II
Gliederung
Stadionverbot - rechtliche Betrachtung eines zivilrechtlichen Instruments 1
A. Das Stadionverbot 1
I. Entwicklung des Instruments Stadionverbot 3
1. Sinn und Zweck des bundesweiten Stadionverbotes 3
2. Einführung des bundesweiten Stadionverbotes 5
3. Reformen 7
II. Grundlage des bundesweiten Stadionverbotes 8
1. Regelungen des DFB, insbesondere die StVerRl 8
a) Inhalt der StVerRl 8
aa) Gründe 9
bb) Ermessen 9
cc) Dauer 11
dd) Beendigungsvoraussetzungen 11
b) Rechtsnatur 12
c) Rechtmäßigkeit der StVerRl 13
aa) Privatstrafe 14
bb) Ergebnis 16
d) Anwendungsbereich 17
aa) Örtlicher Anwendungsbereich 17
bb) Persönlicher Anwendungsbereich 17
e) Ergebnis 18
2. Zivilrechtliche Grundlagen 18
a) Örtliches Stadionverbot 20
aa) Hausrecht als eigentumsrechtlicher Anspruch 20
(1) Tatbestandvoraussetzungen des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB 20
(a) Unterlassungsgläubiger 20
(b) Eigentumsbeeinträchtigung 21
(c) Gefahr künftiger Störungen 21
III
(d) Unterlassungsschuldner. 24
(e) Duldungspflicht 24
(aa) Eintrittskarte 24
(bb) Kontrahierungszwang 25
(aaa) Unmittelbarer Kontrahierungszwang 26
(bbb) Mittelbarer Kontrahierungszwang 27
(ccc) Zwischenergebnis 28
(2) Ergebnis 29
bb) Hausrecht als besitzrechtlicher Anspruch 29
(1) Quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch 29
(2) Possessorischer Unterlassungsanspruch 30
(a) Tatbestandsvoraussetzungen 31
(aa) Anspruchsberechtigter 31
(bb) Besitzstörung 31
(cc) Wiederholungsgefahr 32
(dd) Anspruchsgegner 32
(ee) Kein Ausschluss des Anspruchs. 32
(b) Zwischenergebnis 33
(3) Zwischenergebnis 34
cc) Ergebnis 34
b) Bundesweites Stadionverbot 34
c) Ergebnis 37
B. Das Stadionverbot in der Praxis 38
I. Umgang mit dem Instrument Stadionverbot 38
1. Typischer Ablauf der Stadionverbotspraxis 38
a) Zugrundeliegendes Ereignis 38
b) Informationsweitergabe an die Vereine 39
c) Ausspruch des Stadionverbotes 40
d) Vom Ausspruch bis zum Ende des Stadionverbotes 42
IV
2. Rechtliche Fragen der Stadionverbotspraxis 43
a) Tatsächliche Bindung an die StVerRl 43
aa) Innerer Zusammenhang zur Fußballveranstaltung 44
bb) Sachlicher Grund des Stadionverbotes 44
(1) § 4 Abs. 2 StVerRl 45
(2) § 4 Abs. 3 StVerRl 47
(a) Eingeleitetes Ermittlungsverfahren 47
(b) Enumerativ aufgeführte Gründe 52
b) Informationsweitergabe der Polizei an Vereine und DFB 53
c) Erheblicher Einfluss der Polizei auf Stadionverbotspraxis 56
d) Verstoß der Vereine gegen den Datenschutz 59
(1) Erheben und Speichern der persönlichen Daten 59
(2) Weitergabe an den DFB und Speicherung der Daten 60
(3) Weitergabe der Daten an örtlich zuständige Polizei und ZIS 61
e) Ergebnis 62
II. Persönliche Bedeutung eines Stadionverbotes 63
C. Anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit Stadionverboten 65
I. Vorgehen gegen Stadionverbote 66
1. Außergerichtliches Vorgehen 66
a) Schutzschrift an den Verein 66
b) Anhörung beim Verein 67
c) Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft 67
d) Einwirkung auf das Ermittlungsverfahren 68
e) Zurückweisen des Stadionverbotes 69
f) Antrag auf Aufhebung, Aussetzung oder Reduzierung 70
2. Gerichtliches Vorgehen 70
a) Abwägen der Erfolgsaussichten 70
b) Richtiger Beklagter 72
c) Zuständiges Gericht 73
V
d) Richtige Klageart - einstweiliger Rechtsschutz 73
II. Zusätzliche Beratungshinweise 75
1. Kosten 75
2. Gewalttäter Sport 76
III. Präventive Arbeit 77
D Schlussbetrachtung 78
BAG-Fanprojekte
Bay PAG
BDSG
BGB
BGH
Bpb
Brem Polg
DFB
DFL
Fußball-WM
GG
GVG
Hrsg
IMK
JR
LG
LZPD NdsSOG NJW
NKSS
NRW
NVwZ
OLG
PHB SportR
PM
POLG NRW
RGZ
RW
SpuRt
StPO
StVerRl
ZIS
ZPO
rechtliche Betrachtung eines zivilrechtlichen Instruments
A. Das Stadionverbot
„Seit Jahren treten anlässlich von Sportveranstaltungen, insbesondere anlässlich von Veranstaltungen des bezahlten Fußballs, gewaltbereite oder gewalttätige Gruppierungen in Erscheinung.“ 1
Dieses Zitat stammt nicht etwa aus der heutigen Zeit, sondern es beschreibt die Ausgangslage, welche 1991 dazu geführt hat, dass die Arbeitsgruppe Nationales Konzept Sport und Sicherheit (NKSS) ins Leben gerufen wurde.
