leihen zu wollen, in dem Vorhaben es nicht zurückzuzahlen. Wendet man nun den kategorischen Imperativ an, so muss man sich fragen, ob man diese Maxime noch befolgen könnte, wenn es ein allgemeines Gesetz gäbe, dass diese (das Nichtzurückzahlen des Geldes) für jeden legitimiert. Man müsste logischerweise zu dem Schluss kommen, dass, wenn es solch ein Gesetz gäbe, niemand mehr Geld verleihen würde, und man somit die Maxime bzw. den Einzelwillen nicht mehr befolgen könnte. Somit könnte ein Volk unter der Bedingung des Gemeinwillens ein solches Gesetz nicht erlassen. Auch wenn es im kategorischen Imperativ inhaltlich eine Überschneidung von Recht und Moral gibt, macht Kant in der Rechtslehre deutlich, dass hier eine Trennung notwendig ist. Die Vernunftprinzipien seines Staatswesens sind keine Grundsätze der Moral, sondern des Rechts (Vgl. Dreier, 2004: S.749).
3. Kants Staatstheorie
Kant hält den Gesellschaftsvertrag im Gegensatz zu Rousseau für verpflichtend. Freiheit, wie es Rousseau auch schon erkannt hat, ist nur als rechtliche Freiheit möglich, nämlich als Freiheit vor dem Zwang anderer, die im Naturzustand nicht gegeben ist. Da das Recht auf Freiheit unveräußerlich ist, nennt Kant den Abschluss des Gesellschaftsvertrages „unbedingte und erste Pflicht“ (Kant, 1793/1992: S.40).
Aus diesem Vertrag leitet Kant die 3 Verfassungsprinzipien ab: Freiheit, Gleichheit und Autonomie. Er schreibt dazu: „Diese Prinzipien sind nicht sowohl Gesetze, die der schon errichtete Staat giebt, sondern nach denen allein eine Staatserrichtung, reinen Vernunftprincipien des äusseren Menschenrechts überhaupt gemäss, möglich ist“ (Ebd.: S.41). Während andere Vertragstheoretiker z.b die Freiheit zum Zweck der Staatsgründung machen, sieht Kant hierin vielmehr Vernunftprinzipien, die nicht Zweck, sondern Bedingung der Möglichkeit einer Staatsgründung sind, wodurch der Staat von vornherein bei der Gesetzgebung an diese Prinzipien gebunden ist (Vgl. Hetmank, 2008: S.7).
Kant definiert die negative Freiheit, also die Freiheit vor der Willkür anderer, positiv aus: „Niemand kann mich zwingen, auf seine Art (wie er sich das Wohlsein anderer Menschen denkt) glücklich zu sein, sondern ein jeder darf seine Glückseligkeit auf dem Wege suchen, welcher ihm selbst gut dünkt, wenn er nur der Freiheit anderer […] nicht Abbruch tut“ (Kant, 1793/1992: S.41). Auch wenn diese positive Ausformulierung Glückseligkeit beinhaltet, betont Kant dass die Art und Weise, wie ein einzelner Glück erreichen möchte, als vollkommen subjektiver Akt den Aufgabenbereich des Staates nicht berührt. Kant lehnt deshalb eine „väterliche Regierung“, die über den Einzelne bevormundend bestimmt, als „größte[n] denkbare[n] Despotismus“ ab, der Staat muss sich also im Sinne einer „vaterländische[n] Regierung“ (Ebd.) darauf beschränken den rechtlichen
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Rahmen zu gewährleisten, innerhalb dem das Individuum nach Glück streben kann. Mit Gleichheit meint Kant die Gleichheit vor dem Gesetz:
„Ein jedes Glied des gemeinen Wesens hat gegen jedes andere Zwangsrechte, wovon nur das Oberhaupt desselben ausgenommen ist (darum weil er von jenem kein Glied, sondern der Schöpfer oder Erhalter desselben ist); welcher allein die Befugnis hat, zu zwingen, ohne selbst einem Zwangsgesetze unterworfen zu sein“ (Ebd.: S.42).
Dass Kant hinsichtlich des Oberhauptes eine Ausnahme macht ist ein häufiger Kritikpunkt, vor allem vor dem Hintergrund heutiger Rechtsstaatskonzepte. Für Kant wäre ein verfassungsrechtlich garantiertes Widerstandsrecht ein Widerspruch in sich: Ein Widerstandsrecht würde „das Volk, als Untertan, […] zum Souverän über den [..] machen, dem es untertänig ist“ (Kant, 1797: S.177). Ebenso stellt Kant die These auf, dass ein Aufbegehren gegen den Staat oftmals lediglich in dem subjektiven Streben nach Glückseligkeit begründet ist und damit wie bereits erwähnt, keine objektiv-rechtliche Legitimation beanspruchen kann:
„Man sieht hier offenbar, was das Prinzip der Glückseligkeit […] auch im Staatsrecht für Böses anrichtet […] das Volk will sich den allgemeinen menschlichen Anspruch auf Glückseligkeit nicht nehmen lassen und wird Rebell“ (Kant, 1793/1992: S.55).
Dennoch ist die Stellung des Staatsoberhauptes bei Kant nicht so stark wie jene, die Hobbes seinem Souverän einräumt. Kant nennt unveräußerliche Rechte, die der Bürger gegen das Staatsoberhaupt besitzt. Darunter fällt die „Freiheit der Feder“. Kant räumt jedem ein „seine Meinung über das, was von den Verfügungen desselben ihm ein Unrecht gegen das gemeine Wesen zu sein scheint, öffentlich bekannt zu machen“ (Ebd.: S.16).
