Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis IV
1 Einleitung 1
2 Formen und Organisation des Zahlungsverkehrs 2
2.1 Definition des Zahlungsverkehrs 2
2.2 Formen des nationalen Zahlungsverkehrs 4
2.3 Überweisung 5
2.4 Lastschrift 9
2.5 Kartenzahlung 11
2.6 Zahlungsabwicklungen in Deutschland 14
2.7 Zahlungsabwicklungen im Euroraum 16
3 SEPA- Prozess 19
3.1 Entwicklung von SEPA 19
3.2 Organisation und Institutionen 23
3.3 Erläuterungen der Zielsetzungen 26
3.4 Technischer Standard und rechtlicher Rahmen 29
3.5 Neue europäische Zahlungsinstrumente 33
3.6 SEPA- Überweisung 33
3.7 SEPA- Lastschrift 36
3.8 SEPA- Kartenzahlung 40
II
4 Auswirkungen des SEPA für die Beteiligten 45
4.1 Bedeutungen für Unternehmen 45
4.2 Bedeutungen für Verbraucher 46
4.3 Bedeutungen für die Kreditwirtschaft 47
4.4 Bedeutungen für die öffentliche Hand 48
5 Zusammenfassung und Ausblick von SEPA 49
Literaturverzeichnis 52
III
Abkürzungsverzeichnis
ACH Automated Clearing House AG Aktiengesellschaft BdB Bundesverband deutscher Banken BGB Bürgerliches Gesetzbuch BIC Bank Identifier Code BLZ Bankleitzahl BVR Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BZÜ belegloses Zahlschein-/ Überweisungsverfahren CAS Common Approval Scheme CEP Centrum für Europäische Politik CIRTWG Common Implementation Recommendations Technical Working Group CSM Clearing and Settlement Mechanism DSGV Deutscher Sparkassen- und Giroverband DTAUS Datenträger- Austausch- Verfahren EACB European Association of Cooperative Banks EAPS European Alliance of Payment Schemes EBA- CLEARING Euro Banking Association Clearing Company EBF European Banking Federation ECB European Central Bank e- Commerce Electronic Commerce EG Europäische Gemeinschaft EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch E- Geld Elektronisches Geld ELV Elektronisches Lastschriftverfahren EMV Europay, MasterCard und VISA EMVCo Abbreviation of the consortium sponsoring the EMV standard EMZ Elektronischer Massenzahlungsverkehr EPAS Electronic Protocols Application Software e- Payment Electronic Payment EPC European Payments Council
IV
ESBG European Savings Banks Group ESZB Europäisches System der Zentralbanken E- Tickets Electronic Tickets EU Europäische Gemeinschaft EUFISERV European Savings Banks Financial Services E.v. Eingang vorbehalten EWR Europäischer Wirtschaftsraum EZB Europäische Zentralbank EZL Elektronischer Zahlungsverkehr mit Lastschriften EZÜ Elektronischer Zahlungsverkehr für Überweisungen HBV Hausbankverfahren IBAN International Bank Account Number ICM Information and Control Module ID Identifikationsnummer IP Internet- Protocol ISO International Organization for Standardization IT Informationtstechnologie LZB Landeszentralbank MFIs Monetary financial institutions m- Payments mobile Payments MT 103 Message- Type- Format NZB Nationale Zentralbank PCI PTS Payment Card Industry PIN Transaction Security PCI SSC Payment Card Industry Data Security Standards Overview PE- ACH Pan- European Automated Clearing House PE- ACH/CSM Framework for the Evolution of the Clearing and Settlement of
PIN Persönliche Identifikationsnummer POS Point of Sale PSD Payment Services Directive
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RTGS Real Time Gross Settlement SCF SEPA Cards Framework SCT SEPA Credit Transfer SDD SEPA Direct Debit SEPA Single Euro Payments Area SSP Single Shared Platform STEP2 Europe`s first pan- European ACH managed by EBA clearing company STP Straight- through- processing SWIFT Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication TARGET2 Trans- European Automated Realtime Gross Settlement Express Transfer System vdp Verband deutscher Pfandbriefbanken VISA International Service Association VÖB Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands XCT Crossborder Credit Transfer XML eXtensible Markup Language ZAG Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZKA Zentrale Kreditausschuss
