A. Einleitung
Preisabsprachen sind regelmäßig Gegenstand der kartellrechtlichen Diskussion. Im US-amerikanischen Kartellrecht (antitrust law) wurde die Rechtslage im Hinblick auf vertikale Preisbindungen im Jahre 2007 durch das sogenannte Leegin-Urteil revolutioniert. Hierbei revolutionierte der US Supreme Court seine Rechtsprechung zu Vertikalpreisabreden.
Gegenstand der hier vorliegenden Seminararbeit ist die Darstellung der Zulässigkeit von Preisbindungen. Hierzu erfolgt zunächst im ersten Abschnitt eine allgemeine Einführung zu vertikalen und horizontalen Vereinbarungen, sowie zum Begriff der Preisbindung, und dem Sherman Act (Teil B). Hieran anknüpfend wird die ursprüngliche Rechtslage in den USA aufbauend auf das Dr. Miles Urteil dargestellt (Teil C). Im vierten Teil dieser Seminararbeit erfolgt, hinleitend zur aktuellen Rechtslage, die Entwicklung der Rechtsprechung in den USA. Besonderes Augenmerk liegt dabei insbesondere auf einseitigen Maßnahmen und Maximalpreisregelungen (Teil D). Anschließend daran wird die veränderte Rechtslage nach der Leegin-Entscheidung des Supreme Court of the United States (nachfolgend: US Supreme Court) besprochen. Hierbei werden insbesondere wettbewerbstheoretische Ansatzpunkte dargelegt. Zudem wird die aktuelle Rechtslage im Kontext zu den ökonomischen Zulässigkeitskriterien von Preisbindungen, durch die rule-of-reason Analyse, eruiert (Teil E).
Ziel ist es die Rechtslage zu Preisabsprachen in den USA umfassend darzustellen und ihre Entwicklung sowie die ökonomischen Hintergründe zu diskutieren.
B. Grundlagen
Dieser Abschnitt stellt zunächst die im Kontext zur Preisbindung relevanten Begrifflichkeiten vor.
2
I. Horizontale und vertikale Vereinbarungen
Beschränkungen des Wettbewerbs durch die Wirtschaftssubjekte selbst, in Form sogenannter Verhaltensabstimmungen, können grundsätzlich in horizontale und vertikale Beschränkungen unterschieden werden. Bei dieser Betrachtung ist es unbedeutend, ob die jeweilige Beschränkung auf vertraglicher Grundlage oder in sonstiger Weise erfolgt. Weitere Formen von Wettbewerbsbeschränkungen sind auch Marktmachtmissbrauch und Zusammenschlüsse, welche jedoch nicht Gegenstand dieser Arbeit sind. 1
Unter horizontalen Vereinbarungen (horizontal restraints) versteht man solche zwischen Unternehmen, welche miteinander im Wettbewerb stehen, mithin also auf demselben Markt tätig sind. Klassisches Beispiel hierfür wäre demgemäß eine Preisabsprache (price fixing) unter Wettbewerbern. 2
Dahingegen beschreiben vertikale Vereinbarungen (vertical restraints) solche zwischen Unternehmen, welche auf einander vorgelagerten beziehungsweise nachgelagerten Wirtschaftsstufen tätig sind. 3 Ein häufiger Anwendungsfall hiervon sind auch Ausschließlichkeitsbedingungen 4 in Verträgen zwischen Herstellern und Händlern von Produkten. 5
II. Begriff der Preisbindung
Der mithin häufigste Anwendungsfall einer bindenden Preisvereinbarung in Vertriebssystemen, ist die sogenannte Preisbindung der zweiten Hand (resale price maintenance). Hierdurch wird eine Vertragspartei in einem Erstvertrag dazu verpflichtet, bestimmte Preise in Zweitverträgen mit Dritten zu vereinbaren. Bei solchen Abreden können sowohl Vereinbarungen über Höchstpreise als auch solche über Mindestpreise getroffen werden. Der Begriff des Preises ist im Rahmen einer solchen Vereinbarung weit auszulegen.
1 Hönn, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Rn. 54.
2 Bunte, Kartellrecht, S. 16.
3 Kasten, RIW 2007, S. 649.
4 Ausschließlichkeitsbedingungen sind Verpflichtungen von Vertragsparteien, keine Waren
von Dritten zu beziehen oder an Dritte weiterzugeben.
