A. Gegenstand der Arbeit
Diese Arbeit wird im Rahmen des Seminars „Heimliche strafprozessuale Grundrechtseingriffe“ angefertigt und beschäftigt sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 100i StPO 1 zum Einsatz des s.g. IMSI-Catchers. Diese Vorschrift war lange und ist noch immer umstritten, nicht zuletzt deshalb, weil mit dem -wohlgemerkt heimlichen- Einsatz des IMSI-Catchers für eine unbestimmte Anzahl von Bürgern gleich mehrere Grundrechtseingriffe einhergehen. Datenschützer befürchten, dass mithilfe des IMSI-Catchers die Bürger unbemerkt ausgespäht und personenbezogene Daten erlangt werden. Demgegenüber steht das Bedürfnis von Strafverfolgungsbehörden, zunehmender Technisierung der Kriminalität mit eigenen effizienten Mitteln begegnen zu können. Die Prüfung, ob die genannten Ansichten begründet sind und wie die verschiedenen Interessen in Einklang zu bringen sind, wird den Schwerpunkt der Arbeit bilden.
B. Der IMSI-Catcher
Bevor die Verfassungsmäßigkeitsprüfung des § 100i StPO geprüft wird, muss allerdings zunächst erläutert werden, was der IMSI-Catcher ist, welchen Nutzen er bringt und wie dessen Einsatz durchgeführt wird.
I Nutzen des IMSI-Catchers
Der IMSI-Catcher ist ein Gerät, welches ungefähr die Größe eines Computers hat und mobil eingesetzt werden kann. 2 Ursprünglich als reines Test- und Messsytem entwickelt 3 , können mithilfe des IMSI-Catchers unter bestimmten Umständen 4 die IMEI (International Mobile Equipment Identity) eines Mobilfunkgerätes und IMSI (International Mobile Subscriber Identification) einer SIM-Karte (SIM - Subscriber Identity Module) ermittelt werden. Bei der IMEI handelt es sich um den international verwendeten Begriff für die jeweils einmalige Gerätekennung von Mobilfunkgeräten, welche auf dem Gerät gespeichert ist. Die IMSI ist ebenfalls eine jeweils einmalig vergebene Kennung, welche auf den (auswechselbaren) SIM-Karten gespeichert ist und die Kartennummer dar-
1 allenachfolgenden §§ sind solche der StPO, sofern nicht anders gekennzeichnet.
2 Keller, Die Ermittlung der Kennungen und des Standortes von Mobilfunkgeräten im Spannungsfeld zwischen Kriminalitätsbekämpfung und Verfassungsmäßigkeit, S. 43.
3 Gercke, MMR 2003, 453 (454).
4 s. B II 1.
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stellt. Eine SIM-Karte wird benötigt, um ein Mobilfunkgerät vollumfänglich zum Telefonieren nutzen zu können.
Bedeutung erlangt die IMSI dann, wenn Name und Rufnummer derjenigen Person, welche Ziel einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100a ist, nicht bekannt sind. Durch Vorlage der IMSI bei den Netzbetreibern können diese den Strafverfolgungsbehörden mitteilen, welche Rufnummer zu der jeweiligen IMSI gehört und auf welchen Namen diese registriert ist. 5 Hierzu sind die Netzbetreiber unter den in §§ 111 ff. TKG genannten Voraussetzungen verpflichtet. Diese Daten wiederum sind essentiell, da der Richter jedenfalls Rufnummer oder IMSI/IMEI benötigt, um eine Überwachung gem. § 100a anordnen zu können. 6 Die Erfassung der IMEI neben der IMSI ist für Vergleichszwecke sinnvoll, da die Zielperson verschiedene SIM-Karten abwechselnd in einem Gerät verwenden kann. 7 Über die IMEI kann dann eine Verbindung zwischen dem Gerät und sämtlichen verwendeten SIM-Karten (und damit den entsprechenden Rufnummern) hergestellt werden. 8 Neben der Möglichkeit, IMEI und IMSI zu ermitteln, kann mithilfe des IMSI-Catchers auch der Standort des Mobilfunkgerätes und damit der Aufenthaltsort des Verwenders ausfindig gemacht werden. Außerdem sind neuere Modelle 9 mit einer Abhörfunktion ausgestattet. 10 Für das Nutzen dieser Funktion ist § 100i aber keine Ermächtigungs-grundlage, sodass weitere Ausführungen nicht Gegenstand dieser Arbeit sein werden. 11
II Funktionsweise des IMSI-Catchers
1. Ermittlung von IMEI/IMSI
Damit IMEI und IMSI erhoben werden können, muss sich der IMSI-Catcher in der Nähe des zu überprüfenden Gerätes befinden. Dieses muss
5 KK-Nack, § 100i Rn. 3.
6 Gercke, MMR 2003, 453 (454).
7 Graf in Beck OK TGK, § 111 Rn. 8.
8 Harnisch/Pohlmann, HRRS 2009, 202 (204).
9 Modelle GA 900 und GA 901.
10 Keller, Die Ermittlung der Kennungen und des Standortes von Mobilfunkgeräten im Spannungsfeld zwischen Kriminalitätsbekämpfung und Verfassungsmäßigkeit, S. 50.