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1 Einleitung
In der heutigen Gesellschaft ist eine reibungslos funktionierende Wirtschaft ohne ein zuverlässiges Zahlungsverkehrssystem nicht mehr möglich. Alle Europäer, die am wirtschaftlichen Leben teilhaben, nutzen ihr Geld, um Zahlungsabwicklungen durch Bargeld oder mit bargeldlosen Zahlungsinstrumenten durchzuführen. Der bargeldlose Zahlungsverkehr findet in fast allen Wirtschaftsbereichen Anwendung und sichert den schnellen und sicheren Transfer von größeren Geldbeträgen. Die Einführung des Euro hat für alle Europäer im Euroraum eine einheitliche Währung zu Grunde gelegt und ein Zusammenwachsen der unterschiedlichen Länder herbeigeführt. Eine zunehmende wirtschaftliche Globalisierung bedeutet, sich auch den Herausforderungen von unterschiedlichen Gegebenheiten der Länder zu stellen. Die SEPA (Single Euro Payments Area)- Initiative ermöglicht in Europa, dass im bargeldlosen Zahlungsverkehr einheitliche Zahlungstransaktionen abgewickelt werden. Wie wandelt sich der europäische bargeldlose Zahlungsverkehr durch SEPA, welche Auswirkungen ergeben sich für die Beteiligten und in wie weit ist dieser Prozess im bargeldlosen Zahlungsverkehr vorangeschritten?
Die unterschiedlichen Länder verfügen über verschiedene technische Standards, Zahlungsverfahren, Regeln und unterliegen keiner einheitlichen Gesetzgebung. Eine erfolgreiche Entstehung eines Binnenmarktes im unbaren Zahlungsverkehr in Europa wird die Anpassung der unterschiedlichen nationalen Zahlungssysteme und entsprechende einheitliche rechtliche Gesetzgebung erforderlich machen. Durch den Wandlungsprozess könnte sich europaweit die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen, außerdem würden sich Kostenvorteile für alle Beteiligten ergeben. Im bargeldlosen Zahlungswandel könnten sich allerdings mit der Einführung neuer SEPA- Zahlungsinstrumente die Kosten erhöhen.
Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, derartige Veränderungen im unbaren europäischen Zahlungsverkehr näher zu untersuchen. Ausgehend von der bisherigen Situation in Deutschland werden zunächst die vorhandenen bargeldlosen Instru-
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mente sowie die nationalen und europäischen Abwicklungssysteme beschrieben (Kapitel 2). Anschließend erfolgt eine ausführliche Darstellung des SEPA- Prozesses - angefangen von der Idee im Jahr 2000 bis zu den aktuellsten Veränderungen (Kapitel 3). Daraufhin werden Erneuerungen und Auswirkungen für einzelne SEPA- Beteiligte aufgezeigt (Kapitel 4). Zum Schluss werden wesentliche Ergebnisse zusammenfassend dargelegt und weitere neue Entwicklungen hinsichtlich SEPA vorgestellt (Kapitel 5). Alternative Sichtweisen auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr, ausgehend von Deutschland vor und nach der SEPA- Einführung, sollen Veränderungen im Zuge der SEPA- Umstellung veranschaulichen.
2 Formen und Organisation des Zahlungsverkehrs
In folgenden Gliederungspunkten dieses Abschnitts folgt nach Definition des Zahlungsverkehrs eine Beschreibung nationaler Zahlungsverkehrsformen. Durch die SEPA- Zahlungsinstrumente hat sich im komplexen Bereich bargeldlosen Zahlungsverkehrs eine Auswahl von bargeldlosen Zahlungsinstrumenten ergeben. Anschließend werden Abwicklung und Organisation nationalen Zahlungsverkehrs in Deutschland mit Zahlungsverkehrsnetzen und dem Finanzstandort Deutschland näher betrachtet. Um das Gesamtverständnis für einen einheitlichen Zahlungsverkehrsraum SEPA zu ermöglichen, werden abschließend einzelne Möglichkeiten von Zahlungsverkehrsabwicklungen im Euroraum beschrieben.