Um das „Gewaltphänomen“ in den Griff zu bekommen, war ein Ergebnis dieser Arbeitsgruppe, das zivilrechtliche Instrument des Stadionverbotes zu modifizieren. 2 Aber was bedeutet überhaupt der Begriff zivilrechtliches Stadionverbot? Die Definition des zivilrechtlichen Stadionverbotes, welche in den Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (StVerRl) 3 verankert wurde, lautet:
„Ein Stadionverbot ist, die auf der Basis des Hausrechts, gegen eine natürliche Person wegen sicherheitsbeeinträchtigenden Auftretens im Zusammenhang mit dem Fußballsport, insbesondere anlässlich einer Fußballveranstaltung, innerhalb oder außerhalb einer Platz- oder Hallenanlage, vor, während oder nach der Fußballveranstaltung festgesetzte Untersagung bei vergleichbaren zukünftigen Veranstaltungen eine Platz- oder Hallenanlage zu betreten bzw. sich dort aufzuhalten.“ 4
1 Arbeitsgruppe NKSS, S. 7.
2 Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 22.
3 Vgl. StVerRl des DFB.
4 § 1 Abs. 1 StVerRl.
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Neben dem auf dem Zivilrecht basierenden Stadionverbot gibt es in allen Bundesländern auf Grundlage des öffentlichen Rechts zusätzlich die Möglichkeit, bestimmten Personen das Betreten der Stadien oder eines Stadions zu verbieten.
Am Beispiel von Nordrhein-Westfalen besteht diese Möglichkeit durch die Meldeauflage und das Aufenthaltsverbot, welche sich insbesondere aus der polizeirechtlichen Generalklausel gem. § 8 Abs. 1 PolG NRW ergeben. 5 Dazu besteht gem. § 34 Abs. 1 PolG NRW die Möglichkeit einen Platzverweis auszusprechen und in besonderen Fällen besteht die Handhabe der präventiven Gewahrsamnahme gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2,3 PolG NRW. Diese öffentlich-rechtlichen Maßnahmen sind aber von den, in dieser Arbeit zu behandelnden zivilrechtlichen Stadionverbote zu unterscheiden.
Trotz der Tatsache, dass bei jährlich ca. 18 Millionen Stadionbesuchen gegenwärtig „nur“ ca. 3.000 Bürger von einem Stadionverbot betroffen sind (Stand März 2011), 6 bekommt das Instrument Stadionverbot seit jeher eine enorme Aufmerksamkeit. 7 Dies liegt neben der umstrittenen rechtlichen Bewertung vor allem auch darin begründet, dass es im Zusammenhang mit dem Fußball, einem der größten Kulturgüter dieses Landes, steht. 8 Durch die fokussierte Darstellung des Ereignisses Fußball, ist es zwangsläufig, dass auch die sicherheitsrelevanten Ereignisse, auch wenn sie im Verhältnis sehr selten vorkommen, ein vielbeachtetes Thema sind. 9 Nicht nur die Medien und die Gesellschaft, sondern auch die Justiz beschäftigt sich mit diesen sicherheitsrelevanten Ereignissen rund um Fußballveranstaltungen. 10
Das Instrument des bundesweiten Stadionverbotes ist sehr umstritten. 11 Zum einen aufgrund der erheblichen Einschränkungen für den Betroffenen, zum anderen aber auch deswegen,
5 Siehe auch z.B. § 1, 3 PolG BW, § 11 NdsSOG, § 9 Abs. 1 S.1 PolG RLP, § 14 BPolG.
6 Vgl. Evaluierung Stadionverbote S. 2; ZIS Jahresbericht 2009/2010, S. 16; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem
Prüfstand; S. 492.
7 Vgl. Stadionwelt 2005, Heft 6, S. 26, Biermann, Freunde für einen Tag; Schneider, Stadionverbote auf Verdacht; Glindmeier, Der
lange Weg zum Recht auf Fußball; Spahn, Sicherheitskonzeption des DFB, S. 16; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 428; Winter,
Stadionverbote, S 4.
