Europ äische Wirtschaftspolitik Die Entwicklungspolitik der EU WS 2000/01
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Einleitung 3
2. Die Vorläufer der Lomé-Verträge 4
2.1. Verpflichtungen aus dem Gründungsvertrag der EU 4
2.2. Die Verträge von Jaunde, Lagos und Arusha 5
2.3. Das gemeinschaftliche Allgemeine Präferenzsystem (APS) 6
2.4. Politische Änderungen und deren Auswirkungen auf die
Entwicklungspolitik der EU 8
3. Die Lomé-Verträge I bis III 9
3.1. Die Ideen und Zielsetzungen der Lomé-Vertäge 9
3.2. Die Organe der Lomé-Politik 10
3.3. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern 11
3.3.1. Allgemeine Zusammenarbeit 11
3.3.2. Die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse (STABEX) 13
3.3.3. Die Stabilisierung der Bergbauerträge (SYSMIN) 14
4. Der Vertrag Lomé IV 15
4.1. Die Zusammenarbeit während Lomé IV 15
4.1.1. Änderungen zu den vorangegangenen Lomé-Verträgen 15
4.1.2. Neuerungen in Lomé IV 16
4.2. Änderungen bei STABEX und SYSMIN 17
5. Beurteilung der Lomé-Politik 18
6. Das Partnerschaftsabkommen von Cotonou 21
6.1. Der Inhalt des Abkommens 21
6.2. Perspektiven und Kritik 24
Abk ürzungsverzeichnis 2
Literaturverzeichnis 25
Anhang 27
Europäische Wirtschaftspolitik Die Entwicklungspolitik der EU WS 2000/01
Abkürzungsverzeichnis
AASM assoziierte afrikanische Staaten und Madagaskar AKP-Staaten afrikanische, karibische und pazifische Staaten APS Allgemeines Präferenzsystem DM Deutsche Mark ECU Europian Currency Unit (Europäische Währungseinheit) EEF Europäischer Entwicklungsfond EG Europäische Gemeinschaften EIB Europäische Investitionsbank ERE Europäische Recheneinheit EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft IWF Internationaler Währungsfond KMU kleine und mittlere Unternehmen LLDC Least Developed Countries M. Meistbegünstigungsklausel NIP Nationale Indikative Programme NRO Nicht Regierungsorganisationen OAU Organisation of African Union STABEX Stabilisierung der Exporterlöse SYSMIN System für Mineralien UNCTAD United Nation Conference on Trade and Development WTO World Trade Organisation (Welthandelsorganisation)
2
Europäische Wirtschaftspolitik Die Entwicklungspolitik der EU WS 2000/01
1. Einleitung
Am 23.06.2000 wurde in Cotonou das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) 1 unterzeichnet. Dies ist ein neuer Schritt in der Entwicklungspolitik nach den 25 Jahren der vier Lomé-Verträge, in denen sich die EU-Staaten vertraglich dazu verpflichteten, Entwicklungshilfe zu leisten. Nach dem Ende der Kolonialherrschaft sah man sich gezwungen, aufgrund der weiterhin sehr engen Zusammenarbeit, schrittweise die Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft einzugliedern und deren Armut zu bekämpfen. In dieser Hinsicht waren die Lomé-Verträge für die Nord-Süd-Kooperation vorbildlich.
In dieser Arbeit soll auf Schwierigkeiten und Lösungsversuche der EU bei der Behandlung dieses Problems eingegangen werden. Angefangen bei den ersten Abkommen in diese Richtung, bis hin zum Ende (Scheitern?) der Lomé-Politik. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Verträge Lomé I bis IV und deren Bestandteile gelegt. Zum Abschluß erfolgt noch ein Ausblick auf das aktuelle Partnerschaftsabkommen, welches bis jetzt jedoch nur ein Rahmenabkommen darstellt und sich erst beweisen muss.
Weitere Unterstützungseinrichtungen der europäischen Entwicklungspolitik, wie z.B. humanitäre Hilfe, Nahrungsmittelhilfe, Ernährungssicherheit,
finanzielle und technische Hilfe, welche inhaltlich nicht zu den, in dieser Arbeit behandelten Verträge bzw. Abkommen gehören, werden nicht behandelt.
Da politische Änderungen innerhalb des Staatenbundes außer Betracht bleiben, werden die Begriffe Europäische Union (EU), Europäische Gemeinschaften (EG) und Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) als synonym verstanden und in diesem Aufsatz mit EU bezeichnet.
1 s. Anhang S. 27, Die AKP-Staaten
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Europäische Wirtschaftspolitik Die Entwicklungspolitik der EU WS 2000/01
2. Die Vorläufer der Lomé-Verträge
2.1. Verpflichtungen aus dem Gründungsvertrag der EU
„Seit ihrer Gründung (1958) ist die EU (...) verpflichtet, solche außereuropäischen Länder zu assoziieren und wirtschaftlich zu fördern, die zu einem der EU-Staaten langandauernde besondere Beziehungen unterhalten (Art. 131 - 136 E G-Vertrag).“ 2 Die Umsetzung dieser Verpflichtung begann 1958-62 mit dem Durchführungsabkommen. Wichtigste Elemente des Vertrages waren Handelserleichterungen durch schrittweisen Abbau der Zölle für Importe und Exporte, sowie die Abschaffung der Mengenbegrenzungen für Handelswaren und die Gründung des 1. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF). Dieser war mit 580 Millionen Rechnungseinheiten der europäischen Zollunion (ERE) 3 ausgestattet.
