INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1. Einleitung 4
2. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung -
Rechtliche Grundlagen und Anwendung 5
2.1 Gesetzliche Anordnungsvoraussetzungen 6
2.2 Vollstreckung und Vollzug 8
3. Rechtliche und politische Legitimationsprobleme 10
3.1 Unzuverlässigkeit der Gefährlichkeitsprognosen 10
3.2 Unvereinbarkeit mit der Europäischen
Menschenrechtskonvention 13
4. Fazit und Ausblick 17
5. Literaturverzeichnis 19
1. Einleitung
„Wegschließen - und zwar für immer!“ Dies forderte der ehemalige, deutsche Bundeskanzler, Gerhard Schröder, im Juli 2001 in einem Interview mit der „Bild am Sonntag“ und verlangte damals, dass Sexualverbrecher sowie Kinderschänder im Anschluss ihrer Haftstrafe, auf unbestimmte Zeit in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden sollen. 1
Die rechtlich wie politisch umstrittene Sicherungsverwahrung wird mit der zentralen Notwendigkeit legitimiert, die Allgemeinheit vor besonders gefährlichen, rückfallgefährdeten Gewaltverbrechern zu schützen. In der Tat wirkt es auf die Gesellschaft beruhigend, womöglich nicht therapierbare Sexualstraftäter lebenslang „weggesperrt“ zu wissen.
So herrscht seit Mitte der 90er Jahre ein erhöhtes Schutzbedürfnis in der Bevölkerung, dessen Auslöser vermutlich auf eine Überrepräsentanz von Gewaltverbrechen in den Medien zurückzuführen ist. 2 Diese Umstände haben einen Wandel in der Kriminalpolitik und der Strafverfolgung bewirkt. 3 Im Zuge dessen wurde die Gesetzesgrundlage der Sicherungsverwahrung mehrfach ausgeweitet und verschärft. Im Jahre 1998 wurde das bis dahin gültige Höchstmaß von zehn Jahren bei erstmaliger Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 67d I StGB a.F.), aufgehoben. Seit dieser Gesetzesreform kann die Sicherungsverwahrung auf unbestimmte Zeit angeordnet werden. Auch nach 1998 setzte sich die Ausweitung und Verschärfung der Sicherungsverwahrung fort. Bis zum Jahre 2002 konnte die Sicherungsverwahrung grundsätzlich nur im ursprünglichen Strafurteil angeordnet werden (§ 66 I StGB). Fortan wurde es rechtens, die Sicherungsverwahrung im Strafurteil vorzubehalten (§ 66a I StGB). Im Zuge einer intensiven politischen Debatte verabschiedeten die unionsregierten Bundesländer Gesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung, schufen somit die Möglichkeit, Straftäter bei deren Verurteilung kein Maßregelvollzug angeordnet wurde, nachträglich in die Sicherungsverwahrung zu schicken. Nach einigen formellen, nicht aber inhaltlichen Einwänden des Bundesverfassungsgerichts trat am 23. Juli 2004 das „Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung“ in Kraft. 4
Die Vielzahl der Gesetzesverschärfungen wirft jedoch Kontroversen auf. So ist die Verfassungslegitimität der nachträglichen Sicherungsverwahrung seit ihrer Einführung schwer umstritten. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, stellt die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Deutschland einen
1 o.A. Es gibt nichts Abscheulicheres als ein Verbrechen an einem Kind, in: Bild am Sonntag, 08.07.2001
2 Friedrichsen, 2004, S. 200.
3 Skirl, ZfStrVo 2005, 323.
4 Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, 2004.
schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte der Betroffenen dar und wurde somit für rechtswidrig erklärt. Nun steht die Bundesregierung unter Zugzwang und muss die Gesetzesgrundlagen der Maßregel reformieren. 5
Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung in der Bundesrepublik Deutschland generell angeordnet werden sollte. Hierzu werden im ersten Teil der Arbeit zunächst die rechtlichen Grundlagen der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgeschlüsselt, sowie deren Anwendung in der Praxis erklärt. Neben der Beleuchtung der gesetzlichen Voraussetzungen, die bei der Anordnung der Maßregel erfüllt sein müssen, werden die Vollstreckung und der Vollzug der nachträglichen Sicherungsverwahrung betrachtet. Hier wird zudem die Sicherungsverwahrung anhand von Statistiken dargestellt und somit nähere Informationen zu den Sicherungsverwahrten selbst gegeben. Im zweiten Teil der Arbeit werden die rechtlichen und politischen Legitimationsprobleme der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgezeigt. Hinsichtlich der Frage zur Effektivität der Gefährlichkeitsprognose, werden die Problembereiche der Erstellung eines Prognosegutachtens erläutert. Außerdem wird kurz auf die Unschärfe der materiellen Anordnungsvoraussetzungen des strafrechtlichen Instruments eingegangen. Weiterführend wird auf der Basis des aktuellen Urteils des EGMR, dessen Ausführungen betrachtet, wonach die nachträgliche Sicherungsverwahrung sowohl als menschenrechts- als auch als verfassungswidrig anzusehen ist. Am Ende steht neben der Beantwortung der eingangs gestellten Frage, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung in der Bundesrepublik Deutschland generell angeordnet werden sollte, auch ein Ausblick auf mögliche Gesetzesänderungen beziehungsweise Alternativen zu diesem strafrechtlichen Instrument.
2. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung
- Rechtliche Grundlagen und Anwendung
Die Regelungen der Sicherungsverwahrung befinden sich im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches im Dritten Abschnitt über die Rechtsfolgen der Tat und dort im Sechsten Titel, Maßregeln der Besserung und Sicherung. Im Laufe der letzten Jahre sind diese wiederholt geändert und ergänzt worden. Grundsätzlich gibt es derzeit drei verschiedene Anordnungsmodalitäten: Die in § 66 StGB geregelte originäre Sicherungsverwahrung, die vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) und die nachträgliche Sicherungsverwahrung, § 66b StGB. Diese drei Formen der Anordnung
5 Spiegel - Unionspolitiker wollen Einigung zur Sicherungsverwahrung kippen, 06.07.2010.
unterscheiden sich sowohl im Anordnungszeitpunkt, als auch in den inhaltlichen Voraussetzungen. Im Folgenden wird jedoch nur die Regelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b I StGB sowie § 66b II StGB näher beleuchtet. Nach § 66b StGB, kann die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einigen Fällen nachträglich erfolgen. Nachträglich bedeutet, dass die Anordnung nicht in dem Gerichtsverfahren, in dem das Urteil ausgesprochen wurde - dem so genannten Erkenntnisverfahren - stattfindet, sondern in einer späteren Gerichtsverhandlung angeordnet wird. Diese kann sowohl während, als auch am Ende des Strafvollzugs oder nach der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erlassen werden. In der Regel wird die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung auf Anregung der vollziehenden Justizvollzugsanstalt des Häftlings, von der Staatsanwaltschaft beantragt. 6 Dieser Antrag soll nach § 275a I 3 StPO spätestens sechs Monate vor dem Ende des Straf- oder Maßregelvollzugs gestellt werden. Als absolute zeitliche Frist, sieht der Bundesgerichtshof das Ende der Strafvollstreckung an. 7
2.1 Gesetzliche Anordnungsvoraussetzungen
Die Gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, finden sich in § 66b des Strafgesetzbuches. Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen. 8 Die formellen Voraussetzungen beziehen sich auf die bisherigen Straftaten des jeweiligen Täters, sowie die daraus resultierenden Verurteilungen und Haftstrafen. Zum einen ist die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich, wenn der betreffende Straftäter aufgrund bestimmter Straftaten im Erkenntnisverfahren verurteilt wurde. Die Bandbreite dieser so genannten Anlasstaten in § 66b I StGB ist gegenüber § 66 III, § 66a I StGB eingeschränkt. Erfasst werden neben Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, auch Verbrechen nach den §§ 250, 251 StGB, sowie Straftaten in Verbindung mit den §§ 252, 255 StGB und der in § 66 III 1 StGB genannten Vergehen. Des Weiteren kann die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer oder mehrerer der aufgeführten Straftatenausgenommen sind hier die in § 66 III StGB genannten Vergehen - zu mindestens fünf Jahren verurteilt wurde.
6 Folkers, NStZ 2006, 426 (427).
7 a.A. Folkers, NStZ 2006, 426 (431).
8 Soweit nicht anders angegeben, stammen alle Informationen aus: Fischer, in: Strafgesetzbuch und
Nebengesetze, 2010, S.556-577.
Für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung müssen neben den formellen Voraussetzungen auch die materiellen Voraussetzungen erfüllt sein. Diese beziehen sich in erster Linie auf die Persönlichkeit des Täters und die von ihm künftig zu erwartenden Straftaten.
