GLIEDERUNG
Vorwort. 3
1 Einordnung des Themas. 5
1.1 Sklaven und Freigelassene in Rom. 5
1.2 Frühe Kaiserzeit. 11
1.3 Die Briefe Plinius des Jüngeren. 12
1.3.1 Briefe als Quelle. 12
1.3.2 Plinius als Person. 14
1.3.3 Plinius als Autor. 16
2 Vor der Freilassung - Warum wurden Sklaven freigelassen? 22
2.1 Zuneigung und Dankbarkeit. 22
2.2 Selbstdarstellung. 26
2.3 Weitere Gründe. 31
2.4 Welche Sklaven kamen für eine Freilassung in Frage? 33
3 Nach der Freilassung - Welchen Status besaßen Freigelassene? 37
3.1 Juristisch: Rechte und Pflichten. 37
3.1.1 Bürgerrecht. 37
3.1.2 Klientelverhältnis. 41
3.1.3 operae libertorum. 44
3.1.4 SC Silanianum. 45
3.2 Politisch: Freigelassene in Ämtern und Verwaltung. 50
3.3 Sozial: Lebensumstände und Prestige. 54
4 Fazit. 61
5 Quellen- und Literaturverzeichnis. 63
5.1 Quellen. 63
5.2 Literatur. 64
2
VORWORT
Die vorliegende Arbeit hat ihren Schwerpunkt in der Quellenanalyse. Ich werde ausloten, welche Informationen sich aus dem Briefwerk des jüngeren Plinius für die Thematik der Freigelassenen herausziehen lassen. Die Ergebnisse der Analyse, kontrastiert und angereichert durch weitere Quellen, werden in den jeweiligen historischen Kontext eingefügt. Sich ergebende Übereinstimmungen sollen herausgearbeitet, Unstimmigkeiten und Besonderheiten sollen geklärt werden. Eine systematische Darstellung der Freilassungspraxis der frühen Kaiserzeit ist in diesem Zusammenhang allerdings weder möglich noch beabsichtigt. Daher wurden die allgemeinen Darstellungen so knapp wie möglich gehalten.
Bei meiner Untersuchung werde ich mich auf zwei Fragenkomplexe konzentrieren:
1. Welche Motive konnten den Herren eines Sklaven bewegen, sein Eigentum an diesem aufzugeben?
2. Welche Spielräume ergaben sich für die Sklaven nach der Freilassung?
Dabei werde ich wie folgt vorgehen:
Das erste Kapitel der Arbeit ist der Einordnung ihres Themas in den Gesamtzusammenhang gewidmet: In aller Kürze wird die Entwicklung von Sklaverei und Freilassung bis in das 2. Jahrhundert n. Chr. skizziert. Anschließend wird die Epoche, die den Hintergrund der Arbeit bildet, in ihren Grundzügen umrissen. Darauf folgt eine kurze Diskussion der dieser Arbeit zugrunde liegenden Quelle: der Briefe des Plinius.
Das zweite Kapitel befasst sich mit der Frage, aus welchen Gründen die Freilassungen überhaupt stattfanden und welche Sklaven am ehesten dafür in Betracht kamen.
Der inhaltliche Schwerpunkt liegt auf dem dritten Kapitel, in welchem der juristische, politische und soziale Status der Freigelassenen behandelt wird. Am Schluss steht ein Fazit, das die eingangs gestellten Fragen beantwortet und die wichtigsten Ergebnisse noch einmal zusammenfasst.
Da die antike Sklaverei in der sozialgeschichtlichen Forschung breite Beachtung gefunden hat, existieren sowohl gute Überblicksdarstellungen als auch Spezialliteratur zu vielen Einzelfragen. In Anbetracht der großen Breite und Tiefe der
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Forschungsergebnisse und nicht zuletzt, weil der Fokus dieser Arbeit auf den Aussagen des jüngeren Plinius liegt, war es natürlich nicht möglich, die gesamte neuere Literatur zum Thema der Freigelassenen einzubeziehen. Stattdessen musste eine Auswahl zugunsten weniger, direkt auf die Fragestellungen der Arbeit bezogener Werke getroffen werden.
Hier sind insbesondere drei Arbeiten zu nennen.
An erster Stelle steht der hervorragende Kommentar A. N. Sherwin-Whites zu den Pliniusbriefen. Mit großer Sachkenntnis und Genauigkeit wurde jeder einzelne Brief zergliedert und zu einem enormen Maß an Hintergrundinformationen in Beziehung gesetzt.
