I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
1 Einleitung 1
2 Rechtliche Grundlagen 2
2.1 Gesetzliche Regelungen des § 17a KHG 2
2.2 Gesetzliche Regelungen des § 2 KHG 3
3 Die Finanzierung der Ausbildungsstätten 7
3.1 Die Kosten der Ausbildungsstätten 7
3.2 Vereinbarung auf Bundesebene 8
3.3 Vereinbarungen auf Landesebene 9
3.4 Zuschläge zur Finanzierung von Ausbildungsstätten 10
3.5 Die Erstattung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung 10
4 Gründe und Ziele der Finanzierung der Ausbildungsstätten
der Krankenhäuser 11
5 Zusammenfassung 13
Literaturverzeichnis II
Finanzierung der Ausbildungsstätten der Krankenhäuser
1 Einleitung
In diesem Referat werde ich mich mit der Finanzierung der Ausbildungsstätten der Krankenhäuser beschäftigen. Insbesondere gehe ich auf die Systematik der Abrechnung der Krankenhäuser mit den Landeskrankenhausgesellschaften im Rahmen der Finanzierung der Ausbildungsstätten ein.
Als erstes jedoch werde ich die Rechtlichen Grundlangen zur Finanzierung der Ausbildungsstätten der Krankenhäuser, welche im Krankenhausfinanzierungsgesetz erfasst sind, erläutern. Ich werde mich weiterhin mit der Frage auseinandersetzen, warum der Gesetzgeber diese rechtlichen Voraussetzungen erarbeitet und umgesetzt hat. In diesem Zusammenhang werden die einzelnen Ausbildungsberufe im Krankenhaus vorgestellt und von den übrigen Ausbildungsberufen im Gesundheitswesen abgegrenzt.
Danach werden die einzelnen Kosten, welche bei der Ausbildung im Krankenhaus anfallen genannt und beschrieben. Es wird auf die einzelnen Akteure im Rahmen der Ausbildung im Krankenhaus eingegangen, und es werden die einzelnen Vereinbarungen der Akteure und ihre Auswirkungen erläutert. Des Weiteren wird kurz die Bildung der Budgets für die Ausbildung der ausbildenden Krankenhäuser eingegangen. Weiterhin soll die Abrechnung der Krankenhäuer und die Bildung des Ausgleichfonds beschrieben werden, dabei wird auf die Bedeutung der Diagnosis Related Groups in diesem Zusammenhang eingegangen. Ich werde die Erstattung der Mehrkosten der Ausbildung und die dabei verwendete Berechnungsmethode detailliert beschreiben. Es wird der Unterschied zwischen Ausbildung im ambulanten Bereich und im Kranken-haussektor verdeutlicht. Im Anschluss werden die Gründe für die vorher beschriebenen Methoden erläutert und die Ziele des Gesetzgebers im Rahmen der Ausbildung in den Krankenhäusern der Bundesrepublik Deutschland dargestellt.
Finanzierung der Ausbildungsstätten der Krankenhäuser
2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Gesetzliche Regelungen des § 17a KHG 1
Im § 17a KHG ist geregelt, dass die Kosten der Ausbildung im Krankenhaus und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung durch Zuschläge zu finanzieren ist. Krankenhäuser sind nach Gesetz, “Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können“ 2 . Das Gesetz schreibt weiterhin vor, dass eine Rahmenvereinbarung auf Bundesebene zwischen den Vertretern aller Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft über die zu finanzierenden Kosten getroffen werden muss. Des Weiteren soll die Vereinbarung dann auch auf Landesebene durchgeführt werden. Im § 17a KHG ist auch die Verhandlung der ausbildenden Krankenhäuer mit den Landeskrankenhausgesellschaften geregelt, wobei ein Budget zur Finanzierung der Ausbildungsstätten vereinbart werden soll. Die ausbildenden Krankenhäuser stellen hierbei ihre Situation dar, indem sie den Anzahl der Ausbildungsplätze und die voraussichtlichen Kosten der Ausbildung und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung ausweisen. Wird die Deckung der Kosten der Ausbildungsstätten nicht durch das Ausbildungsbudget eines Jahres erreicht, so wird dies im Ausbildungsbudget des nächsten Jahres miteinbezogen.
