Gliederung
Gliederung I
Literaturverzeichnis II
Die Pflichten des Arbeitgebers zugunsten Schwerbehinderter gemäß §81 I SGB IX 1
A. Einleitung 1
B. Die Arbeitgeberpflichten gemäß §81 I SGB IX 2
I. Überblick 2
II. Die rechtliche Funktion des §81 I SGB IX 3
III. Die Prüfpflicht (§81 I S.1-3 SGB IX) 3
1.Der Umfang der Prüfpflicht 3
a) Prüfungsschritte 3
b) Einzelfragen 5
aa) Telefonanruf bei der Agentur für Arbeit 6
bb) Zeitraum 7
2.Wann besteht die Prüfpflicht? 7
a) Arbeitgeber 7
b) Besetzung eines Arbeitsplatzes mit externer Ausschreibung 8
c) Versetzungen nach einer ausschließlich internen Ausschreibung 9
d) Leiharbeit 11
e) Auszubildende 12
f) Teilzeitarbeitsplätze/befristete Arbeitsplätze 13
g) Vorliegen alter Bewerbungen 14
IV. Die Beteiligungspflichten (§81 I S.4-9 SGB IX) 14
1.Die Unterrichtung über Bewerbungen gemäß Satz 4 14
2.Die Beteiligung am Prüfverfahren gemäß Satz 6 15
3.Die Beteiligung am Prüfverfahren gemäß Satz 7 - 9 16
C. Der Verstoß gegen die Arbeitgeberpflichten gemäß §81 I SGB IX 16
I. Der Verstoß gegen die Prüfpflicht und seine Folgen 16
1.Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrat 17
2.Entschädigungsanspruch nach dem AGG 18
II. Der Verstoß gegen die Beteiligungspflichten und seine Folgen 18
1.Zustimmungsverweigerungsrecht 18
2.Entschädigungsanspruch nach dem AGG 19
3.Ordnungswidrigkeit gemäß §156 SGB IX 19
4.Die 1-Wochen Frist gemäß 99 III BetrVG 19
D. Zusammenfassung 20
- I -
Die Pflichten des Arbeitgebers zugunsten Schwerbehinderter gemäß §81 I SGB IX
A. Einleitung
In Deutschland leben zur Zeit ca. drei Millionen erwerbsfähige Schwerbehinderte, von denen aber nur ein Drittel in den Arbeitsmarkt integriert ist. Die restlichen zwei Drittel sind häufig Langzeitarbeitslose, deren Chance auf eine Beschäftigung sehr gering ist. 1 Sicherlich ist es nicht möglich, diesen Zustand nur auf eine Ursache zurückzuführen, doch häufig stehen der Integration schwerbehinderter Menschen Vorbehalte von Arbeitgebern bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit entgegen. 2 So werden Schwerbehinderungen beispielsweise pauschal mit dem Risiko späterer Krankheitsanfälligkeit gleichgesetzt. Diese generelle Annahme entbehrt natürlich jeder Grundlage. Durch eine Schwerbehinderung können zwar im Einzelfall einzelne Tätigkeiten nicht ausgeübt werden, doch existieren selbstverständlich behindertengerechte Arbeitsplätze, die erfolgreich mit Schwerbehinderten besetzt werden können. 3 Für bereits beschäftigte Arbeitnehmer, bei denen sich während ihrer Anstellung eine Schwerbehinderung einstellt, werden regelmäßig, auch aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes, Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung gefunden. Dagegen sind Neueinstellungen von Schwerbehinderten vergleichsweise selten. 4 Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben daher erhöhte Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche.
Um diesem „Wettbewerbsnachteil“ entgegen zu wirken, legt §81 I SGB IX dem Arbeitgeber bestimmte Prüf- und Beteiligungspflichten bei der Neubesetzung eines Arbeitsplatzes auf. Der Arbeitgeber soll sich bei jeder Neueinstellung ernsthaft mit der Besetzung des Arbeitsplatzes durch Schwerbehinderten auseinandersetzten und sich eine solche Anstellung vor Augen halten. 5 Dazu muss er zusätzlich Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, die ihn durch die Vermittlung
Vgl. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, http://www.ikk- 1
classic.de/arbeitgeber/arbeitshilfen/beschaeftigung-schwerbehinderter-menschen.html, Aufruf
am 14.05.2011.
Düwell, BB 2001, 1527,1528. 2
Vgl. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, http://www.ikk- 3
classic.de/arbeitgeber/arbeitshilfen/beschaeftigung-schwerbehinderter-menschen.html, Aufruf
am 14.05.2011.
