Johannes Gutenberg-Universität Mainz Institut für Politikwissenschaft Seminar im Grundstudium: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland Wintersemester 2002/2003
Welche Macht besitzt der Bundespräsident?
Vorgelegt von:
Luisa Herrmann
I
Inhalt
1. Einleitung 1
2. Entscheidung des Parlamentarischen Rates über das Amt des Bundespräsidenten 2
3. Vorschlag und Ernennung des Bundeskanzlers 3
3.1. Möglichkeiten des Bundespräsidenten 3
3.2. Politische Praxis 4
4. Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen 4
4.1. Möglichkeiten des Bundespräsidenten 5
4.2. Politische Praxis 6
5. Völkerrechtliche Vertretung der BRD 7
5.1. Möglichkeiten des Bundespräsidenten 7
5.2. Politische Praxis 8
6. Repräsentation und Integration 8
6.1. Möglichkeiten des Bundespräsidenten 8
6.2. Politische Praxis 9
7. Reservefunktion für Krisensituationen 9
7.1. Möglichkeiten des Bundespräsidenten 10
7.2. Politische Praxis 11
8. Fazit 12
II
1. Einleitung
Der Bundespräsident besitzt unter den Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland die schwächste Stellung. Oft ist deshalb von Kompetenzarmut die Rede. Das Staatsoberhaupt gilt als „erster Repräsentant des Staates“, „Integrationsfigur“ oder „Staatsnotar“. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Amt des Bundespräsidenten durch diese Formulierungen bereits umfassend beschrieben ist oder ob es darüber hinausreicht. Ist der Bundespräsident „Repräsentant oder Politiker“ (Winkler 1967: 3) oder gar beides? Besitzt er eigenständige politische Handlungsmöglichkeiten?
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, „Welche Macht besitzt der Bundespräsident?“. Bevor diese Frage näher behandelt werden kann, bedarf es jedoch einer Definition des Begriffes Macht. Max Weber definiert Macht als „...jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht“ (Weber 1972: 28). Auch nach Schubert und Klein bedeutet Macht „...die Möglichkeit der Machthabenden, ohne Zustimmung, gegen den Willen oder trotz Widerstandes anderer die eigenen Ziele durchzusetzen und zu verwirklichen“(Schubert/Klein 2001:68). Diese Definition soll für die vorliegende Arbeit gelten. Es soll untersucht werden, inwiefern der Bundespräsident die Möglichkeit hat, eigene Ziele gegen den Willen der anderen Verfassungsorgane, insbesondere der Bundesregierung, durchzusetzen. Um dies zu erörtern, sollen die fünf wichtigsten Funktionen des Staatsoberhauptes zur näheren Betrachtung ausgewählt werden. Eine wichtige Aufgabe des Bundespräsidenten besteht in der Beteiligung an der Regierungsbildung. Hier soll besonders seine Rolle bei der Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers berücksichtigt werden. Eine weitere wichtige Aufgabe des Präsidenten ist die Mitwirkung bei der Gesetzgebung. Auch seine völkerrechtliche Vertretungsfunktion soll betrachtet werden. Bezüglich der Repräsentations- und Integrationsfunktion sollen die Reden des Bundespräsidenten im Mittelpunkt stehen. Letztlich soll die Funktion des Staatsoberhauptes in parlamentarischen Krisensituationen beachtet werden.
Die vorliegende Arbeit gliedert sich in drei Teile. In einem ersten Teil soll versucht werden, die Entscheidung des Parlamentarischen Rates über das Amt des Bundespräsidenten kurz darzustellen. Durch einen Vergleich soll die schwächere Stellung des Bundespräsidenten gegenüber dem Reichspräsidenten verdeutlicht werden. Im zweiten Teil sollen die fünf zuvor genannten Funktionen des Präsidenten betrachtet werden. Dabei soll die jeweilige Funktion zuerst anhand der entsprechenden
1
Grundgesetzartikel konkretisiert werden. Danach soll überprüft werden, welche Möglichkeiten der Bundespräsident besitzt, eigene Ziele durchzusetzen. Zuletzt sollen Beispiele aus der politischen Praxis folgen. Im dritten Teil der Arbeit soll versucht werden, die Ergebnisse in einem kurzen Resümee zusammenzufassen.
2. Entscheidung des Parlamentarischen Rates über das Amt des
Bundespräsidenten
Im Parlamentarischen Rat wurde die Stellung des Staatsoberhauptes ausführlich und teils sehr gegensätzlich diskutiert. „Im Ergebnis vermochte sich bei der Ausgestaltung des Bundespräsidentenamtes keine der politischen Grundströmungen entsprechend der ursprünglichen Intentionen durchsetzen...“(Lange 1978: 651). Es bestand jedoch weite Übereinstimmung bezüglich „... einer im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung schwachen Stellung des Staatsoberhauptes, die sich damit zugleich mit der historischen Kritik an der Unausgewogenheit der Weimarer Verfassungskonstruktion verband“ (Lange 1978: 651). Der Parlamentarische Rat wand sich konsequent vom semipräsidentiellen Regierungssystem der Weimarer Republik ab und entschied sich für eine parlamentarische Demokratie.
Vergleicht man die Kompetenzen von Reichspräsident und Bundespräsident, so wird die schwächere Stellung des Bundespräsidenten deutlich. Der Reichspräsident hatte den Oberbefehl über die Reichswehr. Nach dem Grundgesetz hat im Frieden der Verteidigungsminister (Art. 65 a) und im Krieg der Bundeskanzler (Art. 115 a) den Oberbefehl über die Streitkräfte. Das Recht des Reichspräsidenten, Notverordnungen zu erlassen (Art. 48 WRV), entfiel im GG. Im Gegensatz zum Reichspräsidenten kann der Bundespräsident das Parlament nur in den in Art.63 GG und Art. 68 GG genannten Ausnahmefällen auflösen. Weiterhin kann der Bundespräsident nicht alleine über Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers entscheiden, er hat lediglich das Recht, dem Bundestag einen Kanzlerkandidaten zur Wahl vorzuschlagen (vgl. Hesse 1999: 276). Bezüglich der Amtszeit und des Wahlmodus’ bestehen weitere Unterschiede zwischen Reichspräsident und Bundespräsident. Die Amtszeit des Bundespräsidenten wurde im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung von sieben auf fünf Jahre verkürzt. Es besteht nur einmal die Möglichkeit zur Wiederwahl. Der Bundespräsident wird nicht direkt vom Volk, sondern durch die Bundesversammlung gewählt. Er besitzt somit eine nur mittelbare demokratische Legitimation (vgl. Kaltefleiter 1970: 202ff).
2
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Luisa Herrmann, 2003, Welche Macht besitzt der Bundespräsident?, Munich, GRIN Publishing GmbH
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