2.1 Definition des Zahlungsverkehrs
Auf volkswirtschaftlicher Ebene versteht man unter Zahlungsverkehr alle Zahlungs-vorgänge, d.h. die Gesamtheit aller Zahlungsmittel die übertragen werden (vgl. Hartmann- Wendels 2010, S. 259). Unter Zahlungsmitteln versteht man Geldersatzmittel (Scheck, Wechsel) oder Geld, welches in Form von Bargeld (Banknoten, Münzen), Buchgeld auf Bankkonten, Zentralbankkonten oder als elektronisches Geld (Kartengeld, Netzgeld) verwendet wird. In der modernen Wirtschaft erfüllt Geld vier Aufgaben. Es ist ein allgemeines Tauschmittel, Waren und Dienstleistungen werden gegen Geld getauscht. Wertmesser und Recheneinheit entsprechen Geld; dieses
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dient der Bewertung von Tauschgütern und jeder Tausch wird wiederrum mit Geldeinheiten verrechnet. Die Güter können so miteinander verglichen und durch die Bewertung von Geldeinheiten aufsummiert werden. Außerdem dient Geld der Wertaufbewahrung, da es wertbeständig und haltbar ist. Dabei wird Vertrauen in einen stabilen Geldwert vorausgesetzt. Desweiteren eignet sich Geld zur Wertübertragung, weil es Wertaufbewahrungsmittel ist und als allgemeines Tauschmittel anerkannt wird (vgl. Grill 2009, S. 109). Alle Zahlungsvorgänge finden in einem makroökonomischen System statt, welche rechtliche, institutionelle Rahmenbedingungen beinhalten und eine technische Infrastruktur zu Grunde liegt (Zahlungssystem). Die wichtigsten Akteure sind: Geschäftsbanken und Nichtbanken (Inland und Ausland), Clearinghäuser als Abwicklungsagenten eines
Interbankzahlungsverkehrssytems und/ oder als wirtschaftliche Privatbetreiber. Die Zentralbank übernimmt die Aufgabe als Betreiber, Aufseher und als Koordinator für Zahlungsabwicklungen (vgl. Riedl 2002, S. 27).
Unter bankbetrieblichem Zahlungsverkehr versteht man die Gesamtheit aller Zahlungen, die durch Kundenaufträge entstehen oder auf Eigengeschäfte der Banken zurückzuführen sind. Auslandszahlungsverkehr sind Zahlungsvorgänge, welche die Grenzen eines Währungsraumes überschreiten. Werden Währungsgrenzen nicht überschritten, so handelt es sich um Inlandszahlungsverkehr (vgl. Riedl 2002, S. 29). In Deutschland entwickelte sich im größeren Umfang der Inlandszahlungsverkehr im 19. Jahrhundert. Münzen konnten nicht den steigenden Geldbedarf befriedigen. Daher wurden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt und anerkannt. Monopolisierte Zentralbanken übernahmen die Aufgabe der Emission. Banknoten waren damit ein sinnvolles Instrument der Geldschöpfung und vereinfachten den Zahlungsverkehr. Jedoch basierte schon damals ein stabiles Finanzwesen auf kontrolliertem Banknotenumlauf. Desweiteren spielte die Sicherheit in eine vertrauensvolle Herstellung von Banknoten durch monopolisierte Zentralbanken eine bedeutende Rolle im Finanzsystem (vgl. Tolkmitt 2007, S. 13f.). Eine Studie der europäischen Kommission von 2004 - 2007 zeigte, dass Betrugsbekämpfung eine Grundvoraussetzung für das Verbrauchervertrauen darstellt. Sicher-
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heit in Zahlungsverkehrssystemen und entsprechenden Zahlungsmitteln bekräftigen so das Vertrauen in neue Zahlungsdienste. Der Missbrauch von Kredit- und Debitkarten behindert die Entwicklung eines europäischen Zahlungssystems. Ständig wechselnde Betrugsformen erschweren die Arbeit der Aufklärung von Betrugsfällen. Jedoch hat die neue Chip und PIN Technologie bei gestohlenen oder verlorenen Karten einen Rückgang bei Zahlungsdelikten herbeigeführt. Einige besondere Be-trugsformen gehen auf Maßnahmen der Banken zurück, wobei der größere und wachsende Anteil von Betrugsfällen auf das Internet zurückzuführen sind. Wenn auch nur ein kleiner Teil von Betrugsfällen vorkommt, untergräbt es das Vertrauen und die Sicherheit in Zahlungssysteme. Um solche Fälle zu verhindern, sind eine Zusammenarbeit aller Beteiligten, Aufklärung der Öffentlichkeit sowie die Sensibilisierung von Verbrauchern notwendig. Gute Ausgangsbedingungen, um die Sicherheit und das Vertrauen zu fördern, sind mit einem neuen Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr, die Entwicklung von SEPA und die Pflicht einer Kundenidentität sicherzustellen gegeben (vgl. Europäische Kommission 2008).
