Thomas Laufer Seite I
Vorbemerkung
Diese Forschungsarbeit hinterfragt die in einer Steuerberaterkanzlei nutzbaren Marketinginstrumente in Bezug auf das Rating der Kanzlei als solches. D.h. Ziel der Forschungsarbeit ist es, herauszufinden, welche Marketinginstrumente nachhaltig das Kanzleirating einer Steuerberaterkanzlei verändern bzw. beeinflussen. Sommer 2010
Dr. Thomas Laufer
BfQ Institut für Ratingberatung & Unternehmensbewertung GmbH
Thomas Laufer Seite II
Inhaltsverzeichnis
Seite
Vorbemerkung I
Inhaltsverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis VIII
Tabellenverzeichnis X
Abk ürzungen XIII
1 Problemstellung und Ziel der Forschungsarbeit 1
1.1 Das untersuchte Problem und die Zielsetzung der Forschungsarbeit 1
1.2 Hauptaufgaben der Untersuchung 2
1.2.1 Untersuchung und Entwicklung von Marketinginstrumenten 2
1.2.2 Untersuchung der Auswirkung von Marketinginstrumenten auf das Kanzleirating 2
1.3 These der Forschungsarbeit 3
1.4 Synthese der Forschungsarbeit 3
1.5 Antithese der Forschungsarbeit 4
1.5.1 Antithese zu Hauptteil 1 4
1.5.2 Antithese zu Hauptteil 2 5
1.6 Novität der Forschungsarbeit 6
1.6.1 Novität zu Hauptteil 1 6
1.6.2 Novität zu Hauptteil 2 7
2 Rahmenbedingungen für Marketingmaßnahmen einer Steuerberaterkanzlei 8
2.1 Die Zulassung als Steuerberater in Deutschland 8
2.1.1 Vorbildungsvoraussetzungen 8
2.1.2 Staatliche Prüfung 9
2.1.3 Bestellung und Einhaltung des Steuerberatungsgesetzes 9
2.1.4 Ausnahmeregelungen 9
2.2 Zulassungen zur Hilfeleistung in Steuersachen durch andere Personen 9
2.3 Leistungsangebote der Steuerberater 10
2.3.1 Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater 10
2.3.2 Zu vereinbarende Tätigkeiten von Steuerberatern 10
2.4 Leistungserweiterung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz 11
2.5 Einschränkung des Marketings durch rechtliche Rahmenbedingungen 12
2.5.1 Normen der Einschränkung der Werbung 12
2.5.2 Entwicklung der Einschränkungen 12
2.6 Gesetzliche Einschränkungen der Werbung für Steuerberater 13
Thomas Laufer Seite III
2.6.1 Einschränkungen durch das Steuerberatungsgesetz 13
2.6.2 Einschränkung durch die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer 14
2.6.3 Einschränkungen durch das UWG 15
2.6.4 Rechtsprechungsübersicht über die Auflockerung der Einschränkungen 16
2.7 Beurteilung der Werbefähigkeit von Steuerberatern 17
2.8 Zusammenfassung Kapitel 2 und These 18
3 Die Definition Dienstleistungsmarketing für Steuerberater 19
3.1 Definitionen und Begriffserläuterungen 19
3.1.1 Dienstleistungen 19
3.1.2 Dienstleistungen von Steuerberatern 19
3.1.3 Komponenten der Dienstleistung von Steuerberatern 19
3.1.4 Die als konstitutiv erachteten Merkmale der Dienstleistung von Steuerberatern 20
3.1.5 Die externen Faktoren bei der Steuerberaterdienstleistung 21
3.1.6 Dienstleistungsmarketing 21
3.2 Die Bewertbarkeit der Dienstleistungen von Steuerberatern 22
3.3 Ziele des Dienstleistungsmarketings eines Steuerberaters 23
3.4 Die grundsätzliche Ausgestaltung des Marketings 24
3.4.1 Vom klassischen 4-P-Modell zum 7-P-Dienstleistungsmarketing 24
3.4.2 Das AIDA Modell 25
3.4.3 Der Marketingprozess des Steuerberaters 27
3.4.4 Probleme des Marketings eines Steuerberaters 28
3.4.5 Marketing-Mix einer Steuerberaterkanzlei 29
3.5 Die Bedürfnisse der Mandanten des Steuerberaters 30
3.5.1 Definition und Analyse der Bedürfnisse von Mandanten 30
3.5.2 Die Bedürfnisanalyse der Mandanten 32
3.6 Die grundsätzlichen Mittel des Marketings eines Steuerberaters 33
3.6.1 Allgemeines zur Weiterempfehlung des Mandanten 33
3.6.2 Vertrauensaufbau bei Mandanten 35
3.6.3 Garantien zur Vertrauensbildung 36
3.6.4 Beschwerdemanagement 37
3.6.5 Reputationsaufbau des Steuerberaters 38
3.7 Zusammenfassung und Forschungsthese 40
4 Strukturierung der Marketinginstrumente von Steuerberatern 41
4.1 Allgemeines zu den Marketinginstrumenten von Steuerberatern 41
4.2 Marketinginstrumente im Bereich der Informationspolitik 41
4.2.1 Zuordnung zum Bereich der Informationspolitik 41
4.2.2 Das Mandantengespräch als Teil der Informationspolitik 42
Thomas Laufer Seite IV
4.2.3 Der Umgang Mandantenbeschwerden 42
4.2.4 Öffentlichkeitsarbeit 44
4.2.5 Directmailing und Rundschreiben 44
4.2.6 Der Internetauftritt des Steuerberaters 47
4.2.7 Spezielle Informationspolitik im Hinblick auf das Kanzleirating 49
4.3 Marketinginstrumente im Bereich der Personalpolitik 50
4.3.1 Zuordnung zum Bereich der Personalpolitik 50
4.3.2 Marketing durch Mitarbeitermotivation- und Einbindung 50
4.3.3 Mitarbeiterführung durch Motivation und Eigenverantwortlichkeit 51
4.3.4 Der kooperative Führungsstil 53
4.3.5 Mitarbeitergespräche und deren Nutzen 55
4.3.6 Mitarbeiterbeurteilung 56
4.3.7 Bezahlung der Mitarbeiter 57
4.3.8 Weiterbildung und Mitarbeiterentwicklung 59
4.4 Marketinginstrumente im Bereich der Unternehmensführung 59
4.4.1 Zuordnung zum Bereich der Unternehmensführung 59
4.4.2 Der persönliche Umgang mit Mandanten 60
4.4.3 Corporate Identity als Marketingbasis der Unternehmensführung 60
4.4.4 Das Kanzleileitbild des Steuerberaters 64
4.5 Marketinginstrumente im Bereich der Organisation und Qualität 66
4.5.1 Zuordnung zum Bereich der Organisation und Qualität 66
4.5.2 Die Analyse der besten Mandanten 66
4.5.3 Netzwerke und deren Nutzen als Bestandteil der Organisation im weiteren Sinne 68
4.5.4 Marketinginstrumente bei Bilanzpräsentationen 69
4.5.5 Betriebswirtschaftliche Beratungen als Qualitätsmerkmal 70
4.5.6 Qualitätsdokumentationen nach außen 72
4.6 Marketinginstrumente im Bereich der Marktstellung 73
4.6.1 Zuordnung zum Bereich der Marktstellung 73
4.6.2 Mandantenempfehlungen zur Verbesserung der Marktstellung 73
4.6.3 Seminare und Eventveranstaltungen 73
4.6.4 Benchmarking zur Leistungsverbesserung und Erhöhung des Marktanteils 75
4.7 Marketinginstrumente im sonstigen Bereich 76
4.8 Zusammenfassung Kapitel 4 und Forschungsthese 76
5 Umsetzung der Marketingmaßnahmen und der aktuelle Markt 77
5.1 Die Umsetzung der Marketinginstrumente 77
5.2 Die Kanzleianalyse zur Umsetzung der Marketinginstrumente 77
5.3 Erstellung eines kanzleiindividuellen Marketingkonzepts 82
Thomas Laufer Seite V
5.4 Aktuelle Marktlage und Veränderung der Dienstleistungen von Steuerberatern 83
5.4.1 Statistische Darstellung des Marktes der Steuerberater 83
5.4.2 Mögliche Entwicklungen des Marktes der Steuerberater 85
5.4.3 Wettbewerbsdruck für Steuerberater durch andere Dienstleister 86
5.4.4 Dienstleistungen durch Mitbewerber der Europäischen Union 87
5.4.5 Markteinflüsse durch andere außerdeutsche Rechtsentwicklungen 87
5.5 Erweiterungspotentiale des Marktes der Steuerberater 88
5.6 Neuausrichtung der Positionierung einer Steuerberaterkanzlei 91
5.7 Zukünftige Marktpotentiale 94
5.8 Zusammenfassung Kapitel 5 und Forschungsthese 95
6 Rating - Grundsätze und Wirkung 96
6.1 Grundsätze und Hintergrundverständnis 96
6.1.1 Definition Rating 96
6.1.2 Die Entwicklung des Ratings 96
6.1.3 Internes und externes Rating 98
6.2 Rating für die freien Berufe 101
6.2.1 Allgemeines zum Rating der freien Berufe 101
6.2.2 Auswirkungen des Ratings für Steuerberater 102
6.3 Ratingfaktoren und Einflussgrößen 102
6.3.1 Harte Faktoren im Rating 102
6.3.2 Übertragung der Einflüsse der harten Faktoren auf Steuerberater 104
6.3.3 Weiche Faktoren im Rating 105
6.3.4 Übertragung auf das Rating von Steuerberater 106
6.3.5 Die Gewichtung der harten und weichen Faktoren 107
7 Empirische Untersuchung der Marketinginstrumente mit Ratingeinfluss 109
7.1 Wissenschaftstheoretische Grundlagen, Methoden und Forschungsdesign 109
7.1.1 Nachweis der harten Einflussfaktoren beim Rating 109
7.1.2 Nachweis der weichen Einflussfaktoren beim Rating 110
7.2 Forschungsdesign und Datenerhebung 111
7.2.1 Erhebungsmethode der Daten 111
7.2.2 Zeitliche Dimension der Erhebung 112
7.2.3 Art der Kontrolle der erhobenen Daten 112
7.2.4 Gewichtung der Erhebung nach Zulassungszahlen von Steuerberatern 113
7.2.5 Selektion und Bewertung der Banken nach regionaler Bedeutung 115
7.2.6 Zusammenfassung der Selektionskriterien und des Forschungsdesign 118