11 zur Abhörfunktion s. Keller, Die Ermittlung der Kennungen und des Standortes von Mobilfunkgeräten im Spannungsfeld zwischen Kriminalitätsbekämpfung und Verfassungsmäßigkeit, S. 50 ff.; Fox, DuD 2002, 212 (214), Harnisch/Pohlmann, HRRS 2009, 202 (204).
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eingeschaltet sein und es dürfen keine Kommunikationsverbindungen oder SMS-/MMS-Übertragungen bestehen. 12
Beim Einsatz des IMSI-Catchers wird die Tatsache ausgenutzt, dass sich jedes eingeschaltete und empfangsbereite Mobilfunkgerät in kurzen Zeitabständen bei der nächstgelegenen Basisstation einer Funkzelle des jeweiligen Mobilfunknetzes (Telekom, Vodafone.de, E-Plus oder O2-de) anmeldet, um bei Bedarf eine Verbindung herzustellen. 13 Wird der IMSI-Catcher hinreichend konfiguriert, simuliert er die Basisstation einer regulären Funkzelle eines Mobilfunknetzes durch Aussenden der entsprechenden Funkfrequenz. 14 Sämtliche Mobilfunkgeräte dieses Netzes in der Umgebung buchen sich fortan in der vermeintlichen Funkzelle ein, wenn der IMSI-Catcher mit einer höheren Leistung als die anderen Basisstationen in der Umgebung sendet. Grund hierfür ist, dass Mobilfunkgeräte für eine bessere Verbindung stets die stärkste Sendeleistung präferieren. Durch ein spezielles Kommando kann dann die Herausgabe der IMSI, die im Normalfall aus Datenschutzgründen nur codiert als s.g. TMSI Temporary Mobile Subscriber Identity Number) 15 gesendet wird, erzwungen werden. 16 Wurde die IMSI eines Gerätes abgefragt, wird dieses wieder in die ursprüngliche Zelle „entlassen“. 17 Auf ähnliche Weise wird die IMEI ermittelt. 18 Der Nutzer bemerkt diesen Vorgang nicht, da selbst das Mobilfunkgerät den IMSI-Catcher nicht von einer originalen Funkzelle unterscheiden kann. 19
Zu beachten ist allerdings, dass der IMSI-Catcher die Basisstation nur eines Mobilfunknetzes zur Zeit simulieren kann. Ist der Netzbetreiber nicht bekannt, muss der Vorgang längstens für alle vier Mobilfunknetzbetreiber wiederholt werden. Darüber hinaus buchen sich sämtliche Geräte des jeweiligen Netzes ein, was insbesondere in Ballungsgebieten dazu
12 Bär, MMR 2003, 6 (7).
13 Hegmann in BeckOK StPO, § 100i Rn. 4.
14 Eisenberg, StPO SK, Rn. 2507.
15 die TMSI ist jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum gültig.
16 Keller, Die Ermittlung der Kennungen und des Standortes von Mobilfunkgeräten im Spannungsfeld zwischen Kriminalitätsbekämpfung und Verfassungsmäßigkeit, S. 47.
