Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 3
2.Vorgeschichte.............................................................................................................................. 4
2.1. Chemnitzer Teilung bis Altenburger Teilung. 4
2.2 Sächsischer Bruderkrieg und Altenburger Prinzenraub. 4
3.Die gemeinsame Regierungszeit Ernsts und Albrechts. 5
3.1Das Testament Friedrichs II. 5
3.2Ernst und Albrecht auf dem Höhepunkt der wettinischen Macht. 6
3.3Der Streit bahnt sich an. 7
4.Leipziger Teilung. 9
4.1Die Teilung und ihre Bestimmungen. 9
4.2Gründe für die Teilung - Verhängnisvoll oder notwendig? 9
4.2.1 Vereinfachung der Regierung. 10
4.2.2 Gleichstellung der Brüder. 10
4.2.3 Die Rolle des Hugold von Schleinitz und der Räte. 11
4.2.4 Schutz der Nachkommen. 12
4.3Folgen der Leipziger Teilung. 13
5. Fazit. 14
Literaturverzeichnis. 16
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1. Einleitung
Die Leipziger Teilung war eines der einschneidendsten Ereignisse in der Geschichte Sachsens und der Wettiner. Über Jahrhunderte war das Geschlecht der Wettiner eines der bedeutendsten im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation neben den Habsburgern. Durch häufige Landesteilungen schafften es die Wettiner, im Gegensatz zu den Habsburgern, jedoch nicht, ihre Einheit über längere Zeit zu wahren. 1 Daran lässt sich jedoch ebenfalls erkennen, dass eine Teilung der wettinischen Länder keine Ausnahme, sondern eher die Regel darstellte. Doch Kurfürst Ernst und Herzog Albrecht haben, wie im Folgenden noch gezeigt werden wird, über 20 Jahre lang die Regierung gemeinsam geführt, was die berechtigte Frage aufwirft, warum die wettinischen Länder nach zwei Jahrzehnten auf dem Höhepunkt der wettinischen Macht doch geteilt wurden. Diese Frage gilt es in vorliegender Arbeit zu diskutieren. 2 Außerdem soll diskutiert werden, ob die Leipziger Teilung als eine verhängnisvolle oder notwendige Entscheidung der Brüder zu werten ist. Dazu werde ich zuerst die Vorgeschichte anreißen, da diese prägende Ereignisse für Ernst und Albrecht enthält, welche ihre Politik nachhaltig beeinflusst haben. Danach wird ein Abriss der erfolgreichen gemeinsamen Regierung der Brüder folgen um dann zur Leipziger Teilung und ihren Bestimmungen zu kommen. Jedoch werde ich dabei nur die wichtigsten Punkte ansprechen können, da dies die Arbeit aufgrund ihres Umfanges nicht zulässt. Das Hauptanliegen der Arbeit liegt auf den Gründen für die Teilung, welche darauffolgend zur Diskussion stehen sollen. Das Thema der Leipziger Teilung und ihrer Gründe ist hinreichend erforscht worden. Es wurden einige plausible Gründe gefunden, welche Ernst und Albrecht zur ihrer Entscheidung bewegt haben könnten. Jedoch ist die Geschichtsschreibung in dieser Sache eher auf Vermutungen angewiesen als genaue Quellen vorliegen zu haben. Ein wichtiges Werk zu Fragen der Leipziger Teilung ist die Dissertation des Ernst Hänsch. 3 Jedoch gibt es über diese kontroverse Meinungen, ob alles der Richtigkeit entspricht. Blaschke und Rogge weisen auf Fehler und Nachlässigkeiten in Hänschs Werk hin, obwohl Rogge ihn trotzdem recht oft zitiert. Des Weiteren wurde der recht ausführliche Text von Andre Thieme als Grundlage genutzt, außerdem Werke von Jörg Rogge und Karlheinz Blaschke. Diverse Überblickswerke rundeten die Arbeit ab.
1 Vgl. Auert, Stefan: Die Teilungen der Wettiner von 1382 und 1445 unter besonderer Berücksichtigung der Leipziger Teilung 1485. in: Beiträge zur Regional- und Landeskultur Sachsen-Anhalts. Halle 2006. S. 39-53. hier S. 39.
2 Vgl. Blaschke, Karlheinz: Die Leipziger Teilung der wettinischen Länder von 1485. in: Sächsische Heimatblätter, 31. Jahrgang.Heft 6. Dresden 1985. S.277-280. hier: S. 277.
3 Vgl. Hänsch, Ernst: Die wettinische Hauptteilung von 1485, und die aus ihr folgenden Streitigkeiten bis 1491. Leipzig 1909.