7.3 Festlegung des Auswahlverfahrens 119
7.4 Auswahl der Datenerhebungsmethode 121
Thomas Laufer Seite VI
7.5 Umfang der bewussten Auswahl 122
7.6 Stand der Forschung und Erhebungsmethode 123
7.6.1 Stand der Forschung 123
7.6.2 Erläuterung der Erhebungsmethode 124
7.6.3 Pretest der Datenerhebung 124
7.6.4 Umsetzung der Datenerhebung 126
7.7 Ergebnisse der Erhebung 127
7.7.1 Die Rücklaufquote 127
7.7.2 Die Zielstreuung 128
7.7.3 Auswertung der Onlinebefragung - allgemein 129
7.7.4 Auswertung der Onlinebefragung - Rahmenbedingungen der Banken 130
7.7.5 Auswertung der Onlinebefragung - isolierte Marketinginstrumente 132
7.7.6 Auswertung der Onlinebefragung - Auswirkung auf das Rating 138
7.8 Alternativen bei nicht zugänglichen empirischen Daten 140
7.9 Ergebnisfeststellung und Analyse 140
8 Empirischer Nachweis der Marketinginstrumente in der Ratingnote 142
8.1 Empirischer Nachweis der Beziehung von weichen Faktoren zur Ratingnote 142
8.1.1 Methode des empirischen Nachweises 142
8.1.2 Vorgaben zu den harten Faktoren 142
8.1.3 Vorgaben zu den weichen Faktoren 145
8.2 Darstellung der verwendeten Ratingsoftware 145
8.2.1 Auswahl der Rating-Software 145
8.2.2 Ratingsoftware C-Cockpit 148
8.2.3 Ratingsoftware Ernst Young AG „Rating leicht gemacht“ 149
8.2.4 Ratingsoftware IHK-Win-Rating 151
8.3 Darstellung der Erhebungsergebnisse 153
8.3.1 Vergleichbarkeitskriterien 153
8.3.2 Quantifizierung der Programmergebnisse 153
8.3.3 Auswertungstabelle 158
8.4 Auswertung der Programmdaten je Marketinginstrument 159
8.4.1 Auswertung Marketinginstrument Informationspolitik 159
8.4.2 Auswertung Marketinginstrument Personalführung 160
8.4.3 Auswertung Marketinginstrument Unternehmensführung 161
8.4.4 Auswertung Marketinginstrument Organisation 162
8.4.5 Auswertung Marketinginstrument Marktstellung 163
8.5 Wissenschaftlicher Nachweis der Beziehung zur Ratingnote 164
8.5.1 Nachweis der Marketinginstrumente allgemein 164
Thomas Laufer Seite VII
8.5.2 Nachweis Marketinginstrument Informationspolitik 165
8.5.3 Nachweis Marketinginstrument Personalführung 166
8.5.4 Nachweis Marketinginstrument Unternehmensführung 166
8.5.5 Nachweis Marketinginstrument Organisation und Qualität 167
8.5.6 Nachweis Marketinginstrument Marktstellung 167
8.6 Zusammenfassung und wissenschaftliches Ergebnis 168
9 Ergebnis der Untersuchung und Zusammenfassung 171
9.1 Ergebnis und Zusammenfassung Hauptteil 1 171
9.2 Ergebnis und Zusammenfassung Hauptteil 2 172
9.3 Ausblick und Novität 173
Literaturverzeichnis XV
Verzeichnis der Studien und Erhebungen XXIX
Verzeichnis der Rechtsquellen und Gesetze XXXI
Verzeichnis der verwendeten Rechtsprechung XXXIII
Anh änge XXXIV
A Bestätigungsmail und Datenrahmen Pretest 07.01.2009 - 13.01.2009 XXXIV
B Bestätigungsmail und Datenrahmen Onlinebefragung 26.01.2009 - 06.02.2009 XXXVI
C Onlinefragebogen, Befragung 26.01.2009 - 06.02.2009 XXXVIII
D Screenshot Rücklaufquote XLIV
Thomas Laufer Seite
Abbildungsverzeichnis
Seite
Abbildung 1: Vorbildungsvoraussetzungen für das Steuerberaterexamen
Abbildung 2: Wertkurve der Dienstleistungen von Steuerberatern
Abbildung 3: AIDA-Schema nach E. St. Elmo Lewis
Abbildung 4: Umfrageergebnis der Marketingerfahrungen von Steuerberatern
Abbildung 5: Umfrageergebnis der Marketingaktivitäten von Steuerberatern
Abbildung 6: Darstellung der Beschwerdemanagementprozesse
Abbildung 7: Schritte des Beschwerdemanagements
Abbildung 8: Beschwerdestandards für Steuerberater
Abbildung 9: Klassifizierungen von Internetauftritten
Abbildung 10: Loyalitätstreppe des Mandanten
Abbildung 11: Aufgaben zur Mitarbeiterführung
Abbildung 12: Entscheidungsspielraum beim kooperativen Führungsstil
Abbildung 13: Aufbau des Dienstleistungsmarketing
Abbildung 14: Die ABC-Mandantenanalyse
Abbildung 15: Selektion von Netzwerkpartnern
Abbildung 16: Schematische Darstellung der Zukunftswirkung einer Bilanzbesprechung
Abbildung 17: Erfolgsfaktoren von Veranstaltungen
Abbildung 18: Muster Mitarbeiterfragebogen zur Kanzleianalyse
Abbildung 19: Muster eines Kanzleianalysebogens
Abbildung 20: Mitgliederentwicklung Steuerberaterkammer
Abbildung 21: Anzahl der Steuerberaterkanzleien
Abbildung 22: Umsatzentwicklung der Steuerberater
Abbildung 23: Perspektiven der Steuerkanzleien 2005
Abbildung 24: Marktchancen durch betriebswirtschaftliche Beratung
Abbildung 25: Herausforderungen für Steuerberaterkanzleien
Abbildung 26: Maßnahmenkatalog für Steuerkanzleien
Abbildung 27: Marktchance für Steuerberater
Abbildung 28: Anwendungsbereiche externer und interner Ratingverfahren
Abbildung 29: Klassifizierung der Ratingkriterien
Abbildung 30: Schematisierung der harten und weichen Faktoren des Ratings
Abbildung 31: Die drei Säulen von Basel II
Abbildung 32: Auswahlverfahren für Stichproben
Abbildung 33: Stichprobenverfahren
Abbildung 34: Repräsentativität der Auswahlverfahren für Stichproben
Thomas Laufer Seite IX
Abbildung 35: Ratingsoftware C-Cockpit 149
Abbildung 36: Screenshot Startseite Software IHK-WI-NRating 151
Thomas Laufer Seite X
Tabellenverzeichnis
Seite
Tabelle 1: Rechtsprechungsübersicht zur Auflockerung des Werbeverbotes 17
Tabelle 2: Darstellung der Mandantennutzen 32
Tabelle 3: Unterteilung der Reputation 39
Tabelle 4: Anforderungskriterien für Mailings 45
Tabelle 5: Vor- u. Nachteile von bezogenen Mandantenrundschreiben 46
Tabelle 6: Soll- und Ist-Profil für persönliche Mitarbeiterkompetenz 52
Tabelle 7: Mitarbeiterzielvereinbarung 55
Tabelle 8: Leistungsbewertungsprofil 57
Tabelle 9: Darstellung der Einflussfaktoren auf die Corporate Identity der Kanzlei 62
Tabelle 10: Leitbildvorstellungen 65
Tabelle 11: Aufnahmefähigkeit der menschlichen Sinnesorgane 70
Tabelle 12: 7-Schritte-Plan der betriebswirtschaftlichen Beratung 72
Tabelle 13: Gegenüberstellung von Benchmarkingtypen bei Steuerberatern 75
Tabelle 14: Ideenpool für die Umsetzung der Marketinginstrumente 82
Tabelle 15: Beispiel eines Marketingkonzepts einer Steuerberaterkanzlei 83
Tabelle 16: Steuerberaterkanzleien und Umsätze in der Steuerberatung 84
Tabelle 17: Leistungserweiterungen von Steuerberatern 89
Tabelle 18: Fachberatermöglichkeiten des DStV und der BStBK 90
Tabelle 19: Gefährdungspotential durch Eigenerstellung von Mandanten 93
Tabelle 20: Ratingskalierung der Bayrischen Hypo- und Vereinsbank 99
Tabelle 21: Ratingstufen von Standard Poors bzw. Moody´s 100
Tabelle 22: Gewichtung der harten und weichen Faktoren beim Rating in der Literatur 108
Tabelle 23: Berufsstatistik Steuerberater Deutschland 113
Tabelle 24: Verteilung der zugelassenen Steuerberater auf Berufskammern 114
Tabelle 25: Verteilung der zugelassenen Steuerberater auf Bundesländer in Prozent 115
Tabelle 26: Anzahl der Banken und ihrer Zweigstellen 1999/2007 116
Tabelle 27: Marktanteile der Banken in Deutschland in Prozent des Jahres 2007 117
Tabelle 28: Selektionsanteile der Banken in Prozent 117
Tabelle 29: Selektionstabelle für die empirische Erhebung 118
Tabelle 30: Darstellung der Aufteilung einbezogener Firmenkundenberater 126
Tabelle 31: Auswertung Umfrage - Rücklaufquote, historische Darstellung 127
Tabelle 32: Auswertung Umfrage - Rücklaufquote nach Zielstreuung der Banken 128
Tabelle 33: Auswertung Umfrage - Rücklaufquote nach Bundesländer 129
Tabelle 34: Auswertung Umfrage - Gewinnermittlungsmethode 130
Thomas Laufer Seite XI
Tabelle 35: Auswertung Umfrage - individuelle Faktorengewichtung 130
Tabelle 36: Auswertung Umfrage - Branchenhinterlegung bei Banken 131
Tabelle 37: Auswertung Umfrage - bankinterne Zuständigkeit für das Rating 131
Tabelle 38: Auswertung Umfrage - Befragungsumfang beim Rating 132
Tabelle 39: Auswertung Umfrage - sonstige weiche Faktoren beim Rating 132
Tabelle 40: Auswertung Umfrage - Befragungsbereiche weiche Faktoren durch Banken 133
Tabelle 41: Auswertung Umfrage - Matrixfrage von selektierten Bereichen 134
Tabelle 42: Auswertung Umfrage - Matrixbefragung Marktstellung 134
Tabelle 43: Auswertung Umfrage - Matrixbefragung Personalpolitik 135
Tabelle 44: Auswertung Umfrage - Matrixbefragung Unternehmensführung 135
Tabelle 45: Auswertung Umfrage - Matrixbefragung Organisationsstruktur 136
