsprangen ausschließlich der männlichen Abstammungslinie. Frauen nahmen in dieser Gesellschaft eine untergeordnete Rolle ein. Heiratete eine Frau, verließ sie mit samt ihrer Kinder den eigenen Stamm und gehörte von diesem Zeitpunkt an dem Stamm ihres Mannes an. Verwandtschaftsverhältnisse mütterlicherseits lagen somit außerhalb der Struktur von Stammesverbindungen und folglich auch außerhalb der zugehörigen Verpflichtungen. Diese Umstände führten dazu, dass im vor-islamischen Erbrecht Frauen bzw. alle nicht-agnatischen Familienangehörigen vom Erbe ausgeschlossen wurden. Ein Erbrechtsanspruch wurde zu jenem Zeitpunkt lediglich den männlichen Verwandten väterlicherseits zugestanden. 2
Durch die Verbreitung des Islams wurde dieses gewohnheitsrechtliche System erb rechtlicher Bestimmungen grundlegend verändert. Das neu entstanden Zusammengehörigkeitsgefühl, hervorgerufen durch denselben Glauben, vereinte die Menschen und ersetze in einem gewissen Umfang das Zusammengehörigkeitsgefühl durch den Stamm. In der Theorie blieb mit dem Aufkommen des Islams kein Platz für innertribale Unstimmigkeiten und Kämpfe. Eine weitere wesentliche Veränderung, welche mit dem Islam einherging, war vor allem die Gewichtung der direkten Verwandtschaft, sprich der engsten Familie, bestehend aus dem Ehemann, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Es verhält sich jedoch keinesfalls so, dass diese Neuregelungen und Ergänzungen ein vollkommen neues Erbrechtssystem kreierten. Gerade nach sunnitischer Auffassung setzen diese Neuregelungen das alte
2 Coulson, Noel J.: Sucession in the Muslim Family, Cambridge: Cambridge University Press, 1971, S.29.
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gewohnheitsrechtliche System nicht außer Kraft, sie modifizierten es lediglich, indem einige Personengruppen, welche zunächst generell vom Erbe ausgeschlossen waren, in die Erbrechtsfolge mit einbezogen wurde.
Mit dem Aufblühen des Islams wurde der bereits in der vor-islamischen Stammesgesellschaft bekannten Kategorie der ‘asaba (männliche Agnaten) eine weitere Gruppe mit Erbrechtsanspruch hinzugefügt, die neu definierte Gruppe der koranischen Erben, auch ahl al-farāid genannt. Ihnen stand ein bestimmter, durch den Koran festgeschriebener Anteil der Erbmasse zu. Es ist der Arbeit früher islamischer Rechtsgelehrter zu verdanken, dass diese beiden erbberechtigten Gruppen in einem kohävisen Erbrechtssystem zusammengeführt wurden. Von den beiden eben benannten Gruppen gilt es eine dritte zu unterscheiden, die dhawūl’larhām, die entfernten Verwandten oder Kognaten. Diese Gruppe umfasst all jene Personen, welche weder koranische Erben noch agnatische Verwandten sind, denen aber trotzdem in speziell geregelten Fällen ein Erbrechtsanspruch eingeräumt wird. Ein Beispiel hierfür wäre der Sohn der Tochter oder der Großvater mütterlicherseits. Gestützt auf diese drei Erbkategorien entstand ein vielschichtiges Erbrechtssystem, in welchem die koranischen und agnatischen Erben oberste Priorität gegenüber den dhawūl’l-arhām genießen, wohingegen koranische und agnatische Erben sich gegenseitig nicht ausschließen, sondern bei der Differenzierung zwischen ihnen lediglich der festgelegte Grundsatz der prozentualen Aufteilung zwischen anspruchsberechtigten Erben beachtet werden musste. 3 Jede Gruppe für sich betrachtet, verfügt über ihre eigene, innere Hierarchie. 4
III. Das Islamische Patronat:
Die Institution des islamischen Patronats regelt den Status von freigelassenen Sklaven und Konvertiten in der frühislamischen Gesellschaft. Jede Gesellschaft bedarf einer Politik bezüglich des Eintritts Fremder in ihre eigenen Reihen. Auch die traditionell geprägte frühislamische Gesellschaft beschäftigte sich mit der Fragestellung, ob und auf welche Art und Weise Außenstehende in die bestehende Gesellschaft eingegliedert werden sollten bzw. eingegliedert werden durften. In
3 Zu einer detaillierten Einteilung der Erbbrechtigten vgl. Coulson, Noel J.: Sucession in the Muslim Family, Cambridge: Cambridge University Press, 1971, S.29-39.
4 Coulson, Noel J.: Sucession in the Muslim Family, Cambridge: Cambridge University Press, 1971, S.30f.
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Arbeit zitieren:
Magistra Artium Jessica Plambeck, 2009, Die Unterschiede der Erbrechtsregelungen in den beiden Ausprägungen des islamischen Patronats, München, GRIN Verlag GmbH
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