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2. Vorgeschichte
2.1. Chemnitzer Teilung bis Altenburger Teilung
Eine Landesteilung war in der langjährigen Geschichte der Wettiner keine Ausnahme. Eher war es eine Besonderheit, wenn die wettinischen Länder einmal nicht geteilt waren, denn es herrschte keine Primogenitur unter den Wettinern. Das bedeutete, dass der Vater jedem seiner Söhne eine angemessene Ausstattung an Herrschaftsgebieten sichern musste, um ihm ein finanziell und machttechnisch abgesichertes Leben zu schenken. 4
Die Gefahr solcher Teilungen bestand darin, dass die Macht des gesamten wettinischen Hauses durch Zerstückelung auch immer wieder geschwächt wurde, es war reiner Zufall, wenn die Teile später wieder zusammengeführt werden konnten. Schon 1382 gab es deshalb die erste große Teilung. Als Friedrich III. 1381 starb und als Erben Friedrich IV., den Streitbaren, und Wilhelm II., den Reichen hinterließ, lebten zu viele erbberechtigte Wettiner, sodass es zur Chemnitzer Teilung kam. 5
Friedrich II., der Sanftmütige und Wilhelm III., der Tapfere führten die Regierung des gesamten wettinischen Territoriums nach dem Tod des thüringischen Landgrafen Friedrich IV., dem Friedfertigen seit 1440 wieder gemeinsam, doch auch dieser Zustand sollte nicht von großer Dauer sein. Wilhelm drängte schon früh nach Unabhängigkeit und somit nach einer Teilung der Länder, die Beziehung zwischen den Brüdern war von Anfang an angespannt und sollte später sogar zu blutigen Auseinandersetzungen führen. Da die Brüder es nicht vermochten, sich einig zu werden, beschloss man die Länder zu teilen. Im Dezember 1445 erhielt Friedrich II. den meißnischen Teil und Wilhelm III. den thüringischen Teil im Rahmen der Altenburger Teilung, die ihre Bestimmungen nach einigen Reibereien durch die Stände erhielt. 6
2.2 Sächsischer Bruderkrieg und Altenburger Prinzenraub
Friedrich II. warf seinem Bruder vor, die Entfremdung der wettinischen Familie mit seiner Politik in Thüringen voranzutreiben, woraus 1446 aus den brüderlichen Streitigkeiten blutige, militärische Auseinandersetzungen wurden, welche in der Geschichtsschreibung als der „Sächsische Bruderkrieg“ betitelt werden. Dieser Bruderkrieg konnte erst 1451 durch die Androhung der Reichsacht durch den König Friedrich III. mit dem Naumburger Frieden beendet werden, nach welchem man zum status quo ante zurückkehrte. 7
Eine prekäre Folge des Bruderkrieges war der Streit zwischen Kunz von Kaufungen und Friedrich
4 Vgl. Thieme André: 1485. Die Leipziger Teilung der wettinischen Lande. in: Eigenwill, Reinhardt (Hrsg.): Zäsuren sächsischer Geschichte. Markleeberg 2010. S.69-93. hier S. 70.
5 Vgl. ebd. S. 71f.
6 Vgl. ebd. S. 74f.
7 Vgl. Rogge , Jörg: Die Wettiner. Aufstieg einer Dynastie im Mittelalter. Nachdruck. Ostfildern 2009. S. 160ff.
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II. aufgrund dessen, dass von Kaufungen sich von seinem Fürsten ungerecht behandelt fühlte. 8 Er wollte Friedrich also dazu zwingen, seinen Forderungen nach Schadensersatz für Erfahrungen des Bruderkrieges nachzukommen. Dies gipfelte darin, dass er in der Nacht vom 7. zum 8.7.1455 die Söhne Friedrichs, Ernst und Albrecht, vom Altenburger Schloss entführte, was als „Altenburger Prinzenraub“ in die Geschichte einging. 9
Der Krieg zwischen Vater und Onkel und ihre Entführung als Spätfolge dessen sollten für die Brüder Ernst und Albrecht lange in Erinnerung bleiben und ihnen vor Augen führen, was ein Zwist innerhalb der Wettiner anrichten konnte. Eine solche Katastrophe galt es in Zukunft zu vermeiden. 10
3. Die gemeinsame Regierungszeit Ernsts und Albrechts 3.1 Das Testament Friedrichs II.
Als Friedrich II. am 7.9. 1464 starb, hinterließ er das Kurfürstentum Sachsen als Herrschaftsgebiet für seine Söhne Ernst und Albrecht. Jedoch hatte er vor seinem Tode vorgesorgt, damit eine solche Misere, wie ihm mit seinem Bruder geschehen war, nicht noch einmal passieren konnte. 11 Schon mit seinem Eventualtestament von 1447 legte er die Zukunft seines Herrschaftsgebietes fest. Kaiser Friedrich III. sollte als Onkel seiner Söhne beim vorzeitigen Tod des Kurfürsten die Vormundschaft übernehmen. In diesem Testament hieß es, dass seine Länder nicht geteilt werden durften bis der jüngste Sohn 20 Jahre alt geworden sei. 12
Als Ernst volljährig geworden war, setzte Friedrich II. mit seinem Testament von 1459 erweiterte Regeln für die Nachfolge seiner Herrschaft fest. Diese besagten, dass sein Land nicht geteilt werden durfte und der Ältere, Ernst, die Regierung übernehmen sollte, während Albrecht als sein Berater fungierte. Albrecht hatte zwar direkte Verfügung über Schloss und Stadt Dresden, Torgau mit Lochau und bekam einen jährlichen Bezug in Höhe von 14000 Gulden, war jedoch seinem älteren Bruder immer nachgestellt. Mit dieser Entscheidung brach Friedrich II. mit der Gewohnheit, dass alle Söhne gleichberechtigt mit gleichen Teilen Herrschaftsgebiet ausgestattet wurden. 13 Jedoch bestand gesetzlich trotzdem noch die Möglichkeit für Albrecht, die Hälfte der Herrschaft einfordern zu können, es fehlte also an letzter Beständigkeit auf dem Weg zur Primogenitur und
8 Kunz von Kaufungen wurde 1451 nach kriegerischer Auseinandersetzungen in Gera gefangengenommen. Daraus musste er sich mit eigenen Mitteln freikaufen, die Hilfe Friedrichs blieb also aus. Weiterführend dazu: Koch, Herbert: Der sächsische Bruderkrieg (1446-1451). Erfurt 1910.
9 Kunz von Kaufungen wurde nur eine Woche später, am 14.7.1455 auf Befehl des Kurfürsten enthauptet. Vgl. Rogge, Jörg: Wettiner. S.167. Weiterführend hierzu: Emig, Joachim/Enke, Wolfgang (Hrsg.): Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts. 2. Auflage. Beucha 2008.
10 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S.76.
11 Vgl. ebd. S. 76.
12 Vgl. Rogge, Jörg: Herrschaftsweitergabe, Konfliktregelung und Familienorganisation im fürstlichen Hochadel, Das Beispiel der Wettiner von der Mitte des 13. bis zum Beginn des 16. Jahrhunderts. in: Prinz, Friedrich (Hrsg.): Monographien zur Geschichte des Mittelalters. Bd. 49. Stuttgart 2002. S. 210.
