Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG UND HINFÜHRUNG ZUM THEMA
1
Ein Annäherungsversuch 1
Erkenntnisinteresse und Fragestellung 2
Vorgehensweise im Rahmen der Untersuchung 4
2. KENNZEICHEN EINER VERANTWORTUNGSVOLLEN
R ÜSTUNGSEXPORTPOLITIK
6
2.1. Verantwortung aus Perspektive des grundgesetzlichen Friedensgebots 6
2.2. Verfassungsgebot einer wirksamen militärischen Landesverteidigung 8
3. VON DEN ANFÄNGEN DER RÜSTUNGSEXPORTKONTROLLE
BIS ZUM GEGENWÄRTIGEN KONTROLLREGIME
10
3.1. Die Entwicklungen bis zum Inkrafttreten des Kriegswaffen-
kontrollgesetzes 1961 10
3.2. Rüstungsexportkontrolle bis zur Beendigung des Kalten Krieges 13
3.2.1. Kriegswaffenkontroll- und Außenwirtschaftsgesetz 13
3.2.1.1. Das Kriegswaffenkontrollgesetz von 1961 13
3.2.1.2. Das Außenwirtschaftsgesetz von 1961 14
3.2.1.3. Das Genehmigungsverfahren für Rüstungsexporte nach
AWG /KWKG 15
3.2.2. Die Politischen Grundsätze der Bundesregierung 16
3.2.2.1. Die Rüstungsexportpolitik in den 60er Jahren 16
3.2.2.2. Die Politischen Grundsätze von 1971 17
3.2.2.3. Die Rüstungsexportpolitik in den 70er Jahren 19
3.2.2.4. Die Politischen Grundsätze von 1982 19
3.2.2.5. Weichenstellungen im Rüstungsexportkontrollregime und die
R üstungsexportpolitik in den 80er Jahren 21
3.2.3. Internationale Einbettung des Rüstungsexportkontrollregimes 22
3.3. Das „Window of Opportunity“ nach dem Zweiten Golfkrieg 1990/1991 23
3.3.1. Reaktionen auf internationaler Ebene 23
3.3.2. Erste Ansätze einer Europäisierung der Rüstungsexportkontrolle 24
3.3.3. „Anpassungen“ des Rüstungsexportkontrollregimes auf
nationaler Ebene 26
3.3.4. Die Rüstungsexportpolitik in den 90er Jahren 29
4. DAS GEGENWÄRTIGE RÜSTUNGSEXPORTKONTROLLREGIME
30
4.1. Überblick 30
4.2. Die Neufassung der Politischen Grundsätze 2000 30
I
4.3. Rahmenabkommen zur europäischen Rüstungszusammenarbeit 32
4.4. Die Europäisierung der Rüstungsexportpolitik 33
4.4.1. Defence Package 33
4.4.2. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP 34
4.5. Zusammenfassende Bewertung 35
5. DIE DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK - EINE
VERANTWORTUNGSVOLLE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK?
39
5.1. Vorbemerkung 39
5.2. Die Rüstungsexportpolitik im Überblick 40
5.2.1. Gesamtgenehmigungsvolumen 40
5.2.1.1. Darstellung 40
5.2.1.2. Bewertung 42
5.2.2. Hauptexportgüter 43
5.2.2.1. Darstellung 43
5.2.2.2. Bewertung 44
5.3. Rüstungsexporte in Nato/EU-Mitgliedsstaaten 45
5.3.1. Vorbemerkung 45
5.3.2. Hauptempfänger in Nato/EU-Mitgliedsstaaten 46
5.3.3. Kooperationsprojekte 48
5.3.4. Rüstungsexporte in die Türkei 50
5.3.4.1. Überblick und Vorbemerkung 50
5.3.4.2. Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots? 51
5.3.4.3. Rechtfertigung 59
5.4. Rüstungsexporte in Drittstaaten 62
5.4.1. Vorbemerkung 62
5.4.2. Hauptempfänger in Drittstaaten 63
5.4.3. Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien 67
5.4.3.1. Überblick und Vorbemerkung 67
5.4.3.2. Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots? 68
5.4.3.3. Rechtfertigung 74
6. ABSCHLIESSENDE BEWERTUNG
79
Anhang
A. Abkürzungsverzeichnis i
B. Literaturverzeichnis iii
C. Gesetze xiv
D. Erklärung zur Masterarbeit xxviii
II
1. EINLEITUNG UND HINFÜHRUNG ZUM THEMA
Übersicht 1 1 :
Ein Annäherungsversuch
Die Bundesregierung veröffentlichte am 15.12.2010 ihren jährlich erscheinenden Bericht 2 über die Rüstungsexportpolitik für das Berichtsjahr 2009. Nach den Politischen Grundsätzen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern 3 ist sie verpflichtet, diesen dem Deutschen Bundestag vorzulegen. Dies hat zum Ziel, ein hinreichendes Maß an Transparenz im Hinblick auf die rüstungsexportpolitischen Entscheidungen der Bundesregierung zu gewährleisten.
Dass diese Transparenz zwingend notwendig ist, zeigt sich bei näherer Betrachtung der oben angeführten Übersicht. Entscheidend ist hierbei, dass es sich bei den in der rechten Spalte aufgeführten Rüstungsgütern nicht etwa um Ausrüstungsgegenstände für einen Militäreinsatz unter UN-Mandat handelt, welcher zum Ziel hat, die in der linken Spalte beschriebene Situation zu beenden. Vielmehr hat die für die negative Menschenrechtssituation verantwortliche saudische Regierung 2009 diese Rüstungsgüter im Rahmen deutscher Rüs-tungsexporte erhalten.
Vor dem Hintergrund derartiger Rüstungsexporte ist nachvollziehbar, dass rüstungsexportpolitische Entscheidungen regelmäßig zum Gegenstand von Debatten im Deutschen Bundestag werden: Eine eindeutige Position vertritt in diesen Debatten die Linkspartei, welche „es grundsätzlich falsch [findet], dass Deutschland überhaupt Geld damit verdient, Waffen in alle Welt zu exportieren“ 4 , Rüstungsexporte also ohne Einschränkungen ablehnt. Die SPD hingegen argumentiert zurückhaltender, möglicherweise auch im Bewusstsein um ihre Beteiligung an der Mehrheit der 2009 erteilten Exportgenehmigungen, kann jedoch „bei der
1 Übersicht 1 erstellt aus Daten von: AI, 2010: Todesstrafenstatistik 2009; BReg., 2011: Rüstungsexportbericht 2009; Trittin, 2011: Beitrag die Grünen in Bundestagsdebatte v. 06.07.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 06.07.2011, S.13822; Freedom House, 2010: Worst of the Worse 2010, S.4.
2 BReg., 2011: Rüstungsexportbericht 2009.
3 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern v. 19.01.2000 (PGs 2000) (BAnz. Nr. 19 v. 28.01.2000, S.1299).
4 v. Aken, 2011: Beitrag die Linke in Bundestagsdebatte v. 10.02.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 10.02.2011, S.10192.
1
derzeitigen Bundesregierung (…) Aufweichungstendenzen bei der konsequenten Durchsetzung einer restriktiven Rüstungsexportpolitik“ 5 erkennen.
Ein gemeinsames Merkmal aller dieser Debatten um rüstungsexportpolitische Entscheidungen ist, dass der Bundesregierung von Seiten der Opposition in jedem Fall bescheinigt wird, mit ihrer Rüstungsexportpolitik „moralisch am Ende“ 6 zu sein. Bundesregierung und Regierungsparteien verweisen hingegen regelmäßig darauf, insbesondere mit Blick auf außen-und sicherheitspolitische Interessen, eine „verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik“ 7 zu betreiben.
Gerade das hohe Maß an Abweichung zwischen diesen beiden Einschätzungen lässt die Vermutung aufkommen, dass kein Konsens dahingehend besteht, welchen Verantwortlichkeiten die Bundesregierung im Rahmen ihrer Rüstungsexportpolitik gerecht zu werden hat, und dass Regierung und Opposition vor diesem Hintergrund auf Grundlage unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe zu ihren Einschätzungen kommen. Dies lässt es geboten sein, im Folgenden zunächst näher zu prüfen, welchen Verantwortlichkeiten die Bundesregierung im Rahmen ihrer rüstungsexportpolitischen Entscheidungen grundsätzlich gerecht zu werden hat.
Erkenntnisinteresse und Fragestellung
Deutschland hat im Jahr 2009 Waren im Wert von 803 Milliarden Euro ausgeführt. 8 Daran haben Rüstungsexporte 9 einen Anteil von lediglich 0,5%. Dass diese Thematik mit Art. 26 Abs. 2 dennoch explizit ihre Berücksichtigung im Grundgesetz 10 gefunden hat, führt vor Augen, dass es sich bei Kriegswaffen keineswegs um gewöhnliche Handelsware handelt. Es verdeutlicht vielmehr, dass im Rahmen der Ausarbeitung und Annahme des Grundgesetzes, dem gesamten Umgang mit Kriegswaffen, von der Herstellung bis zu einem möglichen Ex- 5 Hempelmann,2011: Beitrag SPD in Bundestagsdebatte v. 10.02.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 10.02.2011, S.10228.
