Abk ürzungsverzeichnis III
A. Einführung. 1
B. Technische Rahmenbedingung und rechtliche Rahmenbedingungen von
Onlineshops und Onlinebanking. 2
I. Rechtliche Rahmenbedingungen von Onlineshops 2
1. Vertragsschluss 2
2. Anfechtung 3
3. Zahlungssysteme für Unternehmer und Verbraucher 4
a) Online veranlasste Zahlungsverfahren 4
b) Online durchgeführte Zahlungsverfahren 6
c) Offline veranlasste Zahlungsverfahren 7
4. Juristische Betrachtung des elektronischen Geldes 8
5. Haftungsfragen: Disclaimer und Impressum 9
II. Technische Rahmenbedingungen von Onlineshops 10
1. Onlineshopsysteme 11
2. Sicherheitsaspekte. 12
a) Mobile Agenten als Schutz der Privatsphäre 12
b) SSL 14
c) TLS 14
d) SSH 15
III. Rechtliche Rahmenbedingungen von Onlinebanking 16
IV. Technische Rahmenbedingungen von Onlinebanking 18
1. Persönliche Identifikationsnummer (PIN) 18
2. Transaktionsnummer (TAN) 19
3. Elektronische Signatur 20
a) Stufe 0: „Einfache elektronische Signatur“ 20
b) Stufe 1: „Fortgeschrittene elektronische Signatur“ 20
c) Stufe 2: „Fortgeschrittene qualifizierte elektronische Signatur“ 20
d) Stufe 3: „Fortgeschrittene elektronische Signatur mit Anbieter- 21
4. Homebanking Computer Interface (HBCI) 22
C. Fazit 24
Quellenverzeichnis VII
Literaturverzeichnis VII
Internetverzeichnis VIII
Abbildungsverzeichnis X
II
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O am angegebenen Ort
Abs. Absatz
AG Amtsgericht
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
Aufl. Auflage
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
BNetzA Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn
BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie
CD Compact Disc
CLAS Customer Local Agent Station
CR Computer und Recht
DE Datenelement
DEG Datenelementgruppe
DFN Deutsches Forschungsnetz
DRM Digital Right Management
DVD Digital Versatile Disc
EDI Electronic data interchange
III
EDV Elektronische Datenverarbeitung
EG Europäische Gemeinschaft
EGBGB Einführungsgesetze zum BGB
E-Geld Elektronisches Geld
eTAN Elektronische Transaktionsnummer
EU Europäische Union
EVÜ Europäisches Schuldvertragsübereinkommen
GNU GPL GNU General Public License
GNU PG GNU Privacy Guard
ggf. gegebenenfalls
h.M. herrschende Meinung
HTTP Hypertext Transfer Protocol
i.d.R. in der Regel
Inc. incorporated
IP Internetprotokoll
ISO Internationale Organisation für Normung
iVm. in Verbindung mit
IPR Internationales Privatrecht
JurPC Web-Dok. Internetzeitschrift für Rechtsinformatik und Informationsrecht
KWG Kreditwesengesetz
LG Landgericht
MABS Mobile Agent Base Station
IV
MAG Mobile Agent Generation
MMR Multimedia und Recht
M-Payment Mobile Payment
mTAN mobile Transaktionsnummer
NIC Network Information Center
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift- Rechtsprechungs-Report
NWB Neue Wirtschafts-Briefe
o. O ohne Ortsangabe
OLG Oberlandesgericht
PC Personal Computer
PDA Personal Digital Assistant
PGP Pretty Good Privacy
PIN Persönliche Identificationsnummer
PKI Public-Key-Infrastruktur
PKW Personenkraftwagen
PS Product Selector
SigG Signaturgesetz
SIM Subscriber Identity Module
sog. sogenannten
SSH Secure-Shell
SSL Secure Sockets Layer
V
TAN Transaktionsnummer
TCP Transmission Control Protocol
TDG Teledienstegesetz
TMG Telemediengesetz
TLS Transport Layer Security
URL Uniform Resource Locator
USD US-Dollar
UStG Umsatzsteuergesetz
VAS Vendor Agent Station
VO Verordnung
VuR Verbraucher und Recht
ZAG Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
z.B. zum Beispiel
VI
A. Einführung
Durch den immer stärkeren Einzug des Internets in verschiedene Lebensbereiche, vor allem im Bereich des elektronischen Handels- insbesondere durch sogenannte Onlineshops und Onlinebanking wird es natürlichen 1 sowie juristischen Personen 2 ermöglicht, Vertragsschlüsse im Internet mit nationalen und internationalen Bezug zu schließen und betriebswirtschaftliche Handlungen auszuführen. Es werden hierbei im Internet eine Reihe von Verträgen mit teils grenzüberschreitendem Charakter geschlossen, welche die Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) 3 anwandten. Hinreichende Regeln waren unter anderen in den Art. 27 bis 37 EGBGB, welche einheitliche Bestimmungen und Anknüpfungen zu Schuldverhältnissen der EU enthielten, aufgeführt. 4 Diese Regelung waren bis Ende 2009 geltendes Recht und durch das „[…] Europäische Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) bezeichnete völkerrechtliche Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980 […]“ 5 geregelt. Durch die „[…] EU-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, sog. “Rom-I-VO”) […]“ 6 wurden die Art. 27 bis 37 EGBGB hinfällig, da die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 für alle Mitgliedsstaaten 7 anwendbar ist. 8 Im Zuge der neuen Möglichkeiten von unterschiedlichen Vertragsschlüssen über das Internet müssen zwingend auch technische und rechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere deren Umsetzung bestimmt werden. Die hier vorliegende Arbeit möchte einen Überblick über das Thema „Technische und rechtliche Rahmenbedingungen bei Onlineshops und Onlinebanking“ aufzeigen, deren Bedeutung aufführen und eine zukünftige Entwicklung, insbesondere in technischer Hinsicht beleuchten.