17 Günther, NsTZ 2005, 485 (492).
18 Bär, MMR 2003, 6 (7); Eisenberg, StPO SK, Rn. 2507.
19 Wehrle/von Suchodoletz/ Meier, PIK 2010, 227 (235).
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führt, dass mehrere Messungen durchzuführen sind (bspw. während der Verfolgung der Zielperson), um die gesuchten Daten herauszufiltern. 20
2. Ortung
Zum Zwecke der Ortung des Mobilfunkgerätes werden mehrere Messungen von verschiedenen Positionen und mit unterschiedlichen Sendeleistungen durchgeführt. Hierzu müssen IMEI/IMSI, das Mobilfunknetz sowie die ungefähre Position des eingeschalteten Gerätes (stand-by) bekannt sein. 21 Bucht sich das Mobilfunkgerät dann auch bei geringer Sendeleistung des IMSI-Catchers in die von diesem erzeugte Funkzelle ein, können die Strafverfolgungsbehörden daraus schließen, dass sich das Zielgerät in unmittelbarer Umgebung befindet. Je schwächer die verwendete Sendeleistung bei gleichzeitigem Einwählen des Gerätes, umso näher befindet sich dieses in der Umgebung des IMSI-Catchers. Auf diese Weise lässt sich der Standort sehr viel genauer als durch die bloße Mobilfunküberwachung ermitteln, bei der lediglich die Lokalisierung der nächsten Funkzelle möglich ist. 22 Die Standortermittlung ergibt mithilfe des IMSI-Catchers nahezu die exakte Position des Gerätes. 23
III Technische Auswirkungen
Der Einsatz des IMSI-Catchers läuft nicht ohne (unbeabsichtigte) Nebenfolgen ab: da sich während des Einsatzes die Mobilfunkgeräte eines Netzbetreibers in die von dem IMSI-Catcher simulierte Funkzelle einbuchen, besteht für diesen Zeitraum keine Verbindung zum Netz. Kommunikation ist daher dann nicht mehr möglich. Die Dauer dieser Beeinträchtigung wird unterschiedlich beurteilt: teilweise wird von einer Zeit von maximal acht Sekunden ausgegangen 24 , teilweise von bis zu 15 Minuten. 25 Von dieser Störung können mehrere Funkzellen betroffen sein, da sich die Wirkungsbereiche überlappen. 26
20 Hegmann in Beck-OK StPO, § 100i Rn. 4.
21 Wolter in SK-StPO II, § 100i Rn. 9.
22 Gercke, MMR 2003, 353 (354); Bär in Wabnitz/Janovsky, Rn. 92.
23 Fox, DuD 2002, 212 (214).
24 so die Bundesregierung: BT-Drucks. 14/6885.
25 so die Herstellerfirma Rhode & Schwarz: Fox, DuD 2002, 212 (215).
26 Keller, Die Ermittlung der Kennungen und des Standortes von Mobilfunkgeräten im Spannungsfeld zwischen Kriminalitätsbekämpfung und Verfassungsmäßigkeit, S. 53.
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Darüber hinaus kann es aufgrund von Überlappung von echter und simulierter Funkzelle zu Netzstörungen aufgrund von Interferenzen kommen. 27
IV § 100i als Ermächtigungsgrundlage
Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz des IMSI-Catchers ist § 100i. 28 Bei dem IMSI-Catcher handelt es sich um das dort erwähnte „technische Mittel“. Diese Norm wurde bereits im Jahre 2002 eingeführt, um dem Einsatz des IMSI-Catchers nunmehr 29 eine solide gesetzliche Grundlage zu geben. 30 Durch Inkrafttreten des Gesetzes „zur Neuregelung der Tele- kommunikationsüberwachungund anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ wurde mit Geltung ab 1.1.2008 insbesondere der Anwendungsbereich durch den Fortfall der strengen Zweckbindung deutlich erweitert. 31
1. Materielle Voraussetzungen
Die Regelung ermöglicht den Strafverfolgungsbehörden den Einsatz des IMSI-Catchers bei Vorliegen eines qualifizierten Verdachts i.S.d. § 100a, also beim Anfangsverdacht der Täterschaft oder Teilnahme an einer vollendeten, in strafbarer Weise versuchten oder durch eine Straftat vorbereiteten Straftat von im Einzelfall erheblicher Bedeutung. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und dazu geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. 32 Dabei ist der Verdacht einer Katalogtat nach § 100a II nicht erforderlich, stellt durch den Verweis in § 100i aber ein Indiz für die Erheblichkeitsschwelle dar. 33
27 Keller, Die Ermittlung der Kennungen und des Standortes von Mobilfunkgeräten im Spannungsfeld zwischen Kriminalitätsbekämpfung und Verfassungsmäßigkeit, S. 53.
28 Zum präventiven Einsatz sind darüber hinaus Ermächtigungsgrundlagen auf Bundesebene in § 9 IV BVerfSchG, § 3 BNDG und § 5 MADG normiert; auch gibt es auf Landesebene polizeirechtliche Befugnisnormen.
29 vor Einführung von § 100i war die gesetzliche Grundlage für den Einsatz des IMSI-Catchers stark umstritten, vgl. hierzu Keller, Die Ermittlung der Kennungen und des Standortes von Mobilfunkgeräten im Spannungsfeld zwischen Kriminalitätsbekämpfung und Verfassungsmäßigkeit, S. 54 ff.; Harnisch/Pohlmann, HRRS 2009, 202 (205 f.).
30 BT-Drucks. 14/9088.
31 Bär, MMR 2008, 214 (215).
32 BVerfGE 103, 21 (34).
33 Hegmann in BeckOK StPO, § 100i Rn. 6.
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Arndt Schlegel, 2011, Heimliche strafprozessuale Grundrechtseingriffe, München, GRIN Verlag GmbH
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