6 v. Aken, 2011: Beitrag die Linke in Bundestagsdebatte v. 06.07.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 06.07.2011, S.13832.
7 BReg., 2010: BT-DS 17/2686, S.4.
8 Statistisches Bundesamt, 2010: Außenhandelsbilanz 2009.
9 Die Bundesregierung bzw. die zuständigen Behörden erteilen ausschließlich Ausfuhrgenehmigungen für den Export „konventioneller Rüstungsgüter“. Unter den Begriff der „konventionellen Rüstungsgüter“ fallen alle in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste abschließend aufgeführten Güter (Veröffentlicht als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung v. 22.11.1993(AWV), BGBl. 1993 I, S.2493). Die in der Ausfuhrliste aufgeführten Rüstungsgüter sind, insofern sie ergänzend noch durch die Kriegswaffenliste (Veröffentlicht als Anlage zum Kriegswaffenkontrollgesetz v. 20.04.1961 (KWKG) (BGBl. 1961 I, S.444) erfasst werden, als „Kriegswaffen“ zu bezeichnen.
Werden Güter nur von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst, so sind sie als „sonstige Rüstungsgüter“ zu bezeichnen. Im Rahmen dieser Arbeit werden „Kriegswaffen“ und „sonstige Rüstungsgüter“ regelmäßig unter dem Begriff „Rüstungsgüter“ zusammengefasst.
10 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland v. 23.05.1949 (GG) (BGBl. 1949 I, S.1, zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz v. 21.07.2010 (BGBl. 2010 I, S.944)).
2
port, eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen wurde. 11 Dieser durch die Normierung im Rahmen des Art. 26 Abs. 2 GG zum Ausdruck gebrachte besondere Stellenwert legt es nahe, sich bei der Bewertung rüstungsexportpolitischer Entscheidungen an der Werteordnung des Grundgesetzes zu orientieren.
In diesem ist mit dem Friedensgebot in der Präambel verankert, dass im Rahmen des außenpolitischen Handelns grundsätzlich auch die Pflicht zu einer aktiven Friedenspolitik bzw. Berücksichtigung des Friedensgebots besteht. 12 Dem in der Präambel enthaltenen Friedensgebot fehlt es allerdings an einer eigenständigen inhaltlichen Komponente. Es kann „sich inhaltlich erst in Zusammenhang mit den anderen Normen des Grundgesetzes, die den internationalen Frieden zum Gegenstand haben“ 13 , entfalten. Dies ist zum einen die Normierung des strafbewehrten Verbots friedensstörender Handlungen in Art. 26 Abs. 1 GG, welcher insbesondere das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen 14 in das Grundgesetz aufnimmt und Zuwiderhandlungen im Sinne von potentiell friedensstörenden Handlungen 15 unter Strafe stellt 16 ; zum anderen das sich aus einer Zusammenschau des Friedensgebots der Präambel und Art. 1 Abs. 2 GG ergebende Gebot, im Rahmen des außenpolitischen Handelns umfassend menschenrechtlichen Aspekten Rechnung zu tragen. 17 Abgerundet wird dies durch eine grundsätzliche Offenheit des Grundgesetzes gegenüber allen Formen internationaler Kooperation, insofern diese aus Perspektive des Friedensgebots positiv zu bewerten sind (Präambel i.V.m. Art. 24 GG). 18 Gerade aus rüstungs- bzw. rüstungsexportkritischer Perspektive wäre es sicherlich zu begrüßen, wenn ausschließlich die Vereinbarkeit mit dem Friedensgebot entscheidend für die Erteilung oder auch Verweigerung einer Exportgenehmigung wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall. Rüstungsexportpolitische Entscheidungen sind vielmehr häufig in einem Spannungsverhältnis 19 zwischen der Berücksichtigung des Friedensgebots und der mit Art. 87a Abs. 1 S. 1 ebenfalls im Grundgesetz verankerten Verpflichtung zum Aufbau und Unterhalt einer wirksamen militärischen Landesverteidigung zu treffen. 20 Hierbei ist zu berücksichti-
11 Pernicein: Dreier (Hrsg.), 2008: GG-Kommentar, Art. 26 Rn 3f.
12 Dreier in: Ders. (Hrsg.), 2008: GG-Kommentar, Präambel Rn 32; siehe auch Tomuschat in: Isensee/Kirchhoff (Hrsg.), 1992: Handbuch des Staatsrechts, § 172 Rn 4; kritisch hierzu Doehring in: Isensee/Kirchhoff (Hrsg.), 1992: Handbuch des Staatsrechts, § 178 Rn 18.
13 Schiedermair, 2006: Der internationale Frieden und das Grundgesetz, S.88.
14 Charta der Vereinten Nationen v. 26.07.1945 (VN-Charta) (in der Fassung der Bekanntmachung v. 28.08.1980, BGBl. 1980 II, S.1252).
15 Bothe in: Dolzer/Kahl/Waldhoff (Hrsg.), 2011: GG-Kommentar, Art. 26 Rn 23.
16 Art. 26 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 80, 80a Strafgesetzbuch (in der Fassung der Bekanntmachung v.13.11.1998, BGBl. 1998 I, S.3322, zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz v. 28.04.2011 (BGBl. 2011 I, S.676).
17 Schiedermair, 2006: Der internationale Frieden und das Grundgesetz, S.89.
18 Schiedermair, 2006: Der internationale Frieden und das Grundgesetz, S.91.
19 Bothe in: Dolzer/Kahl/Waldhoff (Hrsg.), 2011: GG-Kommentar, Art. 26 Rn 18.
20 BVerfGE 48, 127 (159).
3
gen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der zur Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung notwendigen Maßnahmen grundsätzlich über einen weiten Ermessensspielraum verfügt 21 , welcher aus Gründen der außenpolitischen Handlungsfähigkeit auch auf die Exekutive übertragbar ist. 22 Dies darf allerdings keineswegs zur Folge haben, dass den Verpflichtungen aus dem Friedensgebot im Rahmen der rüstungsexportpolitischen Entscheidungen der Bundesregierung nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Es besteht vielmehr weiterhin „ein Berücksichtigungsgebot bei Abwägungsvorgängen“ 23 mit anderen Staatszielen, wobei die Gestaltung dieser Abwägungsvorgänge bzw. die Auflösung dieses Spannungsverhältnisses zwischen den Verpflichtungen aus dem Friedensgebot und den Notwendigkeiten im Rahmen der Sicherstellung der Verteidigungsfähigkeit die gesamte in Beziehung auf Rüstungsexporte einschlägige Gesetzeslage kennzeichnet. Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel im Rahmen dieser Arbeit zu untersuchen, ob das gegenwärtige Kontrollregime 24 für Rüstungsexporte aus Deutschland einen geeigneten Rahmen bietet, um in diesem Spannungsverhältnis beiden partiell konfligierenden Verant-wortlichkeiten im Sinne einer „verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik“ in einem hinreichenden Maße gerecht zu werden.
Diese wäre zu bejahen, wenn sich in der folgenden Arbeit bestätigen lassen würde, dass das Rüstungsexportkontrollregime geeignet ist, rüstungsexportpolitische Entscheidungen, welche Einschränkungen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Friedensgebots mit sich bringen, auf das Mindestmaß, das heißt ausschließlich zur Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung erforderliche Rüstungsexporte, zu beschränken.
Vorgehensweise im Rahmen der Untersuchung
Insbesondere für die Analyse konkreter rüstungsexportpolitischer Entscheidungen aus Perspektive einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik (Abschnitt 5) ist es von entscheidender Bedeutung, dass einerseits eine hinreichende Messbarkeit im Hinblick auf Einschränkungen bei der Berücksichtigung des Friedensgebots gewährleistet ist, andererseits aber auch konkretisiert wird, in welchen Fällen grundsätzlich eine Möglichkeit besteht, diese Einschränkungen mit grundlegenden Erfordernissen im Rahmen der Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung zu rechtfertigen (Abschnitt 2).
21 BVerfGE 48, 127 (160).
22 BVerfGE 77, 170 (232); BVerfGE 68, 1 (89).
23 Bothe in: Dolzer/Kahl/Waldhoff (Hrsg.), 2011: GG-Kommentar, Art. 26 Rn 42.
24 Der Begriff des „Rüstungsexportkontrollregimes“ umfasst sowohl die im Rahmen der gesamten Rüstungsexporttätigkeit maßgeblichen rechtlichen Normen als auch die für das Genehmigungsverfahren aber auch die Verfolgung exportrechtlicher Verstöße zuständigen staatlichen Institutionen.