Die Quellensammlung von Werner Eck und Johannes Heinrichs hat mir den unschätzbaren Dienst erwiesen, ein breites Spektrum von Quellen zu erschließen. Der Monographie Ingomar Weilers zur den Freilassungen im Altertum verdanke ich nicht nur die Einführung in den aktuellen Forschungsstand und viele wertvolle Hinweise auf relevante Literatur, sondern auch manche inhaltliche Anregung.
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Das Phänomen der Freilassung ergibt sich direkt aus dem Phänomen der Sklaverei. 1 Die Sklaverei wiederum ist Teil eines außerordentlich breiten Spektrums verschiedener Formen der persönlichen Abhängigkeit. Das gilt nicht nur für das Altertum, sondern für die gesamte historisch erfassbare Zeit, vom Alten Orient bis in die Moderne. 2
Aus diesem Spektrum sticht die Sklaverei heraus, denn sie stellt die stärkste Form der Abhängigkeit dar. Sie ist durch folgende Kriterien gekennzeichnet:
1. Der Sklave besitzt keinerlei Personenrechte.
2. Er steht nicht nur - wie andere Abhängige auch - unter der Verfügungsgewalt seines Herren, sondern gilt als dessen Eigentum wie der Hausrat, das Vieh oder ein Werkzeug. Und so wie diese kann er ge- und verkauft werden. 3. Er hat keinen Anspruch auf körperliche Unversehrtheit. Der Eigentümer kann ihn bestrafen, zumeist sogar töten lassen, ohne vor anderen dafür Rechenschaft ablegen zu müssen. 3
4. Mit der Versklavung erleidet der Betroffene einen sozialen Tod. Er wird aus allen persönlichen und gesellschaftlichen Bindungen herausgerissen. 4 Mit jedem
Der Begriff Sklave hat sich erst zwischen dem 8. und frühen 12. Jh. n. Chr. aus der Bezeichnung 1
für kriegsgefangene Slawen (Σκλαβηνοί) im Byzantinischen Reich entwickelt. Er verdrängte die antiken Bezeichnungen δουλος bzw. servus und wird heute in fast allen europäischen Sprachen gebraucht. Die Verwendung des modernen Begriffs für antike Formen der Abhängigkeit wird von einigen Historikern abgelehnt, weil er vor allem mit den modernen Formen der Sklaverei in Verbindung gebracht werde. (Vgl. Weiler: Die Beendigung des Sklavenstatus (2003), S. 15-21 mit einer kurzen Darstellung der Diskussion um den Begriff.)
Da sich aber auch hinter den antiken Begriffen eine Vielzahl von Erscheinungen verbirgt, die sich zudem mit denen der Moderne überschneiden, habe ich mich für den synonymen Gebrauch von Sklave und servus entschieden. Damit wird natürlich nicht die Notwendigkeit der differenzierten Betrachtung einzelner Fälle von Sklaverei verneint.
Vgl. z. B. Weiler: Die Beendigung des Sklavenstatus (2003), S. 28-72, der zahlreiche Beispiele des 2
Facettenreichtums der Abhängigkeitsformen beleuchtet.
Das Tötungsverbot galt beispielsweise im Alten Orient (Neumann: Freilassung von Sklaven (1989), 3
S. 224). Anders im imperium Romanum des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts: Iuvenal 6, 219-224 kritisiert in seiner Satire auf die Frauen und die Ehe die Willkürlichkeit des Umgangs der Frau mit dem Ehemann und dessen Besitz: „Errichte das Kreuz für den Sklaven!“ „Für welches Verbrechen hat der Sklave die Hinrichtung verdient? Wen gibt es als Zeugen? Wer beschuldigte ihn? Hör ihn an: geht es um den Tod eines Menschen, ist ein Zögern nie zu lang.“ „Du Narr, ist denn ein Sklave ein Mensch? Nichts habe er verbrochen, mag sein: aber ich will es so, ich befehle es, statt einer Begründung gelte mein Wille.“ So kommandiert sie also den Mann. Außer dem Gerechtigkeitsgefühl des Gatten steht der Tötung des Sklaven also nichts entgegen.
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Verkauf des Sklaven, seiner Freunde oder Familienangehörigen an einen anderen Eigentümer wird der soziale Tod erneut erlitten.
Diese Kriterien ermöglichen es, die Sklaverei von anderen, schwächeren Formen der persönlichen Abhängigkeit, z. B. der Leibeigenschaft abzugrenzen.
