Inhaltsverzeichnis
Einleitung ...................................................................................................... 3
Das Problem staatlicher Souveränität vor dem Hintergrund der politischen
Konzeption des Volkes................................................................................... 7
Die Konzeption des Volkes………………………………………………………………………….. 9
Achtbare Völker………………………………………………………………………………………… 12
Das Urzustandsargument……………………………………………………………………………16
Menschenrechte…………………………………………………………………………………………20
Wohlwollende absolutistische Gesellschaften Belastete Gesellschaften und Schurkenstaaten…………………………………………………………………………………………22
Grenzen und Möglichkeiten liberaler Toleranz……………………………………………25
Literaturverzeichnis………………………………………………………………………………… ..29
2
Einleitung
Rawls Entwurf einer globalen (gerechten) Ordnung als realistische Utopie 1 ist häufig kritisiert worden und wird als globale Theorie der Gerechtigkeit überwiegend als ungenügend abgelehnt 2 . Tatsächlich unternimmt Rawls im Recht der Völker nicht den Versuch, eine gerechte internationale Ordnung zu begründen, indem er Grundsätze und Konzeptionen seines Werkes Theorie der Gerechtigkeit globalisiert. Vielmehr handelt es sich beim Recht der Völker um eine Ausweitung des Toleranzgebotes 3 , wie es
1 Vgl. Rawls,2002, S.13ff. Die Frage nach der generellen Möglichkeit einer realistischen Utopie steht, so Pogge, im Zentrum des gesamten „Rawlsschen Projektes“. Dabei geht es Rawls darum, eine ideale Gesellschaftsordnung (im Recht der Völker eine globale Ordnung) zu entwerfen, „die in dieser Welt tatsächlich funktionieren“ könnte. Ist eine realistische Utopie aber tatsächlich möglich, zeigt dies, dass „die Welt gut ist“ und es „einen Wert hat, dass Menschen auf Erden leben“. (Pogge, 1994, S.34f.)
2 „Seine Konzeption wird als zu wenig und zu stark utopisch gleichermaßen kritisiert“. (Karitzki, 2005, S.43) Neben der Abkehr vom normativen Individualismus, durch die Konzeption des Volkes als scheinbar einzigem qualifizierten Rechtssubjekt und dürftiger normativer Fundierung (ethischer) Prinzipien, wird vor allem das Fehlen eines „globalen Prinzips distributiver Gerechtigkeit, analog zum Differenzprinzip der Theorie der Gerechtigkeit“ (Bock, 2008, S.1) beklagt. Vgl. auch Arenhövel,2008, S. 12ff, Kersting, 2001, S. 204ff und Freeman S.443ff.
3 “Wenn von allen Gesellschaften gefordert würde, liberale Gesellschaften zu sein, fehlte es der Idee des politischen Liberalismus an der gebührenden Toleranz gegenüber anderen Möglichkeiten gesellschaftlicher Ordnung.” Rawls, 2002, S. 71.
3
Rawls in seinem Werk Politischer Liberalismus 4 formuliert hat, um „Grundsätze der Außenpolitik eines annehmbar gerechten liberalen Volkes auszuarbeiten“ 5 . Somit liegt dem Recht der Völker 6 nicht die Frage zu Grunde, „wie die ideale Weltordnung beschaffen sein müsste“ 7 , sondern wodurch Grenzen der Toleranz liberaler Außenpolitik bestimmt werden. Im Recht der Völker entwirft Rawls somit keine „metaphysische“, sondern eine „politische Gerechtigkeitskonzeption“ 8 , die dem „Faktum des vernünftigen Pluralismus“, bezogen auf einen globalen Kontext, Rechnung trägt. Von der
binnengesellschaftlichen Pluralismusproblematik 9 , also der Existenz einer Vielfalt „religiöser, philosophischer und moralischer Überzeugungen“ 10 innerhalb einer demokratischen Gesellschaft, schließt Rawls analog auf eine globale.
4 Vgl. Freeman,2007, S.425, Bock, 2008, S.3. “Der politische Liberalismus geht davon aus, dass eine Pluralität, vernünftiger und dennoch einander ausschließender Lehren das natürliche Ergebnis des Gebrauchs der menschlichen Vernunft (…) ist.” Rawls, 1998, S. 13.
5 Rawls, 2002, S.8
6 “In diesem Buch werde ich manchmal von (…) dem Recht der Völker sprechen. Wie noch deutlich werden wird, gibt es das einzige mögliche Recht der Völker nicht.” Rawls, 2002, S.219
7 Freeman, 2007, S. 425: “Rawls is not addressing the question, `What is the ideal constitution of the cosmopolitan order?´”
8 Kersting, 2001, S.188. Unter politischer Gerechtigkeitskonzeption versteht Rawls eine brauchbare, dem Zweck der (staatlichen) Stabilität dienliche Gerechtigkeitskonzeption, die auf Konsens beruht, und nicht auf Wahrheit und deren Prinzipien.