4
Nachdem durch die Operationalisierung (Abschnitt 2) eine hinreichende Sensibilität bezüglich des Spannungsverhältnisses zwischen beiden Verantwortlichkeiten gegeben ist, werden in einem zweiten Schritt sowohl die Entwicklungsschritte zu (Abschnitt 3) als auch das gegenwärtige Rüstungsexportkontrollregime (Abschnitt 4) selbst dargestellt. Hierbei findet der Einfluss außen- und sicherheitspolitischer Entwicklungen auf die konkrete Ausgestaltung des Rüstungsexportkontrollregimes besondere Berücksichtigung. Aufbauend auf diesen Erkenntnissen kann im Rahmen einer zusammenfassenden Bewertung eine erste Einschätzung bezüglich der Eignung des gegenwärtigen Rüstungsexportkontrollregimes zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik getroffen werden (Abschnitt 4.5).
Da diese Einschätzung im Wesentlichen auf Grundlage einer Bewertung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Erfahrungswerte im Hinblick auf die Vorgängerregelungen erfolgt, kommt dieser der Charakter einer Prognoseentscheidung zu. Diese gilt es im Rahmen des 5. Abschnitts durch eine Analyse der konkreten rüstungsexportpolitischen Entscheidungen der Bundesregierung mittels des in Abschnitt 2 erarbeiteten Analyseinstrumentariums zu bestätigen oder gegebenenfalls auch zu falsifizieren. Dabei liegt der Schwerpunkt der Analyse auf den rüstungsexportpolitischen Entscheidungen im Zeitraum 2007-2009 25 .
Die Untersuchungsergebnisse aus der Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen sowie der Genehmigungspraxis der Bundesregierung gilt es in Abschnitt 6 im Rahmen einer abschließenden Bewertung zusammenzuführen, um so ein theoretisch wie auch praktisch fundiertes Untersuchungsergebnis zu ermöglichen.
25 Für eine Untersuchung der rüstungsexportpolitischen Entscheidungen der Bundesregierung im Zeitraum 2010/2011 lag vor dem Hintergrund der jeweils mit deutlichem zeitlichen Abstand zum Berichtsjahr erfolgenden Veröffentlichung der Rüstungsexportberichte, zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Arbeit (01.04.2011-31.08.2011) kein hinreichend umfassendes, aber auch zuverlässiges statistisches Material vor. Aus diesen Gründen wird gerade bei den Überblicksdarstellungen in Abschnitt 5.2 auf statistisches Material bis einschließlich 2009 zurückgegriffen. Insofern zuverlässige Quellen im Hinblick auf einzelne nach 2009 bzw. aktuell erfolgte Genehmigungsentscheidungen vorliegen, finden diese im Bereich der länderspezifischen Untersuchung (ab Abschnitt 5.3) Berücksichtigung.
5
2. KENNZEICHEN EINER VERANTWORTUNGSVOLLEN
RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK
2.1. Verantwortung aus Perspektive des grundgesetzlichen Friedensgebots
Im Folgenden ist zunächst näher zu bestimmen, in welchen Fällen bei rüstungsexportpolitischen Entscheidungen grundsätzlich von Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots auszugehen ist. Ohne den weiteren Verlauf der Untersuchung bzw. die Untersuchungsergebnisse vorweg nehmen zu wollen, ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass im Rahmen des gegenwärtigen Rüstungsexportkontrollregimes eine Vielzahl an ermessensleitenden Kriterien gegeben sind, welche bei entsprechender Berücksichtigung durchaus die umfassende Verwirklichung des Friedensgebots in der Genehmigungspraxis ermöglichen könnten. Insbesondere der für Rüstungsexporte in Nicht-EU-Mitgliedsstaaten maßgebliche Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP 26 enthält ausschließlich Kriterien, die wie die Verpflichtungen aus dem grundgesetzlichen Friedensgebot darauf ausgerichtet sind, gerade Rüs-tungsexporte mit negativen Auswirkungen auf die Menschenrechtssituation, aber auch inner- und zwischenstaatliche Konflikte im Bereich des potentiellen Empfängerlandes zu verhindern. Dies macht es für die weitere Untersuchung möglich, für Rüstungsexporte, welche nicht mit den im Folgenden aufgeführten ermessensleitenden Kriterien nach Art. 2 des GemSP 2008/944/GASP vereinbar sind, gleichzeitig auch eine Einschränkung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Friedensgebots in der Genehmigungspraxis festzustellen:
Internationale Verpflichtungen des Lieferlandes 27
Es ist im Rahmen der rüstungsexportpolitischen Entscheidungen die strikte Einhaltung der durch den UN-Sicherheitsrat, die EU im Rahmen der GSVP aber auch die OSZE verhängten Waffenembargos sicherzustellen. Des Weiteren sind völkerrechtlich bindende internationale Verträge wie der Nichtverbreitungsvertrag über Atomwaffen oder das Ottawa-Abkommen wirksam umzusetzen. 28 Dies bleibt allerdings nicht auf völkerrechtlich bindende Abkommen beschränkt. Rüstungsexportentscheidungen müssen auch mit den Verpflichtungen aus den völkerrechtlich nicht bindenden Gentlemen’s agreements wie dem Wassernaar-Arrangement oder der Nuclear Suppliers Group vereinbar sein.
26 Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend Gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern v. 08.12.2008 (GemSP 2008/944/GASP) (AblEU Nr. L 335/99 v. 13.12.2008).
27 Art. 2 Abs. 1 GemSP 2008/944/GASP.
28 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.30ff.
6
Auswirkungen auf die Menschenrechtssituation des Empfängerlandes 29 Rüstungsexporte dürfen nicht erfolgen, insofern ein hinreichendes Risiko besteht, dass sich diese insbesondere über die Verwendung im Rahmen schwerer Menschenrechtsverletzungen negativ auf die Menschenrechtssituation im Empfängerland auswirken. 30 Hierbei sind neben der grundsätzlichen Menschenrechtssituation im Empfängerland auch die Art der Rüstungsgüter sowie die als Endverwender vorgesehene Institution zu berücksichtigen. Auf Grundlage dieser Informationen ist jeweils im Einzelfall das Gefährdungspotential der Rüs-tungsexporte zu beurteilen. 31 Eine grundsätzliche Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen aufgrund einzelner Verstöße gegen die Menschenrechte oder das humanitäre Völkerrecht ist nicht vorgesehen.
Auswirkungen auf die innere Lage des Empfängerlandes 32
Im Rahmen dieses Kriteriums ist zu prüfen, ob in Abhängigkeit von der Art der auszuführenden Rüstungsgüter sowie der als Endverwender vorgesehenen Institution negative Auswirkungen auf die Entwicklung der inneren Lage des Empfängerstaates zu erwarten sind. Insbesondere sind Rüstungsexporte nicht zu genehmigen, bei denen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese einen Beitrag zur gewaltsamen Eskalation oder auch Verlängerung von Spannungen und Konflikten im Empfängerland leisten. 33
Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region des Empfängerlandes 34 Eine Genehmigung ist zu verweigern, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch die Rüstungsexporte „Konflikte oder Spannungen in der Region des vorgesehenen Empfängerlandes gefördert, verschärft, ausgelöst oder verlängert werden.“ 35 Obligatorisch wird die Verweigerung der Ausfuhrgenehmigung, sobald eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die Exporte im Rahmen eines Angriffskrieges bzw. zur gewaltsamen Durchsetzung von Gebietsansprüchen Verwendung finden. 36
29 Art. 2 Abs. 2 GemSP 2008/944/GASP.
30 Dies schließt nach Art. 2 Abs. 2 GemSP 2008/944/GASP insbesondere „Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ ein.
31 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.38ff.
32 Art. 2 Abs. 3 GemSP 2008/944/GASP.
33 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.55ff.
34 Art. 2 Abs. 4 GemSP 2008/944/GASP.
35 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.60.
36 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.62.
7
Risiko der Abzweigung oder Wiederausfuhr unter unerwünschten Bedingungen 37 Gegen eine Genehmigung spricht auch, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die exportierten Rüstungsgüter im Empfängerland einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Institution zugeführt werden könnten, oder das Risiko besteht, dass eine Wiederausfuhr ohne Genehmigung durch das Lieferland erfolgt. 38
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängerlandes 39
Eine Ausfuhrgenehmigung ist ebenfalls nicht zu erteilen, wenn davon auszugehen ist, dass die für den Erwerb der Rüstungsgüter erforderlichen finanziellen Aufwendungen die Entwicklung des Empfängerstaates in grundlegenden Bereichen wie Bildung und Gesundheit beeinträchtigen könnten. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere bei Staaten mit ausgeprägten Entwicklungsdefiziten hohe Genehmigungsvolumen zu vermeiden. 40
2.2. Verfassungsgebot einer wirksamen militärischen Landesverteidigung
Rüstungsexporte, welche Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots zur Folge haben, lassen sich im Rahmen einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik nur rechtfertigen, wenn sie geeignet sind, einen Beitrag zu einer wirksamen militärischen Landesverteidigung zu leisten und sich dieser Beitrag zusätzlich durch ein hinreichendes Maß an Erforderlichkeit auszeichnet. Dies umfasst insbesondere Rüstungsexporte, welche „die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Wahrung ihrer territorialen Integrität, zum Schutz ihrer Bevölkerung und zum Schutz ihrer nationalen Sicherheitsinteressen sowie der Ressourcen und Versorgungsgüter, die sie für die Verteidigung ihrer Existenz und Unabhängigkeit gegen alle möglichen Bedrohungen und Angriffe für notwendig erachten,“ 41 erhöhen. In Anlehnung an diese im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik einschlägige Definition bestehen insbesondere für Rüstungsexporte Rechtfertigungsmöglichkeiten, welche sich positiv auf die im Folgenden aufgeführten Bereiche auswirken:
37 Art. 2 Abs. 7 GemSP 2008/944/GASP.
38 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.87ff.