Tabelle 46: Auswertung Umfrage - Dateneingabe der weichen Faktoren durch Banken 136
Tabelle 47: Auswertung Umfrage - Änderungsmöglichkeiten der Ratingnote 137
Tabelle 48: Auswertung Umfrage - Auswirkung der Ratingnote auf das Tagesgeschäft 138
Tabelle 49: Auswertung Umfrage - Mitteilung der Ratingnote 138
Tabelle 50: Auswertung Umfrage - Reaktion der Banken nach Auswertung 139
Tabelle 51: Auswertung Umfrage - Reaktion der Banken auf externe Ratinggutachten 139
Tabelle 52: Untersuchung - Statistikdaten Branche 2006 143
Tabelle 53: Untersuchung - Darstellung der Kategorisierung verwendeter harter Faktoren 144
Tabelle 54:Ratingsoftware - Übersicht anhand Marktstudie 148
Tabelle 55: Ratingsoftware - Fragenkatalog Rating Ernst Young AG 150
Tabelle 56: Ratingsoftware - Fragenkatalog IHK-Win-Rating 152
Tabelle 57: Untersuchung - Quantifizierung auf der Basis Standard Poors 154
Tabelle 58: Untersuchung - Quantifizierung der Zwischenstufen 155
Tabelle 59: Untersuchung - Bepunktungsschema Ernst Young 155
Tabelle 60: Untersuchung - Quantifizierungsstufung IHK-Win-Rating 157
Tabelle 61: Untersuchung - Muster einer Auswertungstabelle nach Datenerhebung 158
Tabelle 62: Untersuchung - Auswertungstabelle Informationspolitik 159
Tabelle 63: Untersuchung - Auswertungstabelle Personalführung 160
Tabelle 64: Untersuchung - Auswertungstabelle Unternehmensführung 161
Tabelle 65: Untersuchung - Auswertungstabelle Organisation und Qualität 162
Tabelle 66: Untersuchung - Auswertungstabelle Marktstellung 163
Tabelle 67: Untersuchung - Zusammenstellung aller isolierten Marketinginstrumente 164
Tabelle 68: Untersuchung - Assoziationsnachweis Marketinginstrument Informationspolitik 165
Tabelle 69: Untersuchung - Assoziationsnachweis Marketinginstrument Personalführung 166
Tabelle 70: Untersuchung - Assoziationsnachweis Marketinginstrument Untern.führung 166
Tabelle 71: Untersuchung - Assoziationsnachweis Marketinginstrument Org. u. Qualität 167
Tabelle 72: Untersuchung - Assoziationsnachweis Marketinginstrument Marktstellung 167
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Tabelle 73: Untersuchung - Assoziationsnachweis positive Assoziationen 168
Tabelle 74: Untersuchung - Auswirkungstabelle bei positiver Assoziation 168
Tabelle 75: Untersuchung - Assoziationsnachweis negative Assoziationen 169
Tabelle 76: Untersuchung - Auswirkungstabelle bei negativer Assoziation 169
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Abkürzungen
a.a.O. am angegebenen Ort Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft AnwZ Anwaltszeitung (Zeitschrift) Art. Artikel BB Betriebsberater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BGBl. Bundesgesetzblatt BGH Bundesgerichtshof BOStB Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer BRAK-Mitt. Bundesrechtsanwaltskammer-Mitteilungen (Zeitschrift) BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung BStBl. Bundessteuerblatt BStBK Bundessteuerberaterkammer BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen (Zeitschrift) BVerwG Bundesverwaltungsgericht BWA Betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. beziehungsweise ca. circa CATI Computer Assisted Personal Interview CATI Computer Assisted Telephon Interview CB Corporate Behavior CC Corporate Communication CCBE Rat der Europäischen Anwaltschaften CD Corporate Design CI Corporate Identity CP Corporate Philosophy DB Der Betrieb (Zeitschrift) DBW Die Betriebswirtschaft (Zeitschrift) d.h. das heißt DIN Deutsches Institut für Normung Dr. Doktor DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStV Deutscher Steuerberaterverband
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DVStB Durchführungsverordnung des Steuerberatungsgesetzes EDV Elektronische Datenverarbeitung E-Mail Elektronic-Mail EU Europäische Union e.V. eingetragener Verein event. eventuell EWR Europäischer Wirtschaftsraum ff. fortfolgend GG Grundgesetz Hrsg. Herausgeber HTML Hypertext Markup Language IAS International Accounting Standards IFSR Insurance Financial Strength Rating IHK Industrie- und Handelskammer INF Information über Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift) IRC Internet Relay Chat i.S.d. im Sinne des i.V.m. in Verbindung mit LG Landgericht Maja Maschinelle Jahresabschlussanalyse m.w.Nachw. mit weiteren Nachweisen NJW Neue Juristische Woche (Zeitschrift) NJW-RR NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift) Nr. Nummer n.rkr. nicht rechtskräftig NWB Neue Wirtschafts-Briefe (Zeitschrift) o.V. ohne Verfasser OLG Oberlandesgericht QMS Qualitätsmanagementsystem Org. Organisation Progr. Programm Quantif. Quantifizierung Rdn. Randnummer RZ Randziffer S. Satz/ Seite SMS Short Message Service Sp. Spalte StB Steuerberater
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StBerG Steuerberatungsgesetz StBGebVo Steuerberatergebührenverordnung Stbg Steuerberatung (Zeitschrift) SuSa Summen- und Saldenliste TEC The Executive Commitee u. und u.a. unter anderem u.ä. und ähnliches URL Uniform Resource Locator USP Unique Selling Propositions usw. und so weiter u.U. unter Umständen Vgl. Vergleiche vBP Vereidigter Buchprüfer Weiterb. Weiterbildung WP Wirtschaftsprüfer WWW World Wide Web z.B. zum Beispiel
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1 Problemstellung und Ziel der Forschungsarbeit 1.1 Das untersuchte Problem und die Zielsetzung der Forschungsarbeit
Steuerberater werden von den Banken zunehmend als Unternehmer betrachtet. Als eine Ursache hierfür ist das Rating der Kanzleien aufzuführen. Unter Rating bzw. Kanzleirating im Sinne dieser Forschungsarbeit ist die Ratingeinstufung der Banken nach den Basler Konsultationspapieren zu verstehen.
D.h. der Begriff Praxis- oder Kanzleirating ist von den teilweise in der Literatur verwendeten Bedeutungen für Hitlisten für Steuerberater oder Rechtsanwälte deutlich abzugrenzen. Entsprechend den noch zu definierenden Begriffen lässt sich Rating als einen Beurteilungsprozess über die Fähigkeit und die Willigkeit eines Kreditschuldners, finanzielle Verpflichtungen vollständig und fristgerecht zu erfüllen, definieren. Die Vorschriften und Hintergründe dieses Ratings, welche in Kapitel 6 dargestellt werden, zwingen die Kreditinstitute dazu, zwischen den Kreditnehmern zu unterscheiden. Im Ergebnis müssen - entsprechend der Ratingseinstufung - Kreditnehmer mit geringerer Bonität mehr für die Kredite bezahlen als solche mit einer guten Bonität.
Dementsprechend wird auch für die Steuerberater verstärkt das Rating zum Dreh- und Angelpunkt der Kreditvergabeentscheidung der Banken. Hierbei wird zwar grundsätzlich zwischen den Kreditvergaben zur Existenzgründung und den Kreditvergaben im laufenden Kanzleibetrieb unterschieden, doch der Faktor Rating beeinflusst die jeweiligen Vergabekonditionen.
Die Forschungsarbeit soll die Möglichkeiten, die Notwendigkeit und den grundsätzlichen Einsatz von Marketinginstrumenten für Steuerberater untersuchen, um das Kanzleirating zu verbessern. Untersucht werden die konkreten Einwirkungsmöglichkeiten von Steuerberatern im Hinblick auf den Kreditvergabedruck der Banken zur Verbesserung der kanzleieigenen Ratingeinstufung. Im Rahmen der Untersuchung werden die Einflussfaktoren auf die Ratingeinstufung der Steuerberaterkanzleien und deren spezifische Verbesserung durch den Einsatz von Marketinginstrumenten analysiert.
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1.2 Hauptaufgaben der Untersuchung
1.2.1 Untersuchung und Entwicklung von Marketinginstrumenten
Zur Verbesserung der Ertragssituation der selbständigen Steuerberater werden die Marketinginstrumente von Steuerberatern untersucht. Hierbei wird die Möglichkeit des Dienstleistungsmarketing dargestellt und auf Steuerberater übertragen. Die
Marketinginstrumente werden strukturiert und Form eines Überblicks dargestellt. Im Rahmen dieser Untersuchung soll als erste Hauptaufgabe geklärt werden:
• Welche Regulierungen der Marketinginstrumente für Steuerberater sind vorhanden?
• Welche Marketinginstrumente für Steuerberater existieren grundsätzlich?
