INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung 3
1.1. Grundproblematik 3
1.2 Entwicklung der Abhängigkeitszahlen 5
2. Ziele der Arbeit 8
2.1 Unterschiede der Therapieformen 9
2.2 Effektivität der Therapieformen 11
2.3 Berechtigung des gesetzlichen Vorrangs des § 64 StGB 12
2.3.1 Analyse der Effektivitätsergebnisse 12
2.3.2 Grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Maßregel 13
3. Material und Methoden 17
3.1 Verwendete existierende Materialien 17
3.2 Ausgearbeiteter Fragebogen 18
3.3 Befragung eigener Mandanten 19
3.4 Methoden 20
4. Erwartungen von Ergebnissen 21
5. Zusammenfassung 23
ANLAGEN 25
LITERATURVERZEICHNIS 26
2
1. Einleitung
1.1. Grundproblematik
Nicht nur in Deutschland, sondern in der gesamten Europäischen Union stellt die Abhängigkeit von - insbesondere illegalen - Drogen ein großes Problem dar. Schätzungen des Instituts für Therapieforschung 1 gehen in Deutschland von 250.000 bis 300.000 Konsumenten illegaler Drogen (ohne Cannabis) aus. Davon gelten 175.000 Personen als abhängig. Von den darüber hinaus rund zwei Millionen Cannabis-Konsumenten weisen etwa 380.000 einen missbräuchlichen und 220.000 einen abhängigen Konsum auf 2 .
Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln ist ein Problem, das nicht nur zu immensen Kosten im Gesundheitsbereich führt. Allein die Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit drogenbezogenen Maßnahmen belaufen sich auf etwa 112 Millionen Euro jährlich 3 . Für den Gesundheitsbereich zählen hierbei Kosten für Substitution, Behandlung/Therapie von Folgeerkrankungen 4 und nicht zuletzt Kosten für notwendige Entwöhnungstherapien.
Die Kosten für den Maßregelvollzug belaufen sich auf insgesamt etwa 500 Millionen Euro im Jahr 5 , für einen Patienten, der in einer Entziehungsanstalt behandelt wird also etwa 64.057,5 € im Jahr. Der Strafvollzug mit Kosten in Höhe von etwa 28.500 € pro Person und Jahr 6 ist damit viel günstiger als der Maßregelvollzug mit im Schnitt 175,50 € pro Patient und Tag, also 64.057,50 € pro Patient im Jahr 7 . Abhängigkeit führt aber auch zu Kriminalität und den daraus
1 Im Folgenden IFT
2 Drogen und Suchtbericht 2009
3 vgl. REITOX-Bericht 2010, S. 260; zum Bundeshaushaltsansatz 2009 mit Bezug zu drogenbezogener Behandlung vgl. Anl. I
4 Zu den am meisten verbreiteten Folgeerkrankungen zählen neben Unfällen, Zahnbehandlungen Opiatabhängiger, Hepatitis B und C, HIV, psychische Störungen und kardiovaskuläre Probleme.
5 Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, C 92
6 vgl. Kammeier 2010, C 92
7 vgl. Kammeier 2010, C 92
3
resultierenden Kosten für Strafvollstreckung und -vollzug und belastet auch damit die Volkswirtschaft im Ganzen.
Im Jahr 2008 wurden in der Falldatei Rauschgift des Bundeskriminalamtes 8 1.449 Drogentodesfälle in Deutschland registriert. Gegenüber dem Vorjahr (1.394) bedeutet dies einen Anstieg um 3,9 % 9 .
Wenn auch noch nicht abschließend geklärt ist, womit diese Entwicklung zusammenhängt, ist es nach den vorliegenden Daten so, dass die Todesfälle unter den älteren Drogenabhängigen zunehmen. Viele von ihnen sind gesundheitlich geschwächt und psychisch stark belastet. Jeder zweite hat schon einen Suizidversuch unternommen. Zunehmend wird es - so das Bundesministerium für Gesundheit - in den nächsten Jahren auch zu Todesfällen auf Grund von Folgeerkrankungen des Betäubungsmittelkonsums kommen. Die meisten Drogentodesfälle basieren nach bisherigen Erkenntnissen auf einer Überdosis von Heroin, oft in Kombination mit Alkohol und Schlaf- oder Beruhigungsmitteln 10 . Zahlreiche Untersuchungen zu Fixerkarrieren zeigen, dass bei fast jedem Fixer parallel zur Abhängigkeitskarriere eine Karriere an delinquentem Verhalten (insbesondere Beschaffungs- und Gewaltkriminalität) verläuft, ganz abgesehen davon, dass schon der Erwerb, der Besitz und der Handel mit Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes 11 an sich in Deutschland strafbares Verhalten darstellt.
