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1 Problemaufriss
Während der Umgang mit Sachen, Dingen und körperlichen Artefakten seit sehr langer Zeit klar definiert und im Besitz des Individuums abgesichert ist - zumindest rechtlich - so existiert der Umgang mit dem Gegenteil - nämlich dem geistigen Eigentum - nur einen Bruchteil dieser Zeit. In der modernen Gesellschaft herrscht eine totale Vernetzung in allen Lebenslagen. Digitale Techniken ermöglichen einen immer einfacheren unberechtigten Zugriff auf geschützte Medien und deren Manipulation. Besonders in Hinblick auf die Weitergabe von zu Papier gebrachten Ideen und Meinungen ermöglicht nicht zuletzt das Internet einen schnellen, reibungslosen und nahezu unsichtbaren Austausch geistigen Eigentums. Fraglich wird es jedoch, wenn es sich dabei nicht um das eigene, sondern um fremdes geistiges Eigentum handelt. Wie verhält sich dabei die Rechtslage? Wem gehört eine ganz bestimmte Idee und welche Rechte können daran verwirklicht werden? Inwieweit kann ein Einzelner sein eigenes persönliches geistiges Eigentum selbst verfügen und wo liegen Grenzen dieser Verfügbarkeit? Kann überhaupt ein Verfügungsrecht an geistigem Eigentum bestehen? Welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen? Welche Bedeutung besitzt das geistige Eigentum für den Betrieb? All diese Fragen sind hochinteressant und könnten in einer Arbeit, welche gut die zehnfache Ausdehnung dieser hätte, möglicherweise immer noch nicht ausgiebig erläutert werden. Ich werde mich an diesen Fragen daher allenfalls orientieren und schließlich um die Beantwortung der Frage bemühen, wie sich wissenschaftliche geistige Leistungen überhaupt schützen lassen und welche Unterschiede zwischen geistigem und materiellen Eigentum existieren? Ich nehme dabei Bezug zur Verfügungsrechtetheorie und zeige Verbindungen und Hemmnisse auf.
Ich gehe zunächst auf die eben genannte Verfügungsrechtetheorie ein (2.). Dabei werde ich mich nach einem kurzen historischen Exkurs (2.1) vor allem den Grundlagen sowie dem Untersuchungsgegenstand widmen (2.2) und anschließend die Verteilung von Verfügungsrechten thematisieren (2.3). Im zweiten Teil der Arbeit werde ich im Rahmen des Urheberrechtes die Verbindung zur Verfügungsrechtetheorie aufzeigen. Dabei werde ich zunächst das geistige Eigentum definieren (3.1), um anschließend geschützte Leistungen im Urheberrecht zu thematisieren und diese in Verbindung zu den Verfügungsrechten setzen (3.2). Schließlich werde ich anhand von zwei Praxisbeispielen diese Verbindung veranschaulichen (3.3).
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2 Die Theorie der Verfügungsrechte
Der Begriff „Verfügungsrecht“ geht auf den englischen Begriff „property right“ zurück. Eine bloße Übersetzung in „Besitzrecht“ würde den Urbegriff jedoch nicht adäquat abbilden, da dieser im Allgemeinen weiter gefasst wird. Die Bezeichnungen „Dispositions-“, „Verfü- gungs-“ oder„Handlungsrecht“ umfassen diesen weiteren Rahmen. Ich werde mich daher in dieser Arbeit auf den Begriff „Verfügungsrecht“ beschränken. (vgl. Höll 2009, S.150) In den folgenden Abschnitten werde ich die Theorie der Verfügungsrechte näher betrachten. Ich gehe dabei zunächst in aller Kürze auf die Entstehung ein (2.1), um anschließend Grundlagen und Untersuchungsgegenstand der Theorie zu erläutern (2.2). Zuletzt thematisiere ich die Verteilung von Verfügungsrechten (2.3). Diese Abhandlung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vielmehr sollen die zentralen Aspekte der Theorie aufgegriffen werden.
2.1 Entstehung
Der Theorie der Verfügungsrechte liegt das neoinstitutionelle Paradigma zu Grunde, welches seit den 1970’er Jahren als Forschungsrichtung die Volkswirtschaft prägt. In dieser neuen Institutionenökonomik werden Tauschprozesse nicht als gegeben betrachtet, sondern hinsichtlich ihrer Entstehung und entfaltenden Wirkungen untersucht und die effiziente Gestaltung von Institutionen in den Blick genommen. (vgl. Peukert) Als Ausgangspunkt für die Entstehung der Theorie diente der 1960 erschienene Artikel „The problem of social cost“ von Ronald Coase im Journal of Law and Economics, was wiederum auf eigenen Vorüberlegungen und wesentlichen Errungenschaften über die Transaktionskostentheorie von 1937 1 beruht. Aufbauend darauf trieben Armen A. Alchian und Harold Demsetz 2 die Entwicklung der Theorie maßgeblich voran. (vgl. Höll 2009, 150 f.)