1.2.2 Untersuchung der Auswirkung von Marketinginstrumenten auf das Kanzleirating
Damit Steuerberater gezielt die eigene Ratingeinstufung verbessern können, werden die Auswirkungen der Marketinginstrumente auf das Kanzleirating untersucht. Konkrete Informationen oder Erkenntnisse wie und wodurch Marketinginstrumente von Steuerberatern Einfluss auf deren Rating-Einstufung haben, sind derzeit nicht ersichtlich bzw. nach dem Stand der Forschung empirisch noch nicht untersucht. Um die Auswirkung der Marketinginstrumente zu untersuchen, werden Daten bei den beurteilenden Institutionen erhoben. Dementsprechend erfolgt die Datenerhebung dahingehend, dass eine Erhebung bei verschiedenen Banken vorgenommen wird. Hierbei werden spezielle Erhebungen auf die Hauptaufgabe 1 aufgebaut. Als zweite Hauptfrage soll hiernach geklärt werden:
• Welchen Einfluss haben Marketinginstrumente für Steuerberater auf das Kanzleirating?
• Wie kann das Kanzleirating durch den Einsatz von Marketinginstrumenten verbessert werden?
• Welche Möglichkeiten bestehen den Erfolg von Marketinginstrumenten für Steuerberater beim Kanzleirating nachzuweisen?
Um den Zusammenhang von Marketinginstrumenten mit der Ratingnote empirisch nachzuweisen, werden die strukturellen Veränderungen isolierter Marketinginstrumente anhand
Thomas Laufer Seite 3
von ausgewählten Softwareprogrammen untersucht und mit statistischen Verfahren ausgewertet.
1.3 These der Forschungsarbeit
Die Untersuchung basiert auf der Hauptthese:
Diese sich am Markt orientierende Kanzlei hat jedoch die Regeln des Standesrechts der Steuerberater zu beachten und kann sich nur innerhalb der durch diese Normen gegebenen Schranken bewegen. D.h. das Standesrecht ist bei der Untersuchung zu berücksichtigen. Ergänzend zur Hauptthese werden Marketinginstrumente als solches für Steuerberater strukturiert und deren Zuordnungen zu den weichen Faktoren beim Kanzleirating erläutert.
1.4 Synthese der Forschungsarbeit
Im ersten Hauptteil wird untersucht, welche Marketinginstrumente für Steuerberater grundsätzlich möglich sind, um sich am Markt stärker darzustellen. Vorab wird untersucht, welche Einschränkungen für Marketing von Steuerberatern bestehen. Begründet wird dies mit
• dem Standesrecht der Steuerberater,
• dem Dienstleistungsanspruch der Mandanten,
• dem Erfordernis einer tiefer gehenden Beratung und der Ausweitung des Dienstleistungsangebots,
• der geänderten Markt- und Konkurrenzsituation auf dem Steuerberatermarkt. Um dies umzusetzen, ist die These in Teilthesen 1 unterteilt:
1 Vgl. Diekmann, A., (2005). Empirische Sozialforschung. S. 107
Thomas Laufer Seite 4 Hauptaufgabe 1: Teilthese 1:
Teilthese 2:
Im zweiten Hauptteil wird durch Erhebungen untersucht, ob und wenn ja welchen Einfluss Marketinginstrumente auf die weichen Faktoren des Kanzleiratings bei Banken haben. Die Erkenntnisse werden durch eine Umfrage und deren wissenschaftliche Auswertung nachgewiesen. Hauptaufgabe 2: Teilthese 3:
Teilthese 4:
Teilthese 5:
1.5 Antithese der Forschungsarbeit
1.5.1 Antithese zu Hauptteil 1
Die Gegenmeinung besagt, dass der dienstleistende Steuerberater durch sein Fachwissen keine Marketinginstrumente benötigt. 2 Die Mandanten sind auf dieses Fachwissen angewiesen, da das deutsche Steuerrecht für den Bürger zu undurchsichtig und kompliziert ist.
2 Vgl. Vinken, H., (2008). Anerkanntes Gütesiegel: die Steuerberaterprüfung. S. 1
Thomas Laufer Seite 5
Der Steuerberater unterscheidet sich durch seine Fachkompetenz gegenüber den sonstigen zugelassenen Beratern (Lohnsteuerhilfevereine, Buchungsdienste und Kontierungsbüros) in den Bereichen der einfachen Steuerdeklaration und hat Leitbildfunktion. 3 Ein Wettbewerb wird ausschließlich durch die Selektion der Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung des Berufes als Steuerberater praktiziert. Die lange, umfangreiche und zeitintensive Ausbildung der Steuerberater und deren staatliche Prüfung selektiert die Bewerber bereits ausreichend.
Die Umsetzung der Dienstleistung erfordert keinen Wettbewerb, da die Zulassungsprüfung der Steuerberater den Markt als solches regelt. Zwar sind in den letzten Jahren mehr Steuerberater zugelassen worden, als ausgeschieden, doch für auf den Markt als solches hat dies keine Auswirkung.
Ferner basiert die Antithese darauf, dass es für Steuerberater gar keine Marketinginstrumente als solches gibt. Hauptaufgabe der Steuerberater ist es, den Mandanten bei den hoheitlichen Pflichten zu unterstützen und neben der Deklarierung der Steuern und den damit verbunden Pflichten, eine bestmöglichste Beratung umzusetzen. Hierbei hat sich der Steuerberater auf seine Kompetenz im steuerlichen Bereich und im Bereich der Kostenrechnung zu begrenzen. Platz für Marketinginstrumente besteht hier nicht. Angrenzende Bereiche werden durch Experten der jeweiligen Gebiete ausreichend abgedeckt - so zum Beispiel durch Unternehmensberater und Banken.
Abschließend basiert die Antithese in Teil 1 der Untersuchung auf der Meinung, dass das Standesrecht der Steuerberater gar keine Marketinginstrumente zulässt. D.h. selbst wenn es Marketinginstrumente gäbe, könnten diese durch die standesrechtlichen Begrenzungen nicht angewandt werden.
1.5.2 Antithese zu Hauptteil 2
Die Gegenmeinung zur zweiten Hauptfrage basiert auf der Annahme, dass Marketinginstrumente keinen Einfluss auf das Kanzleirating der Steuerberater haben. Der aktuelle Stand der Wissenschaft kennt keine Zusammenhänge zwischen den Marketinginstrumenten als weiche Faktoren zu der Ratingeinstufung der Kanzlei. Mehrere
3 Vgl. Heilgeist, K., (2007). Fundament der Berufskultur. S.414
Thomas Laufer Seite 6
Ratingsoftwarelösungen beinhalten keinen Spielraum für positive Aspekte der Marketinginstrumente auf das Kanzleirating.
Die allein auf den harten Faktoren der Ratingeinstufung basierenden Kennzahlen und absoluten Größen beeinflussen die Ratingeinstufung der Kanzlei ausschließlich. Weiche Faktoren wirken sich nach der Antithese nicht auf das Kanzleirating aus.
1.6 Novität der Forschungsarbeit
1.6.1 Novität zu Hauptteil 1
Die Novität besagt, dass trotz vorhandenem Standesrecht der Steuerberater Marketing für Steuerberater möglich ist. Das Ergebnis der Untersuchung belegt, dass die diesbezügliche Rechtsprechung gelockert ist und so einen stärkeren Wettbewerb ermöglicht. Ebenso wird belegt, dass Marketinginstrumente auf dem Dienstleistungssektor existieren und erforderlich sind. Spezielle Marketinginstrumente für Steuerberater existieren und stehen dem Wettbewerber zur Verfügung.
Ferner besagt die Novität, dass der Dienstleistungsmarkt der Steuerberater einem Wandel unterliegt, der vielseitige Ursachen hat. Diejenigen Steuerberater, die sich erfolgreich am Markt behaupten wollen, müssen neue Betätigungsfelder suchen und auf ihre Leistungen durch gezielte Marketingmaßnahmen hinweisen.
Umgesetzte Marketinginstrumente bedeuten für diese Steuerberater die Entwicklung und Umsetzung einer Unternehmensphilosophie, die den jeweiligen Mandanten mit seinen Bedürfnissen und Wünschen in den Mittelpunkt stellt.
Als Ergebnis der Forschungsarbeit wird belegt, dass die Steuerberater als solches diese Marktchance nutzen wollen und sich in Zukunft nicht nur auf die Deklarationsberatung konzentrieren werden. Neue Berufszweige - abseits der Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters - werden das Dienstleistungsangebot erweitern. Der Berufsstand der Steuerberater sieht große Chancen in der betriebswirtschaftlichen Beratung, der Steueroptimierung und der Ratingberatung. Ohne eine Erweiterung des
Dienstleistungsangebots und gezielten Marketinginstrumenten wird sich der belegte rückwärtige Trend bei den Kanzleien weiterentwickeln.
Thomas Laufer Seite 7
1.6.2 Novität zu Hauptteil 2
Die zweite Novität der Arbeit ist die empirische Untersuchung der Auswirkungen von Marketinginstrumenten auf das Kanzleirating.
Umgesetzt wird dies durch die Befragung und Datenerhebung von Firmenkundenberatern verschiedener Banken. Anhand der gewonnenen Daten werden die Marketinginstrumente isoliert, welche die Banken bei den weichen Faktoren des Ratings berücksichtigen. Im Anschluss daran werden die Auswirkungen auf die Ratingnote wissenschaftlich nachgewiesen, in dem bei einer konstanten Ratingeinstufung der harten Faktoren isolierte Marketinginstrumente in drei Ratingprogrammen eingegeben und ausgewertet werden. Die jeweilige Auswirkung auf die Ratingnote wird quantifiziert und berechnet, wodurch ein Nachweis auf die positive Auswirkung erbracht ist.
Der aktuelle Stand der Wissenschaft ist, dass keine derartigen Erhebungen vorliegen. Die Umsetzung der Vorgehensweise der empirischen Datenerhebung ist in Kapitel 7 und 8 dargestellt.