8 Vgl. Klesczewski, JZ 5/2010, S. 251; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 428.
9 Vgl. Sengle, Stadionwelt 2005, S. 28; Klesczewski, Geburtstagsgabe, S. 64 f.
10 Vgl. Breucker, JR 2005, S. 133; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand; S. 492.
11 Vgl. Brauer, Foulspiel auf den Rängen, S. 49; Sport und Gewalt, Höfling, S. 7; Hardenberg, Stadionverbot, S. 27;
Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 179; Winter, Stadionverbote, S. 4.
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weil das Instrument des bundesweiten Stadionverbotes in Deutschland einzigartig ist. In keinem anderen Bereich kann ein Hausverbot automatisch auch für andere Hausrechtsinhaber ausgesprochen werden. Es gilt somit an weiteren Orten, an denen der Aussprechende nicht Hausrechtsinhaber ist. 12
Daher beschäftigt dieses Thema mittlerweile auch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Unmittelbar gegen das erste BGH-Urteil 13 zu dieser Thematik wurde bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt. 14
Dies zeigt, dass dieses Instrument auch zwangsläufig ein Thema für Rechtsanwälte ist. Besonders dokumentiert wird dies auch durch die Gründung der Arbeitsgemeinschaft „Fananwälte“. 15
Diese Arbeit soll das in der Gesellschaft und der juristischen Literatur kontrovers diskutierte zivilrechtliche Instrument besonders beleuchten. Sie legt neben den Informationen über das Instrument des Stadionverbotes und der Bewertung der Rechtmäßigkeit (insbesondere der StVerRl), einen weiteren Schwerpunkt auf die tatsächliche Anwendung und die sich daraus ergebenden Probleme sowie die individuellen Reaktionsmöglichkeiten des Betroffenen.
I. Entwicklung des Instruments Stadionverbot
1. Sinn und Zweck des bundesweiten Stadionverbotes
Auch wenn dem Fußballsport eine gewisse Härte immanent ist, 16 gibt es prozentual auf die vielen Spiele und die riesigen Zuschauermassen gesehen, nicht besonders viele sicherheitsrelevante Vorkommnisse. 17 Danach besteht aus Sicht der Vereine ein Interesse daran, sicherheitsrelevante Vorkommnisse in den Stadien zu verhindern, um nicht von den Besuchern zivilrechtlich für erlittene Beeinträchtigungen durch sicherheitsrelevantes Verhalten
12 Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 179.
13 Vgl. BGH Urteil vom 30.10.2009, Az.: V ZR 253/08; BGH, NJW 2010, S. 535 ff..
14 Vgl. Az. 1 BvR 3080/09 beim 1. Senat des BVerfG.
15 Vgl. www.fananwaelte.de.
16 Vgl. Klesczewski, Geburtstagsgabe, S. 63.
17 Vgl. Volke, Sicherheit im Stadion - bedroht durch Fans, Seite 13; ZIS Jahresbericht 2009/2010, S. 10.
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anderer Stadionbesucher in Anspruch genommen zu werden. 18 Da ihnen gegenüber eine vertragliche Schutzpflicht in Form der Verkehrssicherungspflicht besteht. 19 Zudem ist es durch die immer friedliebendere und elitärer werdende Gesellschaft so, dass auch die wenigen Fälle eine enorme Aufmerksamkeit bekommen und anders bewertet werden und so zu einem Imageverlust führen. 20
Bereits vor der Einführung des bundesweiten Stadionverbotes durch die StVerRl, haben die einzelnen Vereine und Stadienbetreiber ihr sogenanntes Hausrecht ausgeübt und unliebsame Besucher, gerade solche, die gegen die Stadionordnungen verstoßen hatten oder im Stadion straffällig geworden waren, durch örtliche Stadionverbote von dem Besuch ihrer Stadien ausgeschlossen. 21 Allerdings war dies noch nicht ausreichend, um die zum Teil erheblichen Gewalttätigkeiten einzudämmen, welche in den 70er und 80er Jahren rund um den Fußball zu verzeichnen waren. 22
Der Grund für die Ausweitung des bereits lokal angewandten Stadionverbotes lag also darin, dass Stadionverbote vermehrt dazu beitragen sollten, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden und so den Besuch einer Fußballveranstaltung für alle interessierten Zuschauer ohne Beeinträchtigung und in friedlich-sportlicher Atmosphäre zu ermöglichen. 23
Dazu hatte die Innenministerkonferenz (IMK) festgestellt, dass das örtliche Stadionverbot ein grundsätzlich wirksames Mittel zur Bekämpfung von sicherheitsrelevanten Verhaltens ist, welches aber noch nicht ausreicht, um die Vorkommnisse komplett aus den Stadien zu verbannen. 24 Daher wurden Modifizierungsmöglichkeiten gesucht, um dem Problem der sicherheitsrelevanten Vorkommnisse effektiver begegnen zu können.
18 Vgl. Sport und Gewalt, Walker, S. 57; Breucker, JR 4/2005, S. 133; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 429.