5 Bunte, Kartellrecht, S. 18.
3
Hiervon umfasst wird jede direkte oder auch indirekte Einwirkung auf das Preisniveau. 6
Insbesondere die Beurteilung zu vertikalen Mindestpreisbindungen, deren Ziel die Sicherung eines Mindestpreises und die Verhinderung von Preisunterschreitungen ist, hat sich jüngst durch die Leegin-Rechtsprechung in den USA stark verändert. 7
III. Der Sherman Antitrust Act
Rechtsgrundlage zur Beurteilung von Vereinbarungen zur Preisbindung im Bundeskartellrecht der USA, ist Section 1 des Sherman Antitrust Act 8 vom 02.07.1890. Dieser verbietet alle Verträge oder sonstige Vereinbarungen, die geeignet sind den Handel zwischen den Staaten zu beschränken, und enthält somit ein grundsätzliches Verbot horizontaler und vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen (restraints of trade). 9
Über den Sherman Act hinaus, welcher das erste Wettbewerbsgesetz eines modernen Industriestaates war, werden solcherlei Wettbewerbsbeschränkungen auch vom allgemeinen Auffangtatbestand der unfair methods of competition gemäß Section 5 FTC Act erfasst. 10
Beim Sherman Act ist auf drei Elemente abzustellen: Es muss eine Vereinbarung, Verbindung oder Verschwörung vorliegen (1) 11 und diese muss zu einer Beschränkung des Handels (2) zwischen den Bundesstaaten oder dem Ausland (3) führen. 12
6 Kasten, RIW 2007, S. 649; Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Art. 81 I
EGV, Rn. 347.
7 Siehe hierzu Teil E.
8 15 U.S.C (Sherman Act), § 1: “Every contract, combination in the form of trust or otherwise,
or conspiracy, in restraint of trade or commerce among the several States, or with foreign
nations, is declared to be illegal […]”.
9 Hoffmann, WM 2010, S. 920 (921).
10 Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 256.
11 Beispielsweise also eine vertragliche Preisbindung.
12 Mayer, Ziele und Grenzen des Kartellverbots, S.70.
4
Der Sherman Act nimmt die Funktion eines Strafgesetzes ein, da Verstöße gegen seine Bestimmungen mit Geld- beziehungsweise Freiheitsstrafe belegt sind. 13
Im Jahr 1911 wurde im Rahmen der Standard Oil- und American Tobacco-Entscheidungen 14 die rule of reason zum allgemeinen Auslegungsgrundsatz des Sherman Act bestimmt, sodass es in der Beurteilung einer Absprache nunmehr darauf ankommt, ob durch diese Absprache die wirtschaftliche Handlungsfreiheit unagemessen beeinträchtigt würde. Zu den allerdings weiterhin bestehenden Ausnahmen, die mit einem per-se Verbot beurteilt wurden, zählten insbesondere Preisabreden. 15
C. Ursprüngliche Rechtslage
Dieser Teil der Seminararbeit erläutert die ursprüngliche Rechtslage in den USA, insbesondere auch nach der Dr. Miles Entscheidung des US Supreme Court.
I. Horizontale Preisbindung
Die rechtliche Beurteilung von Preisbindungen auf horizontaler Ebene, hat sich durch die Leegin-Rechtsprechung nicht geändert. Horizontale Vereinbarungen, also im konkreten Fall Preisabsprachen unter Wettbewerbern sind weiterhin als per-se rechtswidrig einzustufen. 16 Begründet wird dieses in der Rechtsprechung des Supreme Court 17 mit den besonders negativen Wirkungen, welche horizontale Preisabsprachen regelmäßig auf Märkte beziehungsweise den Wettbewerb auf den Märkten, haben. 18
