Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 1
II. Kronzeugenregelung - ein Überblick 1
III. Allgemeine kartellrechtliche Grundlagen 2
A. Kartelle und ihre Schädlichkeit 2
B. Primärrechtliche Regelungen 3
C. Sekundärrechtliche Regelungen 5
D. Rechtsgrundlage für Geldbußen. 6
IV. Kronzeugen- oder Bonusregelung. 8
A. Allgemeines. 8
1. Definition der Begriffe „Kronzeugenregelung“ und „Kronzeuge“ 8
2. Arten der Verfahrenskooperation. 9
3. Ziel der Kronzeugenregelung. 9
4. Rechtsnatur der Kronzeugenmitteilung. 10
B. Vor Erlass der Leniency Notice 1996 12
C. Leniency Notice 1996 13
1. Anwendungsbereiche 14
a) Sachlicher Anwendungsbereich 14
b) Zeitlicher Anwendungsbereich 15
2. Inhalt. 15
a) Abschnitt B: Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer
Geldbu ße 16
b) Abschnitt C: Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße 23
c) Abschnitt :D Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße. 24
d) Abschnitt E: Verfahren. 30
e) Schadenersatzrechtliche Problematik. 32
D. Leniency Notice 2002 33
1. Anwendungsbereiche 34
a) Sachlicher Anwendungsbereich 34
b) Zeitlicher Anwendungsbereich 34
2. Inhalt. 34
a) Abschnitt A: Geldbußenerlass. 35
b) Verfahren bei Geldbußenerlass 39
I
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
c) Abschnitt B: Ermäßigung der Geldbuße 43
d) Verfahren bei Geldbußenermäßigung 45
e) Europäisches Netzwerk der Kartellbehörden 47
f) Schadenersatz- und strafrechtliche Problematik 49
g) Recht auf Akteneinsicht 51
h) Ne bis in idem 52
i) Nemo tenetur se ipsum accusare 55
E. Leniency Notice 2006 57
1. Anwendungsbereiche 57
a) Sachlicher Anwendungsbereich 57
b) Zeitlicher Anwendungsbereich 58
2. Inhalt. 58
a) Erlass der Geldbuße 58
b) Ermäßigung der Geldbuße 63
c) Schadenersatzrechtliche Problematik. 64
F. Ausblick 69
V. Literaturverzeichnis. I
A. Kommentare, Monographien, Festschriften. I
B. Zeitschriften III
C. Sonstige Materialien (Stand: Dezember 2007) X
D. Internetquellen (Stand: Dezember 2007) XII
E. Rechtsprechung XIII
1. EuGH. XIII
2. EuG. XIV
3. Sonstige XVI
F. Entscheidungen der Kommission. XVI
II
I. Einleitung
Freier Wettbewerb ist Voraussetzung und grundlegendes Steuerungsprinzip der Marktwirtschaft. Bei funktionierendem Wettbewerb entsteht auf dem jeweiligen Markt Konkurrenz zwischen Wirtschaftssubjekten. 1 Der Wettbewerb zwischen Unternehmen um Marktanteile auf dem Käufermarkt wirkt sich auf die Preise, die Qualität, den Service und andere Faktoren aus. Die Wettbewerbsintensität hängt von der Anzahl der Anbieter auf dem Markt und dem Heterogenitätsgrad der Güter ab. Die Grenze zwischen erwünschtem und unlauterem Wettbewerb, wie ruinösem Verdrängungswettbewerb, ist in der Praxis fließend. Nicht selten koordinieren gewisse Unternehmen ihr Verhalten z.B. durch geheime Absprachen, um dem Wettbewerbsdruck in einem Teilbereich oder sogar auf dem gesamten Markt zu entgehen. Im schlimmsten Fall kann Wettbewerb durch Ausschalten von Konkurrenten zu Konzentration und Marktbeherrschung führen. Da fairer, unverfälschter Wettbewerb ein Eckpfeiler der Marktwirtschaft ist, wurden der Europäischen Kommission Befugnisse übertragen, die für die Überwachung und Durchsetzung des EG-Wettbewerbsrechts und für die Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt erforderlich sind. 2 Als Instrument dient hiefür das Kartellrecht, welches sicherstellen soll, dass Unternehmen unabhängig voneinander am Markt agieren und sich zueinander im Wettbewerb verhalten. 3 Einen Schwerpunkt des Tätigkeitsbereichs der Kommission bildet die Verhinderung wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen horizontaler und vertikaler Natur, wobei insbesondere auf die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen (Kartelle) zwischen Unternehmen eingegangen wird. 4
II. Kronzeugenregelung - ein Überblick
Die schwierigste Aufgabe im Kampf gegen Hardcore-Kartelle ist, die Mauer des Schweigens zu durchbrechen, die solche Kartelle umgibt, und die zunehmend raffinierten Methoden der Unternehmen zu entlarven, mit denen sie ihr abgestimmtes Verhalten verschleiern. Die Aufdeckung und Verfolgung von Kartellen gehört zu den obersten Prioritäten der Kommission. 5 Da Kartelle geheim sind, ist ihre Aufdeckung und Untersuchung ohne Mitwirkung Beteiligter äußerst schwierig. Da es sowohl aus Sicht der Wirtschaft als auch für den Verbraucher von größerem Interesse ist, Kartelle zu beseitigen, als mit der Behörde kooperierende Unternehmen mit einer Geldbuße zu bestrafen, wurde 1996 auf EU-Ebene eine sogenannte „Kronzeugenregelung“ eingeführt, anhand derer Unternehmen, die durch ihre Zusammenarbeit
1 http://lexikon.meyers.de/meyers/Wettbewerb; Emmerich, Kartellrecht (1999) 8; Häberle, Die Kronzeugenmitteilung der Europäischen Kommission im EG-Kartellrecht (2004) 19
2 http://www.europa.eu.int/comm/competition/publications; Emmerich, Kartellrecht 8; Häberle, Kronzeugenmitteilung 19
3 http://www.bdi-online.de/de/fachabteilungen/7635.htm
4 http://lexikon.meyers.de/meyers/Wettbewerbsrecht
5 Neue Kronzeugenregelung für Insiderinformationen über Kartelle, Pressemitteilung der Kommission vom 13.02.2002, IP/02/247
1
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
ein Kartell sprengen, künftig in der EU straffrei ausgehen bzw. eine Geldbußenermäßigung als Gegenleistung für die Offenlegung der Informationen über das Kartell erhalten. 6 Am 13. Februar 2002 verabschiedete die Kommission die Neufassung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 1996, wonach das erste Kartellmitglied, das entweder ein noch unentdecktes Kartell aufdeckte oder den Nachweis eines solchen ermöglichte, keine Geldstrafe mehr zahlen musste. Diese Regelung erwies sich als besonders effizient zur Aufdeckung, Unterminierung und Beendigung von Kartellen, weshalb auch auf Ebene der Mitgliedsstaaten ähnliche Bestimmungen erlassen wurden. 7
Die Kronzeugenregelung wurde in den letzten Jahren mehrmals von der Kommission überarbeitet. Die letzte überarbeitete Fassung wurde am 07. Dezember 2006 veröffentlicht. 8 Mit Hilfe der neuen Kronzeugenregelung soll der Kronzeuge besser angeleitet, das Verfahren transparenter gestaltet und an Kartellen beteiligte Unternehmen noch häufiger veranlasst werden, die verbotenen Verhaltensweisen den Wettbewerbsbehörden zu melden. 9 Diese neue Kronzeugenregelung ist mit dem Kronzeugenmodell des „Europäischen Wettbewerbsnetzes“ abgestimmt, welches aus der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der 27 Mitgliedstaaten, von denen 21 über nationale Kronzeugenregelungen für Kartellverstöße verfügen, besteht. Die Neufassung beinhaltet eine Präzisierung der Informationen, welche ein Kronzeuge der Kommission zukommen lassen muss, damit die Geldbuße erlassen wird, fußt jedoch weitgehend auf den Vorgängerregelungen, weshalb in der Folge auch auf diese detailliert eingegangen wird. 10
III. Allgemeine kartellrechtliche Grundlagen
A. Kartelle und ihre Schädlichkeit
Kartelle sind geheime Absprachen und / oder abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen eines Wirtschaftszweiges zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens mit dem Ziel, den Wettbewerb am Markt einzuschränken und den Markt besser zu kontrollieren. Die Absprache kann verschiedenste Formen annehmen, betrifft jedoch überwiegend die Verkaufspreise bzw. ihre Erhöhung, die Einschränkung des Absatzes oder der Produktionskapazitäten, die Aufteilung der Kunden oder der Märkte und die Abstimmung bei
6 Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die erheblich niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, ABl. 1996 C
207/4
7 Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, ABl. 2002 C 45/03
8 Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, ABl. 2006 C 298/17
9 http://www.europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l26119.htm; Hummer, Kronzeugenregel für Kartellverräter, in: Wiener Zeitung, 20.03.2007
10 Neelie Kroes, Taking Competition Seriously: Anti-Trust Reform in Europe, ‘Anti-Trust Reform in Europe: a year in practice’, International Bar Association / European Commission Conference, Brüssel 10.03.2005
2
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
sonstigen mit dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen verbundenen Geschäftsbedingungen. 11
Kartelle (insbesondere „hard-core“ Kartelle, wie Preisabsprachen und Marktaufteilungen) zählen zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, da die Kartellteilnehmer im Schutz ihrer rechtswidrigen Absprachen davon Abstand nehmen können, neue Qualitätsprodukte oderdienstleistungen zu Wettbewerbspreisen auf den Markt zu bringen. Preis-, Quoten- und Marktaufteilungsabsprachen etc. bedrohen die Existenz eines unverfälschten Wettbewerbs, da sie unter besonderer Geheimhaltung getroffen werden und es keinen unmittelbar Verletzten dieser Absprachen gibt. 12 Die Rechnung dafür müssen die Kunden (und in erster Linie die Verbraucher) bezahlen, die einen höheren Preis für eine geringere Qualität und eine eingeschränkte Auswahl entrichten müssen. Wenn andere konkurrierende Unternehmen betroffen sind, leidet darunter die Wettbewerbsfähigkeit der jeweiligen Volkswirtschaft und die Beschäftigung.