2.2 Formen des nationalen Zahlungsverkehrs
Der Zahlungsverkehr wird in drei Formen, je nach Art des verwendeten Zahlungsmittels in bare, halbbare und bargeldlose Zahlungen unterteilt. Eine Barzahlung ist eine Übertragung von gesetzlichen Zahlungsmitteln mit Hilfe von Banknoten und Münzen. Bargeld unterliegt einem gesetzlichen Annahmezwang mit einem Zwangskurs, der sich durch den aufgedruckten Nennwert ergibt. Das Bargeld wird durch den Zahlungspflichtigen übergeben und befreit ihn gleichzeitig von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Zahlungsempfänger. Die Bezahlung mit Bargeld ist im Konsumentenbereich sowie bei Dienstleistungen und Einkäufen des täglichen Bedarfs dominierende Zahlungsform (vgl. Heger 2006, S. 81ff.). Neben der Barzahlung dringen bargeldlose Zahlungen in diesen Bereich ein, so werden beispielsweise zumeist kleinere Geldbeträge durch Zahlungen mit Kartengeld, wie Kredit- oder Bankkarte ersetzt (vgl. Grill 2009, S. 111). Die Umwandlung von Bargeld in Buchgeld oder umgekehrt wird als halbbare Zahlung bezeichnet. Erfolgt eine Barabhebung durch Kunden am Bankschalter oder Geldautomaten, wandelt sich Buchgeld in Bargeld
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um. Mit einer Bareinzahlung auf das Bankkonto wird schließlich Bargeld zu Buchgeld transformiert (vgl. Becker 2011, S. 155). Dritte Form des Zahlungsverkehrs ist der bargeldlose Zahlungsverkehr. Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger müssen ein Bankkonto unterhalten. Im Gegensatz zu den anderen beiden Zahlungsformen wird nur Buchgeld für die Zahlungen bewegt. Bargeldloser Zahlungsverkehr kann weiterhin in beleghaften (z.B. Überweisung, Scheck) und beleglosen oder auch (elektronischen) Zahlungsverkehr z.B. Debit- oder Kreditkarten, Internet- Banking unterteilt werden. Aufgrund hohen Zahlungsverkehrsvolumens, nimmt die bargeldlose Zahlungsform eine bedeutende Rolle im Zahlungsverkehr ein (vgl. Riedl 2002, S. 35). Für den Auftraggeber einer Zahlung und den Begünstigten ist diese Zah-lungsform einfach und sicher, sie verringert das Risiko der Bargeldhaltung und damit verbundenes Diebstahl-, Verlust- und Unterschlagungsrisiko. Kreditinstitute profitieren durch diese Zahlungsform, indem sie Sichteinlagen gewinnen und die Möglichkeit zur Kreditgewährung besteht. So erwirtschaften Kreditinstitute Zinserträge als mögliche Voraussetzung zur Erzielung von Float- Gewinnen. Dabei muss die Wertstellung für Belastungen vor dem Abfluss des Geldes liegen und Wertstellungen für Gutschriften zeitlich hinausgezögert werden. Für die Gesamtwirtschaft ist die dritte Zahlungsverkehrsform Voraussetzung für Abwicklungen des Massenzahlungsverkehrs und ermöglicht Kreditinstitutionen Kreditschöpfung durch Sichteinlagen (vgl. Grill 2009, S. 112).