Für Rom ist die Sklaverei bereits in der Frühzeit bezeugt. Nach Livius bot bereits Romulus, der mythische Gründer der Stadt, flüchtigen Sklaven Asyl, um die Einwohnerzahl Roms zu vergrößern; Servius Tullius, der bedeutendste König Roms, gelangte als kriegsgefangenes Kind zusammen mit seiner Mutter nach Rom. 5 In der Frühzeit Roms machten die Sklaven nur einen geringen Teil der Bevölkerung aus und wurden vor allem in privaten Haushalten zur Verrichtung der täglich anfallenden Arbeiten eingesetzt.
Zu einer Änderung kam es erst an der Wende zum 2. Jahrhundert v. Chr.: Im Jahr 218 hatte die römische Volksversammlung die lex Claudia de nave senatorum verabschiedet, die den Senatoren den Seehandel großen Stils untersagte. Indem diese gezwungen wurden, ihre Einkünfte allein aus der Landwirtschaft zu erzielen, sollte eine stärkere Bindung an das Heimatland bewirkt werden. Die Folgen waren erheblich. Die Senatoren investierten nun verstärkt in Grundbesitz und bauten sich große Latifundien auf, indem sie nach römischem Gewohnheitsrecht Staatsland okkupierten, das nach dem zweiten Punischen Krieg in größerer Menge zur Verfügung stand. Außerdem wurden viele Kleinbauern ausgekauft, die dem ökonomischen Druck der Großgüter nicht standhalten konnten. 6
Die Latifundien hatten zumeist Größen zwischen 25 und 100 Hektar, von denen ein reicher Römer üblicherweise mehrere besaß. 7 Um Flächen dieser Größenordnung bewirtschaften zu können, übergaben die Großgrundbesitzer einen Teil des Landes an Pächter, unter denen sich auch verarmte Bauern befanden. Für den Rest des
Der social death hat vor allem in der angloamerikanischen Forschung breites Interesse gefunden 4
und wurde von dieser als wesentliches Merkmal der Sklaverei etabliert. Wegweisend war v. a.: Patterson: Slavery and Social Death (1982). Doch auch in der deutschsprachigen Diskussion hat dieses Thema seinen Platz gefunden. Vgl. beispielsweise Herrmann -Otto , E.: Der soziale Tod: Leben am Rande der römischen Gesellschaft; in: Orbis iuris Romani. Journal of Ancient Law Studies 7 (2002), S. 20-41. Liv. 1,8,6; 1,39,5. 5
Bleicken : Republik (1999), S. 61 f. 6
Rathbone : Großgrundbesitz (1998), Sp.1246. Er spricht für die späte Republik von vier oder mehr 7
solcher Güter für einen Ritter und errechnet einen Gesamtbesitz von 1.000 bis 6.000 Hektar für einen Senator; in der frühen Kaiserzeit, so Rathbone, umfassten die Ländereien eines durchschnittlichen Senators 5.000 bis 10.000 Hektar.
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Landes benötigten sie - ebenso wie die größeren Pächter - zusätzliche Arbeitskräfte. Der Einsatz von Lohnarbeitern war allenfalls für Saisonarbeiten üblich, da die Arbeit für Lohn als eine Form der abhängigen Beschäftigung nur geringes Ansehen genoss. Stattdessen wurde der Arbeitskräftemangel in Übereinstimmung mit der antiken Tradition durch den Einsatz von Sklaven behoben. Begünstigt wurde dieses Vorgehen durch die stetige Expansion des Reiches seit dem dritten vorchristlichen Jahrhundert. Die erfolgreichen Kriegszüge brachten in immer neuen Wellen zahlreiche Kriegsgefangene als Sklaven in das römische Mutterland. 8
Damit wurden die Sklaven zu einem bedeutenden wirtschaftlichen und sozialen Faktor im Römischen Reich. Wieviel Sprengstoff dieses System in sich barg, zeigten die drei großen Sklavenkriege zwischen 136 und 71 v. Chr. Sie hatten jedoch keine grundsätzliche Umstrukturierung des Agrarsektors zur Folge, so dass uns auch in den Briefen des Plinius der Großgrundbesitz mit Pächtern und Sklaven als die vorherrschende Form der landwirtschaftlichen Produktionsweise begegnet. Die größte Differenz ergibt sich noch in der Frage nach der Herkunft der Sklaven. Im späten ersten und frühen zweiten Jahrhundert n. Chr. führte das Römische Reich keine Kriege mehr, die denen der Expansionszeit vergleichbar gewesen wären. Daher nahm die Anzahl der kriegsgefangenen Sklaven ab. Wichtiger wurde nun der Sklavenhandel mit den Völkern an der Grenze des Reiches. Von ebenfalls großer quantitativer Bedeutung waren in dieser Zeit die hausgeborenen Sklaven, die vernae, die zudem als besonders wertvoll galten, weil sie bereits mit der Sprache und den Sitten der Römer vertraut waren und - da sie über keinerlei andere Erfahrungen verfügten - ihren Sklavenstatus nicht in Frage stellten. 9