B. Primärrechtliche Regelungen
Als Rechtsgrundlage für die Bekämpfung von Kartellen werden die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages (EGV), nämlich die Artt. 81ff. EGV herangezogen. Ziel dieser Regelungen ist es, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. g des EGV den wettbewerbsbeschränkenden Koordinierungen zwischen Unternehmen entgegenzuwirken, welche geeignet sind, die Wettbewerbsfreiheit, die Offenhaltung der Märkte und den Marktzutritt zu beeinträchtigen. 13 Die Wettbewerbsregeln sind Grundlage für die Erreichung des Zieles der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und des Schutzes vor der Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und somit ein Mittel, das in Art. 2 EGV festgeschriebene Leitbild eines freien, redlichen und unverfälschten Wettbewerbes zu verwirklichen. 14
Art. 81 EGV normiert ein umfassendes Verbot von Vereinbarungen von Unternehmen, sowie Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und abgestimmten Verhaltensweisen, welche sich auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beschränkend auswirken. Anhand des Kartellverbotes soll der Gemeinsame Markt vor privaten Vereinbarungen geschützt werden, durch welche die Wettbewerbsverzerrungen, welche zwischen den Mitgliedsstaaten langsam abgebaut werden sollen, wieder errichtet werden könnten. Das Kartellverbot zielt nicht nur auf bezweckte, sondern auch auf bewirkte Wettbewerbsbeschränkungen ab. Alle Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen müssen an der Generalklausel gemessen werden. Erst dann ist zu prüfen, ob es sich dabei um eine bezweckte oder um eine
11 Wettbewerb: Das Vorgehen der Kommission gegen Kartelle, MEMO/05/454
12 Schneider, Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht (2004) 22
13 Schneider, Kronzeugenregelung 8; Aicher/Schuhmacher in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union (Stand Jänner 2005), Art 81 EGV RZ 1
14 Schneider, Kronzeugenregelung 8
3
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
bewirkte Wettbewerbsbeschränkung handelt, wobei bei ersterer nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht mehr vorgenommen werden muss. 15 In Art. 81 Abs. 1 lit. a-e EGV werden Beispieltatbestände aufgezählt, welche demonstrativen Charakter haben, jedoch in der Praxis eine unterschiedlich große Rolle spielen und die Tatbestandsmerkmale der Verhinderung, Einschränkung oder der Verfälschung konkretisieren sollen. Die Beispieltatbestände sind keine per-se-Verbote und sind sehr wohl einer Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV zugängig. 16 Die Folge des Verstoßes gegen das Kartellverbot ist die Nichtigkeit der verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse gemäß Art. 81 Abs. 2 EGV. In der Folge können also derartige wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen nicht mehr durchgesetzt werden. 17 Daneben treten noch Rechtsfolgen auf nationaler Ebene, wobei bezüglich der Anforderungen die Rechtsprechung des EuGH und die Befugnisse der Kommission, welche in der Durchführungsverordnung nach Art. 83 EGV geregelt sind (u.a. die Entscheidungsbefugnisse der Kommission nach Artt. 7-9 und die Sanktionsmöglichkeiten nach Art. 23 und 24 der VO Nr. 1/2003 18 ), zu beachten sind. 19 In Art. 81 Abs. 3 EGV wird die Möglichkeit eröffnet, das in Art. 81 Abs. 1 EGV normierte Verbot für unanwendbar zu erklären, wenn Verbraucher angemessen am entstehenden Gewinn beteiligt werden, die Erzeugung und Verteilung von Waren oder der technische und wirtschaftliche Fortschritt verbessert wird, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung der Ziele nicht unerlässlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Diese Feststellungsvoraussetzungen des Abs. 3 leg. cit. ergeben mit dem Kartellverbot in Abs. 1 leg. cit. eine Einheit. 20 In Art. 83 EGV liegt die Ermächtigungsgrundlage des Rates für die Erlassung von Durchführungsverordnungen zur Verwirklichung der in Art. 81 und 82 EGV niedergelegten Grundsätze des materiellen Rechtes. 21
Dem Ausführungsvorbehalt zur Anwendung des Art. 81 Abs. 3 EGV wurde
• durch die VO Nr. 17/62 22 und
• die sie ersetzende VO Nr. 1/2003 23
entsprochen, weshalb Art. 81 Abs. 1 EGV unmittelbar anwendbar ist. 24
15 EuGH C-56/65, LTM/MBU, Slg.1966, 282; EuGH C-56, 58/64, Consten-Grundig/Kommission, Slg. 1966, 322; EuGH C-277/87, Sandoz Prodotti Farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45
16 Aicher/Schuhmacher in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art 81 EGV RZ 1; EuGH C-243/83, Binon/AMP, Slg. 1985, 2015; EuG T-17/93, Matra Hachette/Kommission, Slg. 1994, II-595; Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht (2007) Rz 1737ff.
17 EuGH C- 22/71, Béguelin u.a. /S.A.G.L. Import Export, Slg. 1971, 949; Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht (2007) Rz 1732ff.
18 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003 L 1/1
19 Aicher/Schuhmacher in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art 81 EGV RZ 2; EuGH C-453/99, Courage/Crehan, Slg, 2001, I-6297
20 EuGH C-13/61, Kledingverkoopbedriif de Guis/Bosch, Slg. 1962,99, 112; EuGH C-209-213/84, Ministère Public/Asjes, Slg. 1986, 1425
21 EuGH C-13/61, Kledingverkoopbedriff de Guis/Bosch, Sld. 1962, 99, 112; Aicher/Schuhmacher in:Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art 81 EGV RZ 4
22 Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages vom 06.02.1962, ABl. 1962 13/204
23 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003 L 1/1
4
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
C. Sekundärrechtliche Regelungen
Die wichtigste Durchführungsbestimmung ist die allgemeine Kartellverordnung Nr. 17/62, welche auf der Grundlage des Art. 83 EGV erlassen wurde.