39 Art. 2 Abs. 8 GemSP 2008/944/GASP.
40 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.94ff.
41 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.68.
8
Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit
Die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik beruht auf der Mitgliedschaft in der Nato sowie der zunehmenden Integration der militärischen Fähigkeiten im Rahmen der EU. 42 Die Funktionsfähigkeit dieser Institutionen erfordert von Seiten der Mitgliedstaaten einerseits die Bereitschaft, Verpflichtungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Bündnisse zu übernehmen, was die Verfügbarkeit entsprechender militärischer Fähigkeiten oder auch die Bereitstellung militärischer Ausrüstung für andere Mitgliedsstaaten erforderlich sein lässt. Andererseits ist in kollektiven Verteidigungsbündnissen die Verteidigungsfähigkeit als Summe der militärischen Fähigkeiten aller Mitgliedsstaaten zu betrachten. Vor diesem Hin-tergrund hat sich die Bundesrepublik nach Art. 3 des Nordatlantikvertrages 43 verpflichtet, im Rahmen der Bündnissolidarität wirtschaftlich oder auch technologisch schwächere Mitgliedsstaaten beim Ausbau ihrer Fähigkeiten, „einem bewaffneten Angriff Widerstand zu leisten“, zu unterstützen, was insbesondere Rüstungsexporte umfasst.
Ausstattung der Bundeswehr und Erhalt der Rüstungsindustrie
Von Seiten der Bundeswehr besteht vor dem Hintergrund der fortschreitenden technologischen Entwicklung und der sich im steten Wandel begriffenen Sicherheitsbedrohungen ein unveränderter Bedarf an moderner, auftragsgerechter aber auch finanzierbarer Ausrüstung. Der über den inländischen Bedarf hinausgehende Absatz von Rüstungsgütern durch Exporte ermöglicht zum einen die Absenkung der Beschaffungskosten für inländische Bedarfsträger wie die Bundeswehr. 44 Zum anderen kann dadurch ein entscheidender Beitrag zum Erhalt der Rüstungsindustrie in Deutschland geleistet und die Einflussnahme ausländischer Inves-toren vermieden werden. Dies sichert gerade im Bereich der wehrtechnischen Kernfähigkeiten 45 den Zugang zu hochwertigen Rüstungsgütern, unabhängig von den Interessenlagen externer Akteure. 46
Kooperationsfähigkeit
Aufgrund des seit zwei Jahrzehnten real sinkenden Wehretats der Bundesrepublik lässt sich ein „umfassendes Angebot an Spitzenprodukten heute nicht mehr aus dem Verteidigungshaushalt (…) finanzieren.“ 47 Durch Kooperationsprojekte können Doppelungen im Bereich der Forschungs- und Entwicklungsarbeit vermieden werden. Des Weiteren ermöglichen die
42 BReg., 2011: Verteidigungspolitische Richtlinien, S.5-9.
43 Nordatlantikvertrag v. 04.04.1949 (BGBl. 1955 II, S.630).
44 Moltmann, 2011: Im Dunkeln ist gut munkeln, S.2.
45 Zu wehrtechnischen Kernfähigkeiten siehe auch BReg., 2010: BT-DS 17/2686, S.4f.
46 EP, 2007: Protection of the European Defence Technological and Industrial Base, S.7.
47 KOM, 2007: Strategie für europäische Verteidigungsindustrie, S.4.
9
höheren Abnahmemengen eine Absenkung der Stückkosten. Vor diesem Hintergrund ist die uneingeschränkte Fähigkeit zur Mitwirkung an Kooperationsprojekten, was insbesondere Rüstungsexporte in die Partnerländer einschließt, mittlerweile von grundlegender Bedeutung für eine aufgabengerechte und finanzierbare Ausstattung der mit der Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung befassten Institutionen. 48
Zugang zu natürlichen Ressourcen und Energieversorgungssicherheit
Die Aufrechterhaltung der Verteidigungsfähigkeit erfordert für die Bundesrepublik die Verfügbarkeit der zur Herstellung wie auch des Betriebes der Ausrüstung notwendigen natürlichen Ressourcen. Hierfür sind sowohl die wenigen Lieferstaaten für Metalle und seltene Erden als auch die Hauptlieferländer für Betriebsstoffe wie Öl von besonderer Bedeutung. 49
Besondere außen- und sicherheitspolitische Interessen
Eine Rechtfertigung von Einschränkungen kommt auch in Betracht, sofern besondere außen- und sicherheitspolitische Interessen betroffen sind. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht direkt in den Bereich der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit einzuordnen sind, allerdings in einem hinreichenden Zusammenhang zu den Erfordernissen im Rahmen der Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung stehen.
3. VON DEN ANFÄNGEN DER RÜSTUNGSEXPORTKONTROLLE
BIS ZUM GEGENWÄRTIGEN KONTROLLREGIME
3.1. Die Entwicklungen bis zum Inkrafttreten des Kriegswaffenkontrollgesetzes 1961
Es wird häufig die Meinung vertreten, es handele sich bei den Beschränkungen des Handels mit Rüstungsgütern um eine vergleichsweise junge Rechtsmaterie, welche erst aufgrund der zunehmenden Technisierung des Krieges im 19. und 20. Jahrhundert entstanden ist.
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Richtig ist, dass durch die in Folge der Technisierung deutlich gestiegenen Zerstörungen und Opferzahlen Beschränkungen dringlicher geworden sind. Gegeben hat es solche einschränkenden Vorgaben allerdings bereits im Mittelalter. Schon im Rahmen des Vierten Laterankonzils unter Papst Innozenz III. war 1215 der Beschluss getroffen worden, keine Waffen mehr an muslimisch geprägte Staaten zu verkaufen um diese mit Blick auf geplante Kreuz-
48 Brune/Dickow/Linnenkamp/Mölling,2010: Die Bundeswehr in Zeiten der Finanzkrise, S.4f.
49 BReg., 2011: Verteidigungspolitische Richtlinien, S.1/4.
50 Pottmeyer in: Pottmeyer (Hrsg.),1994: Kriegswaffenkontrollgesetz-Kommentar, Abschnitt A Rn 1.
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züge zu schwächen. 51 Auch spätere Handelsbeschränkungen im 19. und frühen 20. Jahrhundert waren keineswegs vom Gedanken einer Friedenssicherung durch gleichberechtigte Rüstungsbeschränkungen getragen. Vielmehr wurden den in bewaffneten Konflikten unterlegenen Parteien einseitig Rüstungsobergrenzen sowie Ein- und Ausfuhrverbote auferlegt. Die jeweiligen Siegermächte unterlagen hingegen keinerlei Beschränkungen und konnten dadurch ihre Machtposition festigen bzw. weiter ausbauen. Auch das Deutsche Reich war nach der Niederlage im I. Weltkrieg von derartigen Einschränkungen betroffen. 52 Die Wirksamkeit des im Rahmen der Versailler Verträge verhängten Ein- und Ausfuhrverbots für Rüstungsgüter konnte allerdings aufgrund der schwachen Sanktions- und Verifikationsmechanismen unterlaufen werden. 53 Die Siegermächte hatten die Umsetzung der Beschränkungen in der Genehmigungspraxis weitgehend in der Zuständigkeit des Deutschen Reichs belassen, welches naturgemäß kein Interesse an einer wirksamen Umsetzung der Beschränkungen hatte.