2.3 Überweisung
Ein Kunde beauftragt seine Bank mit Hilfe eines Überweisungsauftrages eine Buchgeldsumme zu Lasten des Zahlungspflichtigen (Überweisender) auf das Konto des Zahlungsempfängers (Begünstigter) zu übertragen. Die Rechtsgrundlage für den Überweisungsverkehr ist im Überweisungsgesetz (§§ 675 - 676h BGB) geregelt (vgl. Becker 2008, S. 158). In Deutschland gelten diese Gesetze seit 2002 für das Zahlungsinstrument Überweisung (vgl. Tolkmitt 2007, S. 118). Das Überweisungsgesetz ist durch Umsetzung der EU- Überweisungsrichtlinie in nationales Recht entstanden. Ziele der EU- Überweisungsrichtlinie sind u. a. die transparente Gestaltung und schnelle Abwicklung von Überweisungen im europäischen Binnenmarkt. Desweiteren
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sollen Kunden eine verbesserte Rechtsstellung erhalten. Im Überweisungsgesetz sind hingegen die Rechtsbeziehungen in der Überweisungskette zwischen den Beteiligten als eigenständige Geschäftsbesorgungsverträge geregelt (vgl. Becker 2008, S. 158).
(Abbildung 1: Grill 2009, S. 124)
Mit der Ausführung des Überweisungsauftrages erfolgt die Belastung des Auftraggebers. Der Überweisungsverkehr besteht zwischen Zahlungspflichtigen und beauftragtem Kreditinstitut. Eine Überweisung ist Erfüllung der geschuldeten Leistung. Diese tritt erst ein, wenn der geschuldete Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers gut geschrieben ist. Eine Weiterleitung des Überweisungsbetrages wird durch den Zahlungsvertrag geregelt. Der zu überweisende Betrag wird an andere beteiligte Kreditinstitute bzw. bis hin zum Kreditinstitut des Begünstigten weitergeleitet. Voraussetzung für die Weitergabe der Gutschrift ist, dass ein Girovertrag zwischen Zahlungsempfänger und endbegünstigtem Kreditinstitut besteht (vgl. Tolkmitt 2007, S. 119f.).
Wesentliche Inhalte des Überweisungsvertrages sind Verpflichtungen und Haftung des Kreditinstitutes, Ausführungsfristen, Informationspflichten und die Kündigung des Überweisungsvertrages. Im § 676a Abs. 1 BGB sind die Pflichten des überweisenden Kreditinstitutes gegenüber dem Zahlungspflichtigen geregelt. Darunter fällt die Bereitstellung des Geldbetrages (Gutschrift) auf dem Konto des Begünstigten. Personenangaben des Überweisenden sowie Verwendungszweck sind anzugeben und
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der vollständige Geldbetrag ist dem Kreditinstitut des Zahlungsempfängers rechtzeitig (falls nicht anders vereinbart) zu übersenden. Ausführungsfristen sind im § 676a Abs. 2 BGB aufgeführt. Unter Ausführungsfrist von Überweisungen versteht man eine Zeitspanne, die innerhalb der Bankgeschäftstage am Ende des ausführenden Tages beginnt und mit der Kontogutschrift des Begünstigten endet. Grenzüberschreitende Überweisungen sind an Drittstaaten bald möglichst auszuführen und fünf Tage an Euro- oder EWR- Mitgliedsstaaten mit max. 75.000 € vorgeschrieben. Drei Geschäftstage innerhalb Deutschlands zwischen Kreditinstituten, zwei Tage bei zwei Geschäftsstellen eines Kreditinstitutes und ein Bankgeschäftstag innerhalb einer Geschäftsstelle sind einzuhalten. Die unterschiedlichen Ansprüche des Auftraggebers und damit verbundene Haftung des erstbeauftragten Überweisungsinstitutes sind in den § 676b und § 676c BGB geregelt. Ist die Ausführungsfrist verstrichen und eine Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen abgelaufen, gilt die Überweisung als ver-loren, wenn der Begünstigte oder dessen Kreditinstitut nicht über den Überweisungsbetrag verfügt. Bei der verlorenen Überweisung kann der Auftraggeber maximal 12.500 € (Garantiebetrag) vom erstbeauftragtem Institut zurückverlangen. Die Verzinsung ist im § 247 BGB festgelegt und vom Beginn der Ausführungsfrist bis zur Zahlung des Garantiebetrages zu berücksichtigen. Nachdem die Ausführungsfrist abgelaufen ist, ohne dass Überweisender oder Empfänger daran verschuldet sind, besitzt der Auftraggeber Anspruch auf Verzugszinsen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass Geldbeträge im Überweisungsverkehr entgegen den Vereinbarungen gekürzt werden. Zurückzuführen sind diese nicht vollständigen Beträge auf das erstbeauftragte- oder zwischengeschaltete Kreditinstitut. Die gekürzten Beträge hat das erstbeauftragte Überweisungsinstitut dem Empfänger oder Auftraggeber kostenlos zu erstatten. Diese Haftungsregeln kommen für Überweisungen von bis zu 75.000 € zum Tragen. Neben dem eigenen Verschulden haftet das erstbeauftragte Kreditinstitut auch für das zwischengeschaltete Überweisungsinstitut, außer der Überweisende hat das weiterleitende Kreditinstitut festgelegt. Die Informationspflichten, z.B. Laufzeit, Entgelte und Auslagen, Beschwerdeverfahren hat das Überweisungsinstitut vor Ausführung der Überweisung gegenüber dem Kunden zu erbringen und ist im § 675a BGB aufgeführt. Die Kündigung des Überweisungsvertrages kann vom Kunden oder dem Kreditinstitut erfolgen und ist im § 676 BGB geregelt.
