Abk ürzungsverzeichnis 3
1. Einleitung 4
2. Staatsangehörigkeit 4
2.1 Definition der Staatsangehörigkeit. 4
2.2 Grundrechtsrelevanz der Staatsangehörigkeit 5
2.3 Völkerrechtliche Grenzen des Staatsangehörigkeitsrechtes. 5
3. Historische Entwicklung des modernen Staatsangehörigkeitsrechtes 6
4. Geltendes Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland. 8
4.1 Grundgesetz. 8
4.2 Das Staatsangehörigkeitsgesetz. 8
4.3 Sonstige gesetzliche Regelungen 9
5. Die Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes 10
5.1 Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt 10
5.2 Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung 11
5.2.1 Ermessenseinbürgerung und Regel-Einbürgerung. 11
5.2.2 Anspruchseinbürgerung 12
5.3 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit 14
5.3.1 Entlassung auf Antrag 14
5.3.2 Verlust durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit 15
5.3.3 Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit. 15
6. Europäische Staatsangehörigkeit. 15
7. Exkurs: Staatsangehörigkeitsrecht in Großbritannien. 16
7.1 Historische Einordnung. 16
7.2 British Nationality Act 16
7.2.1 Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit durch Geburt 17
7.2.2 Einbürgerung. 18
7.2.3 Verlust der britischen Staatsangehörigkeit. 18
8. Vergleichende Betrachtung 19
Literaturverzeichnis : 21
Abgerufene Internetseiten: 21
2
Abkürzungsverzeichnis
Art. Artikel AufenthG Aufenthaltsgesetz BNA British Nationality Act BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerwGE Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung BVerwG Bundesverwaltungsgericht EGV EG-Vertrag EU Europäische Union EWR Europäischer Wirtschaftsraum GG Grundgesetz Rdnr. Randnummer RuStAG Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz S. Seite StaatenLMindÜbkAG Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30.08.1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13.09.1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit StAG Staatsangehörigkeitsgesetz StAngRegG Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit 2. StAngRegG Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit StAR-VwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift Vgl. Vergleiche
3
1. Einleitung
Ausgehend von der Drei-Elementen-Lehre verfügt jeder souveräne Staat naturgemäß über die drei Bestandteile Staatsgebiet, Staatsgewalt und Staatsvolk. Entfällt einer der genannten Bestandteile, kann demnach kein Staat im völkerrechtlichen Sinn vorliegen 1 . Folglich stellt die Staatsangehörigkeit und somit auch das Staatsangehörigkeitsrecht ein geradezu fundamentales Element im nationalen, wie im internationalen Rechtsverkehr dar. Die Staatsangehörigkeit ist als besonders bedeutsam anzusehen, wie das
Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die mit dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten festgestellt hat (BVerfGE 37, 217, 239) 2 .
Anhand der vorliegenden Hausarbeit sollen demnach die Modalitäten des Erwerbs und des Verlustes deutscher Staatsangehörigkeit und der hiermit verbundenen geltenden Regelungen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht beleuchtet werden.
Abschließend wird ein kurzer Exkurs in das Recht des britischen Staatsangehörigkeitsrechtes die hierbei wesentlichen gemeinsamen und auch unterschiedlichen Elemente erhellen können.
2. Staatsangehörigkeit
2.1 Definition der Staatsangehörigkeit
Zunächst einmal gilt es, Staatsangehörigkeit überhaupt zu definieren. Nach der sogenannten „Statustheorie“, die die herrschende juristische Meinung wiedergibt, versteht man unter Staatsangehörigkeit die „rechtliche Eigenschaft, Mitglied einer einen Staat bildenden Gebietskörperschaft zu sein“ 3 . Daneben existieren auch andere Definitionen, die etwa Staatsangehörigkeit als ein Rechtsverhältnis betrachten, „innerhalb dessen die Eigenschaft der Einzelperson als Subjekt dieses Rechtsverhältnisses einen rechtlichen Status dieser Person bildet“ 4 . Erwähnt sei an dieser Stelle auch der sog. „materielle Staatsbürgerschaftsbegriff“ Rieges, nachdem die Staatsbürgerschaft als ein „rechtlich relevantes, zumeist rechtlich geregeltes Realverhältnis zwischen Staat und Bürger“ gesehen wird, das „nicht nur die Grundlage für die vielfältigen Beziehungen zwischen Ihnen darstellt, sondern diese Beziehungen selbst einschließt“ 5 . Letztlich wird die eingangs genannte Statustheorie einer notwendigen Definition von Staatsangehörigkeit wohl hinreichend gerecht, zumal sie den
1 Vgl. Franke, S. 17.
2 Makarov / von Mangoldt, Rdnr. 2, S. 1.
3 Makarov / von Mangoldt, Rdnr. 2, S. 1.
4 Makarov / von Mangoldt, Rdnr. 3, S. 1.
5 Makarov / von Mangoldt, Rdnr. 3, S. 1.
4
körperschaftlichen Charakter des Staates in den Vordergrund stellt und somit in besonderer Weise einem demokratischen Verständnis des Verhältnisses zwischen Staat und Individuum entspricht 6 .