9 „(…) eine Gerechtigkeitskonzeption, die als öffentliche Grundlage der Rechtfertigung in einem Verfassungsstaat dienen soll, so formuliert sein muss, dass ihr auf der Grundlage sehr verschiedener und sogar inkommensurabler umfassender Lehren zugestimmt werden kann. Anders wäre ein Staat nicht dauerhaft und sicher.“ Rawls,1992,S.335
10 Kersting, 2001, S.187
4
Neben der Frage nach globaler distributiver Gerechtigkeit, die Rawls unter dem Stichwort „Unterstützungspflicht“ 11 behandelt, werden aber auch Grenzen der Konsensfähigkeit 12 offenbar durch In- bzw. Exklusion nicht- bzw. illiberaler Gesellschaften in das Recht der Völker. Unter Bezugnahme auf letzteren Fall möchte ich im Rahmen dieser Arbeit der Frage nachgehen, wodurch Grundsätze einer „annehmbar liberalen Außenpolitik“ konkret begrenzt werden. Diese Frage stellt sich nicht nur vor dem Hintergrund der gegenwärtigen „Weltordnungskrise“ 13 und der mit ihr verknüpften Probleme, etwa die Durchsetzung von Menschenrechten als universeller ethischer Standard, aber auch deren offensichtlicher Missbrauch als Rechtfertigungsgrundlage für militärische Interventionen. Grenzen „annehmbar liberaler Außenpolitik“ scheinen, zumindest auf der Grundlage eines intuitiven Gerechtigkeitsverständnisses, spätestens dann
überschritten zu sein, wenn sich ein liberaler Staat, hinsichtlich der Prinzipien geltenden Völkerrechtes, als „more equal than the rest“ 14 betrachtet.
Die Frage nach den Grenzen einer annehmbaren Außenpolitik liberaler Völker ist auch für die Argumentation im Recht der Völker
11 Vgl. Rawls, 2002, S. 42, 132-138. Der Frage nach Grundsätzen und Grenzen distributiver Gerechtigkeit im Recht der Völker, werde ich in dieser Arbeit nur am Rande nachgehen.
12 Zwar sieht die „Methode der Vermeidung“ (Vgl. Kersting, 2001, S.189) vor, alles Trennende und Strittige einer möglichst weitgefassten Basis der Kooperation unterzuordnen, allerdings erschöpft sich das Recht der Völker keineswegs im „gewaltfreien Dissensmanagement“ (Ebd. S.195).
13 Bruha, 2008, S.159. Bruha sieht diese Krise als Folge der „Krise des Gewaltverbotes“ (Ebd.) in der völkerrechtlichen Praxis.
14 N. Krisch, bei Bruha, 2008, S.163. In der National Security Strategy rechtfertigte der damalige Präsident Bush das Recht auf vorbeugende Selbstverteidigung im Fall einer Bedrohung durch Terrorismus,
Massenvernichtungswaffen und allgemein vor verbrecherischen Regimen. Was faktisch der (Wider) Einführung eines exklusiven Rechts zum Krieg gleichkommt.
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von zentraler Bedeutung 15 . Denn die „Grundsätze [eines Rechts der Völker]“ werden zwar „Raum für zahlreiche kooperative Vereinigungen und Föderationen (…) eröffnen, sie werden aber keinen Weltstaat fordern.“ 16
Schreibt das gegenwärtige Völkerrecht den Status voller Rechtssubjektivität nur Staaten zu, so betrachtet Rawls´ Konzeption „liberale, demokratische und achtbare Völker als die Akteure der Gesellschaft der Völker, in dem Sinne in dem Bürger die Akteure der heimischen Gesellschaft sind.“ 17 Die Unterscheidung von Staaten und Gesellschaften auf der einen und wohlgeordneten Völkern 18 auf der anderen Seite ist in mehrerlei Hinsicht von Bedeutung. Zum einen zerschlägt Rawls so den „gordischen Knoten der nationalstaatlichen Verfasstheit des internationalen Systems“ 19 , und eröffnet sich so die Möglichkeit, Akteure des Rechts der Völker zu schaffen, die passend 20 zur Verwendung des Urzustandsargumentes modelliert werden können. So ist die Konzeption der Völker analog zur Konzeption der Person im binnengesellschaftlichen Urzustandsargument angelegt. Begibt man sich im Recht der Völker auf die Suche nach den konkreten Grenzen und Möglichkeiten annehmbar gerechter Außenpolitik liberaler Völker, so findet man sie in der Konzeption der fünf unterschiedlichen Gesellschaftsformen.
15 „One of Rawls`s primary aims in the Law of Peoples is to define the limits of liberal peoples` toleration of non-liberal peoples“. Freeman,2007, S.431.
16 Rawls, 2002, S.40.
17 Rawls, 2002, S.26.
18 Das (politische) Konzept von Volk, wie es Rawls im Recht der Völker verwendet, bedarf einer näheren Erläuterung, die an einer anderen Stelle dieser Arbeit folgt Zunächst soll es darum gehen zu klären, warum Rawls Staaten als politische Akteure ablehnt.