Erstmals tatsächlich vom Gedanken einer umfassenden Friedenssicherung über gleichberechtigte Rüstungsbeschränkungen getragen waren die Abrüstungsbemühungen im Rahmen des Völkerbundes. 54 Diese scheiterten letztendlich auch daran, dass die Siegermächte des I. Weltkriegs nur eine sehr geringe Bereitschaft zeigten, Rüstungsbeschränkungen mitzutragen. 55 Die gescheiterte Universalisierung wurde durch das ab 1933 unter nationalsozialistischer Herrschaft stehende Deutschland als Vorwand genutzt, den Umgang mit Kriegswaffen grundsätzlich straffrei zu stellen und das Totalverbot im Hinblick auf die Ein- und Ausfuhr durch einen wenig restriktiven Genehmigungsvorbehalt zu ersetzen. 56 Diese Regelung wurde nach Ende des II. Weltkrieges durch ein generelles Umgangs- und auch Forschungsverbot für alle Kriegswaffen abgelöst 57 , welches 1950 noch um Beschränkungen im Hinblick auf zur Herstellung von Kriegswaffen geeignete Produktionsanlagen erweitert wurde. 58 Ziel dieses Totalverbots, welches durch die umfassende Strafbewehrung 59
51 § 71- Feldzug zur Rückgewinnung des Heiligen Landes des Vierten Laterankonzils von 1215, abgedruckt in: Wohlmuth (Hrsg.), 2000: Dekrete der ökumenischen Konzilien, S.269f.
52 Art. 168-172 des Friedensvertrages zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten v. 28.06.1919 (RGBl. 1919 I, S.687).
53 § 24 Abs. 1-3 Ausführungsgesetz zum Friedensvertrag v. 31.08.1919 (RGBl. 1919 I, S.1530); diese sahen als Höchststrafe für Verstöße gegen das Herstellungs- sowie Ein- und Ausfuhrverbot lediglich sechs Monate Haft vor.
54 Art. 8 Friedensvertrag von Versailles v. 28.06. 1919 (RGBl. 1919, S.717).
55 Wintzer, 2006: Deutschland und der Völkerbund, S.112f.
56 § 1 Gesetz über Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät v. 06.11.1935 (RGBl. 1935 I, S.1337).
57 Kontollratsgesetz Nr. 43 bezüglich des Verbots der Herstellung, der Einfuhr, der Ausfuhr und der Lagerung von Kriegsmaterial v. 20.12.1946 (AmtsBl. der Militärregierung Deutschlands 1946, S.399).
58 AHK-Gesetz Nr. 24 v. 30.03.1950 (AmtsBl. AHK 1950, S.251).
59 Art. 6 Abs. 1 Kontrollratsgesetz Nr. 43 sah als Höchststrafe in besonders schweren Fällen lebenslängliche Haft oder die Todesstrafe vor.
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auch eine hohe Bindungswirkung aufweisen konnte, war es über eine tiefgreifende Demilitarisierung dauerhaft die Entwicklung jedes Gefährdungspotentials für den Weltfrieden von Seiten der Bundesrepublik zu verhindern.
Parallel zu dieser weiteren Verschärfung der Rüstungsbeschränkungen war es für Deutsch-land jedoch möglich, ab November 1949 als Gründungsmitglied am Coordinating Committee on Multilateral Export Controls zu partizipieren. Durch die USA initiiert, sah dieses Gentlemen’s agreement ein Embargo für als strategisch eingestufte Güter, darunter alle Ka-tegorien von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, gegenüber den damaligen Ostblock-Staaten vor. Der Bundesrepublik wurde durch die Teilnahme an internationalen Vereinbarungen wie der COCOM kurz nach Kriegsende, bereits unerwartet früh die Möglichkeit geboten, sich auch vor dem Hintergrund der an Intensität gewinnenden Ost-West-Konfrontation ein Mindestmaß an Vertrauen zurück zu erarbeiten. 60 Ohne die Teilnahme an der COCOM aber insbesondere auch den 1954 erfolgten Beitritt zur Westeuropäischen Union 61 wäre die Aufhebung des alliierten Besatzungsrechts 62 1955 unwahrscheinlich gewesen. Deutschland erlangte über die Integrationsbereitschaft zumindest partiell die Entscheidungshoheit über seine Rüstungspolitik zurück. Dieser waren allerdings durch die Unterwerfung unter die umfassenden Rüstungsbeschränkungen und effektiven Verifikationsmechanismen im Rahmen der WEU enge Grenzen gesetzt. 63
Aufgrund des in dieser Phase noch bestehenden Mangels an Entwicklungs- aber auch Produktionskapazitäten 64 war die Bundesrepublik bis Anfang der 60er Jahre selbst von Rüs-tungsimporten aus anderen Nato-Mitgliedsstaaten abhängig. Aus diesem Grund, aber auch vor dem Hintergrund der Auslastung der bestehenden Kapazitäten im Rahmen der Aufstellung der Bundeswehr, war in dieser Phase nicht an umfassende Rüstungsexportaktivitäten zu denken. 65
Die geringe Bedeutung des Umgangs mit Kriegswaffen im Rahmen des Außenhandels war mit ursächlich dafür, dass die Bundesregierung dem Verfassungsauftrag zur Erarbeitung
60 Roeser, 1988: Völkerrechtliche Aspekte des internat. Handels mit konventionellen Waffen, S.45f.
61 Art. 1 des Protokolls I zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags v. 23.10.1954 (BGBl. 1955 II, S.258).
62 § 2 AHK-Gesetz Nr. A-38 v. 05.05.1955 über die Beseitigung der Wirksamkeit und Aufhebung bestimmter Rechtsvorschriften auf den Gebieten der Abrüstung und Entmilitarisierung (AmtsBl. AHK 1955, S.3271; BAnz. Nr. 92 v. 13.05.1955, S.3).
63 Deutschland verpflichtete sich, auf die eigenständige Herstellung von ABC-Waffen zu verzichten. Des Weiteren waren umfassende Beschränkungen im Hinblick auf Herstellung und Besitz von Offensivwaffen vorgesehen. Die Einhaltung dieser Beschränkungen wurde mit dem Amt der Westeuropäischen Union für Rüstungskontrolle, durch einen eigenständigen Überwachungsmechanismus gewährleistet (Prot. III-IV zur Änderung und Ergänzung des Brüsseler Vertrags v. 23.10.1954, BGBl. 1955 II, S.258).
64 Davis, 2002: The Regulation of Arms and Dual-Use Exports, S.155.
65 Pearson, 1986: Perspectives on West German Arms Transfers, S.526.
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eines Ausführungsgesetzes zu Art. 26 Abs. 2 GG in den 50er Jahren nicht nachgekommen ist. Der gesamte Umgang mit Kriegswaffen, einschließlich der begrenzten Exportaktivitäten, wurde in dieser Phase auf Grundlage einer 1957 verabschiedeten vorläufigen Regelung durchgeführt. 66 In dieser wurden lediglich die Zuständigkeiten sowie die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Angaben konkretisiert. Genehmigungskriterien bzw. ermessensleitende Normen, welche eine hinreichende Berücksichtigung des grundgesetzlichen Friedensgebots gewährleisten sollten, waren nicht enthalten. Die Exekutive verfügte im Rahmen dieses vorläufigen Genehmigungsverfahrens über einen uneingeschränkten Ermessensspielraum. Dieser wurde auch durch die mit den Römischen Verträgen von 1957 forcierte Entwicklung hin zu einem Gemeinsamen Markt nicht eingeengt. 67
3.2. Rüstungsexportkontrolle bis zur Beendigung des Kalten Krieges
3.2.1. Kriegswaffenkontroll- und Außenwirtschaftsgesetz
3.2.1.1. Das Kriegswaffenkontrollgesetz von 1961
Die schnelle Integration der Bundesrepublik in Nato, WEU und COCOM und insbesondere die Übernahme umfassender Rüstungsbeschränkungen sind als entscheidender Schritt auf dem Weg zur Wiedererlangung der Souveränität über die Ermöglichung einer Wiederbewaffnung zu betrachten. Von essentieller Bedeutung für die Bundesrepublik war hierbei von Anfang an die Glaubwürdigkeit bei der Umsetzung bzw. Einhaltung dieser Beschränkungen, insbesondere in Beziehung auf Massenvernichtungswaffen. Vor diesem Hintergrund, aber auch aufgrund des mit der vorläufigen Regelung aus dem Jahr 1957 nicht hinreichend erfüllten Verfassungsauftrags aus Art. 26 Abs. 2 GG trat 1961 das Kriegswaffenkontrollgesetz 68 als Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 GG in Kraft. Der Geltungsbereich des KWKG erstreckt sich auf den gesamten Umgang mit Kriegswaffen, einschließlich Import- wie auch Exportaktivitäten. Die wichtigste Zielsetzung dieses Gesetzes ergibt sich aus dessen Eigenschaft als Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 GG, welcher Art. 26 Abs. 1 GG ergänzt: Priorität hat die Friedenssicherung und Kriegsverhinderung,
66 Bekanntmachung des Bundesministers für Wirtschaft über das vorläufige Kriegswaffen-Genehmigungsverfahren nach Art. 26 Abs. 2 GG v. 28.11.1957 (BAnz. Nr. 233 v. 04.12.1957, S.11).
67 Art. 223 Abs. 1b) der Römischen Verträge über die Errichtung einer Wirtschaftsgemeinschaft v. 25.03.1957 (EWG) (BGBl. 1957 II, S.766.) sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten in Beziehung auf die Erzeugung wie auch den Handel mit Rüstungsgütern, unabhängig von der Entwicklung eines Gemeinsamen Marktes, weiterhin alle ihres Erachtens zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlichen Maßnahmen treffen können (Sicherheitsausnahme).