Düwell, BB 2001, 1527,1528. 4
BAG 23.06.2010, NZA 2010, 1361, 1364. 5
- 1 -
von geeigneten schwerbehinderten Arbeitslosen unterstützen soll. Den arbeitslosen schwerbehinderten Arbeitnehmern soll so die Möglichkeit eröffnet werden, sich um freie Arbeitsplätze zu bewerben, um ihre Einstellungschance und somit generell ihre Teilnahme am Arbeitsleben zu verbessern. 6 Der §81 I SGB IX ist zum 1.7.2001 mit Inkrafttreten des SGB IX eingeführt worden. In der betrieblichen Praxis sind der konkrete Inhalt der Norm und seine Rechtsfolgen jedoch nicht vollständig bekannt und führen immer wieder zu Verwirrungen. 7 Die Norm regelt leider nicht en detail den Vorgang der vorgeschriebenen Prüfung. Dadurch entstehen Unklarheiten, bis zu welchem Grad und zu welchem Zeitpunkt eine solche Prüfung zu erfolgen hat und inwieweit die Bundesagentur für Arbeit einzubinden ist. Besonders heikel ist im Übrigen, dass bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Vorschrift ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen gemäß §99 II BetrVG in Betracht kommt. 8 Außerdem kann der Arbeitgeber mit Entschädigungsansprüchen von Schwerbehinderten nach dem AGG konfrontiert werden. 9 Aus diesen Gründen ist ein gutes Verständnis der Norm und ihrer möglichen Konsequenzen für die Praxis und insbesondere die Personalabteilungen unabdingbar. Das Ziel dieser Seminararbeit ist es daher, die Prüf- und Beteiligungspflichten und die Folgen eines Verstoßes näher darzustellen.
B. Die Arbeitgeberpflichten gemäß §81 I SGB IX
I. Überblick
Dem Arbeitgeber werden durch §81 I SGB IX Pflichten auferlegt, die er bei fast jeder Besetzung von freien Arbeitsplätzen beachten muss. Der Arbeitgeber muss gemäß Satz 1-3 eine Prüfung durchführen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden kann. Dabei muss er zwingend Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, die ihm schwerbehinderte Arbeitskräfte für die angegebene Stelle vorschlägt. Gemäß Satz 4-9 ist er zudem verpflichtet, bei diesem Vorgang die Schwerbehindertenvertretung seines Betriebes zu beteiligen und sei-
Rolfs/Paschke, BB2002, 1260, 1260; BAG 23.06.2010, NZA 2010, 1361, 1364; BAG 6
17.06.2008, NZA 2008, 1139, 1140.
Vgl. Diller, NZA 2007, 1321, 1322. 7
BAG 14.11.1989, NZA 1990, 368-369; BAG 17.6.2008, NZA 2008, 1139-1142; BAG 8
23.06.2010, NZA 2010, 1361-1365.
Schrader/Klagges, NZA-RR 2009, 169, 172. 9
- 2 -
nen Betriebsrat zu der Sache anzuhören. Im Folgenden wird die rechtliche Funktion der Norm erörtert, anschließend werden die Prüfungsschritte erklärt, danach die Frage beantwortet, bei welchen Arten von Einstellungen die Prüfung zu erfolgen hat und letztlich wird die Rolle der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats im Rahmen der Prüfung geklärt.
II. Die rechtliche Funktion des §81 I SGB IX
Die in §81 I SGB IX aufgeführten Vorgaben stellen echte zwingende Rechtspflichten des Arbeitgebers dar. 10 Wie bereits erwähnt, kann dem Betriebsrat bei einem Verstoß gegen die Norm ein Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß §99 II BetrVG zustehen. 11 Sie sind daher nicht als bloße Ordnungsvorschriften oder Apelle zu verstehen, 12 sondern stellen Konkretisierungen und Steigerungen allgemeiner arbeitsrechtlicher Pflichten dar. 13 Der Gesetzgeber hat diese Funktion ebenso befürwortet, indem er bei der Einführung des SGB IX im Jahr 2001 die bisherige Formulierung des alten SchwbG, dass der Arbeitgeber bei Neueinstellung eine Prüfung vornehme, durch eine Pflicht zur Prüfung ersetzte. 14 Die Norm gibt dem Arbeitgeber Schritte vor, die er im Rahmen eines Einstellungsverfahrens durchzuführen hat. Die Regelungen sollen nicht nur den Beschäftigten des jeweiligen Betriebes zu Gute kommen, sondern haben in erster Linie die Zielrichtung, schwerbehinderten Arbeitslosen ausgeglichene und faire Chancen bei Einstellungsverfahren zu gewährleisten. 15 Trotzdem sollen dem Arbeitgeber nur Verfahrensschritte vorgegeben werden. Ihm steht weiterhin die völlige Vertragsfreiheit über eine Einstellungsentscheidung zu. 16
III. Die Prüfpflicht (§81 I S.1-3 SGB IX) 1. Der Umfang der Prüfpflicht
a) Prüfungsschritte
Der Arbeitgeber prüft unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und un-
D/N-Deinert,§17, Rn. 80; F/K/S-B-Faber, §81, Rn. 10. 10
BAG 14.11.1989, NZA 1990, 368-369; BAG 17.6.2008, NZA 2008, 1139-1142; BAG 11
23.06.2010, NZA 2010, 1361-1365.