19 Vgl. BGH, NJW 2010, S. 535; Breucker, SpuRt 4/2005 S. 136, Sport und Gewalt, Walker, S. 57 ff..
20 Vgl. Bpb, Heft 290, S. 41; Klesczewski, Geburtstagsgabe, S. 63; Weller, NJW 2007, S. 961.
21 Vgl. Stadionwelt 2005, Heft 6, S. 26; Arbeitsgruppe NKSS, S. 20.
22 Vgl. Bpb, Heft 290, S. 39; Klesczewski, Geburtstagsgabe, S 63; Diener/Partecke, Stadionwelt 2005, S. 34.
23 Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 20.
24 Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 7 f.
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Dabei ist das in der StVerRl verankerte bundesweite Stadionverbot entstanden. Es sollte gem. § 1 Abs. 2 StVerRl als zivilrechtliche Präventivmaßnahme stärker dazu beitragen, dass zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes Verhalten in den Stadien unterbunden wird. Die zukünftige Verbannung bereits einmal sicherheitsrelevant Aufgetretener aus allen Stadien soll verhindern, dass diese Täter erneut auffällig werden. Zusätzlich soll es die Täter aus den Gruppen und vorhandenen Strukturen reißen. 25 Der Aufenthalt in solchen Gruppen soll „sanktioniert“, bzw. so unattraktiv wie möglich gemacht werden, um derartige Gruppen zu schwächen. 26 Denn allein die Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Gruppe erhöht die Wahrscheinlichkeit gewalttätigen Verhaltens. 27
Dazu soll die abschreckende Wirkung für noch nicht Betroffene zu nachhaltigen positiven Verhaltensänderungen der anderen gewaltbereiten Besucher führen, um die Anreise und den Stadionbesuch für alle möglichst sicher zu gestalten. 28
2. Einführung des bundesweiten Stadionverbotes
Bei ihrer turnusgemäßen Sitzung im Mai 1991 hat die IMK beschlossen, dass zur Eindämmung der Gewalttaten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen ein gemeinsames Handeln aller Beteiligten notwendig ist. 29
Daher wurde unter Federführung des Landes Nordrhein-Westfalens die Arbeitsgruppe „Nationales Konzept Sport und Sicherheit“ (NKSS) gegründet. 30 Teilnehmer der Arbeitsgruppe waren: Der Deutsche Fußballbund, der Deutsche Sportbund, der Deutsche Städtetag, die Innenministerkonferenz, die Jugendministerkonferenz, die Sportministerkonferenz und das Bundesministerium des Innern und Bundesministerium für Frauen und Jugend. 31 Als
25 Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 20.
26 Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 20.
27 Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 7; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand, S. 491.
28 Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 20 f.
29 Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 7; Sport und Gewalt, Nolte, S. 38.
30 Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 7 f; Winter, Stadionverbote, S. 4.
31 Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 7.
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Handlungsfelder hat die IMK, neben vielen weiteren präventiven und pädagogischen Aufgaben, auch das bundesweite Stadionverbot thematisiert. 32
Daraufhin hat der DFB sich, seine Vereine und später den Ligaverband in seiner Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen - in Kraft getreten am 01. Juli 1991dazu verpflichtet, einfache von den Vertragspartnern ausgesprochene Stadionverbote zu übernehmen und dadurch einen ersten Schritt zu bundesweiten Stadionverboten unternommen. 33 In den Richtlinien wurden die Bundesligavereine zunächst verpflichtet, Stadionverbote zu melden, die wegen schwerwiegenden Fehlverhaltes ausgesprochen wurden. Der DFB sollte diese wiederum an die anderen Vereine weitergeben. Die anderen Vereine sollten dann ebenfalls Stadionverbote gegenüber den Betroffenen aussprechen. 34 In ihrem Mitte Dezember 1992 vorgelegten Ergebnisbericht hat die Arbeitsgruppe NKSS unter anderem auch eine differenzierte Ausarbeitung zu den Voraussetzungen für die Erteilung von bundesweiten Stadionverboten und dem anzuwendenden Verfahren bei Erhalt von Stadionverboten vorgestellt. 35
In der folgenden Zeit hat dann der DFB die Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen überarbeitet und insbesondere den § 31 in diese Richtline eingeführt. 36 In § 31 der Richtline zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen wird klargestellt, dass gegen Personen, die im Zusammenhang mit dem Fußball gewalttätig in Erscheinung treten, ein Stadionverbot verhängt werden soll. Da die Vereine die Verhängung von Stadionverboten zum Teil sehr unterschiedlich gehandhabt haben, hat der DFB-Ausschuss für Sicherheitsangelegenheiten zum 01. Juli 1993 die „Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten“ (StVerRl) eingeführt. 37 Damit wurde der nächste große Schritt zu bundesweiten Stadionverboten gemacht und die Verhängungspraxis wurde angeglichen und vereinheitlicht.
32 Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 8 f; Winter, Stadionverbote, S. 4.
