Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis II
1 Einführung 3
1.1 Einordnung in die Kirchen- / Zeitgeschichte 4
1.2 Vom Entwurf zur fertigen Konstitution 6
1.3 Ein inhaltliche Überblick 8
2 Die einzelnen Kapitel der Dogmatischen Konstitution „Lumen genitum“ 9
2.1 Kapitel 1: Das Mysterium Kirche 9
2.2 Kapitel 2: Das Volk Gottes 9
2.3 Die „Organisation“ Kirche 10
2.3.1 Kapitel 3: Die hierarchische Verfassung der Kirche, insbesondere
das Bischofsamt 11
2.3.2 Kapitel 4: Die Laien 11
2.3.3 Kapitel 5: Die Allgemeine Berufung zur Heiligkeit in der Kirche
Kapitel 6: Die Ordensleute 12
2.3.4 Kapitel 7: Der endzeitliche Charakter der pilgernden Kirche und
ihre Einheit mit der himmlischen Kirche 12
2.3.5 Kapitel 8: Die selige jungfräuliche Gottesmutter Maria im
Geheimnis Christi und der Kirche 13
Monographien 15
Einführung 3
1 Einführung
„Christus ist das Licht der Völker. Darum ist es der dringende Wunsch dieser im Heiligen Geist versammelten Heiligen Synode, alle Menschen durch seine Herrlichkeit, die auf dem Antlitz der Kirche widerscheint, zu erleuchten, indem sie das Evangelium allen Geschöpfen verkündet (vgl. Mk 16,15). Die Kirche ist ja in Christus gleichsam das Sakrament, das heißt Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit. Deshalb möchte sie das Thema der vorausgehenden Konzilien fortführen, ihr Wesen und ihre universale Sendung ihren Gläubigen und aller Welt eingehender erklären.“ (LG 1,1), so die ersten Worte aus dem I. Kapitel der dogmatischen Konstitution »Lumen gentium« des II. Vatikanischen Konzils. Schon diese ersten Worte machen deutlich, dass zentrale Themen zur (katholischen) Ekklesiologie bearbeitet und den Gläubigen dargelegt werden sollten. Hierbei handelt es sich das erste Mal um einen konziliar abgestimmten Text in der katholischen Kirche, in dem es zentral um sie selbst geht, eben in Form eines „konstitutionellen Textes, das heißt als grundlegenden Verfassungstextes kirchlichen Lebens“ 2 einnimmt. Diesen Text eben als „grundlegenden Verfassungstext“ zu bezeichnen erscheint durchaus als legitim, beschreiben die Konzilsväter in dieser dogmatischen Konstitution mit seinen 69 Artikeln in acht Kapiteln „Grundzüge christlichen Glaubens und kirchlichen Lebens, und nennen Prinzipien der Ordnung, ohne alles im Detail zu regeln.“ 1 Da es sich bei der Frage danach was Kirche ist und wie sie zu verstehen sei, um ein hochkomplexes Thema handelt, berührt der Text inhaltlich mehrere Ebenen, „die Ebene des Glaubens, der Sakramentalität, der institutionellen Ebene und andere mehr.“ 2
1 Hünermann, Peter: Anstehende Entscheidungen. Die Problemzonen der Institution Kirche, in: Ruh, Ulrich (Hrsg.),
Das unerledigte Konzil, 40 Jahre Zweites Vatikanum, Freiburg, 2005, S. 21-26, hier S. 21
2 Hünermann, S. 22
Einführung 4
1.1 Einordnung in die Kirchen- / Zeitgeschichte
Mit der Französischen Revolution und dem Zusammenbruch der Reichskirche endet in Europa eine Periode der Kirchengeschichte, welche durch die Einheit kirchlicher und öffentlicher Ordnung gekennzeichnet ist. 3 Staaten konstatieren sich und „legitimieren so zugleich die eigene Autorität durch den Rückgriff auf die Volkssouveränität.“ 4 Dadurch ist auch die Kirche gefordert, sich zu in ihrem eigenen Verständnis zu positionieren. Das I. Vatikanum hatte schon einmal einen Versuch in derselben Richtung unternommen. 5 Das Konzil musste jedoch frühzeitig abgebrochen werden, da zwei Tage nach der vierten Sitzung des I. Vatikanischen Konzils, am 20. Juli 1870, der Deutsch-Französische Krieg ausbrach, als Folge dessen die piemontesischen Truppen am 20. September 1870 die Stadt die Stadt Rom besetzten, so dass Papst Pius ein „Gefangener des Vatikans“ wurde. 6 Denn im Rahmen der Einfluss- / Gebietsverteilung hatten die jüngst geeinten Italiener zwar erduldet, dass Savoyen von Frankreich annektiert wurde, der Kirchenstaat um Rom herum wurde jedoch von Ihnen beansprucht. 7 Rom herum.Zwar wurde mit der Konstitution „Pastor aeternus“ vom 18. Juli 1870 der Umfang der päpstlichen Primatialgewalt 8 und dessen lehramtliche Unfehlbarkeit definiert, die Lehre von der Kirche als Ganzem aber, die in dem ursprünglichen Vatikanischem Schema enthalten war, kam nicht mehr zur Verhandlung. 9
Eine Reihe von weiteren Strömungen in den Jahren zwischen dem ersten und dem zweiten Vatikanischem Konzil führten zur Vorbereitung eines Schemas über die Kirche, welches