Thomas Laufer Seite 8
2 Rahmenbedingungen für Marketingmaßnahmen einer
Steuerberaterkanzlei
2.1 Die Zulassung als Steuerberater in Deutschland
2.1.1 Vorbildungsvoraussetzungen
Für die Zulassung als Steuerberater sind gesetzlich vorgegebene Vorbildungsvoraussetzungen und das Bestehen einer staatlichen Prüfung Voraussetzung (§ 35 Abs.1 StBerG). Für das Steuerberaterexamen müssen die aus der nachfolgenden Grafik ersichtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, die in § 36 Abs.1 u. 2 StBerG normiert sind:
Abbildung 1: Vorbildungsvoraussetzungen für das Steuerberaterexamen
Eine Vertiefung der Vorbildungsvoraussetzungen incl. des Umfangs der Berufspraxis oder Ausnahmetatbeständen soll an dieser Stelle nicht erfolgen.
Thomas Laufer Seite 9
2.1.2 Staatliche Prüfung
Die staatliche Prüfung gliedert sich in drei schriftliche Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. Im Examen werden hohe Anforderungen an „Können“ und „Wissen“ der Bewerber gestellt. 4 Die praktische Berufserfahrung allein ist hierzu nicht ausreichend. Eine intensive und systematische Vorbereitung auf das Steuerberaterexamen ist unerlässlich. 5
2.1.3 Bestellung und Einhaltung des Steuerberatungsgesetzes
Nach bestandener Berufsexamina kann die Bestellung bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden (§ 40 StBerG). Mit dieser Bestellung verpflichtet sich der Steuerberater automatisch zur Einhaltung der berufs- und standesrechtlichen Vorgaben.
2.1.4 Ausnahmeregelungen
Im Steuerberatergesetz sind Ausnahmeregelungen definiert, welche eine Bestellung ohne Berufsexamen ermöglichen. Nur beispielhaft sei hier ausgeführt, dass Hochschulprofessoren mit mindestens 10-jähriger Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der Bundes- und Landessteuern ebenso befreit sind, wie ehemalige Finanzrichter mit mindestens 10-jähriger Tätigkeit im selben Bereich (§ 38 Abs.1 StBerG).
Auf die Auflistung der weiteren bestehenden Ausnahmen soll an dieser Stelle - mit Blick auf das wissenschaftliche Ziel - verzichtet werden.
2.2 Zulassungen zur Hilfeleistung in Steuersachen durch andere Personen
Auch andere Personen sind zur uneingeschränkten Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten befugt. Diese werden mit der wissenschaftlichen Zielsetzung der Arbeit nachstehend lediglich erwähnt:
• Lohnsteuerhilfevereine
• Rechtsanwälte
• Wirtschaftsprüfer
• EU-Bewerber mit bestandener Eignungsprüfung Auf eine Ausführung und Hintergrunddarstellung wird verzichtet.
4 Vgl. Bundessteuerberaterkammer. (Hrsg.). (2002). Anforderungsprofil des Steuerberaters. S.6
5 Vgl. Steuerberaterkammer Stuttgart. (Hrsg.). (2007). Steuerberater(in) - Ausbildung/Examen. S.1
Thomas Laufer Seite 10
2.3 Leistungsangebote der Steuerberater
2.3.1 Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater
Das Leistungsangebot der Steuerberater kann im klassischen Sinne in die Kernbereiche beraten, prüfen, vertreten und begutachten unterteilt werden. Das Steuerberatungsgesetz verweist in der Beschreibung der Tätigkeit von Steuerberatern im Einzelnen auf folgende Aufgaben (§ 33 StBerG):
• Beratung der Auftraggeber in Steuersachen
• Vertretung im Besteuerungsverfahren
• Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten einschließlich der Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen, bei Steuerordnungswidrigkeiten sowie
• Hilfeleistung bei der Erfüllung von steuerlichen Buchführungspflichten, insbesondere bei der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtlicher Beurteilung. 6 Die obig aufgeführten Tätigkeitsbereiche werden als Vorbehaltsaufgaben von Steuerberatern bezeichnet und sind in § 33 StBerG definiert.
2.3.2 Zu vereinbarende Tätigkeiten von Steuerberatern
Für Steuerberater sind - neben den Vorbehaltsaufgaben - auch andere Tätigkeiten zulässig, welche über die Vorbehaltsaufgaben hinausgehen.
Hierbei wird zwischen zu vereinbarenden Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StberG) und gewerblichen Tätigkeiten, welche grundsätzlich mit dem Berufsrecht der Steuerberater nicht vereinbar sind, 7 unterschieden.
Unter zu vereinbarenden Tätigkeiten ist zu verstehen:
• Treuhandtätigkeit incl. Vermögensverwaltung,
• private und betriebliche Altersvorsorge,
• Fördermittelberatung,
• Ratingberatung, 8
• Wirtschaftsmediation,
• Sanierungsberatung,
• Beirats- und Aufsichtsratsfunktionen,
6 Vgl. Bundessteuerberaterkammer, (Hrsg.). (2002). Anforderungsprofil des Steuerberaters. S.2
7 Vgl. Mutschler, H. (2008). Gewerbliche Betätigung von Steuerberatern. S.1501
8 Vgl. Deutscher Steuerberaterverband. (Hrsg.). (2009). Die vereinbaren Tätigkeiten der Steuerberater. S.12
Thomas Laufer Seite 11
• Testamentsvollstreckung,
• Nachlasspflegschaft,
• Betreuungen,
• Insolvenzverwaltung,
• Sequstration,
• Mitgliedschaften in Gläubigerausschüssen und
• die Haus- und WEG-Verwaltung.
Gewerbliche Tätigkeiten sind Steuerberatern untersagt. 9 Die zuständige Steuerberaterkammer kann jedoch für gewerbliche Tätigkeiten eine Ausnahmegenehmigung erteilen (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG), sofern diese Tätigkeit keine Verletzung von Berufspflichten erwarten lässt. In den Kapiteln 3 und 4 wird auf das Leistungsangebot der Steuerberater unter Marketinggesichtspunkten ausführlich eingegangen.
2.4 Leistungserweiterung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz
Einen Wandel des Berufsrechts vollführt das Rechtsdienstleistungsgesetz, welches mit Wirkung zum 01.07.2008 verabschiedet wurde. Kernpunkt des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es, dass weitere Tätigkeitsbereiche als Anknüpfungspunkte zur Hauptleistung von Steuerberatern zugelassen wurden. 10 Das Rechtsdienstleistungsgesetz erweitert somit den zulässigen Tätigkeitsbereich der Steuerberater. 11 Gegenüber dem vor Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetz geltenden
Rechtsberatungsgesetz erlaubt dieses dem Steuerberater grundsätzlich die Erbringung von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen, ohne dass es auf die jeweilige Profession ankommt.
Der Kern des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist bereits in die zu vereinbarenden Tätigkeiten des § 57 Abs. 3 StBerG aufgenommen, erweitert jedoch den Tätigkeitsbereich der Steuerberater über diesen hinaus.
9 Vgl. Maxl, P. (1995). Steuerberatungsgesetz. § 57 StBerG, Rdn. 417
10 Vgl. Pestke, A. (2008). Das Rechtsdienstleistungsgesetz aus der Sicht der Steuerberater. S.509
11 Vgl. Hund, T. (2008). Die Bedeutung des Rechtsdienstleistungsgesetzes für den steuerberatenden Beruf. S.1209
Thomas Laufer Seite 12 Beispielhaft sind aufzuführen:
• gesellschaftsrechtliche Beratung
• Vertretung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen, wenn diese mit Kernaufgaben zusammen hängen
2.5 Einschränkung des Marketings durch rechtliche Rahmenbedingungen
2.5.1 Normen der Einschränkung der Werbung
Wie bereits unter 2.1.3 ausgeführt, verpflichtet die Bestellung als Steuerberater zur Einhaltung des berufs- und standesrechtlichen Normen und Auflagen. Auf Grund der Stellung des Steuerberaters als Organ der Steuerrechtspflege hat ein Steuerberater bezüglich des Marketings besondere und strengere, rechtliche Vorschriften zu beachten als ein normales Unternehmen in der freien Wirtschaft. 12 Grundgedanke dieser Beschränkungen ist, dass Werbung mit einer funktionsfähigen Rechtspflege und dem Interesse des rechtsuchenden Bürgers nicht vereinbar ist, die ein unsachgemäßes, aufdringliches Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit den eigentlichen Leistungen nichts mehr zu tun hat. 13
2.5.2 Entwicklung der Einschränkungen
Der Einschränkung der Werbemöglichkeit ging ein Verbot voraus. Dieses Werbeverbot der freien Berufe wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstmals im Jahre 1987 14 gelockert und mehrfach danach geändert. Mit Einführung des § 57a StBerG am 01.07.1994 und der BOStB vollzog sich eine Deregulierung der Werbebeschränkungen für Steuerberater. Ziel der Neuregelung war es, neben der besseren Information der Steuerbürger über das Angebot steuerberatender Dienstleistungen, 15 auch die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Steuerberater zu stärken. Dies sollte vor allem im Hinblick auf den Binnenmarkt geschehen. 16 Einschränkungen der Werbemöglichkeiten blieben jedoch weiter bestehen. Als richtungsweisend ist der Beschluss des BVerfG vom 17.04.2000 17 anzuführen, da dort festgestellt wurde, dass allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, nicht gefolgert werden kann, dass dies unzulässige Werbung ist. 18
12 Vgl. Hoeflmayr, D., (2003). Kanzleimarketing für die steuerberatende Praxis. S.49
13 Vgl. Hoeflmayr, D., (2003). Kanzleimarketing für die steuerberatende Praxis. S.50
14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1987, NJW 1988, S.191 und Beschluss vom 14.7.1987, NJW 1988. S.194
15 Vgl. Deutscher Bundestag, (Hrsg.). (1994). Bundestags-Drucksache 12/6753 vom 03.02.1994. S.17
16 Vgl. Deutscher Bundestag, (Hrsg.). (1994). Bundestags-Drucksache 12/6753 vom 03.02.1994. S.11
17 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.4.2000, NJW 2000. S.3195
18 Vgl. Hoeflmayr, D., (2003). Kanzleimarketing für die steuerberatende Praxis. S.53
Thomas Laufer Seite 13
Die Rechtsprechung entwickelte sich dahingehend, dass bei der Werbung von Steuerberatern das Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art 12 Abs.1 GG vorrangig maßgeblich ist. 19 Zwar ergingen die ersten Entscheidungen zum Berufsrecht der Rechtsanwälte, doch wurde dieses auf das Berufsrecht und die Berufsausübung der Steuerberater analog übertragen. 20 Aktuell ist anzuführen, dass die Rechtsprechung die gesetzlich noch bestehenden Einschränkungen weitgehend ausgehoben hat. 21 Die Berufsordnung der Steuerberater wurde durch den Beschluss der Satzungsversammlung vom 21.12.2004 geändert und die Werbemöglichkeit der Steuerberater legitimiert. 22 Lediglich berufswidrige Werbung ist weiterhin verboten (§ 10 BOStB). Die derzeit bestehende berufsrechtliche Regelung, dass reklamehafte Werbung verboten ist, wird durch die Rechtsprechung nicht gedeckt (§ 10 Abs.2 BOStB).