Es ist auch die Schließung von Strukturverträgen geregelt, wobei ein Ausbau oder die Zusammenlegung sowie die Schließung von Ausbildungsstätten beschlossen werden kann, um wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu erreichen. Die Sicherstellung der Ausbildung in einer Region muss gewährleistet sein, falls die Ausbildung in einer Region gefährdet sein sollte, sieht der Gesetzgeber einen höheren Finanzierungsbeitrag vor. Die Ausbildung in einer Region ist gefährdet, wenn die Entfernung und Fahrtzeiten zu anderen Ausbildungsstätten nicht zumutbar ist.
Die Vertreter der Sozialleistungsträger sowie die jeweilige Landeskrankenhausgesellschaft vereinbaren auf Landesebene die Höhe des Ausbildungszuschlags, welche in den Ausgleichsfonds eingezahlt werden. Der Ausbildungszuschlag wird auf jeden Be- 1 Gesetzzur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Kranken-
hauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
2 § 2 Nr. 1 KHG
Finanzierung der Ausbildungsstätten der Krankenhäuser
handlungsfall im Krankenhaus angerechnet. Der Ausgleichfonds wird von der Landeskrankenhausgesellschaft errichtet und verwaltet. Die ausbildenden Krankenhäuser melden ihren Bedarf bei Landeskrankenhausgesellschaft an. Von allen behandelten Patienten oder deren Sozialleistungsträgern wird der Ausbildungszuschlag eingezogen, sowohl von ausbildenden und nicht ausbildenden Krankenhäusern. Die Ausbildungszuschläge müssen von allen Krankenhäusern in den Ausbildungsfonds eingezahlt werden. Soweit eine individuelle Regelung zwischen ausbildenden Krankenhaus und Landeskrankenhausgesellschaft bezüglich der Höhe der in Rechnung zu stellenden Ausbildungszuschläge getroffen wurde, und es dabei zu einem Erlös kommt, kann das betreffende Krankenhaus diesen einbehalten. Weiterhin ist in § 17 a KHG die zweckgebundene Verwendung des Ausbildungsbudgets vorgeschrieben. Kommt eine Vereinbarung zur Bildung eines Ausgleichfonds nicht zu Stande, besteht die Möglichkeit ein Schiedsgericht zu beauftragen.
2.2 Gesetzliche Regelungen des § 2 KHG 3,4,5,6
Im § 2 KHG sind die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe im Krankenhaus des deutschen Gesundheitswesens aufgenommen. Dazu zählen
1. Ergotherapeut, Ergotherapeutin
begleiten, unterstützten und befähigen Menschen, die in ihren alltäglichen Fähigkeiten eingeschränkt oder von Einschränkungen bedroht sind. Diesen Menschen soll es ermöglicht werden, für sie bedeutungsvolle Betätigungen in den Bereichen Selbstversorgung, Produktivität und Freizeit in ihrer Umwelt durchführen zu können. Ziel der Ergotherapie ist es, Betätigung zu erreichen. Gleichzeitig wird Betätigung als therapeutisches Medium eingesetzt. Krankheitsbilder in der Ergotherapie sind Erkrankungen des Stütz - und Bewegungssystems, des Nervenssystems und psychische Störungen.
3 Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Kranken-
hauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
4 http://www.caritas-soziale-berufe.de
5 http://www.buzer.de/gesetz/6105/a84236.htm
6 http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/
Arbeit zitieren:
Benjamin Vaupel, 2009, Finanzierung der Ausbildungsstätten der Krankenhäuser, München, GRIN Verlag GmbH
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