13 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S.76.
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einer klaren Regelung. 14
Was Friedrich II. in seine Überlegungen jedoch nicht berücksichtigt hatte, war, dass seine Regeln nur für die eine, ihm nachfolgende Generation galten und keinen dauerhaften Schutz der wettinischen Dynastie darstellen konnten. Außerdem hätte er einschätzen können, dass eine solche Regelung der gemeinsamen Regierung ohne Gleichstellung beider Brüder einen hervorragenden Nährboden für Konflikte darstellte 15 . Des Weiteren galten die Vorschriften nicht für den Teil des Wilhelm III., was Folgen nach sich zog, da sich, sobald Wilhelm sterben würde, eine völlig neue Situation bilden würde. 16 3.2 Ernst und Albrecht auf dem Höhepunkt der wettinischen Macht
Die Regierung traten Kurfürst Ernst, der Andächtige und Albrecht, der Beherzte in brüderlicher Harmonie gemeinsam an. Am 29.6.1465 wurden beide von Kaiser Friedrich III. mit den Kurlanden und dem Reichsmarschallamt belehnt. 17 Während ihrer langjährigen gemeinsamen Regierungszeit sprachen sie alle politischen Handlungen untereinander ab und wohnten, zusammen mit ihren Familien, im Dresdner Schloss. 18
Über 20 Jahre lang regierten sie gemeinsam und konnten in dieser Zeit einige Erfolge verbuchen. Laut Thieme konnten die Fehden in ihrem Land verringert werden, es gab Reformen für das Rechtswesen und die Finanzverwaltung. Des Weiteren gewannen die Brüder neue Territorien und erweiterten so die wettinische Macht. 19 Die Brüder verfolgten die Politik des Vaters, einen Ausgleich mit Böhmen zu schaffen, halfen diesen bei Auseinandersetzungen mit dem osmanischen Reich und den Burgundern. 20 Zwar gelang es den Wettinern nicht, sich in Böhmen festzusetzen, böhmischen Ansprüche im wettinischen Territorium wurden jedoch fallengelassen. 21 Im Jahre 1472 kauften die Brüder die Herrschaft Sagan und erwarben Sorau, Beeskow und Storkow zurück. 22
Laut Thieme soll die Nachrangstellung Albrechts kein Problem für das brüderliche Verhältnis gewesen sein. Albrecht befand sich häufig nicht im Lande, sondern ging verstärkt den Aufgaben der Außenpolitik nach. Daran lässt sich erkennen, dass es zwischen den Brüdern eine Art Arbeitsteilung gab: Während sich der eher ruhigere und bedachtere Ernst um innenpolitische Fragen kümmerte, versuchte Albrecht, voller Tatendrang die Herrschaft nach außen zu vertreten. 23
14 Vgl. Rogge, Jörg: Herrschaftsweitergabe. S. 212.
15 Vgl. Rogge, Jörg,: Wettiner. S. 170.
16 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S. 77.
17 Vgl. Auert, Stefan: Teilungen. S. 43.
18 Vgl. Gross, Reiner: Geschichte Sachsens. Leipzig 2001. S. 28
19 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S. 78.
20 Vgl. Gross, Reiner: Geschichte Sachsens. S. 28.
21 Vgl. Schwarz, Hilmar: Die Wettiner des Mittelalters und ihre Bedeutung für Thüringen. in: Kleine Schriftenreihe der Wartburgstiftung. Band 7. Leipzig 1994. S. 140.
22 Vgl. Rogge, Jörg: Wettiner. S. 172.
23 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S. 78.
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Des Weiteren wurde traditionsgemäß Heirats- und Verwandtschaftspolitik eingesetzt um die wettinischen Gebiete und ihren Einfluss zu vergrößern. Ernst hatte die bayrische Herzogtochter Elisabeth geheiratet, bekam mit ihr 4 Söhne und 2 Töchter 24 , von welchen zwei eine kirchliche Laufbahn einschlugen und somit auch der wettinische Einfluss auf die Kirche vergrößert werden konnte. 25 Albrecht heiratete die böhmische Königstochter des Georg Podiebrad und zeugte mit ihr 4 Kinder. 26 Nachdem Podiebrad gestorben war, erhoffte sich Albrecht wohl Chancen auf die böhmische Krone. 27
Außerdem erlebte die wettinische Dynastie einen wirtschaftlichen Aufschwung. Die Agrarkrise der letzten Jahr war überwunden worden, Städte im wettinischen Gebiet begannen zu blühen. 28 Ab 1470 begann das „zweite Berggeschrei“, durch große Silberfunde im Gebiet Schneeberg erlebten die Wettiner einen finanziellen Aufschwung und wurden neben den Habsburgern eine der führenden Wirtschaftsregionen in Europa. 29
Als Wilhelm III. im Jahre 1482 ohne Erben starb, fiel Thüringen wieder an die Hauptreihe zurück und das wettinische Gesamtterritorium war wieder in einer Hand vereint. 30 Trotz der nur dreijährigen gemeinsamen Regierungsphase im thüringischen Teil erreichten die Brüder zu dieser Zeit die größte Machtausweitung, die je ein Wettiner in Thüringen hatte. Sie gewannen sogar die Vorherrschaft über die Stadt Erfurt. 31 Zu diesem Zeitpunkt war die wettinische Gesamtherrschaft eine der bedeutendsten am Beginn der Frühen Neuzeit und damit auf dem Höhepunkt ihrer Macht angelangt. 32 3.3 Der Streit bahnt sich an
Warum kam es aber nach so erfolgreicher und langjähriger gemeinsamer Regierungszeit dann zum Streit zwischen den Brüdern, der nur ein paar Jahre später sogar zur erneuten Teilung des wettinischen Gebiets führen sollte?
