P ädagogisches Institut / Universität Zürich Februar 2008
Proseminararbeit Reto Müller
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 4
1.1 Ausgangslage 4
1.2 Fragestellung 6
1.3 Relevanz des Themas für die Sozialarbeit/Sozialpädagogik 7
1.4 Argumentationsverlauf zur Klärung der Fragestellung -
Aufbau der Arbeit 8
2 Determinierende Strukturen für menschliches Zusammenleben -
Grunds ätzliches zum Verhältnis von Staat, Gesellschaft und Individuum 9
2.1 Stellung und Funktion von sozialer Arbeit innerhalb des Staates -
Verankerung sozialer Arbeit im Rechtssystem 10
2.1.1 Richtlinien für die einzelnen sozialstaatlichen
Regulierungsmassnahmen 12
2.2 Rechtliche Beziehungen sozialer Arbeit - Rechtsverhältnisse zwischen
Klientel , Institutionen und Fachpersonen sozialer Arbeit 13
2.2.1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Institutionen sozialer Arbeit
und ihrer Klientel 14
2.2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen einer Fachperson sozialer Arbeit
und ihrem Arbeitgeber, der Institution 15
3 Unterschiedliche Prämissen von Recht und sozialer Arbeit bei der
Fallbearbeitung 15
3.1 Zweckbezogene Einschränkung des Begriffs Fall auf die das
Handeln determinierenden Aspekte 16
3.1.1 Rechtliche Perspektive - juristische Fallarbeit 16
3.1.2 Perspektive Sozialer Arbeit - sozialpädagogische Fallarbeit 17
3.2 Rechtsfragen in der sozialpädagogischen Fallarbeit 18
4 Abschliessende Diskussion und Beantwortung der Fragestellung 19
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Proseminararbeit Reto Müller
Literatur 22
Abb. 1: Einleitung auf Seite 1 der BV. Fussnotentext (1): Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. April
1999 (BB vom 18. Dez. 1998, BRB vom 11. Aug. 1999 - AS 1999 2556; BB1 1997 I 1, 1999 162 5986).
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Proseminararbeit Reto Müller 1. Einleitung
1.1 Ausgangslage
Die fachbereichspezifische Veranstaltung Rechtsgrundlagen für Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen bei Rechtsanwältin Judith Wissmann weckte mein Interesse für die komplexen Zusammenhänge zwischen Recht und Sozialer Arbeit. Auf den ersten Blick scheinen die beiden Begriffe Recht und Soziale Arbeit bzw. die entsprechenden Arbeitsbereiche einander recht fremd. Mit Recht werden Verfassung, Gesetz und (Ver-)Ordnung assoziiert, mit Sozialer Arbeit hauptsächlich Hilfe in der Not.
Recht hat etwas zu tun mit der Steuerung und Kontrolle eines Staates. Gesetze bilden die Grundlage für zulässiges Handeln, sowohl des Staates als auch der Bürger. Das gesamte gesellschaftliche Leben reglementiert sich durch Rechtstexte. Wo aber Normen und Regeln bestehen, kommt es zu Norm- und Regelverletzungen. Diese müssen nicht auf Absicht beruhen, sie können auch die Folge menschlicher Unzulänglichkeiten sein. So ist es möglich, dass Personen oder Personengruppen die Anforderungen, die eine Gesellschaft an ihre Mitglieder stellt, nicht erfüllen können, auch wenn sie guten Willens sind. Es ist häufig diese Gruppe von Menschen, die mit dem Recht bzw. dem Gesetz in Konflikt gerät.
Während die Rechtsverfolgung bspw. für den Fall von Gesetzesübertretungen Sanktionen vorsieht, verfolgt Soziale Arbeit das Ziel, mit (system-)integrierenden oder rehabilitierenden Massnahmen ihrer Klientel zu helfen. Im Zusammenhang mit abweichendem Verhalten sieht das Recht zunächst Anklage, Verurteilung und Strafverfolgung vor, während die Soziale Arbeit Rehabilitation und Integration anstrebt. Das Verhältnis zwischen Recht und Sozialer Arbeit bleibt freilich nicht auf die Problemlagen begrenzt, sondern erstreckt sich über alle Bereiche des menschlichen Zusammenlebens. Schlussfolgernd kann man sagen: Auch wenn die Zuständigkeitsbereiche von Recht und sozialer Arbeit getrennt sind, so treffen sie sich doch auch wieder und ergänzen sich in ihren Aufgaben.
Aus diesem komplexen Verhältnis zwischen Recht und sozialer Arbeit ergeben sich Fragen, die es zu beantworten gilt: Wie grenzen sich die betreffenden Aufgabenresp. Zuständigkeitsbereiche voneinander ab? Wie gestaltet sich das (Arbeits-
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Proseminararbeit Reto Müller
)Verhältnis der beiden Professionen zueinander, bspw. in der Auseinandersetzung mit ein und demselben Fall? Welche Handlungskonsequenzen ergeben sich für den Juristen bei der Rechtsverfolgung und welche für den Sozialarbeiter oder den Sozialpädagogen bei der Betreuung des betreffenden Klienten? Heinz Burghard (2001) spricht davon, dass das rechtswissenschaftliche und das sozialpädagogische Verständnis eines so genannten Falls divergieren. In seinem Buch Recht und Soziale Arbeit versucht er bspw. den in sozialen Berufen Tätigen den Unterschied der rechtlichen von der sozialpädagogischen Perspektive nahezubringen.