Die Verordnung Nr. 17/62 bildete die Grundlage bei Durchführung und Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln. In der Verordnung Nr. 17/62 wurden der Kommission weitgehende Ermittlungs-, Entscheidungs-, Verfahrens- und Sanktionsbefugnisse eingeräumt. Darin wurden die wesentlichen Schritte des Kartellverfahrens, die Kompetenzen der Kommission (Art. 3), das Freistellungsverfahren (Artt. 4-8), Ermittlungen (Artt. 11-14), Sanktionen (Artt. 15f.) und die Stellung der Kommission zu den Behörden der Mitgliedsstaaten (Artt. 9f.) geregelt. In Artt. 19 bis 21 wurde das rechtliche Gehör im Kartellverfahren behandelt. Anhand der neuen Verordnung Nr. 1/2003, welche am 1. Mai 2004 in Kraft trat, wurde das System tiefgreifend verändert und das bisher geltende System der Administrativfreistellungen bzw. des Erlaubnisvorbehaltes durch ein Legalausnahmesystem ersetzt. 25 Eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV setzte eine entsprechende Entscheidung der Kommission oder die Anwendbarkeit einer Gruppenfreistellungsverordnung voraus. Gemäß Art. 1 Abs. 2 der VO 1/2003 sind jedoch nach dem neuen Legalausnahmesystem Wettbewerbsbeschränkungen automatisch nach Art. 81 Abs. 1 EGV freigestellt, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllen. Umgekehrt sind gemäß Art. 1 VO Nr. 1/2003 Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen iSv Art. 81 Abs. 1 EGV, die nicht die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllen, verboten, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung bedarf. 26 Konsequenz dieser Regelung ist, dass die Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich einschätzen müssen, ob sie die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen oder nicht.
Die Zuständigkeit zur Anwendung des Art. 81 EGV kommt neben der Kommission (Art. 4 der VO Nr. 1/2003) nun auch den nationalen Wettbewerbsbehörden (Art. 6 der VO Nr. 1/2003) zu. Europäisches Kartellrecht wird dezentral und parallel mit anderen Wettbewerbsbehörden angewendet. Nationale Wettbewerbsbehörden und als solche tätige Gerichte erhalten mit der EU-Kommission vergleichbare Kompetenzen, Sachverhalte auf Grundlage von den Artt. 81 und 82 EGV zu beurteilen. Das Monopol der Kommission zur Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV entfällt somit gemäß Artt. 5f. der VO 1/2003. Nationale Behörden müssen neben dem nationalen auch zwingend gemeinschaftsrechtliches Kartellrecht unmittelbar anwenden, wodurch der Vorrang des EG-Kartellrechts besondere Bedeutung erlangt. Verhaltensweisen und
24 EuGH C-127/73, BRT/SABAM, Slg. 1974, 51; EuGH C-37/79, Anne Marty SA/Esté Lauder SA, Slg. 1980, 2481; EuGH C-234/89, Delimitis/Henninger, Slg. 1991, I-935; EuGH C-344/98, Masterfoods HB Ice Cream, Slg. 2000, I-11369
25 Schneider, Kronzeugenregelung 15; Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht Rz 1739f.
26 Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht Rz 1746ff.
5
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
Vereinbarungen, die nach europäischem Kartellrecht erlaubt sind, dürfen nicht durch nationales Recht verboten werden, was in Art. 3 der VO 1/2003 nochmals ausdrücklich erwähnt wird. Um die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln gemäß Artt. 11ff. der VO 1/2003 besser koordinieren zu können, wurde von der EU-Kommission ein Netzwerk der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, das European Competition Network oder ECN, gebildet, welches sicherstellen soll, dass die unterschiedlichen Kartellfälle an die zuständige Behörde gelangen. Zuständig ist zunächst die Behörde, bei der eine Beschwerde eingegangen ist oder die ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat. In Ausnahmefällen kann zu Verfahrensbeginn auf Antrag einer Wettbewerbsbehörde eine Umverteilung innerhalb des Netzwerks erfolgen. Dabei wird in der Regel auch bei paralleler Zuständigkeit eine Wettbewerbsbehörde federführend sein. 27 Ziel der Bildung eines solchen Netzwerkes ist es, eine effiziente, effektive und kohärente Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts zu ermöglichen. Zudem soll die für die Bearbeitung des Falles geeignetste Behörde tätig werden können. 28
D. Rechtsgrundlage für Geldbußen
Voraussetzung einer effektiven Kronzeugenregelung ist die Androhung wirkungsvoller Sanktionen, weshalb zuerst das gemeinschaftsrechtliche System des Geldbußenverfahrens kurz beschrieben werden muss.
In der Verordnung Nr. 17/62 sowie in deren Nachfolgeregelung, der VO Nr.1/2003, findet sich die sekundärrechtliche Grundlage für die Verhängung von Geldbußen wegen Verstößen gegen das EG-Kartellrecht. 29 Der Rahmen für die Bemessung der Geldbuße wird in Art. 23 Abs. 2 der VO 1/2003 (ehemals Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der VO 17/62) vorgegeben. Laut dieser Vorschrift kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen oder Verhaltensweisen iSd Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen haben. Grundsätzlich ist bei der Festsetzung der Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung 1/2003 der Umsatz des Unternehmens ausschlaggebend, da der Gesamtumsatz laut EuGH nämlich etwas über die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens aussagt. 30 Anhand des Teiles des Umsatzes, der auf die vom Verstoß betroffenen Unternehmen entfällt, kann das Ausmaß des Verstoßes eruiert werden. 31 In Abs. 3 der Verordnung 1/2003 (ehemals Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der VO 17/62) wird
27 Schneider, Kronzeugenregelung 16
28 Siehe Genaueres zum ECN: IV.D.2.e) Europäisches Netzwerk der Kartellbehörden
29 Grill in: Lenz, EG Vertrag (2003), Art 83 Rn 43; Dannecker in: Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, Band II, (1997) Vorbemerkung Art 15 VO 17, Rn 3, 5; Ritter/Braun/Rawlinson, EEC Competition Law: a practitioner’s guide (1991) 887ff
30 EuGH C-100 - 103/80, Musique Diffusion Française/Kommission, Slg. 1983, 1825 ; EuG T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549
31 EuGH C-100 - 103/80, Musique Diffusion Française/Kommission, Slg. 1983, 1825 ; EuG T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549; Gruber, Gelbußen im europäischen Kartellrecht, MR-Int 2005, 11ff.; Sharaf, Die neuen Bußgeld-Leitlinien im EG-Kartellrecht vor dem Hintergrund der Entscheidungen der Kommission und der Rechtsprechung, Wbl 2007, 17
6
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
festgehalten, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere als auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind.
Um die Ausübung des der Kommission eingeräumten Ermessens bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße für das Unternehmen transparenter zu gestalten, hat die Kommission im Jahr 1998 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen erlassen, welche durch die Leitlinien 2006 32 novelliert wurden. 33 Nach diesen Leitlinien wird zunächst der Grundbetrag der Geldbuße je nach Schwere und Dauer des Verstoßes ermittelt. Daraufhin werden Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bewertung berücksichtigt und der Grundbetrag entsprechend dieser Gründe erhöht oder verringert. 34 So wird unter anderem auch die aktive Kooperation der Unternehmen außerhalb der Kronzeugenregelung als Milderungsgrund angeführt. 35 Neuerdings kann unabhängig von der Dauer ein Betrag von 15 - 25% des Umsatzes als „Eintrittsgebühr“ selbständig oder als „Zusatzgebühr“ zusätzlich zum Grundbetrag verhängt werden, um die Unternehmen von vornherein von der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen abzuschrecken. 36 Die Kommission hat unter Beachtung der obigen Kriterien und unter Vornahme einer rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtwürdigung aller Umstände die Geldbuße zu ermitteln. Andere Kriterien für die Ermittlung der Höhe der Geldbuße in der Leitlinie werden nicht explizit genannt. 37 Der so errechnete Grundbetrag kann dann, wenn die Kriterien für die Anwendbarkeit der Kronzeugenregelung erfüllt sind, herabgesetzt oder ganz erlassen werden. Der schlussendlich zu entrichtende Geldbetrag ergibt sich laut Ziffer 4 der Leitlinie somit erst nach Abzug des gewährten Bonus.
