INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung 2
2. Inventur 3
2.1 Inventurarten 3
2.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur 4
2.2.1 Materielle Grundsätze 5
2.2.2 Formelle Grundsätze 7
3. Bilanz 9
4. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 10
4.1 Allgemeine Vorschriften der GoB 10
4.1.1 Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit. 10
4.1.2 Aufstellungsfristen 11
4.1.3 Grundsatz der Bilanzwahrheit 11
4.2 Ansatzvorschriften der GoB 12
4.2.1 Grundsatz der Vollständigkeit 12
4.2.2 Grundsatz des Verrechnungsverbots 12
4.2.3 Grundsatz der Darstellungsstetigkeit 13
4.2.4 Grundsatz der Periodenabgrenzung 13
4.3 Bewertungsvorschriften der GoB 14
4.3.1 Going Concern Grundsatz 14
4.3.2 Grundsatz der Bilanzidentität 14
4.3.3 Grundsatz der Einzelbewertung 15
4.3.4 Grundsatz der Stichtagsbezogenheit 15
4.3.5 Grundsatz der Vorsicht 15
4.3.6 Grundsatz der Bewertungsstetigkeit 19
4.4 BilMoG 19
5. Vergleich mit IAS/IFRS 21
6. Fazit 24
Quellenverzeichnis 25
1
1. Einleitung
Nach deutschem Handelsrecht müssen Kaufleute jährlich die, den tatsächlichen Umständen entsprechende Lage ihres Unternehmens darstellen. Der Jahresabschluss erfüllt insbesondere eine
Informationsfunktion gegenüber externen Adressaten, wie beispielsweise Investoren und Gläubigern.
Um eine Vergleichbarkeit zwischen den jährlichen Abschlüssen eines Unternehmens sowie mehrerer Betriebe untereinander zu schaffen, gibt es in Deutschland verschiedene Regeln über Form und Inhalt des Jahresabschlusses. Diese Normen werden als „Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung“ (GoB) zusammengefasst. Die GoB umfassen nicht nur die Buchführung im engeren Sinne, sondern auch die Inventur und Bilanzierung.
Im Folgenden werden diese unterschiedlichen Grundsätze inhaltlich erläutert. Dabei wird zuerst auf die Inventurvorschriften eingegangen, welche die Grundlage für die Buchführung darstellen. Darauffolgend werden die Grundsätze der Buchführung sowie Bilanzierung zusammenhängend erläutert, dabei orientieren sich diese Ausführungen an der Reihenfolge des Handelsgesetzbuchs.
Abschließend wird untersucht, inwiefern sich diese grundlegenden Normen in der internationalen Rechnungslegung wiederfinden.
2
2. Inventur
Jeder Kaufmann ist laut § 240 HGB verpflichtet zu Beginn seines Handelsgewerbes, sowie am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar zu erstellen. Dieses Inventar ergibt sich aus der Inventur. Die Inventur beschreibt alle Inventurhandlungen, bestehend aus der Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände im kaufmännischen Bereich, durch messen, zählen, wiegen oder ähnlicher Techniken, die der Bestandsaufnahme dienen. 1
In diesem Inventar hat der Kaufmann laut § 240 Abs. 1 HGB „seine
Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu
verzeichnen.“ 2 Des Weiteren ist der Wert der jeweiligen Vermögenswerte und Schulden einzeln anzuführen. Das Inventar gibt zur Überprüfbarkeit für jeden Vermögenswert und alle Schulden die Menge, die Bezeichnung und den Wert pro Einheit aber auch deren Gesamtwert an. 3
Damit ist das Inventar „ein vollständiges und detailliertes, mengen- wie
wertmäßiges Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und aller Schulden
der Unternehmung“ 4 , welches üblicherweise in Staffelform darzustellen ist. 5
2.1 Inventurarten
Bezüglich des Zeitpunktes der Durchführung kann die Inventur in vier verschiedene Arten unterschieden werden. Die erste Inventurart wird als Stichtagsinventur bezeichnet. Bei diesem Verfahren wird das Inventar zum Bilanzstichtag, das heißt am letzten Tag des Geschäftsjahres aufgenommen. Da diese Methode sehr umfangreich ist und bei großen Unternehmen eine Unterbrechung des Geschäftsablaufes zur Folge hat, erlaubt die folgenden Inventurvereinfachungsverfahren. 6
1 vgl.: www.zingel.de
2 aus: § 240 Abs. 1 HGB
3 vgl.: Großfeld, Bernhard (2005): Bilanzrecht, S. 19
4 vgl.: Bieg, Hartmut (2007): Buchführung, S. 15
5 vgl.: ebd., S. 16
6 vgl.: Schüler, Mirja (2006): Einführung in das betriebliche Rechnungswesen, S. 7
3
Bei der ausgeweiteten Inventur muss der Kaufmann das Inventar nicht genau zum Bilanzstichtag aufnehmen sondern kann diese Bestandsaufnahme zehn Tage vorverlegen beziehungsweise zehn Tage nachverlegen. Hierbei ist lediglich zu beachten, dass Veränderungen in diesem Zeitraum durch geeignete Aufzeichnungen zu erfassen sind.