2.2 Grundlagen und Untersuchungsgegenstand
Verfügungsrechte sind sozial anerkannt und beruhen im Wesentlichen auf Konventionen, Traditionen, gesetztem Recht oder Verträgen. Sie lassen sich anhand von vier Komponenten definieren: Besitzt ein Subjekt ein Gut 3 und darüber das alleinige Verfügungsrecht, so kann es dieses erstens nutzen und andere ggf. von der Nutzung ausschließen. Es kann zweitens durch das Subjekt „formal, materiell und substanziell“ (Dietl/ Velden 2004, Sp.1566) verändert werden, drittens so eingesetzt werden, dass für das Subjekt aus der
1 Coase, R.H. (1937): The nature of the firm, in: Journal of Law and Economics, Vol. 3, S.1-44
2 Demsetz H. (1967): Toward a Theory of Property Rights, in: The American Economic Review, Vol. 57, No. 2, Papers and
Proceedings of the Seventy-ninth Annual Meeting of the American Economic Association, S.347-359; Alchian, A.A./
Demsetz, H. (1972): Production, Information Costs and Economic Organization, in: American Economic Review, Vol. 62,
No. 5, S.777-795; Alchian, A.A./ Demsetz, H. (1973): The Property Right Paradigm, in: History, Vol. 33, No. 1, S.16-27;
Alchian, A.A. (1977): Economic Forces at Work, Indianapolis
3 Ein Gut kann sowohl materiell (Personen- und Sachleistungen) als auch immateriell („Rechte“, wie z.B. Forderungen,
Urheber- und Patentrechte, oder „Verhältnisse“, wie z.B. der Kundenstamm eines Unternehmens) sein. (vgl. Windisch)
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Nutzung Gewinnerträge entstehen und es kann viertens ganz oder teilweise veräußert werden, wodurch ein Erlös entsteht, den das Subjekt einnehmen kann. 4 (vgl. Dietl/ Velden 2004, Sp.1566) Hierzu ein kurzes, nicht selten verwendetes Beispiel: Ein Autobesitzer kann sein Fahrzeug fahren und verfügen, dass es von anderen nicht gefahren wird, indem er diesen ausdrücklich die Nutzung untersagt. Er kann es durch tunen und lackieren materiell und damit gezwungenermaßen auch formal im Sinne der Umschreibung der Zulassung verändern. Er kann es vermieten und so an den Mietgebühren verdienen und er kann das Fahrzeug komplett oder nur bestimmte Teile (Motor, Getriebe, Reifen etc.) verkaufen und den Erlös folglich einbehalten.
Für den Wert eines Gutes ist neben dessen Eigenschaften das Recht über das Gut zu verfügen eine, wenn nicht sogar die bedeutende Größe. So ist ein Auto für den Besitzer nur dann von Wert, wenn er es auch benutzen - bspw. fahren - darf und die oben beschriebenen Rechte an dem Auto hat. Die bloßen Eigenschaften, wie Länge, Breite, Form oder Motorisierung, erhöhen zwar diesen Wert, sind jedoch für den Fahrer irrelevant, wenn er es nicht benutzen darf. In der Praxis stellen aber zu diesem Beispiel vor allem Oldtimerbesitzer eine Gruppe dar, die meist einzig den Wert des Autos in der Anwesenheit eines solchen „Klassikers“ in der eigenen Garage sehen. Hier zeigt sich, dass das Nutzen von Verfügungsrechten über bestimmte Dinge abhängig vom persönlichen Ermessen ist und nicht vordefiniert sein kann.
Die Theorie der Verfügungsrechte untersucht „Hypothesen über die Verteilung der Verfügungsrechte und die damit verbundenen Konsequenzen“ (Dietl/ Velden 2004, Sp.1567). Die Theorie zielt dabei auf die zentrale Frage ab, welche Anreize zu wirtschaftlichem Handeln „von verschiedenen Verfügungsrechtskonstellationen an (knappen) Ressourcen“ (Dietl/ Velden 2004, Sp.1567) ausgehen. Auf den Einzelnen bezogen soll dies bedeuten, dass dieser die Fähigkeit besitzt, bestimmte Handlungen und Entscheidungen bzgl. eines (knappen) Gutes im Rahmen einer sozial anerkannten Beziehung durchzusetzen. Basierend auf bestimmten Vorannahmen, wie der individuellen Nutzenmaximierung, der begrenzten Rationalität und dem Verfügungsrechtebegriffes selbst, beeinflusst die Verteilung von Verfügungsrechten das Verhalten eines Akteurs systematisch und macht es somit vorhersehbar. (vgl. Dietl/ Velden 2004, S.1565 ff.) Das Erkenntnisziel der Theorie richtet sich an diesem Untersuchungsgegenstand aus und definiert sich aus den folgenden Leitfragen:
1. Welche Verfügungsrechte existieren, wer übt sie aus und welche Struktur weisen sie auf?
2. Wie entstand diese Struktur der Verfügungsrechte?
4 Rechtlich integriert ist dies im BGB III § 903 Befugnisse des Eigentümers (Ausschnitt):
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach
Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Arbeit zitieren:
Bachelor of Arts der Bildungs- und Erziehungswissenschaften Michel Beger, 2011, Der Schutz geistigen Eigentums im Rahmen der Verfügungsrechtetheorie, München, GRIN Verlag GmbH
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