32 Leitlinie für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABl. 2006 C 210/2
33 Die Leitlinien lösen bei den betroffenen Unternehmen berechtigte Erwartungen und damit eine gewisse Bindungswirkung aus, die die Kommission in ihrem Ermessensspielraum einengt. Die Selbstbindungsverpflichtung der Kommission, welche in den Urteilen zum Lysinkartell festgestellt wurde, ist dennoch begrenzt. Aufgrund der teilweise ungenauen Formulierung der Leitlinien versucht die Kommission, aus diesem engen Korsett auszubrechen und ihr Ermessen zu erweitern. Dies zeigt das Spannungsverhältnis zwischen rechtsstaatlich erwünschter Transparenz und von der Kommission abzulehnender Berechenbarkeit oder wie auch Klusmann treffend formuliert: „We want to be transparent, but not predictable“ [Klusmann, Internationale Kartelle und das Europäische Leniency-Programm aus Sicht der Verteidigung - Kritik nach fünf Jahren Anwendungspraxis, WuW 2001, 820, 823; Nordberg, Geldbußen im EG-Kartellverfahren, WBl 1999, 433, 439; Arhold, Das Geldbußenregime nach der Kartell-Verordnung - Leitlinien der Kommissionspraxis und deren Überprüfung durch das EuG, EuZW 1999, 165, 174f.; Wils, The Commission’s New Method for Calculating Fines in Antitrust Cases, E.L.Rev. Vol. 23 (1998), 252, 257; Weitbrecht/Tepe, Erste Erfahrungen mit den neuen Bußgeldleitlinien der Europäischen Kommission, EWS 2001, 220, 227; EuG T-220/00, Cheil Jedang, Slg. 2003, II-2473; EuG T-223/00, Kyowa Hakko Kogyo, Slg. 2003, II-2553; EuG T-224/00, ADM, Slg. 2003, II-2597; EuG T-230/00, Daesang, Slg. 2003, II-2733; EuG T-23/99, LR AF, Slg. 2002, II-1705; EuG T-147/89, Société métallurgique de Normandie, Slg. 1995, II-1191].
34 Wegner, Die Systematik der Zumessung unternehmensbezogener Geldbußen (2000) 247
35 Dieser Milderungsgrund wurde deshalb geschaffen, da die Kronzeugenregelung nur auf horizontale Absprachen, nämlich Kartelle, und nicht auf vertikale Beschränkungen anwendbar ist [2003/675/EG, Kommission - PO Video Games / PO Nintendo Distribution / Omega-Nintendo„Nintendo“, ABl. 2003 L 255/33; EuG T-224/00 ADM, Slg. 2003, II-2597; EuG T-9/99, HFB/Kommission, Slg. 2002, II-1487]
36 Gruber, Strengere Strafen im europäischen Kartellrecht, ecolex 2006, 669; Sharaf, Die neuen Bußgeld-Leitlinien im EG-Kartellrecht vor dem Hintergrund der Entscheidungen der Kommission und der Rechtsprechung, Wbl 2007, 17
37 EuGH C-100 - 103/80, Musique Diffusion Française/Kommission, Slg. 1983, 1825 ; EuG T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549
7
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
IV. Kronzeugen- oder Bonusregelung
A. Allgemeines
1. Definition der Begriffe „Kronzeugenregelung“ und „Kronzeuge“
Anhand der sogenannten „Kronzeugenregelung“ („Leniency Programme“ 38 ) werden Unternehmen, welche mit der aufklärenden Behörde zusammenarbeiten, bestimmte Rechtsvorteile in Aussicht gestellt bzw. gewährt. Historisch gesehen war der „Kronzeuge“ (King’s/Queen’s evidence) im englischen Strafverfahren ein Zeuge, der für die Anklage, welche im Strafprozess die Krone repräsentierte, als Belastungszeuge auftrat und welcher im Unterschied zum normalen Zeugen entweder selbst Mittäter bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat oder wegen anderer ähnlicher Straftaten angeklagt oder inhaftiert war. Der Kronzeuge wird für seine Kooperation dadurch belohnt, dass er gar nicht oder milder bestraft wird. 39 Kronzeugenregelungen können sowohl auf materieller als auch auf prozessualer Ebene Wirkung entfalten. 40 Bei ersterer wird entweder die Strafe völlig nachgesehen oder der Strafrahmen verändert, bei zweiterer hingegen das Verfahren eingestellt.
Das Institut der Kronzeugenregelung wird sehr oft als Instrument gegen die Bekämpfung von Strukturen der organisierten und terroristischen Kriminalität eingesetzt, welche eine Gefährdung der Demokratie und des Rechtsstaates mit sich bringen könnten und durch ihren besonderen Grad an Konspirativität auffallen.
Für „Kronzeuge“ wird in der Literatur auch das Synonym „Whistleblower“ verwendet, welches einen Informanten bezeichnet, der Missstände oder illegales Handeln an die Öffentlichkeit bringt. So genannte „Whistleblower“, d.h. Kartellteilnehmer, die als erste ein Kartell aufdecken und die Ermittlungsbehörde durch Informationen und Beweismittel in die Lage versetzen, das Verfahren zumindest schneller beenden zu können bzw. hilfreiche Informationen zur Aufdeckung des Kartells liefern, können mit einem vollständigen Erlass des Bußgeldes rechnen. 41 Weiters unterscheidet man zwischen dem sogenannten „internen Kronzeugen“, der der Behörde Informationen über das Tatgeschehen unterbreitet, das auch dem Kronzeugen selbst vorgeworfen wird, und dem „externen Kronzeugen“, der über Kenntnisse von Straftaten verfügt, die zwar im
38 Öhlberger, Ein verlockendes Angebot? Die österreichische Kronzeugenregelung in einer vergleichenden Analyse, ÖBl 2006, 100ff.
39 Schneider, Kronzeugenregelung 20; http://de.wikipedia.org/wiki/Kronzeuge; Oehler, Kronzeugen und Erfahrungen mit Kronzeugen im Ausland, ZRP 1987, 41ff.; Jung, Straffreiheit für den Kronzeugen? (1974) 1ff.; Meyer-Großner, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen 44 (1999), KronzG A 3a, Rn 1; www.usdoj.gov/atr/business_resources.htm; Hammond, Cornerstones of an Effective Leniency Program, Rede vom 22./23.11.2004, ICN Workshop on Leniency Programs; Sandhu, The European’s Leniency Policy: A Success? E.C.L.R. 28 Heft 3, 2007, 148; Gruber, Geldbußen im europäischen Kartellrecht, MR-Int 2005, 11; Gruber, Das Handbuch zur Kronzeugenregelung, RdW 2006, 261; Hummer, Kronzeugen - ein neues Zeitalter der Kartellbekämpfung, ecolex 2006, 11; Öhlberger, Ein verlockendes Angebot? ÖBl 2006, 100; Gruber, Die Kronzeugenregelung im neuen Kartellrecht, RdW 2005, 535
40 Schneider, Kronzeugenregelung 21; Jeßberger, Kooperation und Strafzumessung: Der Kronzeuge im deutschen und amerikanischen Strafrecht (1999) 71ff
41 http://de.wikipedia.org/wiki/Whistleblower; Cotta, Bundeskartellamt erlässt neue Bonusregelung, Competition Group Newsletter 2006, 1ff.