So aber N/P/M-P-Neumann, §81 SGB IX, Rn. 4. 12
HK ArbR-von Seggern, §81 SGB IX, Rn.2. 13
LPK SGB IX-Düwell, §81, Rn. 4. 14
Rolfs/Paschke, BB 2002, 1260, 1260; F/K/S-B-Faber, §81, Rn. 8. 15
D/N-Deinert, §17, Rn. 84; K/H/M-Kossens, §81, Rn. 2; BeckOK Sozialrecht-Rolfs,§81, Rn. 3. 16
- 3 -
ter Anhörung des Betriebsrats gemäß §§81 I S.1 i.V.m. 81 I S.6 SGB IX zuerst, ob der zu besetzende freie Arbeitsplatz überhaupt für einen Schwerbehinderten geeignet ist oder ob sich dies im Einzelfall verbietet. 17 Diese Prüfung muss sich konkret auf den bestimmten Arbeitsplatz beziehen. Das bedeutet, dass die besonderen An-forderungen des Arbeitsplatzes ins Verhältnis zu den verschiedenen Arten von Schwerbehinderungen gesetzt werden müssen. Dabei soll sogar zu berücksichtigen sein, ob die Möglichkeit besteht, den Arbeitsplatz behindertengerecht umzugestalten. 18 Die Prüfung darf an dieser Stelle daher nicht zu schnell durch die abstrakte Feststellung, dass der Arbeitsplatz in der Regel nicht für Schwerbehinderte geeignet erscheint, beendet werden. 19 Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass kein Arbeitsplatz „per se“ für schwerbehinderte Arbeitnehmer ungeeignet ist. 20 Ein Indiz dafür, dass der Arbeitsplatz nicht für Schwerbehinderte geeignet ist, kann der Umstand sein, dass die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber keine geeigneten Schwerbehinderten für die Stelle vorschlagen kann. 21 Zwar mag formal die Einschaltung der Agentur für Arbeit erst als nächster Schritt folgen, doch können die Prüfungsschritte hier ineinander übergehen. 22 Dem Arbeitgeber ist daher zu empfehlen, nicht zu frühzeitig und eigenständig von einer Nichteignung des Arbeitsplatzes für Schwerbehinderte auszugehen, sondern schon hier die Agentur für Arbeit einzuschalten.
Als zweiter Prüfungsschritt erfolgt nach der Eignungsprüfung gemäß Satz 2 und 3 eine Meldung über den freien Arbeitsplatzes an die Agentur für Arbeit. Diese Meldung ist verbunden mit der konkreten Anfrage nach für den spezifischen Arbeitsplatz geeigneten schwerbehinderten Arbeitnehmern. 23 Konkret hat der Arbeitgeber frühzeitig eine genaue Stellenbeschreibung unter Aufzählung aller mögliche Tätigkeiten und Anforderungen an die Agentur für Arbeit zu übermitteln.
Schrader/Klagges, NZA-RR 2009, 169,173; Düwell/Dahl, NZA 2011, 1, 6; ErfK-Rolfs, 17
§81 SGB IX, Rn. 2; Diller, NZA 2007, 1321, 1322; F/K/S-B-Faber,§81, Rn. 15; LPK SGB IX-
Düwell, §81,Rn. 70; a.A. K,H,M-Kossens, §81 SGB IX, Rn. 10; D/N-Deinert, §17, Rn.86, die
beide zuerst die Bewerbungsphase und dann die konkrete Eignung des Arbeitsplatzes für einen
Schwerbehinderten fordern.
Düwell/Dahl, NZA 2011, 1, 6; a.A. K,H,M-Kossens, §81 SGB IX, Rn. 10. 18
BAG 10.11.1992, NZA 1993, 376, 378; Düwell/Dahl, NZA 2011, 1, 6. 19
F/K/S-B-Faber,§81, Rn. 15. 20
Vgl. BAG 10.11.1992, NZA 1993, 376, 378. 21
So auch F/K/S-B-Faber,§81, Rn. 16; LPK SGB IX-Düwell, §81, Rn. 80; D/N-Deinert, §17, 22
Rn.82, der sogar fordert, dass die Prüfung von Anfang an hinsichtlich konkreter Bewerbungen
von Schwerbehinderten erfolgen muss.
Diller, NZA 2007, 1321, 1322. 23
- 4 -
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Hubertus Reinbach, 2011, Die Pflichten des Arbeitgebers zugunsten Schwerbehinderter gemäß §81 I SGB IX, München, GRIN Verlag GmbH
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