In der Geschichtsschreibung gilt oft schon die Romreise Ernsts im Jahre 1480 als erster Knackpunkt für das brüderliche Verhältnis. 33 Ernst übergab die Regierungsangelegenheiten während seiner Abwesenheit nicht allein seinem Bruder Albrecht, wie es eigentlich vorgesehen war, sondern stellte ihm die Räte zur Seite, was das mindere Vertrauen an seinen Bruder wohl schon deutlich macht. Schon hier gab es zwischen Albrecht und den Räten, vor allem aber mit
24 Ein fünfter Sohn Ernsts, Wolfgang, starb bereits im Alter von fünf Jahren.
25 1476 wurde sein Sohn Ernst Erzbischof von Magdeburg und Bischof von Halberstadt, sein Sohn Albrecht wurde Domherr in Mainz und Statthalter von Erfurt.
26 Vgl. Schwarz, Hilmar: Die Wettiner. S. 141 f.
27 Vgl. Gross, Reiner: Die Wettiner. Stuttgart 2007. S. 84.
28 So wurden Leipzig und Dresden zu Handelszentren und Leipzig erhielt 1466 das erste Messeprivileg.
29 Vgl. Gross, Reiner: Die Werttiner. S. 82.
30 Vgl. Auert, Stefan: Teilungen. S. 43.
31 Vgl. Schwarz, Hilmar: Die Wettiner. S. 141.
32 Vgl. Gross, Reiner: Wettiner. S. 85.
33 Vgl. Rogge Jörg: Herrschaftsweitergabe. S. 215. ; Gross, Reiner: Wettiner. S. 84.
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Ernsts eng vertrautem Obermarschall Hugold von Schleinitz, Meinungsverschiedenheiten. 34 Trotzdem lässt der Briefwechsel aus dieser Zeit laut Thieme darauf schließen, dass die Brüder durchaus noch ein vertrautes Verhältnis zueinander hatten. 35
Um weitere Spannungen zu vermeiden, tat man 1482 den ersten Schritt in Richtung Teilung indem die Brüder die Hofhaltung getrennt hielten. Albrecht residierte nun in Torgau, Ernst dagegen blieb im Schloss zu Dresden und zahlte seinem Bruder 13000 Gulden Unterhalt jährlich. Jedoch ist in dieser Sache nicht klar, ob diese Entscheidung wirklich auf Meinungsverschiedenheiten der Brüder basierte, schließlich waren die Familien zu diesem Zeitpunkt stark angewachsen, was vermuten lässt, dass das Dresdner Schloss einfach nicht mehr genug Platz bot für so viele Menschen samt Hofangestellten. Das gemeinsam geplante Schloss in Meißen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt worden. 36
Albrechts abgeschiedene Residenz am Torgauer Hof bedeutete jedoch auch, dass er nun noch weiter entfernt war von jeglichen Entscheidungen seines Bruders. Mit dem Anfall Thüringens forderte dieser nun eine angemessene Ausstattung an Macht und Territorien. Die Teilung der Länder wurde zu diesem Zeitpunkt das erste Mal in den Blick genommen. Sollte ein Bruder die Teilung wollen, so sollte der andere dieser nicht im Weg stehen. Die Stellung der nachfolgenden Generationen sicherte man mit der Regel ab, dass auch diese, im Falle des Todes des Vaters, die Teilung fordern durften. 37
Ein anderer Grund für die größer werdenden Meinungsverschiedenheiten der Brüder könnten laut Blaschke jedoch auch die mit dem Anfall Thüringens umfangreicher gewordenen Regierungsangelegenheiten sein, wodurch auch die spätere Teilung überhaupt erst möglich gemacht wurde, da schließlich das Teilungsverbot Friedrichs II. nur für den meißnischen Teil galt, nicht aber für den thüringischen. 38
Im Sommer 1484 verschärften sich die Konflikte, da Albrecht kund tat, in keinem Falle mit der Regierung seines Bruders in Thüringen zufrieden zu sein. Außerdem entwickelte sich eine tiefe Feindschaft mit dem Obermarschall Hugold von Schleinitz, welchem er vorwarf, die Politik Ernsts zu beeinflussen. Im gleichen Jahr zog sich Albrecht schließlich für zehn Jahre aus jeglichen Regierungsgeschäften zurück und beseitigte damit einige Ursachen der Spannungen. Zu diesem Zeitpunkt schien es, als wäre den Streitigkeiten jeder Nährboden genommen worden, weswegen es umso überraschender ist, dass es schon im nächsten Jahr zur Leipziger Teilung kommen sollte. 39
34 Vgl. Blaschke, Karlheinz: Leipziger Teilung. S. 277.
35 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S. 79.
36 Vgl. Blaschke, Karlheinz: Leipziger Teilung. S. 277.
37 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S. 80. ; Albrecht erhielt neben Torgau nun auch Schildau, Lommatzsch, das Schloss und Stadt Tharandt und Schloss und Stadt Dippoldiswalde.