1 Als natürliche Person wird jeder Mensch bezeichnet, deren Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und
Pflichten zu sein) mit der Geburt beginnt und mit seinem Tode endet.
2 Juristische Personen sind alle Personen, welche sich einer gesetzlichen vorgesehenen Rechtsform
bedienen. Dabei erwirbt die einzelne juristische Person ihre Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das
Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie verliert ihre Rechtsfähigkeit mit Liquidation des
Unternehmens.
3 Als Internationales Privatrecht bezeichnet man einen Teil des nationalen Rechts, welches inländische
Gerichte und Behörden auf einen Auslandssachverhalt anzuwenden haben.
4 Vgl. Hoeren, Thomas: Internet & Co. im Handel: Strategien, Geschäftsmodelle, Erfahrungen 2001,
S. 237.
5 URL1.
6 URL1.
7 Außer Dänemark.
8 Es erfolgten minimale Änderungen; Kernaussagen des EVÜ/EGBGB finden sich in der Rom-I-Verordnung wieder.
1
B. Technische Rahmenbedingung und rechtliche Rahmen-bedingungen von Onlineshops und Onlinebanking
I. Rechtliche Rahmenbedingungen von Onlineshops
1. Vertragsschluss
Im Internet können Verträge gleichermaßen vollzogen werden, wie es im normalen Geschäftsleben der Fall ist. Allerdings sei zu erwähnen, dass es sich hierbei immer um ein „invitatio ad offerendum“ 9 handelt. 10 Diesen Standpunkt vertritt auch das LG Essen 11 sowie das LG Hamburg. 12 Der BGH ist mit seinem Urteil 13 anderer Auffassung. Nachdem Urteil des OLG Hamm vom 14.12.2000 14 ist das Vertragsangebot bei einer Internetauktion verbindlich. Sofern ein möglicher Käufer das Angebot annimmt, ist dieses auch wirksam. Falls der Verkaufspreis unverhältnismäßig unter dem konventionellen Marktpreis liegt, ist dies in gleicher Weise wirksam. Es gelten für das Zustandekommen von Verträgen bei Internetverkaufsplattformen 15 die generellen Normen der §§ 145 ff. BGB 16 Das Vertragsangebot sowie deren Vertragsannahme können durch Mausklick oder durch Betätigung der Entertaste abgegeben werden. Bei einem Vertragsschluss via E-Mail 17 erfolgt dies über die Erteilung des Sendebefehls. Sofern im Rechtsverkehr eine natürliche oder juristische Person mit einer E-Mail Adresse auftritt und eine E-Mail an diese Person versendet wird, gilt der Eingang beim Empfänger durch den vom Provider bereitgestellten E-Mail Postfach ab Eingang mit Uhrzeit und Tag als erhalten. 18 Der Klick auf „Bestellung senden“ führt somit nicht i.d.R. zum Abschluss eines Kaufvertrages 19 , sondern erst mit dem Angebot, welches dem Verkäufer zugeht und noch zustimmen muss. 20 „[…] Das Angebot geht demnach vom Besteller
9 Ein „invitatio ad offerendum“ ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und ist somit als
nichtrechtsgeschäftliche Handlung zur Vertragsanbahnung zu definieren.