Die Freilassung von Sklaven ist vermutlich so alt wie die Sklaverei selbst. Zumindest reichen unsere Zeugnisse der frühesten Freilassungen fast ebenso weit - nämlich bis in das Reich von Sumer und Akkad - zurück. 10 Aber nur in wenigen
Einige Autoren gehen sogar so weit, den Bedarf an Arbeitskräften, also Sklaven, als den Motor von
8
Krieg und Expansion zu betrachten. (Vgl. Harris: War and imperialism (1979), S. 54 ff.) Durch besondere Vergünstigungen, die bis zur Freilassung reichten, versuchten die Besitzer, ihre 9
Sklavinnen zur Geburt von möglichst vielen Kindern zu bewegen. Vgl. dazu Weiler: Beendigung des Sklavenstatus (2003), S. 187 u. 291 mit Bezug auf Colum. 1,8,19. Columella empfiehlt dort, Sklavinnen, die drei Kinder geboren haben, von der Arbeit freizustellen und solche, die vier Kinder zur Welt gebracht haben, freizulassen. Diese Maßnahme trage, so Columella, zu einer erheblichen Mehrung des Vermögens bei. Angesichts dieser Empfehlung liegt es nahe, dass die Kinder nicht zusammen mit der Mutter freigelassen wurden.
Die erste Erwähnung einer Freilassung erfolgte nach Neumann: Freilassung von Sklaven (1989), 10
S. 226f. inschriftlich um 2430 v. Chr. Eine gegensätzliche Position vertritt Schiemann: Freilassung (1998), Sp. 653 mit Verweis auf Yaron, R.: The laws of Eshnunna, 2. Aufl., Jerusalem 1988. Allerdings bezieht sich Schiemann in seinem Artikel lediglich auf die mesopotamischen Gesetzestexte von Eschunna und Hammurapi, wogegen Neumann sich auf eine breitere
7
Gesellschaften, in denen es Sklaven gab, hatten Freilassungen eine ähnlich große Bedeutung wie im Römischen Reich, wo Freilassungen überdurchschnittlich häufig vorgenommen wurden. 11
Die relativ hohen Freilassungszahlen machten es früh notwendig, die Freilassung auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. So tauchen schon um 450 v. Chr. auf den tabulae duodecim - der ersten Verschriftlichung des römischen Rechts - mehrere Bestimmungen zu freigelassenen Sklaven auf. 12
312 v. Chr. erfolgte eine Reform der Freilassungsgesetze durch Appius Claudius Caecus. 13 Sie bewirkte eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Freilassungspraxis. Als rechtmäßige Freilassungen (manumissiones iustae) 14 wurden nun drei Varianten betrachtet: erstens durch das Testament des Freilassers (manumissio testamento), zweitens durch die Einschreibung in die Bürgerliste, den Zensus, der der Freilasser zustimmte (manumissio censu) und drittens durch einen Scheinprozess, bei dem ein Treuhänder als Vertreter des Sklaven dessen Freiheit vor einem Magistrat verkündete, ohne dass der Besitzer Einspruch erhob (manumissio vindicta, benannt nach dem Stab, mit dem der Freigelassene zur Unterstreichung des vollzogenen Rechtsaktes berührt wurde). 15 Mit der rechtmäßigen Freilassung erhielt der Freigelassene (libertus) das römische Bürgerrecht und wurde bis auf wenige Ausnahmen einem freigeborenen Römer gleichgestellt. 16 Andere Freilassungen wie die manumissiones inter amicos oder per
Quellenbasis stützt.
Homer erwähnt beispielsweise Freilassungen im Gegensatz zur Flucht von Sklaven überhaupt nicht 11
(Weiler: Beendigung des Sklavenstatus (2003), S. 206). Auch in späterer Zeit sind Freilassungen im antiken Griechenland eher selten bezeugt. So hat Klees: Sklavenleben im klassischen Griechenland (1998), S. 299 auf Basis der athenischen Freilassungsschalen (φιάλαι έξελευθερικαί) 50 bis 60 Freilassungen jährlich für Attika berechnet - angesichts von ca. 20.000 Sklaven ein eher geringer Anteil.
Eine Vergleichsstatistik für 49 Gesellschaften bietet Patterson: Slavery and Social Death (1982), S. 271 f. Pattersons Ergebnisse sind jedoch nicht unumstritten (Vgl. Weiler: Beendigung des Sklavenstatus (2003), S. 211).