Der EEF wird finanziert durch Beiträge der EU-Mitgliedsstaaten, deren Höhe von einem Verteilungsschlüssel abhängig sind. Er steht unter der Verwaltung der Europäischen Kommission. Die Laufzeit beträgt i.d.R. 5 Jahre und die Mittel werden vor allem für Sozialinvestitionen und wirtschaftliche Weiterentwicklung der Empfängerländer verwendet. Zusätzlich zu den Subventionen aus dem EEF bietet die Europäische Investitionsbank ( EIB) zinsgünstige Kredite an.
Nach Ablauf des Durchführungsabkommens 1962 hatte sich die politische Ausgangslage deutlich verändert. Fast alle ehemaligen Kolonien, vorwiegend in Afrika, erreichten Unabhängigkeit. Sie wurden somit gezwungen ihr zukünftiges wirtschaftliches Verhältnis zur EU zu regeln. Ferner sollten diese Staaten mit Einsetzen des kalten Krieges in der westlichen Einflusszone verbleiben.
2 s. Gabler Wirtschaftslexikon CD-ROM, Gabler-Verlag, 1997
3 1 ERE entsprach damals 1 US$
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2.2. Die Verträge von Jaunde, Lagos und Arusha
Nach Verhandlungen der 6 EU-Staaten mit den 18 assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar ( AASM) wurde der erste Vertrag von Jaunde (benannt nach der Hauptstadt Kameruns) mit einer Laufzeit von fünf Jahren geschlossen. Er trat am 01.06.1964 in Kraft. Dieses Assoziierungsabkommen („Völkerrechtliche Verträge, die besondere Beziehungen zwischen einem internationalen (oder supranationalen) Organisation und einem
Nichtmitgliedstaat begründen.“ 4 ) enthielt hauptsächlich folgende Regelungen:
Ø Gewährung von Entwicklungshilfen und Handelspräferenzen Ø Auffüllung des EEF (2. EEF) Ø technische und finanzielle Unterstützung
Basis war Gleichberechtigung beider Parteien.
Am 01.01.1971 trat Jaunde II in Kraft, dabei wurde der 3. EEF mit mehr finanziellen Mitteln ausgestattet und landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Afrika begünstigt. Außerdem verzichtete die EU auf Vorteile aus der Meistbegünstigungsklausel, welche einen Staat verpflichtet, „alle
handelspolitischen Vergünstigungen insbes. Zollvorteile, die einem anderen Staat eingeräumt wurden, allen anderen Staaten einzuräumen, mit denen M. vereinbart ist. [...] M. verhindert wirtschaftliche Diskriminierung im internationalen Handel und trägt somit zur Verbesserung der internationalen Arbeitsteilung bei.“ 5
Während der Laufzeit von Jaunde I wurde am 16.07.1966 der Vertrag von Lagos durch das Bestreben Nigerias unterzeichnet. Er ist jedoch nicht in Kraft getreten, da er nicht ratifiziert wurde.
4 s. Gabler Wirtschaftslexikon CD-ROM, Gabler-Verlag, 1997
5 s. ebenda
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Parallel zu Jaunde II trat das Arusha-Abkommen in Kraft. Es wurde zwischen der EU und den Ländern Kenia, Tansania und Uganda für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es entsprach inhaltlich weitestgehend dem Jaunde II-Abkommen. Ausnahme: keine Gewährung finanzieller Hilfe.
2.3. Das gemeinschaftliche allgemeine Präferenzsystem (APS)
Analog zu den europäischen Entwicklungsbemühungen wurde auf internationaler Ebene durch den UNCTAD 1970 das APS konzipiert. Es „soll die Industrialisierung der Entwicklungsländer mit Hilfe besonderer Zollregelungen fördern; es sieht Zollermäßigungen oder -befreiungen vor“ 6 und gilt für 170 Länder und Gebiete.
Die Durchführung erfolgte in drei Schemata.
Das 1. Schema galt von 1971 bis 1980. Die Zollvergünstigungen betrafen dabei ausgewählte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Industrielle Fertig-und Halbfertigerzeugnisse waren mengenmäßig beschränkt zollfrei. Jährlich wurden Anpassungen durchgeführt.
Das 2. Schema trat 1980 in Kraft, die Gültigkeit wurde unplanmäßig um fünf Jahre bis Ende 1994 verlängert. Die mengenmäßigen Beschränkungen wurden für die 36 ärmsten Entwicklungsländer (LLDC) abgeschafft. Bei empfindlichen gewerblichen Waren konnten nun den konkurrenzfähigsten Ländern Lieferbeschränkungen auferlegt und somit den anderen Staaten e in Vorteil verschafft werden.
Beim 3. Schema (1995-1998) wurde eine Tarifstaffelung durchgeführt und die Mengenbeschränkungen aufgehoben. Dafür wurde ein Präferenzzoll für unterschiedliche Warenarten erhoben.
6 s. http://www.europarl.eu.int/dg4/factsheets/de/6_4_2.htm
6
Arbeit zitieren:
Alexander Mair, 2000, Die Entwicklungspolitik der Europäischen Union, München, GRIN Verlag GmbH
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