33 Vgl. Hilpert, Das Fußballstrafrecht des DFB, S. 236.
34 Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 20.
35 Vgl. Arbeitsgruppe NKSS, S. 20 f, Breucker, SpuRt 4/2005 S.136.
36 Vgl. Ruhs, Sicherheit und Ordnung, S. 19.
37 Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 182.
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3. Reformen
In der Folgezeit wurde die StVerRl, unter anderem auf Druck von Faninitiativen, Fanvertretern und Fanprojekten, mehrfach neu gefasst. 38 Aber auch aus den eigenen Reihen der Arbeitsgruppe NKSS gab es kritische Stimmen hinsichtlich der Einführung von bundesweiten Stadionverboten, welche Änderungen zur Folge hatten. 39 Alle Änderungen aufzuführen würde den Rahmen dieser Arbeit überschreiten. Dennoch sind zwei Reformen hervorzuheben, da diese in den letzten Jahren zu erheblichen Veränderungen geführt haben.
Zum 1. Juni 2005 sind die Richtlinien insbesondere dahingehend geändert worden, dass die bis dato geltenden Standardfristen von drei und fünf Jahren in Höchstdauern umgewandelt wurden. Auf Wunsch der Fans wurde daneben, noch ein nachträgliches Anhörungsrecht und die Erleichterung, dass bei der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht noch zusätzlich die Unschuld bewiesen werden muss, geschaffen. 40 Nachdem sich der Protest der Fans über die Verhängungspraxis von Stadionverboten fortgesetzt hatte, versprach der DFB auf seinem Fan-Kongress im Juni 2007 in Leipzig, zu dem 300 ausgewählte Fußballfans eingeladen wurden, die StVerRl noch einmal zu überarbeiten. 41 Daraufhin ist eine weitere wichtige Reform der Richtlinie zum 31. März 2008 in Kraft getreten.
Die Verhängung sollte durch die Veränderungen, die hauptsächlich auf dem Positionspapier der Interessengemeinschaft „Unsere Kurve“ basierten, transparenter und gerechter werden. 42 Neben der erneuten deutlichen Verkürzung der Dauer der Stadionverbote wurden insbesondere die Regelungen um die Anhörung konkretisiert und erweitert. Zusätzlich wurden die Möglichkeiten für eine Aussetzung, Reduzierung oder Aufhebung deutlich erleichtert und hervorgehoben. 43
38 Vgl. Stadionwelt 2005, Heft 6, S. 26; Hilpert, das Fußballstrafrecht des DFB, S. 23; Stadionwelt, Neufassung der Stadionverbots-
richtlinien beschlossen.
39 Vgl. Fan-Projekt Berlin, Zum Umgang mit bundesweiten Stadionverboten; Arbeitsgruppe NKSS, S. 23.
40 Vgl. Sengle, Stadionwelt S. 28; Weinreich, Stadionwelt S. 37.
41 Vgl. Hilpert, das Fußballstrafrecht des DFB, S. 237, Stadionwelt, Neue Richtlinien gelten ab dem 31. März.
42 Stadionwelt, Neufassung der Stadionverbotsrichtlinien.
43 Vgl. Hilpert, das Fußballstrafrecht des DFB, S. 237, Stadionwelt, Neufassung der Stadionverbotsrichtlinien.
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Die Änderung und Flexibilisierung der Stadionverbotsrichtlinien ist insbesondere bei der Polizei und manchen Politikern auf deutliche Ablehnung gestoßen. 44 Sie vermuteten dadurch eine Einschränkung der Wirksamkeit der StVerRl. Bei den Interessenvereinigungen der Fans ist sie hingegen wohlwollend aufgenommen worden. 45
II. Grundlage des bundesweiten Stadionverbotes
Da es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch zwischen zwei Gleichberechtigten handelt, muss ein Stadionverbot, um gegenüber dem Betroffenen Wirksamkeit zu entfalten, für das verlangte Verhalten des Betroffenen gem. § 194 BGB auf einer entsprechenden Anspruchs-grundlage basieren.
Wie oben ausgeführt, gibt es verschiedenste Regelungen und Normen, welche für das Instrument Stadionverbot einschlägig sind. Dies ist vor allem die StVerRl des DFB, die dafür sorgt, dass die Verhängungspraxis der Stadionverbote sich an gewissen Regeln orientiert und möglichst einheitlich verläuft. 46 Da die StVerRl sehr umfänglich das Institut Stadionverbot regelt, könnte diese auch als Anspruchsgrundlage für den Ausspruch eines lokalen und bundesweiten Stadionverbotes dienen.