38 Vgl. Blaschke, Karlheinz: Leipziger Teilung. S. 277.
39 Vgl. ebd. S. 277.
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4. Leipziger Teilung 4.1 Die Teilung und ihre Bestimmungen
Wie dargestellt wurde, waren die Brüder anfangs noch zurückhaltend im Umgang mit der Landesteilung, hatten sie doch bei ihrem Vater gesehen, wozu so etwas führen kann. Ernst forderte jedoch schließlich, entgegen aller Warnungen Albrechts, 1485 die Teilung des Territoriums. 40 Am 17.6.1485 erklärte sich auch Albrecht bereit für eine Teilung und die Verhandlungen um die Aufteilung der Gebiete konnte beginnen. 41
Die Leipziger Teilung wurde durch den Kaiser Friedrich III. anerkannt und es entstanden durch die Unterzeichnung des Vertrages am 11.11. 1485 das voneinander unabhängige Herzogtum Sachsen und das Kurfürstentum Sachsen. 42
Albrecht wählte, zu großer Unzufriedenheit Ernsts, den wertvolleren meißnischen Teil mit den Gebieten Pirna, Annaberg, Rochlitz, Oschatz, Senftenberg und den eigentlich zu Thüringen gehörigen Gebieten von Leipzig bis nach Langensalza. Ernst erhielt als Ausgleich zu seinem thüringischen Teil 50000 Gulden von Albrecht. Sein Territorium umfasste die Gebiete Eisenach, Coburg, Weida, Weimar und die ursprünglich zu Sachsen gehörigen Gebiete vom Vogtland bis nach Torgau. 43
Durch die stark miteinander verzahnte Lage der Gebiete wollten die Brüder wohl ausdrücken, dass diese Teilung ihrer Einheit keinen Abbruch tat. Laut Blaschke wollte wohl vor allem Ernst damit sein Gewissen beruhigen, gegen den Wunsch des Vaters verstoßen zu haben. Doch gab es dadurch auch keine organisatorisch voneinander abgetrennten Gebiete. 44 In gemeinsamer Hand blieben entfernte Gebiete wie Beeskow und Storkow sowie die Bergbaugebiete Schneeberg und Neustädtel, da der Ertrag dieser nicht voraussehbar war. 45 Das Gebiet Sachsen-Wittenberg blieb von der Teilung ausgeschlossen, da an diesem die Kurwürde hing und gemäß Goldener Bulle dem Älteren, Kurfürst Ernst, zustand. 46 4.2 Gründe für die Teilung - Verhängnisvoll oder notwendig?
Nach Rogge haben die Ausführungen von Hänsch 47 den größten Einfluss auf die Frage nach den Gründen und ihrer Interpretation in der Geschichtsschreibung genommen. 48 Allerdings erwähnt
40 Vgl. Blaschke, Karlheinz: Geschichte Sachsens im Mittelalter. Berlin 1990. S. 294.
41 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S. 84.
42 Vgl. Blaschke, Karlheinz: Von der Leipziger Teilung 1485 bis zum Naumburger Vertrag 1554. in: Sächsische Heimatblätter. Zeitschrift für Geschichte, Denkmalpflege, Natur und Umwelt. Jahrgang 52. Heft 1. Chemnitz 2006. S: 36-37. hier: S. 36.
43 Vgl. Blaschke, Karlheinz: Geschichte Sachsens. S. 297. Dazu die Karte in: Blaschke, Karlheinz: Politische Geschichte Sachsens und Thüringens. München 1991. S. 20.
44 Vgl. Blaschke, Karlheinz: Leipziger Teilung. S. 278.
45 Vgl. ebd., S. 278.
46 Vgl. Blaschke, Karlheinz: Leipziger Teilung bis Naumburger Vertrag. S. 36.
47 Vgl. Hänsch, Ernst: Hauptteilung.
48 Vgl. Rogge, Jörg: Herrschaftsweitergabe. S. 219.
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bereits dieser, dass man bei der Suche nach Gründen vorwiegend auf Vermutungen angewiesen ist, da nicht genügend Quellen vorhanden sind. 49
4.2.1 Vereinfachung der Regierung
Das Gebiet, was es zu regieren galt, war seit dem Anfall Thüringens 1482 zu immenser Größe herangewachsen. Das machte die Regierung natürlich nicht einfacher. Die Vergrößerung des Machtbereichs machte die Teilung möglich und nun schien diese auch notwendig geworden zu sein. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt klar, dass die Macht der Wettiner durch eine Teilung nicht zu sehr geschwächt werden würde, schließlich würden nur die Teile wieder hergestellt, wie sie schon Friedrich II. und Wilhelm III. regiert hatten. Hätten sich jedoch die Brüder zusammengetan, wären die Möglichkeiten für die Zukunft wohl umfangreicher gewesen. 50
4.2.2 Gleichstellung der Brüder
Trotz der jahrelangen gemeinsamen Hofhaltung und der scheinbaren Harmonie zwischen Ernst und Albrecht drängt sich die Frage auf, ob Albrecht sich gleichberechtigt gefühlt haben konnte, stand er doch seinem Bruder in allen Entscheidungen nach. 51
Wollten die Brüder mit der Teilung nun doch ein gleichberechtigtes Dasein herbeiführen? Fraglich erscheint diese These jedoch, wenn man bedenkt, dass es Ernst war, der die Teilung wollte und Albrecht es war, der die Gefahren einer solchen erkannte und auch kund tat. 52 Außerdem hielt er sich zu gemeinsamen Zeiten schon lieber außerhalb der Länder auf und die Vermutung liegt nahe, dass ihm das zehnjährige Fernbleiben von Regierungsfragen ganz recht kam. Thieme meint, dass dieser seine Rolle in der zweiten Reihe als ganz bequem ansah, da er so seinen Interessen militärischer und ritterlicher Natur leichter nachkommen konnte. Der Bitte nach Teilung kam dieser wohl nur wegen des zuvor geschlossenen Vertrages nach und aus Sorge um seine Söhne, wessen Stellung aber schon durch den Vertrag von 1484 gesichert worden war. Die Teilung bedeutete für Albrecht mehr Verantwortung, welcher sich zu diesem Zeitpunkt vielleicht sogar schon mit seiner Stellung abgefunden hatte, schließlich hatte er freiwillig die Regierungsansprüche für zehn Jahre niedergelegt. 53
Fakt ist, dass Albrecht nach der Teilung endlich die Gleichberechtigung bekam, die ihm eigentlich schon seit dem Antritt der Regierung 1465 zustand. Dass aber genau dies erst nach der Teilung zu weiteren Konflikten führte, soll später gezeigt werden.
49 Vgl. Hänsch, Ernst: Hauptteilung. S. 43.
50 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S. 81.
51 Vgl. Rogge, Jörg: Herrschaftsweitergabe. S. 238
52 Vgl. Hänsch, Ernst: Hauptteilung. S. 42f.
53 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S. 82f.