2.6 Gesetzliche Einschränkungen der Werbung für Steuerberater
2.6.1 Einschränkungen durch das Steuerberatungsgesetz
Durch § 57 Abs.1 StBerG sind Steuerberater verpflichtet, ihren Beruf "unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben". Eine Spezifizierung und positive Abgrenzung findet sich in § 57a StBerG: 23 Demnach ist Werbung erlaubt, "soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist."
Zur Interpretation muss der Begriff der Werbung bestimmt werden. Laut Rechtsprechung ist diese nach der Verkehrsauffassung zu definieren. 24 Demnach "handelt es sich um Werbung, wenn sich jemand mit positiven Bewertungen der eigenen Fähigkeiten und Leistungen oder mit Aufforderungen zur Inanspruchnahme der Leistungen an das Publikum wendet." 25 Ist dies gegeben, müssen folgende Kriterien erfüllt sein, damit die Werbung erlaubt ist: Es müssen berufliche Informationen sein, die dem Anspruch der Sachlichkeit genügen, und sie dürfen nicht auf einen Einzelauftrag ausgerichtet sein. 26
19 Vgl. Hoß, D., (2002). Berufs- u. wettbewerbsrechtliche Grenzen. S.377
20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004, NJW 2004. S.3765
21 Vgl.Grüter, G./Springer, K. (2008). Meine Kanzlei - mein Marketing. S.13
22 Vgl. Gmeiner, A., (2008). Low Budget Werbung & Guerilla Marketing für Steuerberater. S.26
23 § 57a StBerG als lex specialis zu § 57 I StBerG, vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 23.02.95, 3 U 263/95, DStR 1995. S.1566 (1566)
24 Vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1991, AnwZ (B) 25/91, NJW 1992. S.45
25 BGH, Urteil vom 07.10.1991, AnwZ (B) 25/91, NJW 1992. S.45
26 Vgl. Kleine-Cosack, M., (1996). Steuerberater im Abseits. S.694
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Berufliche Informationen sind beispielsweise Informationen über die Praxisausstattung, die Höhe der Gebühren und Angaben über den beruflichen Werdegang, 27 Informationen über die Dienstleistungsangebote, 28 aber auch fachliche Veröffentlichungen in Zeitungen oder Zeitschriften. 29
Das Gebot der Sachlichkeit hat das in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes enthaltene Wort "reklamehaft" ersetzt. 30 Die Sachlichkeit bezieht sich auf Form und Inhalt der Werbung, nicht aber auf die Veranlassung. 31 Dies würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der durch maßvolle Deregulierung der berufsrechtlichen Bestimmungen die Werbebefugnisse erweitern wollte. 32 Will der Steuerberater dem Gebot der inhaltlichen Sachlichkeit entsprechen, muss er über seine Dienstleistungen oder rechtliche Entwicklungen nüchtern informieren. 33 Die Sachlichkeit der Form gebietet eine angemessene Gestaltung der Werbung und ein angemessenes Medium. 34
Die Werbung darf nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet sein. 35 Diese Regelung dient dem Schutz des Umworbenen und soll verhindern, dass sich der Steuerberater ihm aufdrängt oder in bestehende Mandatsverhältnisse eingreift. Erlaubt ist auch das unaufge-forderte Anbieten der eigenen Dienste. 36
2.6.2 Einschränkung durch die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass nähere Ausgestaltungsformen der Werbung durch die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer bestimmt werden sollen. 37 Die Satzungsversammlung ist ein Organ der Bundessteuerberaterkammer und ist durch § 86 Abs.3 Satz 1 StBerG i.V.m. § 86 Abs.2 Nr. 2 StBerG ermächtigt, die Berufsordnung zu erlassen und zu ändern. Die Satzungsversammlung hat unter anderem die Aufgabe, den Bereich der zulässigen von dem der berufswidrigen Werbung abzugrenzen (§ 86 Abs.4 Nr. 3 StBerG). 38 Ihre Zusammensetzung und Arbeitsweise ist in § 86a StBerG geregelt.
27 Vgl. Kleine-Cosack, M., (1996). Steuerberater im Abseits. S.695
28 Vgl. Maxl, P., (1995). Steuerberatungsgesetz. § 57a StBerG. Rdn. 7
29 Vgl. Ring, G., (1994). Steuerberaterwerbung. S.727
30 Vgl. Kleine-Cosack, M., (1996). Steuerberater im Abseits. S.696
31 Vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 23.02.95, 3 U 263/95, DStR 1995. S.1566
32 Vgl. Deutscher Bundestag, (Hrsg.). (1994). Bundestags-Drucksache 12/6753 vom 03.02.1994. S.11
33 Vgl. Kleine-Cosack, M., (1996). Steuerberater im Abseits. S.696
34 Vgl. Maxl, P., (1995). Steuerberatungsgesetz. § 57a StBerG. Rdn. 11
35 Vgl. Grüter, G./Springer, K. (2008). Meine Kanzlei - mein Marketing. S.14
36 Vgl. Hain, R., (2007). Werbung im steuerberatenden Beruf. S.644
37 Vgl. Deutscher Bundestag, (Hrsg.). (1994). Bundestags-Drucksache 12/6753 vom 03.02.1994. S.18
38 Vgl. Hain, R., (2007). Werbung im steuerberatenden Beruf. S.642
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Die Berufsordnung der Steuerberater ist zum 01.09.1997 in Kraft getreten und wurde durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 21.12.2004 zuletzt geändert. Die BOStB verhält sich zum StBerG wie eine Rechtsverordnung. Bei Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht - wie zum Beispiel dem StBerG - gilt letztgenanntes als Grundlage. 39
Die Werbung ist in der BOStB in den §§ 10 bis § 21 geregelt. Elementar wird in § 10 Abs.1 BOStB eine berufswidrige Werbung untersagt. Eine Information über die berufliche Tätigkeit ist zulässig, darf jedoch nicht sachlich unzutreffend und muss objektiv nachprüfbar sein (§ 10 Abs.2 BOStB).
Nach der Berufsordnung ist eine Werbung dann berufswidrig, wenn diese auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 10 Abs.3 BOStB). Definitionsgemäß ist dies dann der Fall: „...wenn der Umworbene in einem konkreten Einzelfall der Beratung oder der Vertretung bedarf und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt“ (§ 10 Abs.3 Satz 2 BOStB). In den Regelungen der §§ 11 bis § 21 BOStB werden Maßregeln für Anzeigen, Praxisbroschüren, Mandanteninformationen, Aufnahme in Verzeichnisse, Praxisschilder, Geschäftspapiere, Neue Medien und das Verhalten gegenüber Medien festgelegt.
Bedauerlich ist, dass für Steuerberater noch keine Berufsregelung der Europäischen Union, wie bereits bei den Rechtsanwälten und Notaren geschaffen wurde. 40 Auf die Besonderheiten der Vergabe von Fachberatertiteln 41 wird - aus Gründen der Übersichtlichkeit - erst in Kapitel 5 eingegangen.
2.6.3 Einschränkungen durch das UWG
Der Steuerberater hat ferner das allgemeine Wettbewerbsrecht zu beachten. Berufs- und Wettbewerbsrecht stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Steuerberater sind - wie andere Angehörige Freier Berufe - zu Erwerbszwecken mit Gewinnerzielungsabsicht tätig und daher Gewerbetreibende im Sinne des UWG. 42
Die Anwendung des Wettbewerbsrechts findet bei der Verletzung berufsrechtlicher Vorschriften über die Fallgruppe durch Rechtsbruch nach § 1 UGW Anwendung. Eine Automatisierung
39 Vgl. Maxl, P., (1997). Berufsordnung. S.2838
40 Vgl. Gmeiner, A., (2008). Low Budget Werbung & Guerilla Marketing für Steuerberater. S.15 u. 19
41 Vgl. Schmidt-Keßeler, N. (2009). Werbung mit Fachberaterbezeichnungen. S.182
42 Vgl. Baumbach, A./ Hefermehl, W., (2001). Wettbewerbsrecht. Einl. UWG. Rdn.200
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dahingehend, dass jede berufsrechtliche Verletzung der Werbebeschränkung zugleich ein Verstoß gegen das UGW darstellt, kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. 43 Im Wettbewerbsrecht wird insoweit zwischen der Verletzung wertbezogener und wertneutraler Normen differenziert. 44 Da das UWG grundsätzlich für alle Gewerbetreibenden gilt, zu denen der Steuerberater insoweit rechtlich zugeordnet wird, soll die Rechtsproblematik an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden.
2.6.4 Rechtsprechungsübersicht über die Auflockerung der Einschränkungen
Die nachstehende Rechtsprechungsübersicht soll einen Überblick über die
Steuerberaterbranche darstellen. Aus Praktikabilitäts- und Übersichtlichkeitsgründen werden nur die bedeutenden Entscheidungen nach dem Beschluss des BVerfG vom 17.04.2000 in Tabellenform dargestellt. Hierbei wird die Fundstelle nicht zusätzlich aufgeführt und das jeweilige Urteil auch nicht in dem Rechtsquellenverzeichnis aufgenommen.