Um dies einschätzen zu können, ist eine Gesamtwürdigung des Täters in Form eines Prognosegutachtens zu erstellen. Diese Gefährlichkeitsprognose steht im Zentrum der Anordnung der Sicherungsverwahrung und ist materielle Grundvoraussetzung. 9 In erster Linie werden Psychiater und Psychologen als Prognosegutachter eingesetzt. Zusätzlich können auch Kriminologen und Soziologen herangezogen werden, soweit diese über ausreichendes Fachwissen verfügen. 10 Um die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen, reicht eine schon zum Zeitpunkt der Verurteilung festgestellte Gefährlichkeit des Täters nicht aus. Es müssen neue Tatsachen über den Verurteilten erkennbar sein, die aufzeigen, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Eine lediglich weiter bestehende Gefährlichkeit des Täters reicht demnach nicht aus. 11
Zudem muss der Sachverständige feststellen, ob der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich werden könnte. Obwohl § 66b StGB die Hangeigenschaft des Täters nicht ausdrücklich fordert, ist deren Nachweis auch für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung Voraussetzung. 12 Nachdem der Gutachter die Gefährlichkeitsprognose erstellt hat, nimmt das Gericht auf deren Basis eine rechtliche Wertung vor und überprüft, ob die gesetzlichen Merkmale erfüllt sind, beziehungsweise welches Risiko der jeweilige Straftäter für die Gesellschaft im juristischen Sinne darstellt. 13 So dienen Prognosegutachten dem Gericht als Grundlage für die Entscheidung, ob ein Straftäter nach Ablauf der Haftstrafe in Sicherungsverwahrung zu behalten ist oder nicht. 14
9 Baltzer, S. 41
10 Leygraf, Johannes, in: Barton, S. 281 ff.
11 Folkers, NStZ 2006, 426 (428)
12 Renzikowski, NStZ 2006, 280 (282).
13 Dittmann, Volker, in: Bauhofer/Bolle/Dittmann, S. 79
14 Soweit nicht anders angegeben, stammen alle Informationen aus: Fischer, in: Strafgesetzbuch und
Nebengesetze, 2010, S.556-577.
2.2 Vollstreckung und Vollzug
Für den Vollzug der Sicherungsverwahrung besteht seit der Gesetzesänderung im Jahre 1998 keine Höchstfrist mehr. 15 Nach § 67d III StGB besitzen die Untergebrachten jedoch Möglichkeiten, die Vollstreckung der Maßregel vorzeitig zu beenden. So können die Verwahrten während der Verbüßung der Sicherungsverwahrung jederzeit einen Antrag auf eine so genannte Aussetzung der Vollstreckung stellen. In diesen Fällen, sowie spätestens alle zwei Jahre verpflichtend, prüft die Strafvollstreckungskammer die Erforderlichkeit der Unterbringung des jeweiligen Straftäters (§ 67e StGB). Hierzu wird jeweils ein erneutes Prognosegutachten erstellt. Prognostiziert der Gutachter, dass der Verwahrte in Freiheit keine rechtswidrigen Straftaten mehr begehen wird, setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus (§ 67d II 1 StGB). Nach zehnjähriger Vollstreckung der Sicherungsverwahrung soll die Maßregel regelmäßig für erledigt erklärt werden. So ist die Fortsetzung der Unterbringung über zehn Jahre hinaus lediglich in Ausnahmefällen anzuwenden. 16 Diese sind dann gegeben, wenn bei dem jeweilig geprüften Verwahrten weiterhin die Gefahr besteht, dass dieser infolge eines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 17
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung verläuft weitgehend wie der gewöhnliche Strafvollzug (vgl. § 130 StVollzG). Denn für die Unterbringung der Sicherungsverwahrten existieren keine eigenständigen Einrichtungen - Sie werden in separaten Abteilungen von Justizvollzugsanstalten untergebracht. Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Unterbringungsformen ist, dass der Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung, im Gegensatz zum Strafvollzug nicht der Verbüßung vergangener Straftaten, sondern der Verhinderung zukünftiger Straftaten dient (§ 129 S.1 StVollzG). 18
Ein weiteres Ziel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist es, die Verwahrten insofern zu unterstützen, dass sich diese bei Entlassung wieder in das Leben in Freiheit eingliedern können (§ 129 S.2 StVollzG). Aufgrund der Vordergründigkeit des Sicherungsgedankens, bleiben Resozialisierungsmaßnahmen im Vollzug der Sicherungsverwahrung jedoch weitgehend aus. Zwar besteht für die Verwahrten grundsätzlich die Möglichkeit, während der Unterbringung eine Therapie zu absolvieren, jedoch kann nur ein geringer Anteil der Sicherungsverwahrten dieses
15 BVerfGE 109, 133.
16 Vgl. BVerfGE 109, 133 (164 ff.)
17 vgl. Schewe, S. 116-126
18 Soweit nicht anders angegeben, stammen alle Informationen aus: Fischer, in: Strafgesetzbuch und
Nebengesetze, 2010, S.556-577.
Arbeit zitieren:
Malin Peters, 2010, Sollte die nachträgliche Sicherungsverwahrung für gefährliche Straftäter in der Bundesrepublik Deutschland generell angeordnet werden?, München, GRIN Verlag GmbH
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