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I. Der Grundsatz des ne bis in idem in der deutschen Verfassung
und seine Bedeutung aus disziplinarrechtlicher Sicht 1
1. Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Art. 103 III GG 1
2. Die Tatbestandsmerkmale des Art. 103 III GG 3
3. Folgen für das Strafvefahrensrecht 6
II. Das Verhältnis zwischen Straf- und Disziplinarrecht, dargestellt
anhand ausgewählter Rechtsprechung 8
1
I.1. Die verfassungsrechtliche Bedeutung des Art. 103 III GG
Durch Art. 103 III GG ist es den Strafverfolgungsbehörden untersagt, denselben Täter wegen derselben Tat mehrfach zu bestrafen 1 . Damit folgt das Grundgesetz dem Grundsatz der Einmaligkeit der Strafverfolgung 2 , der zwar seit der Antike bekannt ist, als Verfassungsprinzip aber erstmals in der Weimarer Verfassung verankert wurde 3 . Art. 103 III GG ist Ausfluss und Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips 4 . Obgleich es an einer abstrakten Definition mangelt 5 , sieht ihn die h.M. als rechtliche Bindung und Beschränkung der staatlichen Herrschaftsausübung, damit die Freiheit des Einzelnen gewahrt bleibt 6 . Dazu gehören die Gewährleistung von Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit 7 . So soll eine begangene Straftat tat- und schuldgerecht bestraft werden. Dieser staatliche Strafanspruch erlischt mit Beendigung des Strafverfahrens und schliesst damit eine zweite Bestrafung in einem weiteren Verfahren aus 8 . Damit wird dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung getragen. Die Forderung nach materieller Gerechtigkeit leitet sich zudem aus dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz ab, welcher zwar nicht expressis verbis im Grundgesetz steht, aber unter Zugrundelegung des § 9 II VWVG als Verfassungsbestandteil im materiellen Sinne anzusehen ist 9 und jede neue staatlich verhängte Strafe begrenzt 10 . Der Bürger soll nicht ständig unter der Gefahr leben, erneut angeklagt zu werden. Eine Verletzung liefe überdies dem Vertrauensschutzgedanken und der in Art. 1 II 1 GG als Grundrecht normierten Freiheit und Würde des Menschen zuwider 11 . Damit steht Art. 103 III GG eng in Verbindung mit diesem Auffanggrundrecht und stellt als Verfahrens- und Justizgrundrecht selbst ein gegen den Staat gerichtetes Abwehrrecht dar 12 , so
1 vgl. Behnke, Strafe und Massnahme im Disziplinarrecht, Müchen 1972, S.49
2 Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, 30.LfG, Dezember 1992,
Rdn. 257
3 vgl. Schmidt-Aßmann, aaO., Rdn. 257
4 vgl. Behnke, aaO., S.52; Nolte in: v.Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd.3,
4.Aufl., München 2001, Rdn. 200; Schmidt-Aßmann, aaO., Rdn. 274
5 BverfGE 74, 129 (152): der Begriff bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen
Gegebenheiten
6 Statt Vieler: Hendler, Staatsorganisationsrecht, Rdn. 48
7 vgl. Schmidt-Aßmann, aaO., Rdn. 260
8 vgl. Schmidt-Aßmann, aaO., Rdn. 260
9 vgl. Wortlaut des § 9 II VWVG
10 vgl. Schmidt-Aßmann, aaO., Rdn. 261; Hendler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.,
Stuttgart 2001, Rdn. 226 ff.
11 vgl. Kunig in : von Münch, Grundgesetz-Kommentar, Bd.3, 2. Aufl., München 1983, Rdn. 39;
Schmidt-Aßmann, aaO., Rdn. 260 f.
12 vgl Schmidt-Aßmann, aaO., Rdn. 271: eine Verfassungsbeschwerde ist bei Verletzung des Art.
103 III GG über Art. 93 I Nr. 4a GG möglich
2
dass der b ereits Verurteilte vor einem erneuten Eingriff durch die Strafverfolgungsbehörden geschützt ist.
Ausserhalb des Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland findet der Grundsatz des ne bis in idem seine Schranken, da eine Veruteilung im Ausland bisher keine Auswirkung auf eine Strafanklage wegen derselben Straftat im Inland hat 13 . Dies könnte sich bereits in naher Zukunft ändern. Falls eine gemeinsame europäische Verfassung in der Form, die vom dazu beauftragten Konvent am 20. Juni 2003 in Thessaloniki vorgelegt wurde, in kraft treten sollte 14 , wäre jede zweimalige Strafverfolgung aufgrund derselben Straftat innerhalb der Europäischen Union durch Art. II-50 des Verfassungsentwurfs untersagt 15 . Entscheidungen durch Gerichte der ehemaligen DDR vor Inkrafttreten des Grundgesetzes bleiben indes gem. Art. 18 I EinigungsV wirksam 16 .
13 vgl. Schmidt-Aßmann, aaO., Rdn. 303
14 vgl. Vorwort zum EU-Verfassungsentwurf in : EuGRZ 2003, Heft 11, S. 357
15 EuGRZ 2003, Heft 11, S, 373; bestehende völkerrechtliche Regelungen finden auf die
Bundesrepublik Deutschland bisher keine Anwendung vgl. dazu Schmidt-Aßmann, aaO., Rdn. 309
ff.; Degenhart in: Sachs, Grundgesetz-Kommentar, 2.Aufl., München 1999
16 vgl. Schmidt-Aßmann, aaO., Rdn. 304
Arbeit zitieren:
Diplom-Verwaltungswirt (FH) Markus Grünewald, 2003, Das Problem der Doppelbestrafung (BDG, StGB), München, GRIN Verlag GmbH
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Die Bemessung von Disziplinarmaßnahmen - Dargestellt anhand der diszip...
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Markus Grünewald's Text Das Problem der Doppelbestrafung (BDG, StGB) ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
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nicht zu scheuen braucht.
am Wednesday, March 23, 2005-