8
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
Zusammenhang mit seinen eigenen Taten stehen, an denen er aber nicht beteiligt war, oder die sogar völlig ohne jeden Zusammenhang zu seinen eigenen Taten stehen. 42
2. Arten der Verfahrenskooperation
Unter „Kooperation“ kann Unterschiedliches verstanden werden und es können verschiedenste Verhaltensweisen darunter subsumiert werden: So gibt es erstens das „wirklich“ kooperative Verhalten eines Unternehmens während des Verfahrens, welches zu einer echten Erleichterung der Tatsachenfeststellung der Kommission führt. Zweitens ist die rasche Entscheidung eines Kartellanten zu nennen, das untersuchte Marktverhalten zu beenden und seine Geschäftspolitik den Wettbewerbs- und Kartellrechtsvorschriften gemäß zu organisieren. 43 Drittens eröffnet sich für einen Kronzeugen die Möglichkeit, ein Compliance Programm einzurichten, unter welchem seitens der Unternehmen für ihre Mitarbeiter aufgestellte allgemeine Verhaltensregeln verstanden werden, die dazu dienen sollen, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen. 44 Allgemein gesprochen, verlangt eine „Kooperation“ im Sinne der Kronzeugenregelung somit von einem Kartellanten, der Kommission gegenüber unaufgefordert eine Hilfestellung zu geben. 45
3. Ziel der Kronzeugenregelung
Dank der Kronzeugenregelung erhält der am verbotenen Kartell beteiligte Unternehmer aufgrund der als Gegenleistung gebotenen Straffreiheit bzw. Geldbußenermäßigung einen Anreiz, aus dem Kartell auszusteigen. Der Kronzeuge unterstützt die Behörde durch die Preisgabe von Informationen, welche der Ermittlungsbehörde ohne die Hilfe des Kronzeugen oft nur sehr schwer oder überhaupt nicht zugänglich gewesen wären, und hilft ihr somit bei der Aufklärung von Delikten, welche ansonsten nur unter größtem Aufwand und nur sehr mühsam aufgedeckt hätten werden können und deren Verfolgung zudem zu großen Beweisschwierigkeiten geführt hätten. Da die Kronzeugenregelung eine effektivere und effizientere Aufdeckung von Verstößen ermöglicht, kann sich die Strafverfolgungsbehörde der Verfolgung anderer Verstöße widmen. Die Einführung einer Kronzeugenregelung hat somit nicht nur repressiven Charakter, sondern auch einen präventiven, da sie sich auf die Begehung künftiger Delikte auswirkt. Die Möglichkeit, aus einem Kartell aussteigen und als Kronzeuge gegen die anderen Teilnehmer auftreten zu können, führt zu einer gewissen Unsicherheit in den Reihen der Kartellanten und Mittäter. Das
42 Jeßberger, Kooperation 30ff.; BayObLG (3 St 15/90), NJW 1991, 2575, 2579
43 92/436/EWG, Kommission - Viho/Parker Pen, ABl 1992 L 233/27; 96/438/EG, Fenex, ABl. 1996 L 47/11; 97/123/EG, Novalliance/Systemform, ABl.1997 L 47/11ff.; EuG T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235;
44 91/532/EWG, Kommission - Viho/Toshiba, ABl. 1991 L 287/39; EuG T-7/89, Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1991, II-1711; EuG T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705; EuG T-319/94, Fiskeby Board/Kommission, Slg. 1998, II-1331; Kallmayer/Haupt, Die Urteile des EuG zum Fernwärmerohrkartell - Die Bußgeldleitlinie der Kommission auf dem Prüfstand, EuZW 2002, 677, 680; Weitbrecht/Tepe, Erste Erfahrungen, EWS 2001, 220, 228; Achenbach, in: Glassen (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht: mit Kommentierung des GWB, des EG-Kartellrechts und einer Darstellung ausländischer Kartellrechtsordnungen, Band VI (EG-Kartellrecht) (Lfg. 46, September 2000), Vorbem. § 81 GWB 1999, Rn 28; Kerse, E.C. Antitrust Procedure 4 (1998) 7.35
45 Gyselen, Die Bemessung von Geldbußen im EG-Kartellrecht, WuW 1993, 561, 572; Van Bael, Fining à la Carte: The Lottery of EU Competition Law, E.C.L.R. 1995, 237, 241f.
9
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
anfängliche gegenseitige Vertrauen wird erschüttert und dadurch die Basis für ein „erfolgreiches und vielversprechendes“ Kartell genommen. Je besser und effektiver das Kronzeugenprogramm funktioniert, desto eher müssen die Kartellanten damit rechnen, dass einer unter ihnen sich dazu entschließt, mit der Behörde zu kooperieren. Auf diesem Wege wird in den Reihen der Kartellanten Misstrauen gesät, es macht sich eine „Denunziantenangst“ 46 breit, welche die Ermittlungsbehörde für ihre Zwecke nutzen kann.
In den letzten Jahren wurden auf EG-Ebene Kronzeugenregelungen verstärkt als Instrument zur Bekämpfung von Kartellen eingesetzt. Doch die EG-Kronzeugenregelungen sind nicht die einzig existierenden. Es gibt insbesondere auch in den USA ein vergleichbares Instrument, nämlich die „US Antitrust Division Leniency Policy“ des US Department of Justice, an welches sich die EG-Kronzeugenregelungen stark anlehnen. 47 Auf nationaler Ebene haben sich Kronzeugenregelungen ebenso immer größerer Beliebtheit erfreut. So wurden z.B. in Deutschland 48 aber auch in anderen Ländern wie Korea, Australien und Brasilien Kronzeugenregelungen erlassen. 49 Seit 1.1.2006 enthält das österreichische Kartellrecht eine Kronzeugenregelung. § 11 Abs. 3 WettbG erlaubt der BWB, gegenüber kooperierenden Kartellmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen von einem Antrag auf Geldbuße abzusehen oder lediglich eine geminderte Geldbuße zu beantragen. 50 Voraussetzung für eine effektive Kronzeugenregelung ist es, dass der Erlass bzw. die Ermäßigung der Geldbuße für das am Kartell beteiligte Unternehmen vorhersehbar und großzügig genug ist, d.h. ein Unternehmen muss für seine Kooperation auch mit einem spürbaren Nachlass der Geldbuße rechnen können. Die Geldbuße hingegen muss so hoch angesetzt sein, dass sie für die beteiligten Unternehmen Sanktionscharakter entwickelt. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen und sich ein wirtschaftlich spürbarer Vorteil aus der Kooperation ergibt, wird ein Unternehmen als Beteiligter in einem Kartell den Schritt der Denunziation der anderen Mittäter wagen, da ansonsten die mit der Zusammenarbeit verbundenen Nachteile, wie Zivilklagen Dritter oder Vergeltungsmaßnahmen ehemaliger Komplizen, die möglichen Vorteile überwiegen könnten.
4. Rechtsnatur der Kronzeugenmitteilung
In Art. 249 EGV wird ein begrenzter (nicht taxativer) Katalog an Handlungsformen angeführt, in dem die Mitteilung nicht aufgezählt ist, weshalb ihre Rechtsnatur lange strittig war. 51 Da die
46 Bocker, Der Kronzeuge: Genese und Funktion der Kronzeugenregelung in der politischen Auseinandersetzung mit dem Terrorismus in der Bundesrepublik Deutschland (1991) 25
47 Hammond, Detecting and Deterring Cartel Activity Through an Effective Leniency Program, Rede vom 21./22..11.2000, International Workshop on Cartels in England
48 Bekanntmachung Nr. 68/2000 über Richtlinien des Bundeskartellamtes für die Festsetzung von Geldbußen
49 Brokx, A Patchwork of Leniency Programmes, E.C.L.R. 2001, 35ff.; http://ec.europa.eu/comm/competition/cartels/leniency/leniency.cfm; Weitbrecht, Das Vorgehen der Kommission gegen internationale Kartelle: Bußgeldpolitik und Kronzeugenregelung, in: Schwarze (Hrsg.), Europäisches Wettbewerbsrecht im Wandel, 157
50 Öhlberger, Ein verlockendes Angebot? ÖBl 2006, 100ff.