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4.2.3 Die Rolle des Hugold von Schleinitz und der Räte
Wenn man aber die Beweggründe von Kurfürst Ernst näher beleuchten möchte, darf man die Rolle seiner Räte auf keinen Fall außer Acht lassen. Vor allem sein eng vertrauter Obermarschall Hugold von Schleinitz 54 hatte schon zum früheren Zeitpunkt Misstrauen bei Albrecht geweckt. Da das Amt des Obermarschalls den „secundus a principe“ inne hatte und dieser somit zahlreiche Aufgaben der Außenpolitik und zusätzlich die Hofverwaltung und die Finanzpolitik zu überblicken hatte, hatte er großen Einfluss auf die Geschäfte der Wettiner. 55 Albrecht hat, nachdem sich sein Bruder von ihm abgewendet hatte, eine Anklageschrift gegen Schleinitz verfasst, in welcher er diesem die Schuld am Zwist zwischen ihm und Ernst und an der Leipziger Teilung gab 56 . Außerdem habe er statt Ernst vor der Teilung zu warnen, diese noch zu seinem eigenen Vorteil vorangetrieben. 57 Hugold von Schleinitz war wohl auf die Schlösser Rochlitz' und Hohensteins aus, welche er nur durch eine Teilung erhalten konnte, waren doch die Brüder gemeinsam für ihren Besitz verantwortlich. Die Anklageschrift Albrechts muss aber mit Vorsicht gelesen werden, er warf dem Obermarschall Dinge vor, die aus heutiger Sicht als korrupt gelten würden, im Spätmittelalter aber durchaus gängige Praxis darstellten. 58 In einer Verteidigungsschrift gegen die Anschuldigungen machte Schleinitz aber deutlich, dass es ihm mehr um die Koalition mit Böhmen und Ungarn ging, welche er nur zu verwirklichen sah, wenn die wettinischen Länder geteilt würden und Ernst allein entscheiden dürfe. Da Albrecht nämlich eher antiungarisch eingestellt war, wollte Schleinitz nur den drohenden Krieg verhindern. Dynastische Interessen wären, wenn man seiner Schrift Glauben schenken kann, somit nur willkommene Begleiterscheinungen gewesen. 59
Sicherlich hat Schleinitz als Ratgeber einen Teil zu Ernsts Entscheidung beigetragen, sei es im eigenen Interesse oder nicht. Hugold von Schleinitz jedoch als Urheber der Idee und damit als großen Sündenbock zu sehen, der Ernst dazu brachte, mit seinem Bruder zu brechen, wäre übertrieben. Das würde voraussetzen, dass auch Ernst die Teilung als Misserfolg gesehen hätte und diese nicht im geringsten seinen Interessen gefolgt wäre. 60
Das bedeutet, dass der Einfluss Hugold von Schleinitz' auf Ernst nicht zu hoch angesetzt werden darf. Schleinitz war zwar sein vertrauter Ratgeber, wäre Ernst sich aber sicher gewesen, dass es ihm und seinen Bruder sowie ihren Nachfahren gelingen würde, gemeinsam zu regieren, hätte er
54 Dieser war 20 Jahre lang der wichtigste Berater Ernsts und Albrechts gewesen, schon sein Vater Hugold III. hatte am wettinischen Hof gedient.
55 Vgl. Streich, Brigitte: „...,uf das des marschalks … schrift und beger nicht veracht werden dorfft...“ Der „Fall“ des Obermarschalls Hugold von Schleinitz. in: Hirschbiegel, Jan/ Paravicini, Werner (Hrsg.): Der Fall des Günstlings. Hofparteien in Europa vom 13. bis zum 17. Jahrhundert. Residenzforschung. Bd. 17. Ostfildern 2004. S.329-364. hier S. 342ff.
56 Vor allem habe er seinem Bruder davon überzeugt, dass seine Regierungsgeschäfte entgegen des Vorstellungen Ernsts liefen.
57 Vgl. Streich, Brigritte: Schleinitz. S. 344f.
58 Vgl. ebd. S. 359ff.
59 Vgl. ebd. S. 363f.
60 Vgl. Rogge, Jörg: Herrschaftsweitergabe. S.220.
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sich wohl kaum von diesem derart beeinflussen lassen. 61 Sicher ist jedoch, dass Albrecht das Gefühl hatte, Schleinitz würde seinen Bruder negativ beeinflussen, so schreibt er „Denn gottlob wissentlich ist, in welcher Macht er bei meinem Bruder gewesen ist.“ 62 Hänsch stellt aus moderner Sicht die berechtigte Frage, warum keiner der Räte den politischen Weitblick hatte, zu erkennen, dass diese Teilung eine verhängnisvolle für die Wettiner werden konnte. Einige haben wohl dazu geraten, ein paar Länder und die Gebiete des Silberbergbaus gemeinsam zu regieren. Bei restlichen Entscheidungen hielten sie sich wohl zurück, weil sie von der Gruppe um Schleinitz bekämpft wurden, die größeren Einfluss auf Ernst hatte. 63
4.2.4 Schutz der Nachkommen
Hänsch behauptet, dass der Hauptgrund, der Ernst dazu bewegte die Länder zu teilen die „Rücksicht und Sorge für das folgende Geschlecht“ gewesen sei. 64 Er wollte sicherstellen, dass auch seine Söhne ein geregeltes Verhältnis zu ihren Verwandten haben würden. Schließlich konnte er nicht davon ausgehen, dass diese und ihre Vettern ein genauso friedliches Verhältnis haben würden wie er und Albrecht. Auch konnte er nicht ausschließen, dass Albrecht vorzeitig Verträge brechen würde, wenn er sterben würde. Zwar war die Abmachung, Albrecht würde sich für 10 Jahre von der Regierung fern halten, auch auf die Nachfolger Ernsts übertragen worden, doch fürchtete er wohl, dass Albrecht diesen Vertrag brechen könnte. 65 Ernst und Albrecht wollten also für geordnete Verhältnisse ihrer Nachkommen sorgen, um die jeweils eigene Linie zu stärken und zu schützen. Eine Alternative wäre laut Rogge nur das Auswandern einer der Brüder in ein Gebiet fern von Sachsen und Thüringen gewesen, wobei sich dieses Gebiet erst neu hätte etablieren müssen und keine Vorlage wie die Gebiete Sachen und Thüringen geboten hätte . 66
Konflikte der Nachfolger um Ränge innerhalb des Gebiets wären für die Wettiner wohl viel gefährlicher geworden als die Teilung in zwei Gebiete und zwei Linien, schließlich hätte es nach dem Tod beider Brüder für jede Linie mehrere erbberechtigte Nachfolger gegeben. 67 Deshalb war auch die Chance, das Problem würde sich, wie so oft in der Geschichte der Wettiner, von selbst durch Aussterben einer Linie klären, verloren. Im schlimmsten Falle wäre das Gebiet der Wettiner durch die nächste Generation in mehr als zwei Teile zerstückelt worden oder es wäre zu Erbfolgekriegen gekommen. Die gemeinsame Regierung aller Söhne schien ausgeschlossen und, dass eine Linie gänzlich auf ihr Recht verzichtete ebenso. Deshalb zogen es die Brüder wohl vor,
