Wahlfach öffentliches Recht Seite 2
Inhaltsverzeichnis
1. Aufgabe 1a 4
1.1. Verwaltungsträger 4
1.2 Organe 5
1.3 Behörde 5
2. Aufgabe 1b 6
2.1 Organleihe 6
2.2 Beispiel Landrat 6
2.3 Beispiel Bürgermeister 7
2.4 Beispiel Kraftfahrzeug-Steuer 7
3. Aufgabe 2 8
3.1 Einordnung der Baugenehmigung als Verwaltungsakt 8
3.2 Grundsätze der Rechtsordnung 8
3.3 Rechtliche Einordnung des Falles 9
3.4 Ergebnis 10
4. Quellenverzeichnis 11
Mathias Hirsch Universität Kassel 2011
Wahlfach öffentliches Recht Seite 3
Aufgabe 1
a) Erläutern Sie mit Beispielen den Begriff der Organleihe.
b) Erläutern Sie die Begriffe Organ, Behörde, Verwaltungsträger. Aufgabe 2
Sie erfahren, dass ein bekannter Bürger Ihrer Gemeinde eine Baugenehmigung für ein Wochenendhaus im Außenbereich erhalten hat. Sie meinen, diese Genehmigung verstoße gegen § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Könnten Sie mit dieser Begründung rechtliche Schritte gegen die Baugenehmigung einleiten? (auf konkrete Rechtsbehelfe brauchen Sie nicht eingehen).
Mathias Hirsch Universität Kassel 2011
Wahlfach öffentliches Recht Seite 4
1. Aufgabe 1a)
Laut vorgenannter Aufgabenstellung sollen verschiedene Begrifflichkeiten näher erläutert werden; zur besseren Übersichtlichkeit wird der Autor zunächst Aufgabe 1b) erörtern und sodann die Aufgabe 1a).
Zu den zu erläuternden Begriffen Organ, Behörde und Verwaltungsträger empfiehlt es sich zuerst die Definition des Verwaltungsträgers voran zu stellen, da die weiteren Begrifflichkeiten darauf aufbauen. 1.1 Verwaltungsträger
Ein Träger öffentlicher Verwaltung, oder kurz Verwaltungsträger, ist eine Institution, die Personal und Sachmittel zur Verfügung stellt und so ein Handeln der Verwaltung erst ermöglicht. 1 Oder anders ausgedrückt - Verwaltungsträger ist eine juristische Person, für die ein Organ (Behörde) eine Verwaltungsaufgabe wahrnimmt, also der Bund, das Land oder die unterstaatlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie etwa die Kreise oder Gemeinden.
Verwaltungsträger werden untergliedert in natürliche und juristische Personen (z.B. Beliehene 2 ). Juristische Personen werden weiterhin unterteilt in diejenigen des öffentlichen Rechts und diejenigen des Privatrechts. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können der unmittelbaren oder der mittelbaren Staatsverwaltung angehören, zur besseren Übersichtlichkeit wird auf die Abb. 1 verwiesen.
Abb. 1 (aus http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungstr%C3%A4ger)
1 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungstr%C3%A4ger (Stand: 26. August 2011, abgerufen am: 21.November 2011)
2 Durch die Beleihung werden Hoheitsrechte auf Privatpersonen übertragen. Es handelt sich um einen Fall der mittelbaren Staatsverwaltung.
Mathias Hirsch Universität Kassel 2011
Arbeit zitieren:
Mathias Hirsch, 2011, Organleihe und Bauen im Außenbereich nach § 35 BauGB, München, GRIN Verlag GmbH
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