Leges duodecim tabularum 2,1a (= Gaius inst. 4,14); 5,8 (= Ulpianus fr. 29,1); 7,12 (= Ulpianus 12 fr. 2,4). 13 Zu seinen Maßnahmen siehe Schumacher: Sklaverei in der Antike (2001), S. 292. 14 „Rechtmäßig“ ist hier nicht als Gegensatz zu „unrechtmäßig“ zu verstehen, sondern bedeutet soviel wie „nach den gesetzlichen Vorschriften“ und wird gegen die inoffizielle Freilassung abgegrenzt, für welche zu dieser Zeit noch keine rechtliche Grundlagen bestand.
Die offizielle Freilassung durch einen Magistrat wurde zu späterer Zeit vereinfacht. Gaius, ein Jurist 15
aus der zweiten Hälfte des 2. Jh. n. Chr. berichtet von Freilassungen im Vorübergehen (in transitu), durch Beamte, die sich beispielsweise auf dem Weg ins Badehaus oder zum Theater befinden. (Gaius inst. 1,20.)
Rainer : CRRS. Prolegomena (1999), S. 9. Eine umfangreichere und genauere Behandlung dürfte 16
demnächst mit dem angekündigten Band Die Beendigung der Sklaverei erfolgen. Vgl. außerdem Weiler: Beendigung des Sklavenstatus (2003), S. 192 u. 194. Zum Bürgerrecht siehe Abschnitt 3.1.1 dieser Arbeit.
Bei den erwähnten Ausnahmen handelte es sich zum einen um die Beschränkung des Zugangs zu politischen Ämtern und zum anderen um die Erbringung von Diensten, auf die der Freilasser nach der Manumission Anspruch hatte, die so genannten operae libertorum.
8
epistulam wurden zwar weiterhin durchgeführt. Sie brachten den Freigelassenen jedoch keine Verbesserung ihres rechtlichen Status, sondern stellten lediglich eine private Vereinbarung zwischen Freilasser und Sklaven dar, die durch ihre Bekanntmachung vor Zeugen oder durch den Freiheitsbrief eine gewisse sittliche Verbindlichkeit besaß und den Schutz des Prätors, eines Beamten, genoss. 17
Zu Ciceros Zeiten hatten die Freilassungen bereits eine solche Verbreitung erreicht, dass sie von den Sklaven nicht mehr als Ausnahme für einige wenige unter ihnen betrachtet wurde, sondern als etwas, das (unter günstigen Umständen) jedem zuteil werden konnte. 18 Verstärkt wurde diese Tendenz durch die Feldherren der Bürgerkriegszeit, die zehntausenden Sklaven die Freiheit versprachen, um sie für den Kampf auf ihrer Seite zu gewinnen. 19
Ingomar Weiler sieht eine Ursache für diese großzügige Freilassungspraxis in der ausreichenden Verfügbarkeit neuer Sklaven. 20 So ergab sich eine Wechselwirkung zwischen den umfangreichen Versklavungen in den Kriegen an der Peripherie und den ebenso umfangreichen Freilassungen im Inneren des Reiches, was sich im Wachstum der Bürgerschaft positiv niedergeschlagen haben muss. 21 Diese Wechselwirkung verdeutlicht auch: Die Freilassung beendete die Sklaverei zwar für den Einzelnen, doch sie stellte nie die Sklaverei als Institution in Frage, vielmehr war die Freilassung eine der Facetten der Sklaverei. 22
Unter Augustus wurde das Freilassungsrecht noch einmal um drei Gesetze erweitert. Das schuf einerseits ein höheres Maß an Rechtssicherheit für die Freigelassenen, andererseits erhöhten diese Gesetzen die Hürden für die rechtmäßige Freilassung erheblich - sicherlich auch, um die ausufernde Freilassungspraxis der Bürgerkriegszeit wieder in geregelte Bahnen zu lenken. 23 Die lex Fufia Caninia (2 v. Chr.) etwa beschränkte die manumissio testamento: Es durfte nur noch ein von der
Gaius inst. 3,56. Deshalb wird die inoffizielle oft auch als prätorische Freilassung bezeichnet.