1. Regelungen des DFB, insbesondere die StVerRl
Für die Frage, ob die StVerRl eine wirksame Anspruchsgrundlage des Aussprechenden gegen den Betroffenen eines Stadionverbotes darstellt, ist zunächst zu klären, was die StVerRl im Detail überhaupt regelt.
a) Inhalt der StVerRl
In der aktuellen StVerRl hat die zuständige DFB-Kommission „Prävention und Sicherheit“ ein Regelwerk geschaffen, das in elf Paragraphen festsetzt, was ein Stadionverbot ist, wie es
44 Vgl. Hilpert, Das Fußballstrafrecht des DFB, S. 237; Kühl, Event oder Randale.
45 Vgl. Busch, Stadionwelt 2005, S. 27; Stadionwelt, Weitere Stimmen zu den Stadionverbotsrichtlinien; BAG- Fanprojekte,
Pressemitteilung.
46 Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 179; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 430.
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ausgesprochen wird und welches Verfahren zur Aussprache, Reduzierung und Aussetzung angewandt werden muss.
Hauptsächlich soll die StVerRl das Aussprechen des bundesweiten Stadionverbotes ermöglichen und auch vereinheitlichen. 47 Dafür haben sich die Vereine in § 1 Abs. 5 StVerRl dazu bevollmächtigt, direkt im Namen der anderen Vereine das Stadionverbot auf deren Stadien zu erweitern.
Neben den Definitionen und den Regelungen um die Zuständigkeit sind insbesondere die Vorschriften über die Aussprache- und Beendigungsvoraussetzungen in den §§ 4 - 7 StVerRl von besonderem Interesse.
aa) Gründe
Die StVerRl ist aus sich heraus für alle sicherheitsbeeinträchtigenden Situationen rund um den Fußball anwendbar. 48 Sie sind damit nicht lediglich auf Fälle körperlicher Gewaltanwendung beschränkt. Mögliche Gründe für die Verhängung eines Stadionverbotes sind gem. § 4 Abs 1, 2 StVerRl sowohl die nachgewiesenen Verstöße gegen die Stadionordnung als auch sonstiges sicherheitsbeeinträchtigendes Auftreten sein. Aber auch bei Vorliegen von bestimmten Verdachtsmomenten, soll es gem. § 4 Abs. 3 StVerRl dazu kommen, dass bundesweite Stadionverbote ausgesprochen werden. Gerade bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren, in Bezug auf ein vergangenes Verhalten in den aufgeführten Katalogtaten, sollen bundesweite Stadionverbote verhängt werden. An dieser Stelle ist bereits anzumerken, dass sich nicht ein Aussprachegrund auf das zu erwartende zukünftige Verhalten des Betroffenen bezieht, sondern an das zurückliegende Verhalten angeknüpft wird.
bb) Ermessen
Weiter von Bedeutung sind die Regelungen darüber, welcher individuelle Bewertungsspielraum (Ermessensspielraum) für den aussprechenden Verein besteht. Formell gesehen finden
47 Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 185; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 430.
48 Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 182; Walker, Bundesweite Stadionverbote auf dem Prüfstand, S. 492.
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sich in der StVerRl sowohl die Verpflichtung („ist auszusprechen“), das intendierte Ermessen („soll aussprechen“) als auch das freie Ermessen („kann aussprechen“). Der weit überwiegende Teil beschäftigt sich aber mit den aufgeführten Katalogtaten, bei denen „lediglich“ ein intendiertes Ermessen vorliegt.
Ein freies Ausspracheermessen liegt gem. § 4 Abs. 5 StVerRl nur dann vor, wenn die Verfehlung im Ausland stattgefunden hat. Dies ist natürlich auch in der Praxis ein eher seltener Anwendungsfall. Gem. § 4 Abs. 1 StVerRl „ist“ ein Stadionverbot auszusprechen, wenn der Adressat entweder in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise oder sicherheitsbeeinträchtigend aufgetreten ist.
Diese Formulierung bedeutet, dass bei nachgewiesenen Verletzungen der Menschenwürde und bei sicherheitsbeeinträchtigendem Verhalten eine Reduzierung des Ermessens auf null vorliegt.
Die möglichen Ermessensspielräume beziehen sich auf die Frage, ob ein örtliches oder überörtliches Stadionverbot verhängt werden soll. Orth und Schiffbauer stellen dies etwas anders dar, kommen aber am Ende zu denselben Ergebnissen. 49 Aus ihrer Sicht kommt es zunächst auf die Betrachtung der Absätze zwei bis fünf an. 50 Sollten diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein und daneben noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StVerRl vorliegen, wandelt sich das grundsätzliche intendierte Ermessen in eine Festsetzungspflicht. 51
Dies überzeugt aber nicht, denn die Reihenfolge der Absätze spricht dafür, dass zunächst allgemein geregelt wurde, dass bei erwiesenem Verstoß ein Stadionverbot auszusprechen ist. Sodann wird geregelt, welcher Art das Stadionverbot sein soll. Bei minder schweren Fällen soll ein örtliches Stadionverbot ausgesprochen werden und bei schweren Verstößen, auch bei nur eingeleiteten Ermittlungsverfahren, soll ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen werden.
49 Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 187.
50 Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 187.
51 Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 187.