61 Vgl. ebd. S. 221.
62 zitiert bei Hänsch; Ernst: Hauptteilung. S. 47.
63 Vgl. ebd. S. 45f.
64 Ebd. S. 45.
65 Vgl. ebd. S. 44f.
66 Vgl. Rogge, Jörg: Herrschaftsweitergabe. S. 221.
67 Vgl. ebd. S. 224.
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die Angelegenheit noch zu Lebzeiten selbst zu klären. 68
Da Ernst und Albrecht aus dem Verhalten ihres Vaters und Onkels gelernt hatten, sollten Zustände wie beim Bruderkrieg vermieden werden. 69
Dass diese Vorkehrungen für den Falle des Todes einer der beiden nur folgerichtig waren, zeigte sich als Ernst nur ein Jahr später unglücklich ums Leben kam.
Betrachtet man die Leipziger Teilung also im Vergleich zu vorangegangenen Teilungen, scheint es so, als ob Ernst und Albrecht das einzig richtige getan haben. Schließlich hatten sie aus der Geschichte gelernt, wozu ein Zwist zwischen mehreren Familienmitgliedern führen kann. Dies wollte der Vater mit einem Teilungsverbot verhindern, doch Ernst hatte wohl erkannt, dass genau dies früher oder später zu weiteren Konflikten führen würde. Auch wenn man die Rolle des Hugold von Schleinitz nicht missachten darf, darf sie ebenfalls nicht überbewertet werden. Sicherlich hatte er Einfluss auf die Entscheidungen des Kurfürsten, allerdings erscheint es durchaus fraglich, dass er der ausschlaggebende Faktor gewesen sein soll, schließlich hatte Ernst damit gegen den letzten Willen seines Vaters verstoßen. Da es nicht Albrecht war, der die Teilung forderte, kann wohl auch das Argument der Gleichstellung nur einen geringen Rang in der Folge der Gründe für die Teilung einnehmen. Um die Regierung zu vereinfachen wäre wohl nicht unbedingt eine Teilung notwendig gewesen, sondern eine gleichgestellte Zusammenarbeit der Brüder hätte sogar zu größeren Erfolgen geführt.
Es erscheint also durchaus logisch, dass Kurfürst Ernst und Herzog Albrecht die Teilung vorrangig aus Sorge um folgende Generationen vorgenommen haben. 4.3 Folgen der Leipziger Teilung
Die wohl einschneidendste Folge der Teilung war, dass es zur Ausbildung zweier Linien innerhalb der Wettiner kam: die Albertiner und die Ernestiner. Das bedeutete, dass die wettinischen Lande ab diesem Zeitpunkt nie wieder in einer Hand vereint werden sollten. Dies ging vor allem von der Ausbildung zweier Dynastien der einst vereinten Wettiner aus, welche beide ihr eigene Tradition und Identität ausbildeten. Die Leipziger Teilung stellte eine herausragende Zäsur in der Geschichte Mitteldeutschlands, vor allem aber in der Geschichte Sachsens und Thüringens dar, welche durch die Teilung über Jahrhunderte geprägt wurde. 70
Die Teilung führte zwischen den Brüdern zum Streit vor allem über Finanzen. Albrecht war nun gleichberechtigt und wollte dies auch für die Vergangenheit nachholen. Er forderte die Gelder zurück, mit welchen er die Besetzung kirchlicher Ämter durch Ernsts Söhne unterstützt hatte. Dieser aber entgegnete, Albrecht bei seinen Reisen ebenfalls unterstützt zu haben. Daraus
68 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S. 82.
69 Vgl. Hänsch, Ernst: Hauptteilung. S. 45.
70 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S. 87.