3 Hünermann, S. 22
4 Ebd.
5 Vgl. ebd.
6 Jedin, Hubert: Kleine Konziliengeschichte, Freiburg im Breisgau: Herder, 6 1990, S. 124
7 vgl. Kinder, Hermann, Hilgemann Werner: dtv-Atlas Weltgeschichte, Band 2: von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart,
München 37 1997, S. 350
8 Unter der Primatialgewalt ist die „höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt“, die der Papst immer und überall
frei ausüben kann (siehe auch Canon 331 des kirchlichen Gesetzbuches)
9 Jedin, S. 124
Einführung 5
auf dem zweiten Vatikanischem Konzil diskutiert und verabschiedet werden sollte, wozu insbesondere „die liturgische Erneuerung seit 1909, die ökumenische Bewegung seit 1925, die Widerendeckung der Heiligen Schrift als Fundament der Theologie und das Herausstellen des Auftrags, den die Kirche kraft ihrer in einer Welt hat, die zugleich immer mehr auseinanderstrebende Tendenzen und eine verstärkte Suche nach Einheit in sich vereinigt, zählen. Auch war das Thema „Laien“ in das Bewusstsein zahlreicher Theologen eingedrungen, wozu die ersten beiden Kongresse für das Laienapostolat 10 in Rom (1951 und 1957) beigetragen hatten. Hier entwickelte und festigte sich der Gedanke dass das Apostolat an die Sendung des ganzen Gottesvolkes geknüpft sei. 11 Auch führte die Kontroverse um das Verständnis des Bischofsamtes aus den Jahren 1955-1956, wo unter anderem die Meinung vertreten wurde, dass dieses sich nur durch eine umfassendere Jurisdiktion vom Priestertum unterscheide, zu einer Auseinandersetzung mit der Bedeutung des Bischofsamtes. 12 So lässt sich erklären, dass die zu diskutierenden Vorschläge bezüglich der Lehre von der Kirche, die in Vorbereitung des II. Vatikanischen Konzils seitens des gesamtem Episkopates, den anderen Prälaten mit Jurisdiktionsgewalt 13 , sowie bei den römischen Kongregationen 14 einen gemeineren Nenner hatte: „Das II. Vaticanum solle die Lehre des I. Vaticanums vervollständigen und ergänzen, da sich dieses zwar unfreiwillig darauf beschränkt hatte die Vorrechte des universalen Primats und der des unfehlbaren Lehramtes des römischen Papstes herauszuzeichen. Diese Ergänzungsarbeit solle die weitere Entwicklung der Ekklesiologie, die besondern in den letzten dreißig großen Aufschwung nahm, berücksichtigen. Deshalb solle man folgende
10 Unter Laienapostolat ist laut der Theologischen Realenzyklopädie die Verwirklichung der Sendung Kirche durch die Laien eben im
Bereich der tätigen Nächstenliebe und Verkündigung zu sehen, wenn sie ganz aus und in dem Mysterium
Christi leben.
11 Laut Moller, Charles: Die Entstehung der Konstitution ideengeschichtlich betrachtet, in: Giovanni Baraúna (Hrsg.), De Ecclesia.
Beiträge zur Konstitution „Über die Kirche“ des Zweiten Vatikanischen Konzils, I, Freiburg-Basel-Wien u. Frankfurt a.M., 1966, S.
71-105, hier S. 72,
12 Vgl. ebd.
13 Unter Jurisdiktionsgewalt ist laut der Theologischen Realenzyklopädie die Rechts- und Verwaltungshoheit eines
Ordinarius in seiner Teilkirche zu verstehen.
14 Unter einer Kongregation ist laut der Theologischen Realenzykopedie eine ein römisch-katholisches Ordensinstitut neueren Ursprung
zu verstehen..
Arbeit zitieren:
Hans Kottemann, 2011, Entstehung und Idee der Dogmatischen Konstitution über die Kirche "Lumen Gentium", München, GRIN Verlag GmbH
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