43 Vgl. Hoß, D., (2002). Berufs- und wettbewerbsrechtliche Grenzen. S.378
44 Vgl. Baumbach, A./ Hefermehl, W., (2001). Wettbewerbsrecht. § 1 UWG, Rdn. 612
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Tabelle 1: Rechtsprechungsübersicht zur Auflockerung des Werbeverbotes
2.7 Beurteilung der Werbefähigkeit von Steuerberatern
Die Urteile, die den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und der Rechtsanwälte betreffen, sind analog für Steuerberater anwendbar. Selbes gilt für die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union. Dementsprechend basiert die weitere Ausarbeitung auf der Feststellung, dass eine Werbung durch Steuerberater zulässig ist, so lange diese nicht - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - berufswidrig oder unsachlich ist.
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Begründet wird dies damit, dass die Schwierigkeit in der Abgrenzung besteht, ab wann eine Werbung als unsachlich angesehen wird (§ 10 Abs.2 und 3 BOStB) oder auf die Erteilung eines Auftrags abzielt (§§ 8 Abs.1; § 57a StBerG). Diese Bewertung verändert sich mit dem Zeitlauf 45 und wird auch von Medium zu Medium verschieden aufgefasst. So unterscheidet sich die Werbung im Internet z.B. von Printmedien und verlangt deshalb einen spezifischen Beurteilungsmaßstab. 46 Dieser Beurteilungsmaßstab ist durch die BOStB und das StBerG nicht - Wohl aber durch die ausgewertete Rechtsprechung - gegeben.
Bei all den bestehenden Einschränkungen bleibt nicht zu vergessen, dass zu der durch Art. 12 Abs.1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung nicht nur die berufliche Praxis selbst gehört, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammen hangt und dieser dient. Dementsprechend sind Steuerberater werbefähig.
2.8 Zusammenfassung Kapitel 2 und These
Marketingmaßnahmen werden für Steuerberater durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt. Die Entwicklung der Rechtsprechung ermöglicht den Steuerberatern die Anwendungen von Marketinginstrumenten, so lange diese nicht anpreisend und aufdringlich sind. 47 Teilthese 1
45 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1995, 1 BvR 744/88, BVerfGE 94. S.372, (398)
46 Vgl. Kinnebrock, W., (1994). Marketing mit Multimedia. S.75
47 Vgl. Hain, R., (2007). Werbung im steuerberatenden Beruf. DStR. S.642
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3 Die Definition Dienstleistungsmarketing für Steuerberater
3.1 Definitionen und Begriffserläuterungen
3.1.1 Dienstleistungen
Dienstleistung wird „als Leistungsfähigkeiten und die Bereitschaft von Menschen und/oder Maschinen, auf der Grundlage gegebener interner Produktionsfaktoren direkt an externen Faktoren (Personen/ Objekten) Leistungen zu erbringen, um nutzenstiftende Verrichtungen durch die Erhaltung gewollter Zustände oder beabsichtigte Veränderungen an externen Faktoren zu vollziehen“ definiert. 48
Nach der Klassifikation von Darby und Karni sind Güter und Dienstleistungen in Search, Experience und Credence Qualities einzuordnen. 49 Sachgüter zeichnen sich durch Search Qualities aus. Dies bedeutet, dass sie bereits vor dem Erwerb beurteilt werden können (z.B. Kleidung und Möbel). Einige Güter und Dienstleistungen lassen sich durch Experience Qualities auszeichnen. Sie sind erst während des Konsums oder danach beurteilbar (z.B. Restaurantessen und Friseur). Die Dienstleistungen des Steuerberaters fallen unter die dritte Gruppe. Sie zählen zu den Credence Qualities.
3.1.2 Dienstleistungen von Steuerberatern
Die Tätigkeiten eines Steuerberaters werden - wie ausgeführt - als Dienstleistung klassifiziert. 50 Eine Abgrenzung des Begriffs "Dienstleistung" stellt bis heute eine Herausforderung dar, da innerhalb der Wirtschaftswissenschaften keine Definition existiert, die allgemein anerkannt ist. Insoweit ist die Dienstleistung des Steuerberaters unter den dem allgemeinen Dienstleistungsbegriff zu subsumieren und es gilt, dessen Besonderheiten herauszuarbeiten. 51
3.1.3 Komponenten der Dienstleistung von Steuerberatern
Die Komponenten der Dienstleistungsdefinitionen eines Steuerberaters setzen klassisch an den drei Dimensionen einer Leistung 52 an.
48 Bieberstein, I., (1995). Dienstleistungsmarketing. S.35
49 Vgl. Darby, M.R./Karni, E., (1973). Free Competition and the Optimal Amount of Fraud. S.68
50 Vgl. Bundessteuerberaterkammer (Hrsg.). (2002). Anforderungsprofil des Steuerberaters. S.4
51 Vgl. Grüter, G./Springer, K. (2008). Meine Kanzlei - mein Marketing. S.11
52 Vgl. Schmitz, G., (1997). Marketing für professionelle Dienstleistungen. S.10
Thomas Laufer Seite 20
Das Dienstleistungspotential wird beschrieben als das „Ergebnis einer Kombination interner Produktionsfaktoren mit dem Zweck, die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Dienstleistungsanbieters herzustellen bzw. aufrechtzuerhalten“ 53 . Dieses Potential hat sich am Markt und an den Rahmenbedingungen der Branche zu orientieren.
Der Dienstleistungserstellungsprozess wird charakterisiert durch die „Integration der internen und gegebenenfalls externen Produktionsfaktoren in einen Produktionsprozess, der durch die Aktivierung des Leistungspotentials ausgelöst wird“ 54 .
Das Dienstleistungsergebnis ist das Resultat einer abgeschlossenen Tätigkeit und sollte dazu dienen, dem Mandanten einen Nutzen zu stiften. Dieses Resultat kann erreicht werden, in dem der Nutzen erläutert und beschrieben wird.
Eine Definition der Dienstleistung eines Steuerberaters ergibt sich, indem eine oder mehrere Leistungsdimensionen mit so genannten konstitutiven Merkmalen verknüpft werden. 55
3.1.4 Die als konstitutiv erachteten Merkmale der Dienstleistung von Steuerberatern
Ein konstitutives Merkmal soll für jede Dienstleistung gleichermaßen gültig sein und das Wesen einer Dienstleistung bestimmen. Aufgrund der Einteilung der Wirtschaftsobjekte in Sach- und Dienstleistungen werden materielle Produkte als Sachgüter von immateriellen Produkten als Dienstleistungen abgegrenzt. 56 Diese Abgrenzung setzt am Produkt bzw. Leistungsergebnis an und verknüpft dieses mit dem als konstitutiv erachteten Merkmal Immaterialität. Diese Abgrenzung ist jedoch umstritten 57 und soll durch folgendes Beispiel verdeutlicht werden: Eine Nachfolgeberatung eines Unternehmers gehört zu den klassischen Dienstleistungen eines Steuerberaters. Wird das Ergebnis der Beratung in schriftlicher Form übergeben, hat das Produkt auch eine materielle Komponente. Die Immaterialität des Leistungsergebnisses ist hier kein eindeutiges Merkmal. Der Materialwert des Beratungsberichts ist von untergeordneter Bedeutung. Bedeutsam ist der immaterielle Nutzen, den es dem Mandanten zu erläutern gilt.
53 Rück, H.R.G., (1995). Dienstleistungen - ein Definitionsansatz. S.6
54 Schmitz, G., (1997). Marketing für professionelle Dienstleistungen. S.10
55 Vgl. Meffert, H., (1994). Marktorientierte Führung von Dienstleistungsunternehmen. S.521
56 Vgl. Rück, H.R.G., (1995). Dienstleistungen - ein Definitionsansatz. S.3
57 Vgl. Rück, H.R.G., (1995). Dienstleistungen - ein Definitionsansatz. S.3
Thomas Laufer Seite 21
3.1.5 Die externen Faktoren bei der Steuerberaterdienstleistung
Die Integration eines externen Faktors in den Leistungserstellungsprozess ist ein weiteres Kennzeichen für eine Dienstleistung des Steuerberaters. Der externe Faktor wird als conditio sine qua non betrachtet. 58 So kann ein Steuerberater beispielsweise einen Jahresabschluss nur dann fertigen, wenn der Mandant, als externer Faktor, ihm die entsprechenden Arbeitsunterlagen, Informationen und Auskünfte liefert. Dies sollte „zum richtigen Zeitpunkt in ausreichender Menge und in der gewünschten Form“ 59 geschehen. Damit entsteht ein weiteres Merkmal der Dienstleistungen von Steuerberatern: Die „Notwendigkeit eines synchronen Kontakts zwischen Kunde und Dienstleistungsanbieter“ 60 während der Leistungserstellung. Ein klassisches Beispiel dafür ist das Beratungsgespräch eines Steuerberaters mit seinem Mandanten. Da die gestellten Aufgaben und Ziele der einzelnen Mandanten sehr unterschiedlich sind, hat der Steuerberater die Problemlösung oft sehr mandantenspezifisch und individuell zu gestalten. Aus diesem Grund ist eine Standardisierung von Lösungskonzepten möglich.