51 Oppermann, Europarecht² (1999), Rn 535ff.; Biervert, in: Schwarze, EU-Kommentar (2000), Art. 249 EGV Rn 5
10
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
Kronzeugenmitteilung bei der Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen Vorgaben für die Vorgehensweise der Kommission enthält, zählt sie zu den Wettbewerbsregeln im weiteren Sinne. 52 Die Kronzeugenmitteilung ist als einfache Verlautbarung der Kommission zwar keine Rechtsnorm im eigentlichen Sinne, doch bindet sie nach herrschender Meinung - wie auch die Leitlinien in Beihilfesachen - die Kommission selbst als erlassendes Organ, was durch den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung begründet wird. 53 Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung lässt sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz, der die Kommission zu einer gleichförmigen Rechtsanwendung gegenüber der Gesamtheit verpflichtet, und dem Prinzip des Vertrauensschutzes, welches die gerechte Ausübung der Hoheitsgewalt gegenüber dem Einzelnen zum Thema hat, ableiten. 54 Eine andere Erklärung für die Selbstbindung der Verwaltung liefert das Estoppel-Prinzip, ein einseitiger Akt, bei dem es darum geht, dass eine Partei „an die Erwartungen [gebunden ist], die die andere nach Treu und Glauben in ausdrückliche oder im Verhalten implizierte Äußerungen der ersten setzen durfte. In diesem Rahmen besteht auch im Völkerrecht eine Gebundenheit an das eigene Verhalten, ein Verbot des venire contra factum proprium“ 55 . Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, jedoch kann sich auf eine Verletzung dieses Grundsatzes nur berufen, wem seitens der Verwaltung Zusicherungen gemacht wurden. 56 Durch die Veröffentlichung der Mitteilung hat die Gemeinschaftsverwaltung - wie die Kommission in Abschnitt E Nr. 3 der Mitteilung selbst erklärt - den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern bestimmte Zusicherungen gemacht und dadurch bei jedem Einzelnen begründete Erwartungen geweckt, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen können. Durch diese Erklärung hat die Kommission einen Vertrauenstatbestand für die Unternehmen geschaffen und sich hiedurch selbst verpflichtet, die Kriterien der Kronzeugenmitteilung bei der Bewertung
52 Schröter, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht (2003)Vorbem. Zu den Art. 81 bis 85, Rn 9; Adam, Die Mitteilungen der Kommission: Verwaltungsvorschriften des Gemeinschaftsrechts? Eine Untersuchung zur rechtsdogmatischen Einordnung eines Instruments der Kommission zur Steuerung der Durchführung des Gemeinschaftsrechts (1999), 40ff, 158ff; Dannecker/Fischer-Fritsch, Das EG-Kartellrecht in der Bußgeldpraxis (1989), 40ff.; Harlow, Codification of EC Administrative Procedures? Fitting the Foot to the Shoe or the Shoe to the Foot, ELJ 1996 (Vol. 2), 3, 20
53 Schwarze, Die Befugnis zur Abstraktion im europäischen Gemeinschaftsrecht: eine Untersuchung zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (1976), 64ff.; Crones, Selbstbindungen der Verwaltung im Europäischen Gemeinschaftsrecht: Eine Analyse der Rechtsprechung von EuGH und EuG zur ermessensbeschränkenden Wirkung von Gleichheitssatz und Vertrauensprinzip auf Gemeinschaftsebene vor rechtsvergleichendem Hintergrund (1997) 64ff.; Mederer, in: Schröter/Jakob/Mederer, Art 87 Abs. 3 Rn 150ff; Adam, Die Mitteilungen der Kommission, 17ff, 157ff.; EuGH C-148/73, Louwage/Kommission, Slg. 1974, 81; EuGH C-234/82, Ferriere di Roe Volciano/Kommission, Slg. 1983, 3291; EuG T-214/95 Het Vlaase Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717; EuG T-149/95, Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2301; EuG T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169; EuG T-/789, Hercules Chemicals, Slg. 1991, 1711
54 Schwarze, Europäisches Verwaltungsrecht: Entstehung und Entwicklung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft, Band I, (1988) 625ff, 1044ff.; Crones, Selbstbindungen, 55ff., 102ff.; Von Danwitz, Grundfragen der Europäischen Beihilfeaufsicht, JZ 2000, 429ff.; Grabitz, Europäisches Verwaltungsrecht - Gemeinschaftsrechtliche Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, NJW 1989, 1779; Klees, Zu viel Rechtssicherheit für Unternehmen durch die neue Kronzeugenmitteilung im europäischen Kartellverfahren, WuW 2002, 1056; Reischl in: Schwarze, EU-Kommentar 104; Schröter in: Von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV (2003),Vorb. Art. 81 bis 85, Rn 14; Weitbrecht, Die Kronzeugenmitteilung in EG-Kartellsachen, EuZW 1997, 555ff.; Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EWG-Kartellrecht³ (1978) 137; Schlussanträge des Generalanwaltes Kirschner T-51/89, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1990, II-312; EuG T-266/97, Vlaamse Televisie Maatschapij/Kommission, Slg. 1999, II-2329; EuG T-132 u. 143/96, Freistaat Sachsen/Kommission, Slg. 1999, I-3663
55 Hilpold, Die EU im GATT / WTO-System. Aspekte einer Beziehung „sui generis“.² (2000) FN 117, 57
56 EuG T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201; EuG T-521/93, Atlanta u. a./Rat und Kommission, Slg. 1996, II-1707; EuG T-113/96, Dubois & Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125
11
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
der Zusammenarbeit auf die kooperierenden Unternehmen anzuwenden. 57 Nicht unter den Vertrauensschutz fallen jedoch andere Elemente der Festsetzung der Geldbuße. Der Vertrauensschutz gilt auch nur gegenüber der Kommission und nicht gegenüber den Gemeinschaftsgerichten sowie den Gerichten und Behörden der Mitgliedsstaaten, auch sind letztere bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daran nicht gebunden. 58 Hiefür spricht auch die Art der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt C anstatt im Amtsblatt L. 59
B. Vor Erlass der Leniency Notice 1996
Schon vor Erlass der ersten Kronzeugenmitteilung 60 sah es die Kommission als mildernden Umstand an, wenn die an einem Verstoß beteiligten Unternehmen im Kartellverfahren mit ihr zusammenarbeiteten, wettbewerbswidriges Verhalten abstellten und zur Aufklärung des Sachverhalts beitrugen oder sie zumindest auf den Wettbewerbsverstoß aufmerksam machten. 61 Die Gemeinschaftsgerichte kritisierten die Vorgehensweise der Kommission, bei Mitwirkung am Verfahren die Strafe zu mäßigen oder zu erlassen, nicht, da Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung 1/2003 (früher: Art. 15 Abs. 2 der Verordnung 17/62) die für die Bemessung der Geldbuße heranzuziehenden Kriterien nicht taxativ aufzählt und deshalb das kooperative Verhalten eines beteiligten Unternehmens auch bei der Festsetzung der Geldbuße Berücksichtigung finden konnte. 62 Die genaue Höhe der Herabsetzung war jedoch nicht immer vorhersehbar und aus den Entscheidungen der Kommission für Folgeverfahren nicht deutlich ersichtlich, wie sich die Kooperation schlussendlich auf die Höhe der Geldbuße auswirken würde, zumal oft mehrere die
57 Weitbrecht, Die Kronzeugenmitteilung, EuZW 1997, 555, 557; Winterstein, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Art. 81 - Fallgruppen Marktabsprachen, Rn 53ff.; Wils, The Commission Notice, E.L.Rev. Vol. 22 (1997), 125, 138f.; Arhold, Das Geldbußenregime, EuZW 1999, 165, 174f.; Soltész, Bußgeldreduzierung bei Zusammenarbeit der Kommission in Kartellsachen„Kronzeugenmitteilung“, EWS 2000, 240f.; Lutz, Amnestie für aufklärungsbereite Kartellanten? BB 2000, 677, 678; Klees, Zu viel Rechtssicherheit, WuW 2002, 1056, 1057; Schröter, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Vorbem. Zu Art. 81 bis 85, Rn 14; Bronett, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag (1997), Art. 87 - Zweiter Teil, VO 17, Rn 54; Adam, Die Mitteilungen der Kommission, 118ff.; EuG T-9/99, HFB/Kommission, Slg. 2002, II-1487; EuG T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633; EuG T 17/99, Ke Kelit/Kommission, Slg. 2002, II-1647; EuG T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705
58 Wils, The Commission Notice, E.L.Rev.Vol. 22 (1997), 125, 138f.
59 Polley/Seeliger, Die neue Mitteilung der Europäischen Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in EG-Kartellsachen, EuZW 2002, 397ff.; Schröter in: Von der Groeben/Schwarze, EUV/EGV, Vorb. Art. 81 bis 85 Rn 14; Wils, The Commission Notice, E.L.Rev. 22 (1997) 125ff.
60 Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die erheblich niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, ABl. 1996 C 207/4; in der Folge kurz: Bonusregelung, Kronzeugenmitteilung,- regelung oder auch Leniency Notice
61 85/202/EWG, Kommission - Zellstoff, ABl. 1985 L 85/1; 91/532/EWG, Kommission - Viho/Toshiba, ABl. 1991 L 287/39; 92/436/EWG, Kommission - Viho/Parker Pen, ABl. 1992 L 233/27; 94/601/EG, Kommission - Karton, ABl. 1994 L 243/1; 86/398/EWG, Polypropylen, ABl. 1986 L 230/1; 92/262/EWG, Reederausschüsse in der Frankreich-Westafrika-Fahrt, ABl. 1992 L 134/1; Dannecker/Fischer-Fritsch, Das EG-Kartellrecht 326ff.; Gyselen, Die Bemessung, WuW 1993, 561, 571; Dieckmann, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts (1999), § 46,Rn 18 ff.; Van Bael, Fining, E.C.L.R. 1995, 237, 238, 241f.; Kerse, EC Antitrust Procedure, 7.35 ; Soltész, Bußgeldreduzierung, EWS 2000, 240ff.