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cc) Dauer
Als Mindestlänge sieht die StVerRl in § 5 Abs. 1 Satz 1 StVerRl ein einwöchiges Stadionverbot vor. Bei der Dauer des ausgesprochenen Stadionverbotes werden in § 5 Abs. 2 StVerRl drei Kategorien (A, B und C) gebildet, die auf der Grundlage des ausgesprochenen Stadionverbotes die Höchstgrenzen festlegen.
Die längste Dauer eines Stadionverbotes ist gem. § 5 Abs. 2 Alt. 3 StVerRl in Fällen des besonders schweren Falles, der Kategorie C vorgesehen. Dort kann es längstenfalls zu einem Ausspruch bis zum 30. Juni des dritten Jahres, das auf die laufende Spielzeit folgt, kommen. Dies bedeutet, dass ein Stadionverbot, je nachdem zu welchem Zeitpunkt der laufenden Saison es festgesetzt wird, von drei Jahren bis knapp vier Jahren dauern kann. Unter Beachtung dieser ungleichen Höchstrahmen richtet sich die individuelle Dauer eines erteilten Stadionverbotes insbesondere nach den Kriterien, die auch im Strafrecht herangezogen werden, um eine tat- und schuldangemessene Bestrafung zu ermitteln. Aufgeführt werden die Bewertungsgrundlagen in einem Katalog in § 5 Abs. 1 Satz 2 StVerRl. Diese Kategorien basieren weit überwiegend auf dem vergangenen Vorfall, welcher Grundlage des Stadionverbotes geworden ist. Also auf der Bewertung der sicherheitsrelevanten Beeinträchtigung.
Allerdings ist bei der tatsächlichen Dauer der Stadionverbote zu berücksichtigen, dass das Vorliegen entsprechender Voraussetzungen zu einer Reduzierung, Aussetzung oder Aufhebung kommen kann.
dd) Beendigungsvoraussetzungen
Neben dem eigentlichen zeitlichen Ablauf des festgesetzten Stadionverbotes eröffnen die §§ 6, 7 StVerRl die Möglichkeiten, noch nicht vollständig abgelaufene Stadionverbote zu beenden oder aber zumindest zu verkürzen.
Der aussprechende Verein muss z.B. das von ihm ausgesprochene Stadionverbot aufheben, wenn sich gem. § 6 Alternative 1 StVerRl herausgestellt hat, dass die gegen den Betroffenen erhobenen Vorwürfe zu Unrecht erhoben wurden. Weiter regelt § 6 Alternative 2 StVerRl, bei welchen Einstellungsarten des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der
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aussprechende Verein das Stadionverbot hinsichtlich des Bestandes und der Dauer überprüfen muss.
Mit deutlich mehr Ermessens- und Anwendungsspielraum wird den aussprechenden Vereinen in § 7 StVerRl ein Rahmen an die Hand gegeben, wonach sie die Reduzierung, die Aufhebung und die Aussetzung des Stadionverbotes als Milderung anwenden können. Voraussetzung ist aber immer, dass der aussprechende Verein die Zielsetzung des Stadionverbotes berücksichtigt.
b) Rechtsnatur
Von ihrem Inhalt könnte die StVerRl eine Anspruchsgrundlage für die Aussprache eines Stadionverbotes darstellen. Fraglich ist aber, welche Rechtsnatur die StVerRl hat und ob Sie damit bindend für den Betroffenen ist.
Der DFB ist ein eingetragener Verein und eine Vereinigung der Fußball Landes- und Regionalverbände sowie des Ligaverbandes. 52 Aus dem Gedanken der Vereinsautonomie ergibt sich, dass ein Verein neben seiner Satzung noch weiteres Innenrecht schaffen kann. 53 Daher kann auch der DFB eigenständig verbandliches Innenrecht schaffen. Dieses Innenrecht ist für alle oben genannten, dem Verein angeschlossenen Mitglieder wirksam. Da die einzelnen Fußballvereine 54 nicht unmittelbar Mitglieder des DFB sind sondern entweder Mitglieder der DFL oder der entsprechenden Landesverbände sind, entfaltet auch die Satzung des DFB keine unmittelbare Wirkung für die Vereine. 55 Allerdings haben alle Vereine und Landesverbände dynamische Verweisungen in Ihren Satzungen und Unterwerfungserklärungen, so dass mittelbar doch wieder für alle Vereine das DFB-Recht gilt.
Da die StVerRl keinen Teil der Satzung darstellt, ist sie eine vereinsrechtliche Ordnung. Um als Ordnung verbandsrechtliche Wirkung zu entfalten, muss sie auf einer verbandsrechtli-
52 Vgl.Satzung des DFB, § 1.
53 Vgl. Bamberger/Roth, Schöpflin, § 25 Rn. 20; Palandt, Ellenberger, § 25 Rn. 6.
54 Gemeint sind entsprechend dem Wirkungskreis des DFB und nach der Präambel der StVerRl „Vereine und Kapitalgesellschaften
(Tochtergesellschaften), die im Folgenden der Einfachheit halber nur als „Vereine“ bezeichnet werden.