13 Wagner-von Papp, WUW 2009, S. 1236 (1237).
14 Standard Oil Co. v. U.S, 221 U.S. 1; U.S. v. American Tobacco Co., 221 U.S. 106 (179).
15 Schmidt, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, S. 256.
16 Texaco, Inc. v. Dagher, 126 S.Ct. 1276.
17 United States v. Socony Vacuum Oil Co., 310 U.S 150, (221).
18 Hoffmann, WM 2010, S. 920 (921).
5
Es kommt bei dieser Betrachtung lediglich um die Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit im Innenverhältnis an und nicht auf die Marktmacht der jeweils beteiligten Unternehmen. 19
II. Vertikale Preisbindung
Vertikaler Preisvereinbarungen haben oftmals problematische Wirkungen auf Dritte. In diesem Zusammenhang urteilte der US Supreme Court vor inzwischen 100 Jahren in der Rechtssache Dr. Miles. 20 Die Richter entschieden damals über ein Preisbindungssystem der Dr. Miles Medical Company, auf Grundlage von Section 1 Sherman Act. Dieses verpflichtete eine Vielzahl von Groß- und Einzelhändlern zur Einhaltung von Mindestpreisen. 21 Der US Supreme Court stellte in Folge dessen die sogenannte „Dr. Miles Regel“ auf. Hiernach waren vertikale Vereinbarungen zwar nicht ausdrücklich immer per-se verboten, jedoch wurde die Entscheidung in dieser Form interpretiert. 22
Die Folge hiervon war, dass unabhängig von wie auch immer gearteten Beweisangeboten 23 , vertikale Preisbindungen dem Dr. Miles Präzedenzfall 24 folgend, als per-se rechtswidrig eingestuft wurden. Eine abwägende Einzelfallbeurteilung in Form einer rule-of-reason Analyse fand demnach nicht statt. 25
D. Entwicklung der Rechtslage
Die sich nach der Dr. Miles Entscheidung weiter entwickelnde Rechtslage, wird in diesem Abschnitt als Hinführung zur Leegin-Entscheidung, beschrieben.
19 Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, Rn. 38.
20 Dr. Miles Medical Co. v. John D. Park & Sons Co., 220 U.S. 373.
21 Kasten, Höchstpreisbindungen, S. 433.
22 Monsanto Co. v. Spray-Rite Service Corp., 465 U.S. 752 (761); Kasten, RIW 2007, S. 419
(427).
23 Beispielsweise ein Beweisvortrag im Zivilprozess, zu wettbewerbsfördernden Elementen der
konkreten Preisbindung, durch Sachverständigengutachten.
24 Vgl. der stare decisis-Grundsatz.
25 Kasten, RIW 2007, S. 419 (427).
6
I. Einseitige Maßnahmen
Die Rechtsprechung des US Supreme Court tendierte nach der Dr. Miles Entscheidung vermehrt zur Beurteilung von potentiell wettbewerbsschädlichen Maßnahmen anhand der rule-of-reason, anstelle eines per-se Verbotes. 26 Die Rechtsentwicklung betonte damit zunehmend das kartellrechtliche Ziel einer sogenannten allokativen Effizienz. 27
Ein wichtiges Beispiel im Kontext zu Preisabreden ist dafür die sogenannte Colgate-Doktrin. Diese beruht auf der Colgate-Entscheidung 28 des US Supreme Court aus dem Jahr 1919. Das Urteil schränkte die bisherige Rechtslage dahingehend ein, dass es möglich sein sollte auf Mindestverkaufspreise durch einseitige Einflussnahme einzuwirken. 29 Als solche Maßnahme fungierten fortan vor allen Dingen sogenannte unverbindliche Preisempfehlungen, welche mithin gewissermaßen ein Surrogat für beidseitig festgelegte Preisvereinbarungen darstellten. 30
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Hersteller das Recht habe in eigenem Ermessen frei darüber zu entscheiden mit wem er kontrahiere. Daraus ergäbe sich weiterhin das Recht bereits im Voraus die Rahmenbedingungen für einen Vertragsschluss darzulegen. 31 In der Folgezeit bemängelt wurden allerdings die teilweise hohen Kosten, welche bei den Unternehmen für die daraus erwachsende Colgate-Compliance 32 anfielen. 33
26 Hoffmann, WM 2010, S. 920 (922).
27 Siehe hierzu Teil E.II.1.
28 United States v. Colgate, 250 U.S. 300.
29 Kasten, RIW 2007, S. 649 (652).
30 Kasten, RIW 2007, S. 419 (427).
31 United States v. Colgate, 250 U.S. 300 (306 f.).
32 Hierunter versteht man Kosten, welche im Rahmen einer juristischen Beurteilung durch
interne oder externe Rechtsberatung entstehen, um die einschlägigen kartellrechtlichen
Vorgaben einzuhalten beziehungsweise umzusetzen.
33 Kasten, WUW 2007, S.994 (997).
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Arbeit zitieren:
Mathias Welsch, 2011, Die Preisbindung im US Kartellrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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