19 Arenhövel,2008, S.12.
20 Passend bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die politische Konzeption den Akteuren Attribute, etwa moralisches Bewusstsein, zuschreibt die notwendig sind um die Prinzipenwahl, im Urzustand zu erklären. Vgl. Rawls, 2002, S.19.
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Davon ausgehend, möchte ich zunächst versuchen, das Problem staatlicher Souveränität, das Urzustandsargument und die politischen Konzeptionen der unterschiedlichen Gesellschaftsformen genauer darzustellen.
Das Problem staatlicher Souveränität vor dem Hintergrund der politischen Konzeption des Volkes
Rawls lehnt eine globale Ordnung mit Staaten als politischen Akteuren insgesamt ab. Eine friedliche Ordnung zwischen Staaten könne im besten Fall nur ein „zeitweiliges stabiles Kräftegleichgewicht“ 21 bedeuten, nicht aber eine „Stabilität aus den richtigen Gründen“ 22 , zu der nur Völker gelangen können. Völker sind in ihrer politischen Konzeption, also der Festlegung ihrer „wesentlichen Eigenschaften“ 23 , so angelegt, dass ihr Charakter „sich von dem Charakter dessen, was ich [Rawls] als Staat bezeichne, unterscheidet.“ 24 Staaten handeln rein rational und nicht, oder zumindest nicht in dem Ausmaß, wie Völker vernünftig 25 .
Rational bedeutet, in diesem Zusammenhang, Staaten verfolgen ihre „vitalen Interessen“ 26 , kooperieren und akzeptieren eine
21 Rawls, 2002, S. 50. Rawls spricht hier von einem modus vivendi, der im Gegensatz zu einem übergreifenden (overlapping) Konsens steht, weil er auf der Grundlage „relativer Stärke“ der Vertragsparteien zustande kommt. (Pogge 1994 S.46f).
22 Ebd.
23 Ebd. S.27.
24 Ebd. S.30.
25 Vernünftig (resonable) beschreibt Nida-Rümelin als das, „was der politischen Kultur, in deren Zentrum ein gemeinsamer Gerechtigkeitssinn entsteht, entspricht“ (Nida-Rümelin S.62) Vernünftiges handeln bedeutet, bezogen auf das Verhalten von Staaten bzw. Völkern, den Umgang mit anderen Staaten und Völkern nach dem Kriterium der „Reziprozität“ auszurichten und die Verfolgung eigener Ziele durch dieses Kriterium zu beschränken. (Vgl. Rawls, 2002, S.31)
26 Ebd. S.31
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globale Ordnung nur im Interesse ihres eigenen, konkreten Vorteils 27 . Im modus vivendi, besteht ein dauerhafter Kampf der Staaten um Macht, also ihr „militärisches, ökonomisches oder diplomatisches Vermögen, andere Staaten zu beeinflussen“ 28 . Auch sieht Rawls ein Problem darin, dass im gegenwärtigen internationalen Recht, den Staaten souveräne Befugnisse gewährt werden.
Erst die staatliche Souveränität ermöglicht es Staaten, eine Politik zu betreiben, die lediglich dem Erreichen der „wohlverstandenen rationalen Eigeninteressen“ 29 dient. Zudem entsteht, so Rawls, durch den Schutz vor Einmischung in die inneren Angelegenheiten eine „gewisse Autonomie“, mit dem eigenen (Staats)Volk nach Belieben zu verfahren.
Im Bestreben, die staatliche Autonomie zu begrenzen, knüpft Rawls an Vorstellungen aus dem gegenwärtigen Völkerrecht an, indem er Menschenrechte als Schranken staatlicher Souveränität ausweist. Sie „beschränken die interne Autonomie eines Regimes“ und „setzen dem Pluralismus unter Völkern Grenzen“ 30 . So scheint denn auch Arenhövels Vorwurf, Rawls „rekapituliere den alten Fehler, Staatlichkeit nur mit uneingeschränkter Souveränität denken zu können“ und „weiche vor dem Souveränitätsproblem“ 31 aus, nur bedingt zutreffend. Denn zum einen entspricht Rawls´ Forderung, staatliche Souveränität durch übergeordnete Rechtsgrundsätze, eben Menschenrechte, zu
27 Rawls sieht Rationalität und Vernunft als „Elemente jedes Begriffs der Kooperation“. Vernunft beschreibt er als „Wechselseitigkeit oder Gegenseitigkeit“, die Einsicht, fairen Bedingungen der Kooperation zuzustimmen und allen beteiligten Kooperationspartnern einen Vorteil zuzugestehen. (Vgl. Rawls,1994,S.98)
28 Rawls, 2002, S.31
29 Ebd. S.28
30 Ebd. S. 97
31 Arenhövel, 2008, S.14.
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Ben Breuer, 2009, Grenzen und Möglichkeiten liberaler Toleranz in John Rawls´ "Recht der Völker", München, GRIN Verlag GmbH
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