68 Bezüglich Kriegswaffenkontrollgesetz siehe Fn 9.
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ergänzt um die grundsätzliche Vermeidung friedensstörender Handlungen. 69 Im Sinne einer umfassenden Gefahrenabwehr durch eine restriktive Regelung des gesamten Umgangs mit Kriegswaffen konkretisiert das KWKG das repressive Verbot mit Befreiungsvorbehalt aus Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG und stellt die Herstellung sowie jeglichen Beförderungsvorgangeinschließlich aller Ein- und Ausfuhraktivitäten - unter einen Genehmigungsvorbehalt. 70 Der Umgang mit atomaren, biologischen und chemischen Waffen wird gesondert durch ein repressives Verbot ohne Befreiungsmöglichkeit erfasst (§§ 16-18 KWKG), was mit einem Totalverbot gleichzusetzen ist. 71
3.2.1.2. Das Außenwirtschaftsgesetz von 1961
Zentraler Unterschied zu dem ebenfalls 1961 in Kraft getretenen Außenwirtschaftsgesetz 72 ist, dass nach § 6 Abs. 1 KWKG grundsätzlich kein Anspruch auf eine Genehmigung besteht, selbst wenn für die Kriegswaffen keiner der fakultativen (§ 6 Abs. 2 KWKG) bzw. obligatorischen Versagensgründe (§ 6 Abs. 3 KWKG) einschlägig ist. Dies kommt im Hinblick auf Ein- und Ausfuhraktivitäten einer Durchbrechung des in § 1 Abs. 1 AWG normierten Grundsatzes der Außenwirtschaftsfreiheit gleich, wobei eine derartig tiefgreifende Einschränkung nur für Kriegswaffen gilt. 73 Alle sonstigen Rüstungsgüter ohne Kriegswaffeneigenschaft 74 fallen ausschließlich in den Anwendungsbereich des Außenwirtschaftsgesetzes. Für diese besteht nach § 3 Abs. 1 AWG grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigungserteilung zur Ausfuhr, sofern bestimmte Schutzgüter wie beispielsweise das friedliche Zusammenleben der Völker (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG) nicht oder nur unwesentlich gefährdet sind. Diese Regelung hat im Gegensatz zu der nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz zentralen Gefahrenabwehr zum Ziel, das Spannungsverhältnis zwischen den Kontrollbedürfnissen des Staates und dem Autonomiestreben der Wirtschaft zum Ausgleich zu bringen. 75
69 Pottmeyer in: Wolffgang/Simonsen (Hrsg.), 2011: AWR-Kommentar, Einleitung KWKG Rn 7.
70 Pernice in: Dreier (Hrsg.), 2008: GG-Kommentar, Art. 26 Rn 20ff.
71 Pottmeyer in: Wolffgang/Simonsen (Hrsg.), 2011: AWR-Kommentar, § 17 KWKG Rn 1.
72 Außenwirtschaftsgesetz v. 28.04.1961 (AWG) (BGBl. 1961 I, S.481).
73 Simonsen in: Wolffgang/Simonsen (Hrsg.), 2011: AWR-Kommentar, § 1 AWG Rn 1.
74 Grundsätzlich unterliegen Rüstungsgüter in jedem Fall dem Genehmigungsverfahren für die Ausfuhr konventioneller Rüstungsgüter nach dem AWG/AVO. Eine Teilmenge der konventionellen Rüstungsgüter unterliegt aufgrund der Kriegswaffeneigenschaft neben den Genehmigungspflichten aus AWG/AVO, zusätzlich den besonderen Genehmigungspflichten nach dem KWKG (siehe hierzu ergänzend Fn 9).
75 v. Bogdandy, 1992: Die außenwirtschaftliche Genehmigung, S.54.
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3.2.1.3. Das Genehmigungsverfahren für Rüstungsexporte nach AWG/KWKG
Beiden Gesetzen ist zum einen gemeinsam, dass sie über die Beschränkungsmöglichkeiten für Rüstungsexporte nach § 6 Abs. 2-3 KWKG und § 7 Abs. 1-3 AWG, weitreichende Eingriffe in die unter einfachgesetzlichem Vorbehalt stehenden Freiheitsrechte ermöglichen. Zum anderen lag es allein aufgrund der Überschneidungen in den Genehmigungsverfahren 76 für Kriegswaffen nahe, für sonstige Rüstungsgüter wie auch Kriegswaffen die gleichen Genehmigungsbehörden vorzusehen. Genehmigungsbehörde für beide Güterkategorien war nach dem Inkrafttreten der beiden Gesetze für den Bereich der Ein- und Ausfuhr zunächst das Bundeswirtschaftsministerium. 77 Dies ermöglichte verschiedene Verfahrenserleichterungen wie beispielsweise die Einführung von Komplementärgenehmigungen, wodurch nach Erteilung der Ausfuhrgenehmigung nach § 3 Abs. 3 KWKG ohne weitere Prüfung die Genehmigung nach § 8 AWG erteilt werden konnte. Weitreichende Verfahrenserleichterungen 78 wie diese können sowohl im Bereich des AWG wie auch des KWKG durch das zuständige Ministerium im Verordnungswege erlassen werden. 79 Handelt es sich bei Genehmigungsverfahren nicht um Routinefälle bzw. besteht Abstimmungsbedarf mit anderen Ministerien, ist ein interministerielles Umlaufverfahren vorgesehen. Erst für den Fall, dass bestehende Kontroversen im Rahmen dieses Verfahrens nicht ausgeräumt werden können oder der Genehmigungsentscheidung eine besondere außenpolitische Bedeutung zukommt, erfolgt eine Befassung des Bundessicherheitsrates. 80 Dieser Kabinettsausschuss tagt geheim und entscheidet abschließend. Des Weiteren ist bei Genehmigungsentscheidungen im Rahmen des KWKG/AWG auch keinerlei Parlamentsbeteiligung über die Unterrichtung eines Ausschusses, vergleichbar mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes, vorgesehen. 81 Da im Rahmen der Genehmigungsverfahren von Beginn an keinerlei parlamentarische Beteiligung vorgesehen war und auch die gerichtliche Überprüfbarkeit 82 der Entscheidungen
76 Siehe hierzu auch Fn 74.
77 Vgl. 1. Durchführungsverordnung zum Kriegswaffenkontrollgesetz v. 01.06.1961 (BGBl. 1961 I, S.649).
78 Durch Rechtsverordnungen können des Weiteren auch Güter vom Anwendungsbereich des KWKG ausgenommen werden. Damit fallen diese nicht mehr unter die im Vergleich zum AWG strikteren Beschränkungen des KWKG.
79 § 27 AWG sowie § 11 KWKG.
80 Der Bundessicherheitsrat ist als Kabinettsausschuss das Kontroll- und Koordinationsgremium für die bundesdeutsche Sicherheitspolitik. In ihm vertreten waren bis 1998 acht Mitglieder (Bundeskanzler, Chef des Bundeskanzleramtes sowie die Bundesminister des Äußeren, des Inneren, der Justiz, der Finanzen, der Verteidigung und für Wirtschaft); der Chef des Bundeskanzleramtes ist dabei ohne Stimmrecht. Nach 1998 kam noch der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinzu.
81 Zähle, 2005: Der Bundessicherheitsrat, S.462 ff.
82 Zur grundsätzlichen Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts in Beziehung auf außenpolitische Entscheidungen: BVerfGE 48, 127 (159f.); bezüglich konkreter Genehmigungsentscheidungen erfolgt eine
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auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beschränkt ist, kann unter Berücksichtigung der Vielzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen in Art. 7 Abs. 1 AWG wie auch § 6 Abs. 1-2 KWKG festgestellt werden, dass der Exekutive für den gesamten Umgang mit Rüstungsgütern ein breites Ermessen eingeräumt wurde. Lediglich die obligatorischen Versagensgründe aus § 6 Abs. 3 KWKG begrenzten dieses Ermessen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung bestand mit der Einführung der beiden Gesetze nur für den Fall, dass die Gefahr eines Einsatzes der Kriegswaffen bei friedensstörenden Handlungen, insbesondere im Rahmen eines Angriffskrieges, gegeben war. Mit diesem Verbot wurde der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 GG gerecht. Dieser breite Ermessensspielraum wurde der Exekutive in der Phase zwischen dem Inkrafttreten der beiden Gesetze 1961 und dem Zweiten Golfkrieg 1990 keineswegs durch die Aufnahme weiterer Versagensgründe eingeengt. 83 Begrenzte Veränderungen 84 gab es nur im Bereich des Strafrahmens für Verstöße wie beispielsweise die Ausfuhr von Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 22a Abs. 1 Nr. 4 KWKG. Dieser wurde von maximal einem auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Damit kommt vorsätzlichen Handlungen gegen das KWKG nach § 12 Abs. 1 StGB zwangsweise Verbrechensqualität zu.