Zwar ist es fast einhellige Meinung 12 , dass eine Bekämpfung der Abhängigkeit nicht bei allen Abhängigen gleichzeitig zwangsläufig eine Verhinderung der Kriminalität bedeutet, zumindest aber ist es offensichtlich, dass durch diese Bekämpfung der Abhängigkeit die Probleme, die eine Abhängigkeit von Betäu- 8 ImFolgenden BKA
9 Drogen- und Suchtbericht 2009
10 Drogen- und Suchtbericht 2009
11 Im Folgenden BtMG
12 vgl. Wilms, S. 332f m.w.N.
4
bungsmitteln im Rahmen des Strafvollzugs bedeutet 13 , auf Dauer positiv beeinflusst werden können. Dabei spielt eine große Rolle, dass derzeit etwa 50 % der Strafgefangenen wegen Verstößen gegen das BtMG einsitzen. Nur ein geringer Anteil befindet sich wegen Handels mit Betäubungsmitteln in Haft. Die Mehrzahl der Inhaftierten sind Drogenkonsumenten oder abhängige Kleinhändler 14 . Selbst wenn der Betäubungsmittelgebrauch an sich vollständig straffrei wäre und damit Kosten etwa für Strafvollstreckung und -vollzug (zumindest für den Bereich der Betäubungsmittelbesitz- und -erwerbsdelikte) entfielen, besteht immer noch die Notwendigkeit von Therapie, denn es steht wohl außer Frage, dass eine Betäubungsmittelabhängigkeit eine schwere und behandlungsbedürftige Krankheit darstellt 15 mit entsprechender Kostenfolge (auch) für die Gesellschaft.
1.2 Entwicklung der Abhängigkeitszahlen
Während die Lebenszeitprävalenz 16 des Konsums illegaler Drogen in der Altersgruppe der 18- bis 64-Jährigen zwischen dem Jahr 2006 und dem Jahr 2009 leicht gestiegen ist, haben sich die Daten für den Konsum im Bereich der 12-Monats-und der 30-Tage-Prävalenz in denselben Jahren praktisch nicht verändert. Um aktuelle Veränderungen in der Entwicklung des Konsums illegaler Betäubungsmittel zu bewerten, ist die Lebenszeitprävalenz nicht geeignet, da sie keinen Aufschluss über das aktuelle Konsumverhalten der Befragten gibt und letztlich auch abhängig von der Bevölkerungsentwicklung ist. In der Literatur wird zur Bewertung von Veränderungen in der Regel die 12-Monats-Prävalenz
13 Justizvollzugsanstalten stellen aufgrund der zahlreichen inhaftierten Abhängigen intramurale Drogenszenen dar, wo trotz schärfster Kontrollen Betäubungsmittel erhältlich und gebrauchte Spritzen verfügbar sind und eine starke Ansteckungsgefahr hinsichtlich Hepatitis und HIV besteht.
14 Körner BtMG § 35 Rn. 1
15 Definition der Drogenabhängigkeit als Krankheit nach den Kriterien der WHO
16 Die Prävalenz oder Krankheitshäufigkeit ist eine Kennzahl der Gesundheits- und Krankheitslehre und sagt aus, wie viele Menschen einer bestimmten Gruppe definierter Größe an einer bestimmten Krankheit erkrankt sind. In der Regel kann die Prävalenz einer Krankheit bzw. Störung in einer Population nur geschätzt werden, da eine vollständige Testung der Population zu aufwändig oder nicht alle Individuen zugänglich wären (Wikipedia, Prävalenz).
5
herangezogen. Bei diesen Zahlen erhält man ein überschaubares Zeitfenster, aber auch noch interpretierbare Werte, wohingegen die 30-Tage-Prävalenzwerte - mit Ausnahme der bei Cannabis - häufig nur sehr niedrig und kaum zu bewerten sind. Bei Cannabis zeigt sich nach einem Anstieg der Prävalenz insbesondere in der zweiten Hälfte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts bis 2003 inzwischen eine Stabilisierung des aktuellen Konsums (letzte 12 Monate) auf einem ab 2003 gesunkenen und seit 2006 gleich bleibenden Niveau.
Betrachtet man die Prävalenz hinsichtlich Amphetaminen, Opioiden und Kokain, gibt es im Grunde genommen seit 1997 keine signifikanten Veränderungen bezogen auf den gegenwärtigen Konsum. Konkret hinsichtlich des Konsums von Ecstasy kann der Konsum seit dem Jahr 2003 als rückläufig betrachtet werden. Trotz im Großen und Ganzen stabiler Prävalenzzahlen ist die Zahl der Unterbrin-gungsanordnungen gemäß § 64 StGB sowie die Zugangs- und Bestandszahlen in
§ 64er-Kliniken seit den 1970er Jahren deutlich angestiegen 17 . Seit Mitte der 1990er Jahre erfolgte der Anstieg vor allem durch Patienten, die illegale Drogen konsumieren im Gegensatz zu Patienten mit einer Alkoholabhängigkeit. Bezogen auf die Einweisungszahlen nimmt die Unterbringung nach § 64 StGB inzwischen den ersten Rang innerhalb der freiheitsentziehenden Maßregeln ein. 18 Im Jahre 2006 waren 2619 drogenabhängige Patienten in Entziehungsanstalten untergebracht 19 . Dagegen waren 2010 bereits etwa 2900 Drogenabhängige gemäß
§ 64 StGB untergebracht.