Die vor- beziehungsweise nachverlegte Stichtagsinventur, gemäß § 241 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HGB beschreibt die Erfassung aller Bestände bis zu drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem eigentlichen Bilanzstichtag. Durch adäquate Fortschreibungen oder Rückrechnungen kann der Bestand zum Ende des zukünftigen oder vergangenen Bilanzstichtages ordnungsmäßig bestimmt werden. 7
Die permanente Inventur, gemäß § 241 Abs. 2 HGB beschreibt die buchmäßige Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag. Die körperliche
Bestandsaufnahme der Vermögenswerte und Schulden kann der Kaufmann nach Ermessen über das Geschäftsjahr verteilen. Hierbei verlangt das Gesetz lediglich in § 241 Abs. 2 HGB, dass der Bestand auch ohne körperliche Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag ermittelt werden kann. 8
2.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur beschreiben grundlegende Regeln für die Durchführung einer Inventur. Hierbei wird in materielle sowie formelle Grundsätze unterschieden, welche wie in der folgenden Abbildung gezeigt, weitere Untergrundsätze beinhalten. 9
7 vgl.: Buchner, Robert (2005): Buchführung und Jahresabschluss, S. 20
8 vgl.: ebd., S. 21
9 vgl.: ebd., S. 55
4
2.2.1 Materielle Grundsätze
1) Grundsatz der Vollständigkeit
Gemäß § 240 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann seine Vermögensgegenstände sowie seine Schulden einzeln und genau zu verzeichnen. Die Vollständigkeit beschreibt die körperliche Erfassung eines jeden Vermögensgegenstandes nach Art, Menge und Wert. Laut § 241 HGB gibt es jedoch Vereinfachungsverfahren in Bezug auf die Vollständigkeit.
Gemäß § 241 Abs. 1 Satz 1 HGB darf ein Kaufmann sein Inventar auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren auf Basis von Stichproben ermitteln. Dieses Verfahren muss gemäß § 241 Abs. 1 Satz 2 HGB den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Es muss außerdem gemäß § 241 Abs. 1 Satz 3 HGB beachtet werden, dass der Aussagewert eines auf Stichproben basierenden Inventars dem einer körperlichen Bestandsaufnahme gleichkommt.
Die Stichprobenerhebung ist eine Modifikation des Vollständigkeitsbegriffs. Hierbei müssen sämtliche aufnahmepflichtigen Elemente in der Grundgesamtheit erfasst sein. Diese Grundgesamtheit wird nun mit Hilfe von zum Beispiel Lagerkarteien registriert. Eine solche Lagerkartei muss regelmäßig auf ihre Vollständigkeit überprüft werden, dies kann jedoch unabhängig von der Inventur stattfinden.
5
Aus dieser Grundgesamtheit werden nun die ausgewählten Stichproben körperlich aufgenommen und bewertet. Das daraus folgende Stichprobenergebnis wird auf den gesamten Bestand hochgerechnet und entspricht nun annähernd oder gänzlich der Vollaufnahme aller Bestände. 10
2) Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit
Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt, dass sämtliche für die Inventur relevanten Daten objektiv und den Tatsachen entsprechend sein müssen. Da jedoch menschliche oder maschinelle Fehler nicht vermeidbar sind, ist es fast unmöglich ein fehlerfreies Inventar zu erstellen, selbst wenn sämtliche Bestände körperlich erfasst würden. Dementsprechend verlangt der Grundsatz der Richtigkeit eine möglichst fehlerlose Angabe der Bestände im Inventar. 11
Des Weiteren verlangt der Grundsatz der Richtigkeit, gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, eine einzelne Erfassung und Bewertung der Vermögensgegenstände sowie der Schulden. Da dies jedoch zum Teil dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (siehe c) widerspräche, finden auch hier Vereinfachungsverfahren Anwendung. Zu diesen Verfahren gehören zum Beispiel die Gruppenbewertung, die Festbewertung oder die Stichprobeninventur. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass besonders wertvolle Gegenstände gesondert und vollständig zu erfassen sind. 12
Der Grundsatz der Willkürfreiheit bezieht sich auf die subjektive Erfassung von Beständen, wie zum Beispiel dem Mengenschätzen von Kleinmaterialien oder der Schätzung von Raumgrößen. Die Willkürfreiheit schränkt den Ermessensspielraum des Kaufmanns ein. Es dürfen lediglich Angaben gemacht werden, die der Kaufmann selbst für realistisch sowie korrekt hält. Es ist ihm verboten diesen Spielraum für seine Zwecke auszunutzen.
10 vgl.: Bieg, Hartmut, a.a.O, S. 18
11 vgl.: Buchner, Robert, a.a.O, S. 57
12 aus: Buchner, Robert, a.a.O., S. 59
6
Arbeit zitieren:
Elena Kutnenko, 2008, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, München, GRIN Verlag GmbH
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