Publizit ätserfordernisse bei der Sicherungszession Mag. Picout Sabine
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines zur (rechtsgeschäftlichen) Zession 3
a) Allgemeines zur Zession 3
b) Die rechtsgeschäftliche Zession 4
2) Die Sicherungszession 6
a) Publizitätserfordernisse 6
b) Verbriefte bzw. nichtverbriefte Forderungen, Buch- bzw.
Nichtbuchforderungen 7
c) Vorrang des Buchvermerks vor Drittschuldnerverständigung bei
Buchforderungen 8
d) Problematik der Abgrenzung zwischen Buchforderung und
Nichtbuchforderung 9
e) Buchvermerk bei EDV - Buchhaltung. 11
f) Abtretung künftiger Forderungen und Generalzessionsvermerk 13
3) Zusammenfassung. 16
4) Literaturverzeichnis. 17
2
Publizitätserfordernisse bei der Sicherungszession Mag. Picout Sabine
1) Allgemeines zur (rechtsgeschäftlichen) Zession
a) Allgemeines zur Zession
Die Zession (Forderungsabtretung) ist ein dreipersonales Verhältnis zwischen Zedent-Zessionar-Debitor Cessus und ist in den §§ 1392-1399 ABGB geregelt.
Als Zession wird eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung einer Forderung von einem „Altgläubiger“ (Zedent) auf einen „Neugläubiger“ (Zessionar) bezeichnet. Letzterem werden durch die Übertragung der Gläubigerstellung Rechte unmittelbar gegen den Schuldner (Debitor Cessus, Zessus) verschafft. 1 Die Forderung bleibt
unverändert. Der Zedent jedoch kann die Forderung nicht mehr geltend machen, was
1 Ertl in Rummel, ABGB Kommentar ³II (2002), § 1392 Rz 1
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Publizitätserfordernisse bei der Sicherungszession Mag. Picout Sabine
bei Mehrfachzessionen Probleme bereiten kann. 2 Die Stellung des Schuldners wird
durch die Abtretung nicht verschlechtert, denn ihm steht es offen, alle Einwendungen, Rücktritts- und Anfechtungsrechte aus dem Grundgeschäft - auch gegen den Zessionar
- zu erheben. 3 Anerkennt der Debitor Cessus jedoch die Forderung gegenüber dem
Zessionar „für richtig“, d.h. mit konstitutiver Wirkung (§ 1396 Satz 2), so führt dies zu einem Verlust aller Einwendungen gegenüber dem redlichen Zessionar. 4 Das Valutaverhältnis (Verhältnis zwischen Zessionar und Zedent) ist frei gestaltbar. 5
Da sich das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar nach dem zugrunde liegenden Grundgeschäft richtet, sind z.B. auch die besonderen Gewährleistungsregeln der §§ 1397ff anzuwenden, die aber dispositiv sind. Der Zedent haftet bei unentgeltlicher Zession nicht, außer es wurde Gegenteiliges vereinbart. Bei entgeltlicher Zession haftet er jedoch beschränkt (mit der Höhe des für die Forderung erhaltenen Entgelts) für die Richtigkeit (für die rechtlichen Qualitäten der Forderung) und Einbringlichkeit (für die tatsächliche Durchsetzbarkeit) der Forderung. Schadenersatzansprüche können nur bei Verschulden des Zedenten geltend gemacht werden. Mit der Übertragung der Forderung gehen auch die Nebenrechte, welche dem Zweck der Hauptforderung, also deren Sicherung und Durchsetzung, dienen auf den Zessionar über. 6
Die Abtretung kann durch Rechtsgeschäft, Richterspruch oder durch Legalzession zustande kommen. Hier wird jedoch nur auf die rechtsgeschäftliche Zession genauer eingegangen. 7
b) Die rechtsgeschäftliche Zession
Die Abtretung, welche ein formfreier Konsensualvertrag ist, setzt lediglich eine Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar voraus, wobei auch eine schlüssige genügt. Die Abtretung ist ein kausales Verfügungsgeschäft, welches nur volle Wirksamkeit entfaltet, wenn es auf einem gültigen Titel (Grundgeschäft oder
2 Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB (2005), § 1392 Rz 4
3 Honsell/Heidinger in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB² VII (1997), § 1392 Rz 3; Koziol/Welser,
Grundriss des bürgerlichen Rechts 12 II (2002) 114
4 Koziol/Welser, Grundriss 114
5 Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar, § 1392 Rz 1f.
6 Koziol/Welser, Grundriss 118f.
7 Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar, § 1392 Rz 3
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Verpflichtungsgeschäft) beruht. 8 Da ein förmlicher Übertragungsakt für den
Eigentumserwerb nicht erforderlich ist, fallen die Abtretung und das Titelgeschäft oft untrennbar zusammen. 9 Die Formvorschriften müssen jedoch ausnahmsweise beachtet
werden, wenn die Einhaltung eines bestimmten Modus erforderlich (z.B. bei der Sicherungszession) oder das Grundgeschäft formbedürftig ist (z.B. bei einer Schenkung). 10 Wird vom Schuldner das Vorhandensein eines gültigen Titels der
Zession bestritten, so kann sich der Neugläubiger durch Erbringung des Nachweises einer gültigen Abtretung wehren, wobei derjenige, der sich auf den Titel beruft, die Behauptungs- und Beweislast für den Rechtsgrund der Zession trägt. 11 Der Schuldner
(Debitor Cessus) muss weder verständigt werden noch der Abtretung zustimmen, da seine Stellung nicht verschlechtert wird. 12 Solange der Schuldner jedoch nicht von der
Zession in Kenntnis gesetzt wurde, kann er an den Altgläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zahlen (§§ 1395f. ABGB). 13
Gegenstand der Abtretung sind veräußerliche Rechte, wobei höchstpersönliche Ansprüche nicht abtretbar sind. Künftige Forderungen können auch zediert werden, jedoch mit der Einschränkung, dass sie bestimmt oder bestimmbar sind, d.h. es muss zumindest der Rechtsgrund umschrieben werden können, aus dem sie entstehen sollen. Nicht zedierbar sind Sachenrechte wie z.B. das Eigentum. Teilbare Forderungen können (in Form einer Teilabtretung) abgetreten werden. Ebenso abtretbar sind Gestaltungsrechte, diese jedoch nur gemeinsam mit den Hauptrechten. Auch Lohn-und Gehaltsforderungen sind abtretbar, wobei hier ebenfalls zur Sicherheit des Konsumenten Einschränkungen bezüglich noch nicht fälliger Forderungen gemacht wurden. 14
8 Honsell/Heidinger in Schwimann, Praxiskommentar, § 1392 Rz 8
9 Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar, § 1392 Rz 5
10 Honsell/Heidinger in Schwimann, Praxiskommentar, § 1392 Rz 11, Rz 17
11 Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar,, § 1392 Rz 2
12 Neumayr in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar,, § 1392 Rz 2
13 Koziol/Welser, Grundriss 114; OGH 11.01. 1977, 4 Ob 583/76
14 Koziol/Welser, Grundriss 114f.
5
Arbeit zitieren:
MMag. Dr. Sabine Picout, 2005, Publizitätserfordernisse bei der Sicherungszession im Österreichischen Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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