Ein sogar noch stärkerer Anstieg ist bei den Zahlen hinsichtlich einer Entscheidung nach § 35 BtMG zu beobachten 20 . Hier erfolgte zwischen 1987 und
17 Strafvollzugsstatistik S. 3
18 vgl. Kemper in R&P 2008, 15
19 Jehle in Haller/Jehle, S. 270
20 Steigerung von 600 % zwischen 1987 und 2003 bei Patienten in einer Therapie nach § 35 BtMG
6
2003 bereits eine Steigerung von 600 % 21 . Derzeit absolvieren jährlich über 12.000 Abhängige eine Therapie gemäß § 35 BtMG.
Der Grund hierfür ist schwer auszumachen. Gegen die Vermutung, dass die Zurückstellung einer Strafe gegen eine Therapie gemäß § 35 BtMG zu Lasten der Bewährungslösung eingetreten ist, sprechen die Zahlen der Bewährungsentscheidungen in Betäubungsmittelstrafverfahren 22 . Gewisse Anhaltspunkte sind aber dafür vorhanden, dass der Anstieg der Zahlen im Bereich des § 35 BtMG zu Lasten der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB erfolgte.
Jedenfalls dadurch, dass gerade die Anzahl der aus dem Vollzug zugunsten einer Therapie gemäß § 35 BtMG Entlassener steigt, wird der reguläre Strafvollzug von Drogenabhängigen, die dort besondere Probleme auslösen, entlastet 23 .
21 GBA, Dienststelle Bundeszentralregister: Daten zur Betäubungsmittelkriminalität Jahrgänge 1987-2003
22 Kurze, S. 32
23 vgl. Jehle in Haller/Jehle, S.273
7
2. Ziele der Hauptarbeit zum Thema
Die Arbeit beschränkt sich auf die Abhängigkeit von illegalen Betäubungsmitteln im Gegensatz zu der Abhängigkeit von Alkohol, bei der zwar die Möglichkeit besteht, den Delinquenten in eine Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB einzuweisen, bei der es allerdings keine Möglichkeit der Zurückstellung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß, analog oder vergleichbar zu der des § 35 BtMG gibt.
In der Arbeit wird unterschieden zwischen der Abhängigkeit hinsichtlich des Abhängigkeitsstoffes nach Cannabis, Amphetamine, Heroin, Politoxikomanie 24 . Ziel der Arbeit ist es zunächst, die Anwendungsbereiche der beiden Therapieformen des gerichtlich angeordneten § 64 StGB und der gerichtlich genehmigten Therapie gegen Zurückstellung der Strafvollstreckung § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“) herauszuarbeiten. Die jeweiligen gesetzlichen Grundlagen sollen erörtert, Gemeinsamkeiten und Unterschiede sowohl hinsichtlich des Anwendungsbereiches als auch hinsichtlich der Therapieumfänge und -inhalte herausgearbeitet und miteinander verglichen werden. Außerdem erfolgt ein Vergleich der Dauer der unterschiedlichen Therapieformen sowie der Anrechnung der Therapiezeit auf eine verhängte (Begleit-)Freiheitsstrafe. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, in wie weit eine „Zwangs“therapie im Rahmen des § 64 StGB verfassungsgemäß ist.
Schließlich sollen Erfolgsaussichten der verschiedenen Therapieformen im Hinblick auf einen Rückfall der Probanden in die Abhängigkeit und in die erneute Straffälligkeit beleuchtet werden.
Da es bei den Therapien für Betäubungsmittelabhängige um enorme Kosten geht, die zum überwiegenden Teil von der Allgemeinheit geschultert werden müssen, ist
24 Die Kategorie der Politoxikomanie ist beim Konsum von zwei oder mehr psychotropen Substanzen zu verwenden, wenn nicht entschieden werden kann, welche Substanz die Störung ausgelöst hat. Diese Kategorie ist außerdem zu verwenden, wenn nur eine oder keine der konsumierten Substanzen nicht sicher zu identifizieren oder unbekannt sind, da viele Konsumenten oft selbst nicht genau wissen, was sie einnehmen (ICD-10 F19).
8
Arbeit zitieren:
Anke Roth, 2011, § 35 BtMG versus § 64 StGB - Anwendungsbereiche, Therapieform und Erfolgsaussichten in der gerichtlich angeordneten und der genehmigten Behandlung Betäubungsmittelabhängiger, München, GRIN Verlag GmbH
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