55 Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 192; Marzahn, ZJS 3/2010, S. 431.
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chen Ermächtigungsgrundlage basieren. 56 In der Satzung des DFB ist nicht direkt festgehalten, dass eine derartige Richtlinie erlassen werden kann. 57 Somit bedarf es einer weiteren Kette von Ermächtigungsgrundlagen.
Gem. § 6 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 der Satzung des DFB, können größere Sachgebiete im Rahmen einer vereinsrechtlichen Ordnung geregelt werden. Die Spielordnung, welche in der aktuellen Fassung seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist, 58 ist eine derartige allgemeinverbindliche Ordnung.
In § 51 der Spielordnung ist geregelt, dass der Spielausschuss mit Zustimmung des DFB-Präsidiums weitere Durchführungsbestimmungen erlassen kann. Diese Durchführungsbestimmungen 59 ergänzen gemäß ihrer Präambel die §§ 40 ff. der Spielordnung des DFB. Eine dieser sechs Durchführungsbestimmungen ist die Richtline zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen, die in ihrer aktuellen Fassung seit dem 01. November 2009 in Kraft ist. 60
Diese Richtline, die für alle Vereine, die Bundesspiele ausrichten, verbindlich ist, enthält in
§ 31 die weitere Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer differenzierten Regelung. Durch diese Ermächtigungskette entfaltet diese differenzierte Regelung (die StVerRl) für alle diese Vereine, unmittelbare und verpflichtende Wirkung.
c) Rechtmäßigkeit der StVerRl
Fraglich ist, ob die ordnungsgemäß zustande gekommene StVerRl auch ihrem Inhalt nach rechtmäßig ist. Auf den ersten Blick scheint dies eindeutig, da der BGH die StVerRl bestätigt hat und sogar festgestellt hat, dass die StVerRl ein ausgewogenes Regelwerk darstellt. 61
56 Vgl. Orth/Schiffbauer, RW 2011, S. 184.
57 Vgl. Satzung des DFB.
58 Vgl. Spielordnung des DFB.
59 Vgl. Durchführungsbestimmungen des DFB.
60 Vgl. Durchführungsbestimmungen des DFB.
61 Vgl. BGH, NJW 2010, S. 535.
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Da der BGH nicht die StVerRl überprüft hat, sondern ein zivilrechtliches Klageverfahren über ein Stadionverbot entschieden hat und gegen diese Entscheidung noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, sind die Regelungen der StVerRl dahingehend zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen der Verfassungsmäßigkeit genügen.
aa) Privatstrafe
Die StVerRl könnte ob ihrer vielen den Betroffenen belastenden Regelungen eine verbotene Privatstrafe darstellen. Eine private Strafe mit schuldbezogener Sühnefunktion verstößt gegen das staatliche Strafmonopol und damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung, die sich aus Art. 2 I, 92 GG ergibt. 62
Das Strafmonopol des Staates umfasst alle Sanktionen, die der Bestrafung und Abschreckung, also dem Schutz der Allgemeinheit, dienen. 63 Dieses Monopol hat der Staat um mit Hilfe des Amtsermittlungsgrundsatzes und den besonderen Rechten der Beschuldigten einen starken Schutz vor falschen und willkürlichen Entscheidungen zu garantieren. 64 So sind Privatstrafen nicht an die rechtsstaatlichen Garantien wie insbesondere der Unschuldsvermutung und dem Verbot der Doppelbestrafung gebunden und widersprächen damit erheblich den verfassungsmäßigen Grundrechten. 65
Sollten die vorliegenden Regelungen der StVerRl eine Privatstrafe mit Sühnefunktion darstellen, wären sie verfassungswidrig.
Strafe ist begrifflich eine Interessenverletzung, die einer Person wegen eines missbilligten Verhaltens von einer dazu ermächtigten Instanz zugefügt wird. 66 Hier könnten die ausgesprochenen Stadionverbote eine entsprechende Strafe darstellen.
Die StVerRl selber spricht in § 1 Abs. 2 Satz 1 davon, dass es sich bei dem Stadionverbot um eine präventive Maßnahme handelt, welche zukünftiges sicherheitsbeeinträchtigendes
62 Vgl. Staudinger, Rieble, § 339 Vorbemerkung Rn. 128.
63 Vgl. BGH NJW 1992, S. 3104; Staudinger, Rieble, § 339 Vorbemerkung Rn. 128.
64 Vgl. BGH NJW 1992, S. 3104.
65 Vgl. Greger, NJW 1989, S. 3104.
66 Vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Hassemer/Neumann, Vorb. § 1 Rn. 103.
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Marco Blumberg, 2011, Stadionverbot - rechtliche Betrachtung eines zivilrechtlichen Instruments, München, GRIN Verlag GmbH
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