Abkürzungsverzeichnis Art. Artikel BGB Bürgerliches Gesetzbuch BverfG Bundesverfassungsgericht DRK Deutsches Rotes Kreuz GG Grundgesetz JWG Jugendwohlfahrtsgesetz KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz KiFöG Kinderförderungsgesetz LSA Land Sachsen-Anhalt NS Nationalsozialismus NSV nationalsozialistische Volkswohlfahrt RJWG Reichsjugendwohlfahrtsgesetz Rz. Randzahl SGB Sozialgesetzbuch StGB Strafgesetzbuch
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Inhaltverzeichnis
Seite
Abk ürzungsverzeichnis 1
1 Einleitung 3
2 Verständnisgrundlagen 3
2.1 Definitionen 3
2.1.1 Kindertagesstätte 3
2.1.2 Kindergarten 3
2.2 Aktuelle rechtliche Hintergründe 4
2.2.1 Bis 2005 4
2.2.2 Änderungen seit dem 01.01.2005 5
2.3 Persönliche Schlussfolgerung 5
3 Die Geschichte des Kindergartens in Deutschland 6
3.1 Sozial- und geistesgeschichtliche Voraussetzungen in Deutschland 6
3.2 Der Kindergarten von 1800 bis 1918 6
3.3 Der Kindergarten in der Weimarer Republik 7
3.4 Der Kindergarten im Nationalsozialistischen Staat 8
3.5 Der Kindergarten im geteilten Deutschland 9
3.5.1 BRD 9
3.5.2 DDR 10
3.6 Der Kindergarten seit 1990 11
4 Aufgaben und Ziele des Kindergartens heutzutage 11
5 Resümee 12
Literaturnachweis 14
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1 Einleitung
Ich habe mich für den Kindergarten als Thema für diese Hausarbeit entschieden, weil es gerade im vergangenen Jahr zahlreiche Diskussionen zu Gesetzesänderungen in diesem Bereich gab und ich mir so einen besseren Überblick über die bisherige Entwicklung der Kindergärten in Deutschland erhoffe. Außerdem hatte ich bereits Gelegenheit, in einem kurzen Referat in einer der Lehrveranstaltungen einen Einblick in das Sachgebiet zu erhalten. Im Weiteren möchte ich klären ob, und wenn ja ,was sich bisher am Wesen des Kindergartens geändert hat. Diese Arbeit soll darüber hinaus klären, welche Anforderungen, bzw. Erwartungen, Eltern an die Kindergärten der heutigen Zeit stellen können. Am Ende dieser Hausarbeit möchte ich außerdem über aktuelle rechtliche Grundlagen in der Kindergartenpolitik informiert sein.
Zur Klärung der Fragen werde ich zunächst Verständnisgrundlagen schaffen, das heißt genaue Definitionen geben und die rechtlichen Hintergründe erläutern, um schließlich eine Schlussfolgerung ziehen zu können. Anschließend habe ich mich mit der Geschichte des Kindergartens befasst. Hierbei gehe ich, nach einer Zusammenfassung bis zum Jahr 1918, genauer auf die Zeit der Weimarer Republik, des Nationalsozialismus und auf die Unterschiede zwischen BRD und DDR in der Zeit von 1945/49 bis 1990 ein und komme dann zur aktuellen Situation der Kindergärten in Deutschland. Im letzten Gliederungspunkt habe ich die Aufgaben und Ziele des Kindergartens heutzutage zusammengefasst.
2 Verständnisgrundlagen
2.1 Definitionen
2.1.1 Kindertagesstätte
Kindertagesstätten sind Einrichtungen der Jugendhilfe, die einen Beitrag zur Erziehung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit, die sich aktiv am Gesellschaftsleben beteiligt, leisten. Diese Ergänzung, bzw. Erweiterung, der Familienerziehung kann ganztags oder halbtags erfolgen. (Kreft und Mielenz, 1988, S. 348) Der Begriff Kindertagesstätte umfasst Kinderkrippen (Kinder bis 3 Jahre), Kindergärten (3-6-jährige) und auch den Schulhort.
2.1.2 Kindergarten
Seit 1970 ist der Kindergarten als Elementarbereich in das Bildungswesen einbezogen und steht für alle Kinder ab drei Jahren bis zu ihrem Schuleintritt im Rahmen der Kinder- und
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Jugendhilfe zur Verfügung. Besondere institutionelle Merkmale sind der freiwillige Besuch, die Kostenbeteiligung der Eltern, die staatliche Aufsicht in Form der Heimaufsicht, die meist freie Trägerschaft und der unverbindliche Lehrplan. (Kreft und Mielenz, 1988, S. 336) Ausgebildete Sozialpädagogen, Erzieher oder Kinderpfleger übernehmen hier die familienergänzende Pflege und Erziehung. (Chassé, 2004, S. 21)
2.2 Aktuelle rechtliche Hintergründe
2.2.1 Bis 2005
Zunächst muss der Kindergarten als Elementarbereich des Bildungswesens gesehen werden. (Münder, 1991, S. 123, Rz.10)
Erste Rechtsquelle für die Elementarerziehung ist das Grundgesetz. Hier wird zunächst in Art. 20 das Sozialstaatsgebot geregelt und schließlich in Art. 6 die Erziehung. (Chassé, 2004, S. 23) Hier heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (GG Art.6(2)) So wird das Kindeswohl an oberste Stelle gesetzt und stets kontrolliert.
Die meiner Ansicht nach wichtigste Quelle für die Früherziehung sind die im SGB VIII verankerten Rahmengesetze, §§ 22-26 KJHG, zur “Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege“.
So werden in §22 allgemeine Grundsätze der Betreuung geklärt und nähere Bestimmungen laut §26 in den Landesausführungsgesetzen geregelt. (Münder, 1991, §22 Rz.1) Kinder sollen in Tageseinrichtungen, also auch in Kindergärten (Münder, 1991, §22 Rz.2), zu eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Personen erzogen werden. Dies kann ganztags oder nur für einen Teil des Tages geschehen. (§22 (1) KJHG) Hierbei müssen Bildung, Betreuung und Erziehung gewährleistet werden und sind unter dem Begriff „Fördern“ zu verstehen. (Münder, 1991, §22 Rz.5) Des Weiteren gibt es auf die Lebenssituation von Eltern und Kind abgestimmte Betreuungszeiten und -kosten. (Münder, 1991, §22 Rz.6) Der §24 KJHG stellt sicher, dass „alle Kinder, für deren Wohl eine Förderung in Tageseinrichtungen [...] erforderlich ist, [...] eine entsprechende Hilfe erhalten“. Daraus entsteht allerdings kein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, da dies über Landesrechtsverordnungen geregelt wird. (Münder, 1991, §24 Rz.2) Doch gibt es seit 1996 eine Änderung, nach der mindestens Rechtsanspruch auf einen Halbtagskindergartenplatz besteht. Grund hierfür war ein Urteil des BverfG zum §218 StGB, das die Entscheidung zur Austragung eines Ungeborenen begünstigen sollte. Dennoch haben die einzelnen Länder hierzu Ausführungsgesetze.
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Arbeit zitieren:
Katharina Voigt, 2006, Die Entwicklung des Kindergartens als pädagogische Institution in Deutschland , München, GRIN Verlag GmbH
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