3.1.6 Dienstleistungsmarketing
Aus der Definition der Dienstleistung leitet sich das Dienstleistungsmarketing ab. Nach Bruhn wird unter Dienstleistungsmarketing „die Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle sämtlicher Aktivitäten eines Dienstleistungsunternehmens verstanden, die einer Ausrichtung des Leistungsprogramms am Kundennutzen dienen“. 61
Dieses Dienstleistungsmarketing ist eine Teildisziplin des gesamten Marketingkonzeptes und geht auf die Besonderheiten der Wesenszüge von Dienstleistungen ein. 62 Es umfasst nach Meffert die „Planung, Koordination, Implementierung und Kontrolle aller auf die aktuellen und potentiellen Märkte ausgerichteten Dienstleistungsaktivitäten des Unternehmens einschließlich der sich daraus ableitenden internen Maßnahmen“. 63
58 Vgl. Rück, H.R.G., (1995). Dienstleistungen - ein Definitionsansatz. S.15
59 Fließ, S., (1996). Interaktionsmuster bei der Integration externer Faktoren. S.3
60 Meffert, H., (1994). Marktorientierte Führung von Dienstleistungsunternehmen. S.523
61 Bruhn, M., (2000). Wirtschaftslexikon. S.727
62 Vgl. Meffert, H., (1995). Dienstleistungsmarketing. Sp.456
63 Meffert, H., (1995). Dienstleistungsmarketing. Sp.456
Thomas Laufer Seite 22
3.2 Die Bewertbarkeit der Dienstleistungen von Steuerberatern
Die Produkte des Steuerberaters sind für Dienstleistungsempfänger - als Vertrauensgüterschwer zu beurteilen oder zu bewerten. 64 65 Daraus resultiert das Fehlen eines direkten Wertbezuges der Leistung des Steuerberaters. 66 Aus diesem Grunde herrscht bei den Mandanten als Leistungsnachfrager teilweise eine Unsicherheit 67 hinsichtlich dessen, ob die erwünschte Dienstleistung die richtige und optimale Leistung ist. 68 Diese Unsicherheit hat verschiedene Ursachen. Sie entsteht z.B. durch die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Steuerberater und Mandant - d.h. der Steuerberater hat einen berufsbedingten Wissensvorsprung. 69
Für den Mandanten ist die Steuerberatungsleistung nicht leicht zu überschauen und nur schwer zu verstehen. 70 Der Mandant kann beispielsweise noch Buchungen in der Finanzbuchhaltung nachvollziehen, während er bei der Bilanzierung oder gar bei der Beratung passen und einfach auf die Qualität des Steuerberaters vertrauen muss. Durch die Individualität, Verschiedenheit und Komplexität der Leistung ist ein Vergleich oder eine Bewertung für den Mandanten kaum möglich. 71 Außerdem besitzen Beratungsleistungen gewöhnlich „keinen offenkundigen materiellen Vorteil“. 72 Die Steuerberaterleistung erhält ihren Wert erst durch die eventuellen Auswirkungen, die sie für den jeweiligen Mandanten hat. Diese Auswirkung als solches ist für den Mandanten jedoch schwer zu erkennen oder zu verstehen. 73
Da der Wert der Leistung für die Mandanten nicht direkt erkennbar ist 74 und Erfahrungs- und Vergleichswerte oft fehlen, 75 besteht bei den Mandanten eine Unsicherheit hinsichtlich der Bewertung der Dienstleistung. Durchgeführte Befragungen belegen, dass die Mandanten die Steuerberater hinsichtlich deren Kompetenz negativ beurteilen. So erteilten in der Studie von Strassenberger 76 im Jahre 2004/2005 nur 26% der Befragten den Steuerberatern eine Note „sehr gut“ - 2002 waren es noch 39%. So hat anhand der Studie die Beratungsqualität der Steuerberater nachgelassen - zumindest wird dies durch die Mandanten so empfunden.
64 Vgl. Merz, G.J., (2000). Marketing für Steuerberater. S.27 u. 60
65 Vgl. Zeithaml, V.A., (1991). How Consumer Evaluation Processes. S.40
66 Vgl. Merz, G.J., (2000). Marketing für Steuerberater. S.60
67 Vgl. Grüter, G./Springer, K. (2008). Meine Kanzlei - mein Marketing. S.12
68 Vgl. Hudel, W., (1994). Marketing für Steuerberater. S.44
69 Vgl. Kaas, K.P., Marketing als Bewältigung von Informations- und Unsicherheitsproblemen. S.542
70 Vgl. Knief, P., (1988). Die Entwicklung des Steuerberatermarktes. S.16
71 Vgl. Knief, P., (1988). Die Entwicklung des Steuerberatermarktes. S.17
72 Meyer, A., (1990). Marketing für Steuerberater. S.229
73 Vgl. Meffert, H., (2000). Marketing. Grundlagen marktorientierter Unternehmensführung. S.112
74 Vgl. Merz, G.J., (2000). Marketing für Steuerberater. S.60
75 Vgl. Merz, G.J., (2000). Marketing für Steuerberater. S.27
76 Vgl. Musold, M., (2005). Neueste Studie zur Kundenzufriedenheit. S.1
Thomas Laufer Seite 23
Vordergründig für eine positive Bewertung der Leistung durch die Mandanten ist für diese, dass deren Anliegen ernst genommen werden und dass sie das Gefühl eines ordnungsgemäßen Leistungsbezugs haben.
Teilweise gehen Mandanten - durch die fehlende oder eingeschränkte Bewertbarkeit der Steuerberaterleistung - häufig sogar davon aus, zu viel für die Leistung der Kanzlei bezahlt zu haben. 77 Andererseits ist es auch für den Steuerberater schwierig, seine Dienstleistung, z.B. die Erstellung einer Einkommensteuererklärung, von der seiner Konkurrenten zu differenzieren. 78
Abbildung 2: Wertkurve der Dienstleistungen von Steuerberatern
3.3 Ziele des Dienstleistungsmarketings eines Steuerberaters
Bedingt durch die Unsicherheit der Leistungsbewertung durch die Mandanten und die damit verbundenen Bedenken hinsichtlich der Gebührenhöhe der Leistungen sind erforderlich. 79 Das Erfordernis des Marketingmaßnahmen des Steuerberaters
Dienstleistungsmarketings wird verstärkt, da sich der Markt der Steuerberater in den letzten Jahren stark verändert hat. 80 Konkrete Marktentwicklungen werden in Kapitel 5 ausgeführt, jedoch sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass Steuerberater gezielte Marketingmaßnahmen betreiben müssen, um die Kanzlei im Wettbewerb zu positionieren. 81
77 Vgl. Hudel, W., (1994). Marketing für Steuerberater. S.45
78 Vgl. Staffelbach, B., (1988). Strategisches Marketing von Dienstleistungen. S.282
79 Vgl. Grüter, G./Springer, K. (2008). Meine Kanzlei - mein Marketing. S.12
80 Vgl. Hübner G./ Hübner K., (2004). Abenteuer Steuerberatung. S.19
81 Vgl. Hoeflmayr, D., (2003). Kanzleimarketing für die steuerberatende Praxis. S.12
Thomas Laufer Seite 24
Ein Steuerberater, der Marketing betreibt, versucht, sich am Mandanten zu orientieren, vom Mandanten her zu denken und Fragen aus Mandantensicht zu stellen und zu beantworten. Ziel des Dienstleistungsmarketings des Steuerberaters ist es, neue Mandanten als Kunden zu gewinnen und bestehende Mandanten zu festigen. Bedingt durch die unter 3.2 erläuterte Unsicherheit der Mandanten hinsichtlich der Leistungsbewertung sind geringe Unterscheidungsmerkmale und -möglichkeiten in die Marketingkonsequenzen des Steuerberaters einzubeziehen.
Die konkreten Marketingziele leiten sich aus den Unternehmenszielen der Kanzlei ab. 82 In der Literatur findet sich eine Vielzahl von Marketingzielen, 83 wobei im Markt der Steuerberater das Ziel der Gewinnerzielung zur Existenzsicherung eine unbestreitbare Rolle einnimmt. 84 Diese Ausarbeitung begrenzt sich auf die qualitativen Ziele.
3.4 Die grundsätzliche Ausgestaltung des Marketings
Um die Marketinginstrumente für Steuerberater zu untersuchen, sind vorab verschiedene Marketingmodelle zu analysieren. Hierbei soll - bezogen auf die Zielsetzung der Arbeit - eine Begrenzung der Ansätze und eine sachlich kurze Darstellung erfolgen.
3.4.1 Vom klassischen 4-P-Modell zum 7-P-Dienstleistungsmarketing
Das Modell der „4-P´s des Konsumgütermarketings“ basiert auf den Weiterentwicklungen des Modells von Neil H. Borden 85 , welches durch E. Jerome McCarthy 86 zum in der Fachwelt bekannten „4-P-Modell“ entwickelt wurde. Im „4-P-Modell“ sind alle vier Politikaspekte eigenständig und gleich gewichtet. In diesem Modell drehen sich alle Maßnahmen um den Kunden. Die „4-P“ stehen für Produkt-, Preis-, Platzierungs- und Promotionspolitik. Dieses Grundmodell lässt sich auch auf Steuerberater anwenden und übertragen. 87 Die Produktpolitik („Product“) beschreibt die Eigenschaft der angebotenen Produkte oder Leistungen. Für den Steuerberater ist nicht nur die Art und Quantität der geschriebenen oder
82 Vgl. Meffert, H., (2000). Marketing. Grundlagen marktorientierter Unternehmensführung. S.1164
83 Weis beispielsweise unterscheidet zwischen quantitativen und qualitativen Zielen. Quantitative Ziele sind u.a. Umsatz-, Gewinn-,
und Wachstumsziele. Qualitative Ziele sind beispielsweise darauf ausgerichtet, Vertrauen, Bekanntheitsgrad und Image zu
steigern. Vgl. Weis, H.C., (2004). Marketing. S.24; siehe hierzu auch Meffert, H./Bruhn, M., (1997). Dienstleistungsmarketing.
S.139-141
84 Vgl. Hoeflmayr, D., (2003). Kanzleimarketing für die steuerberatende Praxis. S.10
85 Vgl. Borden, N.H., (1965). The Concept of the marketing mix. S.386-397
86 Vgl. McCarthy, E.J., (1975). Basic Marketing. S.75-80.
87 Vgl. Hoeflmayer, D., (2003). Kanzleimarketing für die steuerberatende Praxis. S.11
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Dr. Thomas Laufer, 2010, Untersuchung der Marketinginstrumente von Steuerberatern und deren Auswirkung auf das Kanzleirating, München, GRIN Verlag GmbH
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