17
Cicero Rab. perd. 15. In dieser Gerichtsrede verteidigt Cicero einen Senator, der von einer so 18
harten Strafe bedroht ist, wie sie sonst nur gegen Sklaven ausgesprochen wird. Er spricht von der Aussicht auf Freilassung (spes libertatis), die allein die Sklaven erst die Möglichkeit einer solchen Bestrafung ertragen ließe. Das setzt natürlich eine hinreichende Verbreitung der Freilassung voraus. 19 Bradley : Slaves and Masters (1984), S. 84 f. Weiler : Beendigung des Sklavenstatus (2003), S. 193. 20
Die von Bradley: Slaves and Masters (1984), S. 86 genannten Massenversklavungen dürften 21
nahezu eine halbe Million Menschen betroffen haben. Darauf macht Weiler: Beendigung des Sklavenstatus (2003), S. 212 aufmerksam. 22
Sueton, ein guter Freund des jüngeren Plinius, nennt als Motiv des Augustus den Wunsch, das 23
römische Volk vor einer Vermischung mit dem Blut von Fremden und Sklaven zu bewahren (Suet. Aug. 40, 3-4.). Bradley: Slaves and Masters (1984), S. 87, Fn. 24 verweist aber zu Recht darauf, dass die suggerierten rassistischen Motive dieser Gesetzgebung an keiner anderen Stelle bezeugt sind und es viel natürlicher wäre, to take the text in a social and moral sense.
9
Gesamtzahl abhängiger Anteil der Sklaven freigelassen werden, höchstens jedoch 100 Menschen. Zudem verlangte das Gesetz, die testamentarisch Freizulassenden namentlich zu nennen. 24 Und die lex Aelia Sentia (4 n. Chr.) legte ein Mindestalter für den Freilasser und die Freigelassenen fest. 25
Die lex Iunia schuf einen neuen rechtlichen Zwischenstatus zwischen Sklaven und Freien, der durch die schon vorher existierenden inoffiziellen Freilassungen inter amicos und per epistulam erlangt wurde. Die iunianische Freilassung fand ohne die Beteiligung staatlicher Beamter statt. Sie gewährte dem Freigelassenen nicht das römische Bürgerrecht, sondern lediglich das Latinische. Daher wurden die derart Freigelassenen auch Iunianische Latiner (Iuniani Latini) genannt. 26 Außerdem gab es gegenüber der offiziellen Freilassung Beschränkungen im Bereich der Vermögensfähigkeit und des Erbrechts. 27
Zu erwähnen ist noch, dass die Freilassungen zumeist an Bedingungen geknüpft waren, die für beide Seiten Verpflichtungen mit sich brachten: So hatte der Freigelassene für den ehemaligen Besitzer Dienste zu erbringen (operae libertorum) und dieser musste im Gegenzug für die ausreichende Versorgung des Freigelassenen garantieren. 28
Damit waren die rechtlichen Grundlagen geschaffen, die die Freilassungspraxis in ihren wesentlichen Elementen für die nächsten Jahrhunderte bestimmten und mithin auch für die von Plinius vorgenommen Freilassungen bindend waren.
Gaius inst. 1,42 f. Bei 3-10 Sklaven durfte die Hälfte freigelassen werden, bei 11-30 Sklaven ein 24
Drittel, bei 31-100 ein Viertel, bei mehr als 100 Sklaven nur ein Fünftel, jedoch niemals mehr als 100. In Grenzfällen wurde zugunsten der Freilassung entschieden. Zur Pflicht der namentlichen Nennung siehe Gaius, inst 2,239. 25 Gaius inst. 1,36-38. 26 Gaius inst. 1,22 u. 3,56.
Zum Erbrecht: Gaius inst. 3,55-58; zur Vermögensfähigkeit: Gaius inst. 56. 27
Unklarheiten bestehen in der Datierung dieses Gesetzes. Möglicherweise ist es erst unter Tiberius verabschiedet worden. Da diese Arbeit jedoch nicht davon berührt wird, sehe ich an hier von einer Darstellung der Diskussion ab. 28 Weiler : Beendigung des Sklavenstatus (2003), S. 197 f. Zur Versorgung Modestinus Dig. 38,2,33; zitiert nach Eck: Sklaven und Freigelassene (1993), S. 191, Nr. 286.
10
1.2 FRÜHE KAISERZEIT 29
Seit 88 v. Chr. war das römischen Reich Schauplatz mehrerer schwerer Bürgerkriege um die politische Macht geworden. Erst der Sieg Oktavians in der Seeschlacht bei Actium 31 v. Chr. setzte den Kämpfen ein Ende. Denn anders als die siegreichen Feldherren vor ihm erkannte Oktavian die Notwendigkeit, mit den alten Eliten der Republik, den Angehörigen des Senats, zusammenzuarbeiten und einen Interessenausgleich herzustellen. Er unterwarf sich den althergebrachten sozialen Normen, bestätigte die Senatoren in Amt und Würden und blieb der Form nach einer der ihren. Im Gegenzug akzeptierte der Senat die herausgehobene Stellung Oktavians als princeps und Augustus, sowie die damit verbundene außerordentliche Machtfülle. Diese Entscheidung wurde dem Senat dadurch erleichtert, dass allein die Konzentration der politischen und militärischen Macht in einer einzigen Hand geeignet schien, den fortwährenden Ursupationen und Bürgerkriegen ein Ende zu setzen.