3.2.2. Die Politischen Grundsätze der Bundesregierung
3.2.2.1. Die Rüstungsexportpolitik in den 60er Jahren
Betrachtet man die Entwicklung der Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung in den 60er Jahren, so ist festzustellen, dass die rüstungsexportpolitischen Entscheidungen in dieser Phase vor allem durch die Ost-West-Konfrontation geprägt waren, aber auch eine stetige Intensivierung der Exportaktivitäten erfolgte. 85 Diese Intensivierung ist insbesondere auf die fast abgeschlossene Erholung der Industrie von den Kriegsfolgen zurückzuführen. Hauptempfängerländer waren im Rahmen der Auflegung von Militärhilfeprogrammen 86 vor allem wirtschaftlich schwächere Nato-Mitgliedsstaaten wie Griechenland, die Türkei und Portu-
Beschränkungder Prüfung auf das Vorliegen einer willkürlichen Entscheidung unter Berücksichtigung sachfremder Kriterien (siehe hierzu VG Frankfurt am Main, Urteil v. 08.05.2003, (1 E 3273)).
83 Zu den geringen Veränderungen bzw. Anpassungen des AWG und des KWKG in dieser Phase siehe auch Pietsch in: Hohmann/John (Hrsg.), 2002: Ausfuhrrecht-Kommentar, KWKG-Einführung Rn 13.
84 Änderungsgesetz zum Kriegswaffenkontrollgesetz v. 31.05.1998 (BGBl. 1998 I, S.641).
85 Davis, 2002: The Regulation of Arms and Dual-Use Exports, S.156.
86 Militärhilfeprogramme umfassen die Belieferung verbündeter bzw. befreundeter Staaten mit Rüstungsgütern ohne oder zumindest nur mit einer geringen finanziellen Gegenleistung. Ziel hierbei ist die Stärkung der Bündnispartner oder auch die politische Einflussnahme über die Bereitstellung der Rüstungsgüter (Brzoska, 2007: Rüstungsexportpolitik, S.655).
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gal. 87 Vor dem Hintergrund der Ausweitung bzw. Intensivierung der Blockkonfrontation auf dem afrikanischen Kontinent wurden allerdings auch afrikanische Staaten in die Militärhilfeprogramme einbezogen und erhielten deutsche Rüstungsexporte. 88 Die Kritik an der Rüs-tungsexportpolitik der Bundesregierung konzentrierte sich in dieser Phase auf die Exporte nach Afrika. Zeichneten sich die Empfängerstaaten in dieser Region doch vor allem durch menschenrechtliche Defizite, aber auch eine Vielzahl an inner- wie auch zwischenstaatlichen Konflikten aus. 89
3.2.2.2. Die Politischen Grundsätze von 1971
Vor dem Hintergrund dieser, aus Perspektive der sich bis Oktober 1969 in der Opposition befindlichen SPD verantwortungslosen Rüstungsexportpolitik 90 , strebte die SPD nach der Regierungsübernahme 1969 ein Totalverbot für Rüstungsexporte in Staaten außerhalb des Nato-Bündnisses an, konnte sich mit dieser Forderung allerdings nicht gegenüber ihrem Koalitionspartner, der FDP, durchsetzen. 91
Anstelle des Totalverbots entschied sich die Bundesregierung mit der Einführung der Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern 92 1971 erstmals dafür, den umfassenden Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörden einzuschränken. Bereits in der Präambel der vorgenannten Politischen Grundsätze wird deutlich, dass die wesentliche Zielsetzung darin besteht, die Ermessensausübung der Genehmigungsbehörden dahingehend zu lenken, dass sich deren Entscheidungen einerseits „am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der der Bundesrepublik Deutschland orientieren [und andererseits] durch Begrenzung und Kontrolle einen Beitrag zur Sicherung des Friedens in der Welt“ 93 leisten. Das hier zum Ausdruck gebrachte Spannungsverhältnis zwischen dem grundgesetzlichen Friedensgebot und dem Verfassungsauftrag einer wirksamen militärischen Landesverteidigung findet in den Politischen Grundsätzen in zweierlei Hinsicht Berücksichtigung: Zum einen wird im Hinblick auf den Ermessensspielraum der Ge- 87 Georgi,1975: Rüstungshilfe an Griechenland und die Türkei, S.1-3.
88 Brzoska, 2007: Rüstungsexportpolitik, S.655.
89 Davis, 2002: The Regulation of Arms and Dual-Use Exports, S.160.
90 Davis, 2002: The Regulation of Arms and Dual-Use Exports, S.160.
91 Die Möglichkeit zu einem die zuständigen Genehmigungsbehörden bindenden Verbot hätte sich beispielsweise über die Aufnahme einer derartigen Regelung in die obligatorischen Versagensgründe für Ausfuhrgenehmigungen nach § 6 Abs. 3 KWKG geboten.
92 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern v. 16.06.1971 (PGs 1971) (Presse- und Informationsamt der BReg., Bulletin Nr. 3 (1975), S.1).
93 Präambel PGs 1971.
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nehmigungsbehörden zwischen Nato-Mitgliedsstaaten und Nicht-Mitgliedsstaaten 94 differenziert (Ziff. I. u. II. PGs 1971). Der Export von Rüstungsgütern in Nato-Mitgliedsstaaten ist dabei aufgrund der Gleichsetzung der Verteidigungskraft des Bündnisses mit dem Verteidigungsinteresse der Bundesrepublik nicht zu beschränken. Im Gegensatz dazu sollte „als ein weiterer Beitrag zur Sicherung des Friedens in der Welt (…) der Export von Kriegswaffen in Länder außerhalb des atlantischen Bündnisses grundsätzlich unterbleiben“ 95 . Zum anderen wird im Rahmen der Exporte in Drittstaaten zusätzlich noch zwischen sonstigen Rüstungsgütern und Kriegswaffen unterschieden (Ziff. II. 1-3 PGs 1971). Im Gegensatz zur restriktiven Regelung für Kriegswaffen sind für die nicht von der Kriegswaffenliste erfassten sonstigen Rüstungsgüter auch durch die Politischen Grundsätze keine Beschränkungsmöglichkeiten über die Schutzzwecke des Außenwirtschaftsgesetzes hinaus vorgesehen.
Gerade die zunächst restriktiv erscheinenden Bestimmungen im Hinblick auf Kriegswaffen-exporte in Drittstaaten wären aus Perspektive des Friedensgebots sicherlich positiv zu beurteilen gewesen. In der Genehmigungspraxis wurde die Wirkung allerdings durch der Möglichkeit zur Festlegung von „Ausnahmen allgemeiner Art“ und aufgrund „besonderer politischer Erwägungen“ (Ziff. II. 3 PGs 1971) weitgehend aufgehoben. Die Politischen Grundsätze aus dem Jahr 1971 sind dennoch keineswegs ausschließlich kritisch zu beurteilen. Zweifelsohne bestehen an entscheidender Stelle Lücken wie die weiten Ausnahmetatbestände im Hinblick auf Rüstungsexporte in Drittstaaten oder der Verzicht auf eine wirksame Endverbleibsregelung. 96 Nichtsdestotrotz können diese, in ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsvorschriften ohne Außenwirkung zu beurteilenden Normen 97 als ein erster Schritt zu einer Einschränkung des Ermessensspielraums der Genehmigungsbehörden im Sinne einer stärkeren Wertorientierung betrachtet werden.
94 Im Folgenden werden Staaten die weder Mitglieder der Nato noch diesen gleichgestellt (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz; ab 1982 zusätzlich die ASEAN-Mitgliedsstaaten) sind, als Drittstaaten bezeichnet.
95 Ziff. II. PGs 1971.
96 Ziff. I. PGs 1971 enthält im Hinblick auf die Sicherstellung des Endverbleibs der in andere Nato-Mitgliedsstaaten exportierten Rüstungsgüter lediglich eine Bemühensklausel. Dies birgt im Gegensatz zu einer wirksamen Regelung wie der verpflichtenden Aufnahme eines Weiterexportverbots mit Erlaubnisvorbehalt in die Lieferverträge das Risiko in sich, dass eine Wiederausfuhr in problematische Staaten erfolgt. Die Bemühensklausel ist zudem ausschließlich auf fertige Fabrikate beschränkt, wodurch Zulieferungen im Rahmen der zunehmenden Kooperationsprojekte auf Nato- und Europäischer Ebene nicht erfasst wurden.