62 EuGH C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45; EuGH C-298/98, Metsa-Serla Sales Oy [Finnish Board Mills Association] /Kommission, Slg. 2000, I-10157; EuG T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021; EuG T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925; EuG T-310/94, Gruber + Weber/Kommission, Slg. 1998, II-1043; EuG T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129; EuG T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235; EuG T-31/99, ABB/Kommission, Slg. 2002, II-1881; EuGH C 297/98, SCA Holding/Kommission, Slg. 2000, I-10101; EuG T-347/94, Mayr-Melnhof, Slg. 1998, II-1751; EuG T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989; 84/282/EWG, Polistil/Arbois, ABl. 1984 L 136/9ff; 82/853/EWG, National Panasonic, ABl. 1982 L 354/28ff; 81/969/EWG, Bandengroothandel Frieschebrug B. V./N. V. Nederlandsche Banden Industrie Michelin, ABl. 1981 L 353/33ff.; 85/202/EWG, Zellstoff, ABl. 1985 L 85/1; 85/617/EWG, Sperry New Holland, ABl. 1985 L 376/21; 88/477/EWG, British Dental Trade Association, ABl. 1988 L 233/15; 92/426/EWG, Viho/ Parker Pen, ABl. 1992 L 233/27; 91/532/EWG, Viho/Toshiba, ABl. 1991 L 287/39; Dannecker, Leitlinien der Europäischen Kommission zur Bußgeldbemessung in Kartellverfahren, in: FS Zäch (1999), 661, 678; Dannecker, Die Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen als Mittel zur Durchsetzung des Europäischen Wettbewerbsrechts, MSchrKrim 1991, 268, 282; Kindhäuser, in: Glasser, Frankfurter Kommentar (Lfg. 53, Mai 2003), EG-Vertrag Art. 81 Bußgeldrechtliche Folgen, Rn 14; de Bronett, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Durchführungsvorschriften, Verordnung Nr. 17, Art. 15 Rn 2
12
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
Geldbußen mindernde bzw. erschwerende Faktoren zusammentrafen. Die mannigfaltige Kasuistik führte zur Intransparenz der Kommissionspraxis, was Unsicherheit in den Reihen der Unternehmen zur Folge hatte. 63
C. Leniency Notice 1996
Am 19.12.1995 wurde der Entwurf zur Leniency Notice 1996 64 , welchem das „Leniency Programme“ des amerikanischen Justizministeriums von 1978 bzw. die „Corporate Leniency Policy“ aus 1993 als Vorbild diente, vorgestellt. 65 Am Entwurf wurde kritisiert, dass die Kronzeugenregelung als Institut der europäischen Rechtstradition fremd sei und sie zudem die Denunziation institutionalisiere, was unethisch sei. 66 Seitens der Kommission wurde jedoch das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufdeckung und Beendigung eines Kartells gegenüber dem Interesse der Belegung eines jeden Teilnehmers eines Kartells mit einer Geldbuße als höherwertig angesehen, weshalb trotz heftiger Kritik die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen erlassen wurde. 67 Wie in der Einleitung zur Mitteilung festgehalten, war der Kommission bekannt, dass Unternehmen, die sich zwar an Kartellen beteiligt hatten, ihre Beteiligung jedoch einstellen und die Kommission vom Bestehen des Kartells in Kenntnis setzen wollten, wegen der Gefahr hoher Geldbußen und der Intransparenz des Verfahrens davor zurückschreckten. 68 Deshalb wurden in der Leniency Notice 1996 Grundsätze veröffentlicht, welche die Kommission ihrer Entscheidung, ob nun von der Verhängung einer Geldbuße Abstand genommen bzw. diese gemildert werden solle, zugrunde legen wollte. 69
Anhand der Kronzeugenmitteilung 1996 sollte nicht nur die Geldbußenpraxis der Kommission zusammengefasst und dadurch für kooperationswillige Unternehmen vorhersehbarer und interessanter gestaltet werden, was auf längere Sicht die Kooperation zwischen betroffenem
63 97/123/EG, Novalliance/Systemform, ABl. 1997 L 47/11; 94/987/EG, Tretorn, ABl.1994 L 378/45; 91/532/EWG, Viho/Toshiba, ABl.1991 L 287/39; 86/398/EWG, Polypropylen, ABl. 1986 L230/1ff.; 84/405/EWG, Zinc Producer Group, ABl. 1984 L 220/27ff.; 89/93/EWG, Flachglas, ABl. 2000 L 33/44ff.; 92/262/EWG, Reederausschüsse in der Frankreich-Westafrika-Fahrt, ABl. 1992 L 134/1; 97/84/EG, Fährdienstbetreiber/Kommission, ABl.1997 L 26/23; EuG T-13/89, ICI, Slg. 1992 II-1021; EuGH C-279/98, Cascades, Slg. 2000, I-9693; EuGH C-280/98 Moritz J. Weig, Slg. 2000, I-9757; EuG T-295/94, Buchmann GmbH/Kommission, Slg. 1998, II-813; EuG T-12/89, Solvay, Slg. 1992, II-907; EuG T-77/92, Parker Pen, Slg. 1994, II-549; EuG T 311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129; EuG T-317/94, Weig/Kommission, Slg. 1998, II-1235; EuG T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995. II-917; EuG T-347/94, Mayr-Melnhof, Slg. 1998, II-1751; EuGH C-297/98P, SCA, Slg. 2000, I-10101; EuG T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925; EuG T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II 1373; EuG T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989; Spink, Recent Guidance on Fining Policy, E.C.L.R. 1999, 101, 103ff.