Walter Schild (1999) konstatiert: „Die Verrechtlichung unseres gesellschaftlichen Lebens spiegelt sich sowohl in den Problemlagen als auch im Hilfssystem und seinen Möglichkeiten“ […]. Dies verlange von einer Fachkraft der Sozialen Arbeit die Fähigkeit komplexe soziale Situationen multiperspektivisch erschliessen und bearbeiten zu können. Um diese Kompetenzen zu erlangen würden im Studium der Sozialarbeit und/oder der Sozialpädagogik verschiedenste Perspektiven integrierender Bezugswissenschaften genutzt, wobei das Recht eine besonders bedeutsame Perspektive darstelle. Damit Fachleute der Sozialen Arbeit die rechtliche Perspektive erfolgreich realisieren könnten, setze das Studium „einen orientierenden Überblick über die Systematik des Rechts, eine Einführung in das rechtliche Denken und Arbeiten, eine Exemplifizierung des Vorgehens anhand relevanter Rechtsgebiete und die Vermittlung des Vorgehens zur raschen Einarbeitung in relevante Rechtsgebiete voraus“ (vgl. Schild 1999, S. 33).
Johannes Schleicher (2007) betrachtet das Verhältnis von Recht und sozialer Arbeit in umgekehrter Richtung: Die Soziale Arbeit bemüht sich um Integration der Schwachen und sieht dabei immer wieder Schwachstellen im bestehenden Recht. „Das Recht hat der Sozialen Arbeit, das heisst der Durchsetzung ihrer Ziele, ihrer Werte und ihrer Fachlichkeit zu dienen. Soziale Arbeit verpflichtet sich dem politisch errungenen, verfassungsrechtlichen Bekenntnis zum Sozialstaat und arbeitet mit bei der Umsetzung dieses Programms: In der Rechtsanwendung […] und […] in der Rechtsentwicklung“. Bei der Einflussnahme auf die Rechtssetzung allerdings bestehe Nachholbedarf (vgl. Schleicher 2007, S. 21). Hier wird deutlich, dass sich nicht nur die Soziale Arbeit bemühen soll, auch die rechtlichen Überlegungen nachzuvollziehen, sondern dass auch die Rechtsentwicklung hinhören muss auf die Stimmen, die sich aus der Sozialen Arbeit erheben.
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Proseminararbeit Reto Müller
Wenn im Folgenden „von der sozialpädagogischen und juristischen Fachdiskussion die Rede ist, ist damit diejenige gemeint, die in der Bundesrepublik Deutschland Ende der sechziger Jahre des letzen Jahrhunderts eingesetzt hat“ (Burghardt 2001, S. 5). Der Diskurs entstand also im Anschluss an die oft zitierten Studentenunruhen von 1967. Diese beruhten auf einer allgemein gewandelten Grundstimmung, die als Folge der Auseinandersetzung mit der Deutschen Vergangenheit (Nationalsozialismus) betrachtet werden kann. In diesem historischen Prozess entstanden Hochschul- und Studienreformen, welche Soziale Arbeit (Sozialpädagogik/Sozialarbeit) als Hochschuldisziplin konstituierten. Dieser Umstand unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen (kontinuierlichen) theoretischen Reflexion auf den Gegenstandbereich und die Stellung der Sozialen Arbeit.
1.2 Fragestellung
Das Recht und die Soziale Arbeit können als zwei eigenständige Systeme innerhalb einer modernen Zivilisation betrachtet werden. Das Recht gibt Strukturen vor, die dazu dienen, das Zusammenleben von Menschen zu organisieren und zu koordinieren. Diese Strukturen werden durch Gesetze, also über (Verhaltens-)Regeln und Normen (Gebote, Verbote, Erlaubnisse) erzeugt; deren Nichtbeachtung mit Sanktionen geahndet.
Die (Start-)Chancen der Menschen, sich innerhalb dieser (Gesellschafts-)Strukturen zu verwirklichen und/oder zu bewähren sind überaus heterogen. Verschiedenste Faktoren spielen dabei eine Rolle. Soziale und kulturelle Herkunft, ökonomische Ressourcen und ökologische Faktoren sind Beispiele, die zu Disparitäten führen. Diese ungleichen Verhältnisse wiederum führen dazu, dass Anforderungen, die das Leben moderner Industrienationen an den einzelnen stellt, nicht von jedermann bewältigt werden können. Der Sozialstaat bzw. dessen Rechtssystem benötigt somit ein Korrektiv, das regulierend fungiert, um den sozialen Frieden nicht zu gefährden. Diese Aufgabe übernimmt die Soziale Arbeit.
Man kann also sagen, dass sich die Aufgabenbereiche von Repräsentanten der Systeme Recht und Soziale Arbeit beide auf Strukturen beziehen, die das (Zusammen)Leben von Menschen unter bestmöglichen Bedingungen gewährleisten sollen. Oder sie versuchen diese Bedingungen wiederherzustellen, wenn sie nicht mehr gegeben sind, weil bspw. die Rechtsordnung oder eine Sozialnorm verletzt wurde.
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Arbeit zitieren:
Reto Müller, 2008, Berührungspunkte zwischen Sozialarbeit und Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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