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Der Kunde kann vor der Ausführungsfrist jederzeit kündigen, danach ist dies nur noch bis zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers möglich. Mit dem Zahlungsvertrag im § 676d und § 676e BGB verpflichtet sich das weiterleitende Kreditinstitut den Überweisungsbetrag an ein anderes oder endbegünstigtes Kreditinstitut weiterzugeben. Ist eine Überweisung verspätet, gekürzt oder verloren, wobei dieses auf das zwischengeschaltete Überweisungsinstitut zurückzuführen ist, muss es aufgrund der Erfüllungsansprüche des Auftraggebers, welches dem überweisenden Kreditinstitut entsteht, den Schaden ersetzen. Die § 676f und § 676g BGB regeln den Giro- Vertrag, das endbegünstigte Kreditinstitut verpflichtet sich z.B. die Kontoeinrichtung, Gutschrift und Überweisungsangaben vorzunehmen. Die Erteilung eines Überweisungsauftrages erfolgt beleghaft (Vordruck) oder beleglos (vgl. Grill 2009, S. 124ff.).
Überweisungen werden in drei Formen getätigt, die Einzelüberweisung wird einmalig ausgeführt, Sammelaufträge bei einer Vielzahl von unterschiedlichen Beträgen und Zahlungsempfängern sowie Daueraufträge bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen (vgl. Heger 2006, S. 86f.). Beleglose Überweisungen können durch Selbstbedienungsterminals der Kreditinstitute, Einzel- oder Daueraufträge durch Online- Banking (Internetbanking), Telefon- Banking und elektr. Sammelaufträge ausgeführt werden. Bevor jedoch der Überweisungsauftrag vollzogen wird, prüft die überweisende Bank ob die Kontodeckung des Auftraggebers bzw. deren Unterschrift und korrekte, vollständige Datenangabe vorhanden sind. Im EZÜ- und BZÜ- Verfahren können dann Überweisungen ausgeführt werden. Das EZÜ- Verfahren beinhaltet haftungsrechtliche und verfahrenstechnische Regelungen für die Umwandlung von beleghaften Datensätzen. Hierbei führt das Kreditinstitut des Zahlungsempfängers einen Kontonummer-, Namensvergleich durch, wobei die Namensangabe maßgeblich ist. Beim BZÜ- Verfahren übersenden z.B. Unternehmen, öffentliche Kassen oder Versandhäuser ihren Kunden beleglose meist vorgedruckte Über-weisungsformulare (Zahlscheine). Besonderheit hierbei ist ein prüfzifferngesicherter Verwendungszweck, dadurch können Zahlungsempfänger und überweisendes Kreditinstitut die Korrektheit aller Daten anhand der Prüfziffern nachvollziehen. Bei auftretenden Problemen im Überweisungsverkehr kann sich der Kunde bei einem Miss-
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B.A. Stefan Abe, 2011, Veränderungen des Zahlungsverkehrs durch die Einführung von SEPA, München, GRIN Verlag GmbH
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