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Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
2. Was sind Sexualdelikte?
2.1 Vergewaltigung, Sexuelle Nötigung
2.2 Sexueller Missbrauch an Kindern
3. Der Prozess der Viktimisierung und Opferschädigung
3.1 Primäre Viktimisierung Primärschäden
3.2 Sekundäre Viktimisierung Sekundärschäden
3.3 Tertiäre Viktimisierung Tertiärschäden
4. Anzeigeverhalten
4.1 Gründe für Anzeigen und Dunkelziffern
4.2 Victim Surveys - Opferbefragungen
5. Täter-Opfer-Beziehung
5.1 Die Täter-Opfer-Beziehung bei Sexualdelikten
6. Die Wahrscheinlichkeit der Viktimisierung
6.1 Ein falsches Bild in der Öffentlichkeit
7. Der heutige Umgang mit Opfern in Deutschland:
7.1 Opferrechte
7.2 Opferhilfe - Hilfsorganisationen: Der Weisse Ring
8. Präventionsmaßnahmen?
9. Fazit
10. Bibliographie
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1. Einleitung:
In dieser Arbeit beschäftige ich mich mit der Viktimologie als der Wissenschaft, die sich mit den Opfern von Straftaten befasst. Sie untersucht die Persönlichkeit des Opfers, den Prozess des Opferwerdens (Viktimisierung) und die Folgen, welche eine Straftat für das Opfer hat. Es wird die Frage nach einer möglichen Täter-Opfer-Beziehung gestellt und inwiefern diese einen Einfluss auf die Viktimisierung hat. Außerdem beschäftigt sich die Viktimologie mit den Reaktionen der Gesellschaft, dem Anzeigeverhalten und der Stellung der Opfer im Strafverfahren. Ziel ist es Präventionsmaßnahmen zum Schutze potentieller Opfer zu entwickeln und die Möglichkeiten der Opferhilfe nach erfolgten Straftaten aufzuzeigen. (www.jurapauker.de; Kriminalistiklexikon, 1986, S. 257)
Am Beispiel der Sexualdelikte möchte ich auf die einzelnen Bereiche der Viktimologie eingehen. Zuerst einmal werde ich erläutern was man unter Sexualdelikten zu verstehen hat um mich dann mit der Opferwerdung und den psychischen und sozialen Folgen für die Opfer zu beschäftigen. Im weiteren suche ich Gründe für das Anzeigeverhalten der Opfer und versuche die Relation Hellfeld gegenüber Dunkelfeld darzustellen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Untersuchung der Täter-Opfer-Beziehung bei Sexualdelikten und welche Schlüsse man daraus für die Gefährdung von potentiellen Opfern ziehen kann. Dabei möchte ich auch kurz auf den Einfluss der Medien auf die öffentliche Meinung über Sexualverbrechen eingehen. Anschließend werde ich darstellen, welche Rechte Opfer von Sexualdelikten heute haben und wie ihnen durch die Arbeit von Hilfsorganisationen geholfen werden kann. Zum Schluss steht die Frage nach dem Schutz vor sexuellen Gewalttaten und ob es überhaupt möglich ist allgemeingültige Präventionsmaßnahmen zu entwickeln. Den Täter-Opfer-Ausgleich als Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung möchte ich an dieser Stelle nur einmal erwähnen, ihn jedoch im weiteren Verlauf außer Acht lassen, da er bei derart schweren Straftaten wie Sexualdelikten keine Anwendung finden kann. Beim Belegen und Zitieren werde ich einige Male auf Gespräche und Aktenstudien verweisen, die ich im Verlauf eines mehrwöchigen Praktikums bei der Opferhilfsorganisation „Weisser Ring“, Außenstelle Reutlingen, durchgeführt habe. In dieser Zeit hatte ich mit ca. zehn verschiedenen Fällen intensiver zu tun, wobei es sich bei 8 davon um „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" handelte.
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2. Was sind Sexualdelikte?
Jahr für Jahr fallen Frauen und Kinder in der Bundesrepublik Deutschland sexuellen Übergriffen zum Opfer. Rechtlich gesehen sind diese Delikte „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“. Ich werde in dieser Arbeit nur auf die zwei häufigsten und gravierendsten Formen von sexualisierter Gewalt eingehen. Dies sind der ‚sexuelle Missbrauch von Kindern’ (§176 StGB) und die ,sexuelle Nötigung und Vergewaltigung’ (§177StGB) (stgb-online; Kerner, 1999, S. 60). Bei letzterem werde ich mich auf Frauen als Opfer beschränken, da sexuelle Nötigung bzw.
Vergewaltigung gegen Männer zwar auch vorkommen, verhältnismäßig aber erheblich seltener sind. Der sexuelle Missbrauch von Kindern hingegen gilt als die häufigste Sexualstraftat überhaupt. Zuverlässige Zahlen über die Häufigkeit von Sexualstraftaten zu bekommen ist jedoch äußerst schwierig, was mit dem Anzeigeverhalten der Opfer zusammenhängt (vgl. Kapitel 6).
2.1 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
Abschnitt (1) und (2) des § 177 des Strafgesetzbuches lauten:
(1) Wer eine andere Person 1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder 3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eine Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(stgb-online)
Arbeit zitieren:
Ines Weihing, 2003, Viktimologie: Sexualdelikte und die Folgen für die Opfer, München, GRIN Verlag GmbH
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