Die Nachfolger des Augustus folgten dieser Linie im Großen und Ganzen. Auch wenn die Senatoren immer mehr Kompetenzen an den princeps verloren, blieben sie doch über Jahrhunderte die wichtigste Stütze der kaiserlichen Macht, auf deren Wohlwollen der Kaiser langfristig nicht verzichten konnte.
Der politische und literarische Werdegang Plinius‘ war vor allem durch zwei Kaiser geprägt: Domitian (81-96 n. Chr.) und Trajan (98-117 n. Chr.). Diesen beiden Herrschern stellen die antiken Autoren Zeugnisse aus, wie sie unterschiedlicher nicht sein könnten. Domitian wird als der schlechteste aller Kaiser (pessimus princeps) beschrieben: ein abscheuliches Ungeheuer, blutrünstig, furchterregend, hochmütig, schamlos, boshaft, hinterlistig usw., 30 Trajan dagegen als der beste aller Kaiser (optimus princeps): maßvoll, friedliebend, aber tapfer, achtungsvoll, freundlich, bewundernswert, vollkommen usw. 31
Tatsache ist, dass die von der römischen Geschichtsschreibung gezeichneten Bilder der principes stark übertrieben und verzerrt sind. Tatsache ist weiterhin, dass sich Domitian durch sein rücksichtsloses Verhalten die Feindschaft der Senatsaristokratie
29
Zur frühen Kaiserzeit existiert eine breite Überblicksliteratur, hier seien nur die die sozialgeschichtlich angelegte Arbeit Dahlheims (Dahlheim:
Kaiserzeit
(2003)) und die umfassende Darstellung Christs mit einem starken ereignis- und politikgeschichtlich Teil genannt (Christ, K.:
Geschichte der römischen Kaiserzeit. Von Augustus bis Konstantin,
4. Aufl., München 2002). Dieses Kapitel bleibt daher auf die Darstellung der für das Verständnis der vorliegenden Arbeit unbedingt notwendigen Informationen beschränkt. Plin. paneg. 48,3-49,1.
30
Plin. paneg. 16,1 f.; 19,2; 23,2; 24,1; Plin. epist. 3,18,2 f. 31
11
zugezogen hatte, was letztendlich zu seiner Ermordung im Jahre 96 führte. Auf Domitian folgte Nerva (96-98). Dieser, kinderlos geblieben, adoptierte im Jahre 97 Trajan, der nach Nervas Tod die Herrschaft übernahm. Nerva und Trajan hatten aus den Fehlern Domitians gelernt, machten dem Senat Zugeständnisse und gewannen sein Wohlwollen. Dazu trugen nicht zuletzt die militärischen Erfolge Trajans bei, die das römische Reich auf den Höhepunkt seiner räumlichen und machtpolitischen Ausdehnung führten.
Die steile Karriere des Plinius begann unter Domitian, ohne dessen Förderung sie so nicht möglich gewesen wäre. 32 Nach der Ermordung Domitians war Plinius bemüht, sich weitestgehend vom pessimus princeps abzugrenzen - ein Verhalten, dass viele Senatoren an den Tag legten, die unter Domitian aufgestiegen waren, darunter auch Nerva und Trajan. 33 Dieses Bemühen spricht besonders deutlich aus dem von Plinius verfassten Panegyrikus, aber es lässt sich auch in seinen Briefen wiederfinden, die hier allerdings unter einem anderen Gesichtspunkt untersucht werden sollen.
