Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession -Ethisches Handeln auf der Grundlage der Menschenrechte in der beruflichen Praxis der Sozialen Arbeit
2.1. UMFANG/ASPEKTE
EINER
WISSENSBASIS
PROFESSIONELLEN
HANDELNS
2.2. SOZIALE ARBEIT
ALS
MENSCHENRECHTSPROFESSION 2.3. ZUSAMMENFASSUNG
2.4. REFLEXION
3. FALLBEISPIEL 8
3.1. BESCHREIBUNG
3.2. REFLEXION
ANHANG 15 KURZBIOGRAPHIE SILVIA STAUB-BERNASCONI 15
Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession -Ethisches Handeln auf der Grundlage der Menschenrechte in der beruflichen Praxis der Sozialen Arbeit
1. Einleitung
Generell ist die Soziale Arbeit in ihren vielfältigen Aufgabenfeldern mit spezifischen Grundfragen konfrontiert. Beim Erbringen ihrer Leistung oder der Umsetzung verschiedener Handlungsarten bezieht sich Soziale Arbeit immer auf formale und inhaltliche Bedingungen, d. h. auch auf formale und inhaltliche Moralbezüge, zur Lösung oder Entscheidungsfindung im beruflichen Kontext. In diesem Beitrag soll, der oben genannten Fragestellung „Ist die Soziale Arbeit eine Menschenrechtsprofession?“ folgend, eine Positionierung hinsichtlich der Fähigkeiten und der Verpflichtung ethischen Handelns auf der Grundlage der Menschenrechte in der beruflichen Praxis der Sozialen Arbeit beleuchtet und deren Bedeutung für die Soziale Arbeit erkundet werden. Gleichzeitig stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage inwieweit Soziale Arbeit eine professionswürdige Wissenschaft ist beziehungsweise welches die
Vorraussetzungen dafür sein könnten.
In der folgenden Ausarbeitung wird zunächst der theoretische Hintergrund professionellen Handelns bearbeitet und die Basis einer Theoriebildung der Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession. Dabei werden die verwandten Begriffe Beruf und Profession im Zusammenhang mit wissenschaftsbasierter Arbeitweise erläutert. Darauf folgt anhand eines Fallbeispiels die Schilderung einer Dilemmasituation im beruflichen Kontext, wenn verschiedene Ebenen moralischer Dimensionen berührt werden.
Zur Bearbeitung der vorliegenden Thematik habe ich aktuelle Fachliteratur sowie Quellen aus dem Internet herangezogen. Diese Ausarbeitung fasse ich auf Basis der wissenschaftlich erarbeiteten Erkenntnisse in einem Fazit zusammen.
2. Theoretischer Hintergrund professionellen Handelns
Die sozialarbeiterische und -pädagogische Praxis bedarf eines Potentials und der Kenntnis des Handelnden an sozialen Strategien und Techniken, die in einem Sinnzusammenhang erschlossen werden müssen (vgl. Badry 2008, S. 1 f.).
2.1 Umfang/Aspekte einer Wissensbasis professionellen Handelns
Spezifisches Wissen und Können basieren aber nicht allein auf Sachdaten und Sachzusammenhängen, sondern auch auf einer Kompetenz in der Dimension einer beruflichen und konzeptionellen Haltung (vgl. Spiegel v. 2004, S. 109 ff.;
2
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vgl. Thiersch 2001, S. 759). Jede Handlung kann als Ausdruck einer bestimmten Haltung angesehen werden, ebenso wie jede Handlung von einer bestimmten Haltung beeinflusst ist (vgl. Spiegel v. 2004, S. 109). Mittlerweile gibt es in der Fachwelt Einigkeit darüber, „dass moralische Ansprüche und normative Zieloptionen [auch] zu den elementaren Grundlagen Sozialer Arbeit zählen“ (Lob-Hüdepohl/ Lesch 2007, S. 7). Berufliche Haltungen beruhen einerseits auf Motiven 1 und korrespondieren anderseits mit Werten, die eine Kenntnis und Bewertung des eigenen beruflichen Verhaltens im Erwerb einer reflexiven Haltung unabdingbar machen. Diese bilden wiederum den Orientierungsrahmen für die professionelle Handlungskompetenz (vgl. Spiegel v. 2004, S. 111 f.; vgl. Eisenmann 2006, S. 246 f.), „deren Qualität sich allerdings auch im Bereich der universellen Regeln (z. B. Menschenrechte) bemisst“ (Thiersch 2001, S. 759). Dazu werden die theoretischen Ansätze in der Sozialen Arbeit immer wieder diskutiert und weiterentwickelt. Die Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession kann als aktueller Diskurs über das Selbstverständnis der Sozialen Arbeit gesehen werden (vgl. Stettner 2007, S.181). In diesem Zusammenhang steht die Frage im Raum, wie der Bezug zu den Menschenrechten in der Sozialen Arbeit positioniert werden kann. Auf gesellschaftlicher Ebene erlangen sie besondere Bedeutung, denn die „begründungsoffenen Menschenrechte und ihr ethischer Anspruch können für eine plurale Gesellschaft als gemeinsame Wertebasis dienen“ (Brune 2006, S. 12).