64 ABl. 1995 C 341/13
65 Joris, La Communication de la Commission concernant la non-imposition d’amendes ou la réduction de leur montant dans les affaires portant sur des ententes, Competition Policy Newsletter 1996, 2, 12 ; Feddersen in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, nach Art. 83, Art. 23 Rdnrn 240ff
66 Entschließung des EP zum XXVI. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik (1996), ABl. 1997 C 358/55, Nr. 8
67 Europäische Kommission - XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1996 (1997), Punkt 35
68 Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, ABl. 1996 C 207/04, Abschnitt A Nr. 2
69 Brokx, A Patchwork, E.C.L.R. 2001, 35ff ; Schneider, Kronzeugenregelung 49ff; 1999/210/EG, British Sugar, ABl. 1999 L 76/1
13
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
Unternehmen und der Kommission fördern sollte, sondern es wurden auch Neuerungen in die Kronzeugenmitteilung 1996 eingearbeitet. 70
1. Anwendungsbereiche
a) Sachlicher Anwendungsbereich
Aus dem Wortlaut der Mitteilung ist ableitbar, dass die Kronzeugenregelung nur auf geheime Absprachen zwischen Unternehmen über die Festsetzung von Preisen und Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung der Märkte oder das Verbot der Ein- oder Ausfuhr Anwendung findet. Weiters wird auf „Kartelle“, somit auf horizontale Absprachen, Bezug genommen. 71 Vertikale Beschränkungen liegen genauso wie Verstöße gegen Art. 82 EGV außerhalb des sachlichen Anwendungsbereiches. 72
Strittig war lange Zeit, ob nur horizontale Absprachen unter den sachlichen Anwendungsbereich der Mitteilung fallen oder auch vertikale Im- und Exportverbote oder andere vertikale Beschränkungen darunter zu subsumieren seien, wobei sich die Kommission jedoch in der Entscheidung PO Video Games u.a. 73 dann gegen die Anwendbarkeit der Mitteilung auf vertikale Beschränkungen aussprach. 74 Der Standpunkt, dass sich die Kronzeugenregelung nur auf horizontale Beschränkungen beziehen sollte, wurde dadurch bestärkt, dass die Bekämpfung von Kartellen sehr schwierig ist. Denn bei Kartellen ist (im Gegensatz zu den vertikalen Absprachen und dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) dem Missbrauchsopfer oder dem benachteiligten Vertragspartner sein „Interesse“ an der Aufdeckung des horizontalen Wettbewerbsverstoßes oft gar nicht bewusst und das Opfer erkennt die Situation gar nicht, in der es sich befindet, da diese Absprachen gerade von der Geheimhaltung und dem Schweigen der anderen Kartellmitglieder leben. 75 Bei geheimen horizontalen Absprachen bestehen somit besondere Ermittlungsschwierigkeiten, da die Interessen der beteiligten Parteien gleich gerichtet
70 Joris, La Communication de la Commission concernant la non-imposition d’amendes ou la réduction de leur montant dans les affaires portant sur des ententes, Competition Policy Newsletter 1996, 2, 12 ; Europäische Kommission - XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik 1996 (1997), Punkt 34
71 Wegner, Die Systematik der Zumessung unternehmensbezogener Geldbußen, 256f., 261; Wils, The Commission Notice, E.L.Rev.Vol. 22 (1997), 125, 131f.; Dieckmann, in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 46 Rn 18; Bechtold, vor § 14 Rn 1; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. Auflage (2001), § 1 Rn 3; Schoneveld, Cartel Sanctions and International Competition Policy: Cross-border Cooperation and Appropriate Forums for Cooperation, World Competition 3, 2003, 433, 436
72 2003/675/EG, PO Video Games / PO Nintendo Distribution / Omega-Nintendo-„Nintendo“, ABl. 2003 L 255/33; Dieckmann in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, § 46 Rn 18; Van Haasteren/Pena Castellot, Commission fines Nintendo and seven of its European distributors for colluding to prevent parallel trade in Nintendo product, Competition Policy Newsletter, 2003, 50ff.; Wils, The Commission Notice, E.L.Rev.22 (1997), 125, 131; 97/123/EG, Novalliance/Systemform, ABl. 1997 L 47/11ff
73 2003/675/EG, PO Video Games / PO Nintendo Distribution / Omega-Nintendo-„Nintendo“, ABl. 2003 L 255/33
74 Nach der englischen Fassung könnte darauf geschlossen werden, dass es sich nur um horizontale Beschränkungen handeln könnte, da in dieser der Begriff „secret cartels“ (geheime Kartelle) verwendet wird. In der deutschen Sprachfassung jedoch wurde der Begriff „geheime Absprache“ verwendet, der nicht unbedingt als horizontale Beschränkung interpretiert werden muss. In der Mitteilung selbst wird deren Anwendbarkeit auf vertikale Beschränkungen nicht ausdrücklich ausgeschlossen [Joris, La Communication de la Commission concernant la non-imposition d’amendes ou la réduction de leur montant dans les affaires portant sur des ententes, Competition Policy Newsletter 1996, No 2, 2,12,13; EuG T-7/89, Hercules Chemicals, Slg. 1991, II-1711; Dieckmann in: Wiedemann, KartellR, § 46 Rn 18; Wils, The Commission Notice On the Non-Imposition or Reduction of Fines in Cartel Cases: A Legal and Economic Analysis, E.L.Rev. 1997, 125, 131; Winterstein, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Art. 81 EG Marktabsprachen, Rn 49 Fn 181]
75 Winterstein, in: Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht Art. 81 - Fallgruppen Marktabsprachen Rn 35
14
Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
sind. Vertikale Absprachen widersprechen hingegen den Interessen der Parteien, weswegen diese leichter aufzudecken sind. 76
b) Zeitlicher Anwendungsbereich
In der Mitteilung selbst ist keinerlei Hinweis darauf zu finden, ab wann die Mitteilung von der Kommission angewandt werden soll. Es wurde deshalb davon ausgegangen, dass die Mitteilung ab dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, dem 18. Juli 1996, für alle Kontaktaufnahmen und Kooperationsversuche mit der Kommission gilt. Die Kommission wendete die Mitteilung jedoch analog auch auf Fälle an, in denen die Unternehmen schon früher mit der Kommission kooperierten, wobei die Kommission in einem solchen Fall analoger Anwendung laut EuG an die Mitteilung gebunden war. 77 Die Leniency Notice 1996 wurde auf Fälle, bei denen das Unternehmen nach dem 14.02.2002 kooperierte, nicht mehr angewendet, da ab diesem Zeitpunkt die neue Leniency Notice 2002 galt. Falls jedoch zuvor schon Beweismaterial an die Kommission weitergereicht oder bereits Kontakt aufgenommen wurde, war noch die alte Regelung von 1996 anzuwenden. 78
2. Inhalt
Die Kronzeugenmitteilung 1996 ist in fünf Abschnitte gegliedert.
A. Einleitung
B. Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung einer Geldbuße C. Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße D. Spürbar niedrigere Festsetzung der Geldbuße E. Verfahren
In Abschnitt B bis D wurden für verschiedene Formen der Kooperation mit der Kommission verschieden abgestufte und sich in ihren Anwendungsvoraussetzungen nicht überschneidende Kategorien des Erlasses bzw. der Ermäßigung von Geldbußen vorgesehen. In welche der Kategorien der jeweilige Verstoß eingeordnet wurde, war vom Zeitpunkt und vom Umfang der Kooperation abhängig. In der Mitteilung wurden jeweils Unter- bzw. Obergrenzen für die gewährte Ermäßigung angegeben. Die Kommission konnte jedoch auch andere Ermäßigungen gewähren, welche sich auf weitere nicht in der Mitteilung genannte Gründe stützten.
76 Die Kooperation von Unternehmen bei vertikalen Wettbewerbsverstößen oder bei Missbräuchen marktbeherrschender Stellung sind anhand der Leitlinie, jedoch keinesfalls mittels der Kronzeugenregelung zu lösen, welche gegenüber den Leitlinien hinsichtlich der Beurteilung der Zusammenarbeit im engeren Sinn und bei der Aufdeckung von Kartellen lex specialis ist. Siehe dazu III.D Rechtsgrundlage für Geldbußen [Arbault, La politique de la Commission en matière d’amendes antitrust: récents développements, perspectives d’avenir, Competition Policy Newsletter Nr.2, 2003, 1f.; Wils, The Commission Notice, E.L.Rev. 22 (1997) 125; Häberle, Kronzeugenmitteilung 24; EuG T-9/99, HFB/Kommission, Slg. 2002, II-1487; 2003/675/EG, PO Video Games / PO Nintendo Distribution / Omega / Nintendo, ABL.2003 L 255/33; Vieregge/Möhlenkamp, Positionspapier der BDI vom 20.09.2001 zur Neufassung der Kronzeugenmitteilung, 9f.]
77 EuG T-202/98, Tate & Lyle, Slg. 2001, II-2035; 1999/210/EG, British Sugar, ABl. 1999 L 76/1; 2000/627/EG, Kommission - FETTCSA, ABl. 2000 L 268/1
78 2004/104/EG, Methylglukamin - Kommission, ABl. 2004 L 38/18; 2004/206/EG, Geschmacksverstärker - Kommission, ABl. 2004 L 75/1
15
Arbeit zitieren:
MMag. Dr. Sabine Picout, 2007, Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht: Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht: neuer Titel erschienen: Die Kronzeugenregelung im EG-Kartellrecht
Sabine Picout hat einen neuen Text hochgeladen
Sektoruntersuchung Pharma der Europäischen Kommission - Kartellrechtli...
Symposium. 17. Juli 2009. Münc...
Dieter Stauder, Stefan Abel, Thomas Friede
Sachstandsbericht über die Arbeit der Europäischen Kommission
Bereich der Ernährung in Europ...
. Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher, Europäische Kommission
Der Europäische Emissionshandel und die Rolle der Europäischen Kommiss...
Eine akteurszentrierte Analyse...
Sibyl Steuwer
Die Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Kommission
Implikationen für medizinische...
Nils Löber
Die Zahlungsverkehrsfreiheit des EG-Vertrages
Rechtsdogmatische Überlegungen...
Niklas Schreiner
Gemischte Abkommen und gemischte Mitgliedschaften der EG und ihrer Mit...
Unter besonderer Berücksichtig...
Sven Sattler
0 Kommentare