Der Staatsbürger muss davon ausgehen, dass das Staatsoberhaupt, welches dem Gemeinwillen verpflichtet ist, nicht absichtlich Unrecht tut, und dass das Staatsoberhaupt ein Interesse daran hat von dem möglichen Unrecht zu erfahren (Vgl. Kant, 1793/1992: S.303).
Unter Autonomie versteht Kant „Die Selbständigkeit (sibisufficientia) eines Gliedes des gemeinen Wesens als Bürgers, d.i. als Mitgesetzgebers“ (Ebd.: S.41), also die Teilhabe der Bürger an der Gesetzgebung. Hierbei macht Kant jedoch eine Einschränkung: „Diejenigen, welche dieses Rechts nicht fähig sind, sind gleichwohl, als Glieder des gemeinen Wesens, der Befolgung dieser Gesetze unterworfen“ (Ebd.). Zwar kann sich gemäß dem Prinzip der Gleichheit jeder gegenüber jedem auf das Gesetz berufen, das Erlassen dieser Gesetze spricht Kant jedoch nicht jedem zu. Als Individuen, die des „Rechts nicht fähig sind“ betrachtet Kant zunächst mal jene, die sich in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis befinden. Ebenso ohne eine überzeugende Argumentation spricht er Frauen nur eine passive Staatsbürgerschaft zu, was zeigt das Kant in mancherlei Hinsicht noch etwas dem Denken seiner Zeit verhaftet ist (Vgl. Hetmank, 2008: S.11). Dennoch gilt für die Autonomie, wie auch bei den anderen Prinzipien, dass diese nicht erst durch
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den Staat geschaffen wird, sondern vielmehr Bedingung seiner Möglichkeit ist: Der Errichtung des Staates durch den Gesellschaftsvertrag erfordert praktisch schon im Naturzustand die Selbstständigkeit (Vgl. Ebd.: S.11). Auch wenn Kant die Zustimmung als Pflicht deklariert, so sollte diese Pflicht jedoch aus der inneren Einsicht, dass es sich bei dieser Zustimmung um ein vernunftrechtliches Gebot handelt, ausgeführt werden - und die Autonomie ist eben die Bedingung der Fähigkeit, dies zu erkennen.
Ein Staat, in welchem diese 3 Vernunftprinzipien voll und ganz verwirklicht sind, bezeichnet Kant als „wahre Republik“. Dieser „Staat in der Idee“ soll „jeder wirklichen Vereinigung zu einem gemeinen Wesen zur Richtschnur […] [dienen]“ (Kant, 1797: S.165). Für die Gesetzgebung bedeutet dies, dass in der reinen Republik, ganz im Sinne Rousseaus, die Gesetzgebung plebiszitär und einstimmig erfolgt. Denn es gehört eben zur „Idee der Würde eines vernünftigen Wesens, das keinem Gesetze gehorcht als dem, das es zugleich selbst gibt" (Kant, 1838: S.59). Was aber meint Kant, wenn er schreibt: „die Staatsform […] der Demokratie, im eigentlichen Verstande des Worts [sei] notwendig ein Despotism“ (Kant, 1945: S. 23)?
Hierbei bewegt sich Kant zunächst einmal nicht mehr im Bereich seines Vernunftideals der reinen Republik, sondern der „wahren Republik“, also dem real existierenden Staat. Dabei ist diese Bemerkung nicht zuungunsten einer Direktdemokratie in Rousseaus Sinn zu verstehen, sondern bezieht sich lediglich auf die Regierungsform, die Notwendigkeit einer Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive (Vgl. Thiele, 2008: S. 77). Ist diese gegeben, so ist die Regierungsform republikanisch. Er unterscheidet ferner zwischen den unterschiedlichen Staatsformen (Monarchie, Aristokratie, Demokratie).
4. Repräsentation bei Kant
Kant bezeichnet die wahre Republik als „ein repräsentatives System des Volks, um im Namen desselben durch alle Staatsbürger vereinigt, vermittelst ihrer Abgeordneten ihre Rechte zu besorgen“ (Kant, 1797: S.213). Kant spricht sich für die wahre Republik also eindeutig für ein repräsentatives System aus. Unter Repräsentation versteht Kant einerseits die personale Repräsentation, als auch die Repräsentation im quantitativen Sinn, also den Mehrheitsentscheid, bei dem „Die Stimmmehrheit als Stellvertretung der Einstimmigkeit“ (Thiele, 2008: S.80) gilt. Die Repräsentation ist im Zusammenhang mit der wahren Republik nicht als ein kategorisch gültiges Vernunftprinzip zu verstehen, sondern lediglich als Empfehlung, die auf Grund von empirischen Einschränkungen in der Realität notwendig ist. Solch eine Einschränkung ist vor allem die Größe eines Staates, in dem die Mehrheit der Stimmen der Repräsentanten das einzige sei, was man „als erreichbar voraussehen kann“ (Kant, 1793/1992: S.48). Wie aber lässt sich die Abweichung, sei es
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Arbeit zitieren:
Jerome Wittemann, 2011, Repräsentative Demokratie bei Immanuel Kant, München, GRIN Verlag GmbH
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