In beruflichen Zusammenhängen wird eine Umsetzung ethischer Ansprüche in Form von handlungsorientiert ausgewiesenen Verhaltensregeln als Beitrag der Sicherung der Menschenrechte angesehen (vgl. ebd., S. 14). Ein Bezug zu Werterhaltungen und Normen im Sinne eines ethischen Diskurses, welcher sich „aus den Konflikten, Unsicherheiten und offenen Fragen der eigenen Praxis“ ergeben, kann sich obendrein profitierend auf individuelles sozialpädagogisches Handeln und der Legitimität wohlfahrtsstaatlicher Institutionen auswirken (vgl. Lesch 2003, S. 410 f. zitiert in: Stettner 2007, S. 167 f.). In vielen Beiträgen zum Selbstverständnis der Sozialen Arbeit und deren Verantwortung zur Gestaltung des Sozialen werden auf moralische Bezüge bzw. die zuvor genannten Aspekte verwiesen, die eine Vorstellung von Sozialer Arbeit als Garant Sozialer
1 Mit Motiven sind z. B. die individuelle Berufsmotivation, Identifikation mit der Institution oder der sozialpolitische Auftrag gemeint (vgl. Spiegel v. 2004, S. 111).
3
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Gerechtigkeit 2 vertreten, wie z. B. von Hans Thiersch und Lothar Böhnisch als deren Hauptvertreter. Eine etwas andere Sichtweise und Akzentuierung wird in dem Konzept von Silvia Staub-Bernasconi in der Umsetzung Sozialer Arbeit als Menschenrechtsprofession vorgeschlagen (vgl. Stettner 2007, S. 168). Die Anerkennung von Menschenrechten eröffnen weitere Perspektiven und Umsetzungsformen in der Praxis (vgl. Briskmann 2007, S. 96 f.) und „Grundsätze sozialer Gerechtigkeit können […] in Umsetzungsmöglichkeiten von Menschenrechtsidealen übertragen werden“ (ebd., S. 97).
2.2 Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession
In diesem Kontext weist Staub-Bernasconi nach, dass Soziale Arbeit die notwendigen Merkmale für professionelles Arbeiten auf wissenschaftlicher Basis aufweist, welche der human- und sozialwissenschaftlich begründeten Arbeitsweise sowie den Methoden der empirischen Forschung, mit dem Bezug auf den international geteilten Berufkodex, entsprechen (vgl. Staub-Bernasconi 2007a, S. 218). Ihre Theorie stützt sich auf die Annahme der Allgemeingültigkeit grundlegender menschlicher Bedürfnisse 3 , die universell sind, welche jeden Menschen als Mitglied sozialer Systeme mit seinen legitimen biologischen, psychischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen ansieht (vgl. Staub-Bernasconi 2007c, S. 7; vgl. Spatscheck 2006, S. 1). Maßgeblich hierbei sind die in der UNO Menschenrechtdeklaration 4 beschriebenen Freiheits-, Bürger- und Sozialrechte, welche in die folgende internationale Definition 5 der Sozialen Arbeit eingegangen sind (vgl. a. a. O., S. 193 f.) und damit auf internationaler Ebene Anerkennung erfährt sowie die grundlegende Basis Sozialer Arbeit darstellt (vgl. Briskmann 2007, S. 95).
2 Zu verstehen im Sinne von: „Soziale Arbeit als Bewältigung systembedingter Risiken oder Soziale Arbeit als Beitrag zur Humanisierung des gesellschaftlichen Lebens“ (Stettner 2007, S. 186).
3 „Als Beispiele für solche Bedürfnisse werden u. a. Bedürfnisse nach körperlicher Unversehrtheit, emotionaler Zuwendung, sensorischer Stimulation, nach sozialer Zugehörigkeit und Anerkennung, Kontrolle der eigenen Lebensumstände und Austauschgerechtigkeit genannt (Schneider 2006, S. 10).
4 Die globalen Grunddokumente zu den Menschenrechten sind neben der „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ von 1948 auch der „Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte“ von 1961, der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ von 1966 sowie die „UN-Kinderrechtskonvention“ aus dem Jahre 1989. Seit 1961 gilt in Europa die „Europäische Sozialcharta“ (vgl. Spatscheck 2006, S. 1).
5 Über 90 Nationen haben sich auf einen Minimalkonsens in drei Bereichen geeinigt: 1. International Definition of the Social Work Profession, 2. Ethics in Social Work, Statements of Principles und 3. Global Standards for the Education and Training of the Social Work Profession (vgl. Staub-Bernasconi 2009, S. 28 f.).
4
Arbeit zitieren:
Sozialpädagogin B.A. Petra Anna Maria Hermes, 2010, Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession, München, GRIN Verlag GmbH
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