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entstand ein langer Briefwechsel und ein Streit über finanzielle Gleichstellung. 71 Trotz Teilung geschah, was die Brüder mit dieser verhindern wollten. Die nachfolgenden Generationen stritten sich um den Silberbergbau, es kam außerdem zu konfessionellen Differenzen. Laut Thieme bestand seit der Teilung eine gewisse Konkurrenz zwischen den beiden Linien, die schließlich im Schmalkadischen Krieg gipfelte. 72
Aus seinen Erfahrungen schloss Albrecht 1499, dass es eine Neuregelung in der Erbfolge geben musste um neuen Konflikten vorzubeugen. Mit der „Väterlichen Ordnung“ sprach er erneut ein Teilungsverbot aus. Die Primogeniturerbfolge wurde eingeführt, das erste Mal in der wettinischen Geschichte waren nicht mehr alle Erben gleichberechtigt, sondern es galt das Recht des Älteren. 73 Des Weiteren stellt sich die Frage, ob ein ungeteilter wettinisches Territorium eher zu einer Großmacht hätte aufstreben können, welche den Aufstieg Brandenburg-Preußens hätte verhindern können. Wichtig ist jedoch, die Zusammenhänge aus ihrer Zeit heraus zu betrachten und die Folgen hinten an zu stellen. 74 Blaschke zweifelt deshalb auch berechtigt an, ob die frage „Was wäre gewesen, wenn...?“ in dieser Thematik überhaupt sinnvoll ist, gestellt zu werden. 75
5. Fazit
Mit unserem heutigen Wissen über die weitreichenden Folgen, die die Leipziger Teilung mit sich zog, kann man über die Entscheidung Ernsts fast nur negativ urteilen. Man könnte ihm nicht genügend politische Weitsicht vorwerfen oder Beeinflussbarkeit. Immerhin hätte sich die wettinische Macht später leicht gegen das aufstrebende Brandenburg-Preußen durchsetzen können und einige negative Folgen verhindern können. Doch muss man bedenken, dass von dieser Territorialmacht zu Zeiten der Leipziger Teilung noch nichts zu ahnen war. Ernst und Albrecht waren sich wohl dessen bewusst, dass die Teilung ihre Macht schwächen würde, aber sie kannten das wettinische Gebiet doch fast nur in mehrere Teile geteilt. Aus diesem Grund war die Teilung wohl nichts ungewöhnliches und man machte sich keine Sorgen um die wettinische Dynastie. Dass sich die albertinische und die ernestinische Linie soweit voneinander weg bewegen würden und beide Linien immer wieder Nachfolger hervorbringen konnten, konnte 1485 noch keiner voraussehen.
Deshalb ist es wichtig, sich bei der Beurteilung der Trennung in die Zeit Ernsts und Albrechts hineinzuversetzen. Aus dieser Perspektive lässt sich nämlich feststellen, dass Ernst wohl durchaus von seinen Räten beeinflusst worden ist, sein Blick aber hauptsächlich dem Schutz der nachfolgenden Generationen und dem Dasein der Wettiner galt. Geprägt durch die Ereignisse zwischen seinem Vater und seinem Onkel, wollte er wohl verhindern, dass es noch einmal zu
71 Vgl. ebd. S. 87. Leider liegt keine edierte Fassung des Briefwechsels vor.
72 Vgl. ebd. S. 88.
73 Vgl. Auert, Stefan: Teilungen. S. 47.
74 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S. 89.
75 Vgl. Blaschke, Karlheinz: Leipziger Teilung. S. 280.
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blutigen Auseinandersetzungen zwischen Familienmitgliedern der Wettiner kam. Um auf den Vorwurf der mangelnden Weitsicht Ernsts zurückzukommen, könnte man hier entgegensetzen, dass er wohl vorausgesehen hatte, dass zwischen seinen und Albrechts Söhnen nicht mehr so friedlich zugehen könnte wie es während der Regierung mit seinem Bruder der Fall war. Diese Angelegenheiten wollte er wohl noch zu Lebzeiten klären, was auch folgerichtig war, schließlich starb Ernst nur ein Jahr später. 1547 kam es zwischen den Linien zum Schmalkaldischen Krieg, was sie vorausgesehene Konkurrenz bestätigte. Unklar ist dabei jedoch, ob es zu diesen Auseinandersetzungen ohne eine Teilung ebenfalls gekommen wäre.
Wie Thieme richtig festgestellt hat, war die Teilung aus dynastischer Sicht unvermeidbar, es galt die Nachfolge der Wettiner zu schützen. Herrschaftlich jedoch war sie ein großer Fehler, da sich die wettinische Macht nie wieder unter einer Hand befinden sollte und so nachhaltig geschwächt wurde. Bis 1920 sollten die Gebiete so bestehen bleiben. 76 „Aus der Geschichte und Tradition heraus war die Teilung von 1485 folgerichtig.“ 77
77 Vgl. Thieme, André: Leipziger Teilung. S. 73.
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Literaturverzeichnis
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• Blaschke, Karlheinz: Geschichte Sachsens im Mittelalter. Berlin 1990.
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• Emig, Joachim/Enke, Wolfgang (Hrsg.): Der Altenburger Prinzenraub 1455. Strukturen und Mentalitäten eines spätmittelalterlichen Konflikts. 2. Auflage. Beucha 2008.
• Gross, Reiner: Die Wettiner. Stuttgart 2007.
• Gross, Reiner: Geschichte Sachsens. Leipzig 2001.
• Hänsch, Ernst: Die wettinische Hauptteilung von 1485, und die aus ihr folgenden Streitigkeiten bis 1491. Leipzig 1909.
• Koch, Herbert: Der sächsische Bruderkrieg (1446-1451). Erfurt 1910.
• Rogge, Jörg: Die Wettiner. Aufstieg einer Dynastie im Mittelalter. Nachdruck. Ostfildern 2009.
• Rogge, Jörg: Herrschaftsweitergabe, Konfliktregelung und Familienorganisation im fürstlichen Hochadel. Das Beispiel der Wettiner von der Mitte des 13. bis zum Beginn des
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• Schwarz, Hilmar: Die Wettiner des Mittelalters und ihre Bedeutung für Thüringen. in: Kleine Schriftenreihe der Wartburgstiftung. Band 7. Leipzig 1994.
• Streich, Brigitte: „...,uf das des marschalks … schrift und beger nicht veracht werden dorfft...“ Der „Fall“ des Obermarschalls Hugold von Schleinitz. in: Hirschbiegel, Jan/ Paravicini, Werner (Hrsg.): Der Fall des Günstlings. Hofparteien in Europa vom 13. bis zum
17. Jahrhundert. Residenzforschung. Bd. 17. Ostfildern 2004. S.329-364.
• Thieme André: 1485. Die Leipziger Teilung der wettinischen Lande. in: Eigenwill, Reinhardt (Hrsg.): Zäsuren sächsischer Geschichte. Markleeberg 2010. S.69-93.
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