1.3 DIE BRIEFE PLINIUS
DES
JÜNGEREN
Die Vielfalt der Briefformen im Altertum stand der der heutigen Zeit in nichts nach. Neben die privaten Briefe an Freunde, Verwandte und Bekannte treten geschäftliche und amtliche Schreiben. Da zumeist Wachstäfelchen und Papyri als physische Träger dieser Briefe eingesetzt wurden und diese Materialien vergleichsweise kurzlebig sind, ist nur ein winziger Teil der antiken Briefe erhalten. 34 Vgl. Strobel: Laufbahn und Vermächtnis (1983), S. 40f. Plinius bekleidete seine Quästur aus dem 32
Kreise seiner Kollegen herausgehoben als quaestor imperatoris (CIL V 5262; Plin. epist. 7,16,2). Durch die Fürsprache Domitians erhielt er die Prätur in direktem Anschluss an das Volkstribunat, ohne seine Laufbahn - wie eigentlich üblich - für ein Jahr unterbrechen zu müssen (Plin. epist. 7,16,2). Und auch der Weg zum praefectus aerarii militaris wurde ihm von Domitian geebnet. Dieses Verhalten veranlasste Strobel, der sich schon früher kritisch zum Verhalten des jüngeren 33
Plinius unter Domitian geäußert hatte (Strobel: Laufbahn und Vermächtnis (1983)), jüngst zu einer recht polemisch gehaltenen Abrechnung mit Plinius. Dieser wird als Karrierist, Opportunist, Wendehals und williger Helfer bezeichnet. Mit der Gleichsetzung von Domitian mit Stalin schießt Strobel allerdings über das Ziel hinaus, es sei denn, Strobels Ziel bestand darin, am Fall von Plinius und Domitian eine Karikatur auf die Debatten zur jüngeren Geschichte zu zeichnen (Strobel: Plinius und Domitian (2003), S. 312). 34 Die Wachstäfelchen konnten nach Gebrauch glatt gestrichen und wieder beschrieben werden. Sie wurden eher für kurze Botschaften und Notizen benutzt. Plinius als Literat nutzte für seine Werke natürlich die teureren Papyriblätter (Plin. epist. 8,15,2). Längere Texte wurden auf Rollen geschrieben.
12
Dabei handelt es sich zum einen um Papyri aus Nordafrika, die wegen der günstigen klimatischen Bedingungen die Jahrhunderte überdauerten. Sie bestehen hauptsächlich aus alltäglicher geschäftlicher Korrespondenz und liefern kaum historisch interessantes Material. Zum anderen handelt es sich um Briefe, die auf Grund ihrer Bedeutung bzw. der Bedeutung ihrer Autoren vervielfältigt und überliefert wurden. 35 In diesen Fällen haben wir es seltener mit einzelnen Briefen, sondern eher mit ganzen Briefsammlungen zu tun. Eine solche Sammlung tritt uns z. B. in den Briefen von Cicero oder Plinius entgegen. Ihr Quellenwert ist ungleich höher, da sie nicht nur Informationen über die jeweiligen Autoren liefern, sondern auch über die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge ihrer Zeit.
Plinius verwandte für seine Briefe eine besondere Form, und zwar die der Kunstbriefe. Sie dienten nicht allein der Übermittlung einer Nachricht, sondern waren von vornherein für die Veröffentlichung konzipiert. Der Schreiber nutzte zwar die äußere Form des privaten Briefes, teilte sich aber über dieses Medium einem größeren Publikum mit. Der Brief fungierte als literarische Gattung. Das ist auch bei der Interpretation der Briefe als historische Quellen zu beachten. Der Absender teilt dem Empfänger nämlich nicht einfach eine Botschaft mit. Vielmehr zeigt er seinem Publikum, das die Briefe nach ihrer Veröffentlichung liest, mit wem er sich wie und über welche Sachverhalte austauscht. Er selbst wird dabei von einem einfachen Briefeschreiber zu einem Autor, der sich selbst als Briefeschreiber in Szene setzt. 36 Dazu werden zuweilen recht subtile Methoden zur Anwendung gebracht, die sich natürlich auch in der Auswahl der Themen sowie der Schwerpunktsetzung niederschlagen. Der Autor hat stets die Wirkung der von ihm verfassten Zeilen im Blick und ist um ein positives Bild von sich bei seinem Lesepublikum bemüht, 37 was das Eingeständnis kleiner, verzeihlicher Schwächen selbstverständlich einschließt.
Man darf also bei der Auswertung von Kunstbriefen als historischen Quellen keinesfalls von einer authentischen Darstellung ausgehen. Vielmehr ist stets zu berücksichtigen, welchen Effekt der Autor zu erreichen suchte und wie sich das auf die Gestaltung des Briefes ausgewirkt haben könnte.
Der kritische Punkt in der Überlieferung der antiken Texte war die Umschreibung vom vergäng- 35
lichen Papyrus auf das dauerhafte Pergament, die seit dem 3. Jh. n. Chr. erfolgte. Werke, die in dieser Zeit einer Umschrift nicht für würdig erachtet wurden, gingen zumeist verloren. Radicke : Der öffentliche Privatbrief (2003), S. 25. 36
Am Beispiel des Pliniusbriefes 4,28 zeigt dies deutlich: Radicke: Der öffentliche Privatbrief (2003), 37 S. 27-31.
13
Arbeit zitieren:
Martin Miehe, 2011, Freigelassene in der frühen Kaiserzeit am Beispiel der Briefe Plinius des Jüngeren, München, GRIN Verlag GmbH
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