10 Vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 11.01.1993, NJW 1993, 1400.
11 Vgl. LG Essen, Urteil. v. 13. 2. 2003, NJW-RR 2003, 1207.
12 Vgl. LG Hamburg, Urteil v. 09.07.2004, NJW-RR 2004, 1568.
13 Vgl. BGH Urteil v. 07.11.2001- VIII ZR 13/01, JurPC Web-Dok. 255/2001, Abs. 1- 37.
14 Vgl. OLG Hamm, Urteil v. 14.12.2000, NJW 2001, 1142.
15 Eine Internetverkaufsplattform ist ein virtueller Platz im Internet. Auf dieser Plattform befinden sich
Dateien und Ressourcen, welche durch das Hypertext-Verfahren summarisch verbunden werden und
Sachen oder Dienstleistungen angeboten werden.
16 Vgl. OLG Köln Urteil v. 13.01.2006, VuR 2006, 312.
17 Eine E-Mail ist eine durch Computernetzwerke übertragene Nachricht.
18 Vgl. Himmelreich, K. et al.: AutoKaufRecht Für Neu- und Gebrauchtwagen 2006, Rn. 2992.
19 Vgl. LG Hamburg, Urteil v. 09.07.2004, NJW-RR 2004, 1568.
20 Vgl. AG Westerburg, Urteil v. 14.03.2003, MMR 2003, 609.
2
aus; der Content-Provider entscheidet nach freiem Ermessen darüber, ob er das
Angebot annimmt. “ 21
2. Anfechtung
Das Angebot kann der Besteller nach §§ 119, 120 BGB anfechten, sofern seine
Willenserkl ärung an den Verkäufer durch den Provider falsch übermittelt worden ist.
Sollte der Besteller fälschlicherweise in einer E-Mail Angaben aufgeführt haben,
welche sich als unwahr herausstellen, kann dieser nach § 119 Abs. 1, 2. Variante
BGB anfechten. 22 Bei EDV- gestützten Erklärungen, deren Fehlerhaftigkeit sich
bereits im Vorfeld aufgrund fehlerhaften Datenmaterialen herauskristallisiert ist eine
Anfechtung nicht möglich. 23 Durch die Verwendung falschen Datenmaterials ist eine
Anfechtung zu untersagen. Es handelt sich hierbei um einen irrelevanten
Motivirrtum. 24 Eine Verpflichtung an die elektronische Bestellung kommt auch durch
Nutzung eines Fremden mit Wissen der Zugangsdaten des Benutzers in Betracht.
Hierbei wird das Handeln unter fremdem Namen angenommen. 25 Relevant ist dem
Vertragspartner die Übereinkunft mit dem Träger des Namens, welches nach § 177
Abs. 1 BGB den Namensträger nach Genehmigung und den Regeln der Duldungs-
und Anscheinsvollmacht verpflichtet (letzteres ist strittig) abhängt. 26 Fraglich ist
jedoch , welcher Zeitpunkt als Vertragsschluss in Frage kommt. Auf der einen Seite
gibt es unter anderen im deutschen Recht die Vernehmungstheorie, 27 welche den
Zeitpunkt der Vernehmung der Willenserklärung unter Anwesenden als zugegangen
betrachtet. Andererseits ist bei einer Willenserklärung unter Abwesenden der
Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers
entscheidend. Bei internetkommunizierenden Computern geht man von einer
Willenserkl ärung unter Anwesenden aus. Dies betrifft vor allem den Bereich des
Eletronic data interchange (EDI) 28 Der Vertragsschluss ist laut Auffassung von
21
Hoeren , Thomas: Internet Co. im Handel: Strategien, Geschäftsmodelle, Erfahrungen 2001,
S. 239.
22
Vgl. BGH Urteil v. 7.06.1984- IX ZR 66/83, NJW 1984, 2279-2281.
23
Vgl. AG Frankfurt/Main, Urteil v. 13.6.1989, NJW-RR 1990, 116.
24
Vgl. LG Frankfurt/Main, Urteil v. 28.02.1997, CR 1997, 738.
25
Vgl. Borsum, Wolfgang, Hoffmeister, Uwe, Rechtsgeschäftliches Handeln unberechtigter Personen
mittels Bildschirmtext, NJW 1985, S. 1205.
26
Vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 11.01.1993, NJW 1993,1400.
27
Bei der Vernehmungstheorie wird zwischen der strengen und der eingeschränkten oder
abgeschw ächten Vernehmungstheorie unterschieden. Die strenge Vernehmungstheorie geht vom
richtigen Auffassen der Willenserklärung aus. Hierbei trägt der Erklärende immer das Risiko. Bei der
eingeschr änkten Vernehmungstheorie geht man davon aus dass der Erklärungsgegner die
Willenserkl ärung korrekt und vollumfänglich wahrgenommen hat.
28
Als EDI wird der elektronische Datenaustausch bezeichnet, welcher in der EDV alle elektronischen
3
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Fabian Sachs, 2011, Technische und rechtliche Rahmenbedingungen bei Onlineshops und Onlinebanking, München, GRIN Verlag GmbH
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