2.2 Grundrechtsrelevanz der Staatsangehörigkeit
Als wesentlich für den Charakter der deutschen Staatsangehörigkeit sei hier vor allem die Grundrechtsrelevanz genannt, die mit dem Besitz oder auch dem Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes einhergeht. Erwähnenswert ist daher insbesondere, dass im Grundrechtskatalog des Grundgesetzes (Art. 1 - 19 GG) auch solche Grundrechte enthalten sind, die so ausgestaltet sind, dass sie vornehmlich Deutschen und somit vor allem auch deutschen Staatsangehörigen zugänglich sind. Zu erwähnen ist hier insbesondere die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit aus Art. 9 GG, das Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 11 GG sowie die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG.
Die Beschränkung dieser Rechte auf Deutsche und somit deutsche Staatsangehörige bedeutet selbstverständlich nicht, dass Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit die Wahrnehmung dieser Rechte a priori versagt ist. Vielmehr kann dies als Ausdruck der grundsätzlich gegebenen stärkeren Beschränkbarkeit dieser Rechte gegenüber Ausländern angesehen werden. Es handelt sich bei diesen Rechten nicht um Menschenrechte, sondern um Bürgerrechte, die einen staatsbürgerschaftlichen Bezug zum deutschen Staat erfordern 7 . Darüber hinaus ist eine Beschränkbarkeit auch dieser Rechte gegenüber Deutschen denkbar, sofern dies etwa aus verfassungsimmanenten, verfassungsunmittelbaren oder auch aufgrund eines grundrechtlichen Gesetzesvorbehaltes vorgesehen ist bzw. legitim erscheint. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch Art. 16 Abs. 2 GG, der die Auslieferung von Deutschen an das Ausland verbietet. Durch das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 16)“ wurde dieser Grundsatz jedoch insbesondere hinsichtlich des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 27.09.1996 und an den Internationalen Gerichtshof relativiert 8 .
2.3 Völkerrechtliche Grenzen des Staatsangehörigkeitsrechtes
Dem jeweiligen nationalen Staatsangehörigkeitsrecht sind völkerrechtliche Grenzen gesetzt. Als Völkerrechtliche Übung wird insbesondere angesehen, dass die jeweiligen Staaten
6 Renner in Hailbronner / Renner, Rdnr. 5, S. 29.
7 Vgl. Hesselberger, Rdnr. 2, S. 126; Rdnr. 1, S. 136, Rdnr. 1, S. 137.
8 Drucksache des Deutschen Bundestages 14/2668 vom 10.02.2000.
5
lediglich berechtigt sind, Regelungen über den Erwerb und den Verlust der jeweils eigenen Staatsangehörigkeit zu treffen 9 . Darüber hinaus ist auch gefordert, dass das im jeweiligen Hoheitsgebiet angewendete Staatsangehörigkeitsrecht durch die Völkergemeinschaft anerkannt ist (Haager Abkommen über die Regelung einiger Fragen im Hinblick auf Staatsangehörigkeitskonflikte vom 12.04.1930).
Zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch das „Europaratsübereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern und das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit“ 10 .
3. Historische Entwicklung des modernen Staatsangehörigkeitsrechtes
Die Entstehung des modernen Staatsangehörigkeitsrechtes ist eng verbunden mit dem Aufkommen des konstitutionellen Staates. Basis hierzu bildete insbesondere die Französische Revolution von 1789. Dementsprechend findet sich eine erste Abbildung modernen Staatsangehörigkeitsrechtes in der Französischen Verfassung vom 03.09.1791 und später im „Code Napoléon“ 11 . Das hierin niedergelegte Rechtskonstrukt der Staatsangehörigkeit wurde auf deutschem Gebiet dann nach und nach durch die einzelnen deutschen Staaten übernommen. Vorreiter hierbei mit entsprechenden Regelungen waren dabei insbesondere die süddeutschen Staaten (Bayern 1818, Württemberg 1819, Hessen 1820) sowie auch später andere deutsche Staaten, wie Coburg-Saalfeld (1821) oder auch Sachsen-Meiningen (1829) 12 . Die erste preußische Regelung erging im Jahre 1842 mit dem „Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preußischer Untertan sowie über den fremden Staatsdienst“. Der Versuch, ein einheitliches deutsches Staatsangehörigkeitsrecht zu schaffen, wurde 1848 auch durch die deutsche Nationalversammlung unternommen 13 . Mit dem Scheitern des entsprechenden Verfassungsentwurfes, konnte dies jedoch letzten Endes nicht gelingen.
Eine erste einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit wurde dann mit der „Reichsgründung“ 1871 Wirklichkeit. Ausgangspunkt hierbei bildete dabei das „Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit“ des Norddeutschen Bundes, das als
9 Makarov / von Mangoldt, Rdnr. 6, S. 3 und Hailbronner in Hailbronner / Renner, Rdnr. 4, S. 42.
10 Die baden-württembergische Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Staatenlosigkeit vom 12.11.1981 unterscheidet hierbei zwischen der De Jure-Staatenlosigkeit und der De Facto-Staatenlosigkeit. De Jure-staatenlos sind die Personen, die von keinem Staat als eigene Staatsangehörige angesehen werden. De Facto-staatenlos sind wiederum diejenigen, die zwar über eine Staatsangehörigkeit verfügen, jedoch des Schutzes Ihres Staates entbehren müssen, da dieser insbesondere nicht handlungsfähig oder auch nicht handlungswillig ist.
11 Weidelener / Hemberger, S. 1.
12 Weidelener / Hemberger, S. 1.
13 Weidelener / Hemberger, S. 2.
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Arbeit zitieren:
Diplom-Verwaltungswirt (FH) Florian Döring, 2005, Das Staatsangehörigkeitsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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