97 Pietsch in: Hohmann/John (Hrsg.), 2002: Kommentar-Ausfuhrrecht, Grundsätze Rüstungsexport Rn 2.
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3.2.2.3. Die Rüstungsexportpolitik in den 70er Jahren
Trotz einer SPD-geführten Bundesregierung und der angestrebten Ermessenslenkung durch die Politischen Grundsätze ist festzustellen, dass „the 1970s, in particular, were a boom period for weapon exports from the FRG, largely as a result of increased demand, particularly from oil-exporting countries.“ 98 Unter den Hauptempfängerstaaten deutscher Rüs-tungsexporte waren in diesem Zeitraum unter anderem der Iran, Nigeria, Brunei, Sudan und Tansania. 99 Berücksichtigt man zusätzlich noch die prozentuale Verteilung der Rüstungsex-porte auf Nato-Mitgliedsstaaten (30%) und Nicht-Mitgliedsstaaten (70%) 100 stellt sich die Frage, ob die Politischen Grundsätze nicht möglicherweise einen gegenteiligen als den ursprünglich beabsichtigten Effekt hatten.
Im Rahmen des Anstiegs der Rüstungsexportaktivitäten dominierten allerdings keineswegs Kriegswaffen, sondern die Exporte sonstiger Rüstungsgüter und Zulieferungen bzw. Herstellungsausrüstungen zur Lizenzfertigung. Der hohe Anteil der sonstigen Rüstungsgüter 101 ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass für die zuständigen Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein im Vergleich zu Kriegswaffenexporten deutlich größerer Ermessenspielraum bestand.
3.2.2.4. Die Politischen Grundsätze von 1982
Noch vor dem Wechsel zu einer CDU/CSU-geführten Regierung erfolgte 1982 eine Neufassung der Politischen Grundsätze. 102 Dabei wurde die mit den Politischen Grundsätzen 1971 eingeführte Unterscheidung zwischen Mitgliedern der Nato und Drittstaaten sowie Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern beibehalten. Gleichzeitig wurden für beide Kategorien von Empfängerstaaten auch Veränderungen vorgenommen: Für Drittstaaten war vor dem Hintergrund der U-Boot-Lieferungen an die chilenische Militärdiktatur 103 nicht mehr die Lage in einem „Spannungsgebiet“ (Ziff. II. 2 PGs 1971) obligatorischer Verweigerungs-grund für eine Ausfuhrgenehmigung. Im Rahmen der Neufassung wurde vielmehr die „in-
98 Davis,2002: The Regulation of Arms and Dual-Use Exports, S.181.
99 Davis, 2002: The Regulation of Arms and Dual-Use Exports, S.181.
100 Pearson, 1986: Perspectives on West German Arms Transfers, S.529.
101 Brzoska, 2007: Rüstungsexportpolitik, S.650.
102 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern v. 28.04.1982 (PGs 1982) (BAnz. Nr. 38 v. 05.05.1982, S.309); ursächlich für diese Neufassung war insbesondere der öffentliche Druck nach Bekanntwerden eines positiven Genehmigungsbescheids für die Ausfuhr von zwei U-Booten nach Chile. Dieses Land wurde zum damaligen Zeitpunkt durch eine Militärdiktatur regiert, welcher schwere Menschenrechtsverletzungen zur Last gelegt wurden (Brzoska, 2007: Rüstungsexportpolitik, S.657).
103 Brzoska, 2007: Rüstungsexportpolitik, S.653
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nere Lage“ des Empfängerstaates als Kriterium eingeführt (Ziff. II. 12 PGs 1982). Dies ermöglichte erstmals auch die umfassende Berücksichtigung menschenrechtlicher Aspekte. 104 Ergänzend wurde aufgrund der negativen Erfahrungen mit der Vergabe von Produktionslizenzen an Drittstaaten 105 aufgenommen, dass Rüstungsexporte in diese Staaten nicht zum Aufbau zusätzlicher exportspezifischer Kapazitäten führen dürfen (Ziff. II. 8 PGs 1982). Im Hinblick auf Rüstungsexporte in Nato-Mitgliedsstaaten hielt man einerseits unverändert an der Gleichsetzung der Verteidigungskraft des Bündnisses mit dem Verteidigungsinteresse Deutschlands fest (Ziff. I. 1 PGs 1982). Aus diesem Grund waren Rüstungsexporte in diese auch weiterhin nicht zu beschränken. Andererseits verschärfte man die Bestimmungen, welche sicherstellen sollten, dass die in andere Nato-Mitgliedsstaaten exportierten Rüstungsgüter auch in diesen verbleiben (Ziff. I. 2 PGs 1982). Diese Maßnahme ist insbesondere im Zusammenhang mit der im Vergleich zu anderen europäischen Staaten wie Großbritannien und Frankreich restriktiven deutschen Rüstungsexportpolitik zu sehen. 106 Erstmalig berücksichtigt wurden in den neugefassten Politischen Grundsätzen die zunehmend an Relevanz gewinnenden Kooperationsprojekte bzw. die Rolle der deutschen Rüstungsindustrie als gefragter Zulieferer von hochwertigen technologischen Komponenten (Ziff. I. 4-7 PGs 1982). Bei neu abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen war grundsätzlich ein Konsultationsverfahren vorzusehen, welches es der Bundesregierung ermöglichen sollte, Vorbehalte gegenüber Exporten durch die beteiligten Partnerländer geltend zu machen (Ziff. I. 6 PGs 1982). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Konsultationsverfahren in keinem Fall mit einer Veto-Möglichkeit gleichzusetzen sind, sondern es lediglich ermöglichen im Rahmen eines institutionalisierten Verfahrens Einwände bezüglich Exportvorhaben der Kooperationspartner vorzubringen. Der in Ziff. I. 3 der Politischen Grundsätze festgeschriebene Vorrang der Kooperationsfähigkeit im Konfliktfall mit anderen Bestimmungen der Politischen Grundsätze verdeutlicht, dass die Kooperationsfähigkeit höher bewertet wurde als negative Auswirkungen - beispielsweise auf die Menschenrechtssituation - durch Exportvorhaben der Kooperationspartner.
104 Pietsch in: Hohmann/John (Hrsg.), 2002: Kommentar-Ausfuhrrecht, Grundsätze Rüstungsexport Rn 5.
105 Die Einführung dieser Regelung ist insbesondere vor dem Hintergrund der Vergabe von Produktionslizenzen für Kleinwaffen wie das G3 zu betrachten. Diese wurden zwischen 1970 und 1988 an insgesamt 15 Staaten, darunter den Iran, Saudi-Arabien oder auch Myanmar vergeben. Durch Gentlemen’s agreements hatten sich diese Staaten zuvor verpflichtet, den Endverbleib der Waffen in ihrem Staatsgebiet sicherzustellen und nicht zu einer Weiterverbreitung beizutragen. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarungen hat sich jedoch als gering erwiesen. Der Iran aber auch Myanmar produzieren und exportieren trotz Auslaufen der nur für einen begrenzten Zeitraum gewährten Lizenz, bis heute Sturmgewehre vom Typ G3 (John, 2002: Werkzeuge für Menschenrechtsverletzungen, S.86).
106 Dembinski/Schumacher, 2005: Wie Europa dem Rüstungsexport Schranken setzt, S.16.
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3.2.2.5. Weichenstellungen im Rüstungsexportkontrollregime und die Rüstungsexportpolitik in den 80er Jahren
Diese klare Priorisierung blieb in der Genehmigungspraxis nicht folgenlos, wobei sicherlich auch der 1982 erfolgte Wechsel zu einer im Hinblick auf Rüstungsexporte liberaleren Bundesregierung mit ursächlich dafür ist, dass zwischen 1982 und 1990 “the balance between the desire to control partners’ export behaviour and the need to work together in joint ventures had clearly shifted in favour of the latter.” 107 In diese Liberalisierungstendenzen fügt sich ein, dass zum einen die ASEAN-Mitgliedsstaaten 108 durch ihre Gleichstellung mit den Mitgliedsstaaten der Nato ab 1983 ebenfalls weitgehend von allen Exportbeschränkungen ausgenommen wurden. Zum anderen durch kleine Veränderungen wie die Streichung von Helikoptern von der Kriegswaffenliste 109 , schrittweise und weitgehend der öffentlichen Wahrnehmung entzogen, Restriktionen für den deutschen Rüstungsexport abgebaut wurden. Zusätzlich begünstigt wurden die Liberalisierungstendenzen dadurch, dass Personal- und Ressourcenausstattung der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, aber auch für die Verfolgung von Verstößen gegen das AWG/KWKG zuständigen Behörden, nicht an das stetige Wachstum des Außenhandelsvolumens angepasst wurden. Das für alle Ermittlungen im Zusammenhang mit illegalen Exportaktivitäten zuständige Zollkriminalamt verfügte 1988 beispielsweise über lediglich 94 Planstellen. 110 Dies hatte zur Folge, dass man zum einen vermehrt auf vereinfachte Genehmigungsverfahren zurückgriff, was zwangsweise zu einer liberaleren Genehmigungspraxis führte. Zum anderen nahm das Entdeckungsrisiko bei Verstößen gegen bestehende Exportbeschränkungen stetig ab.
107 Davis, 2002, The Regulation of Arms and Dual-Use Exports, S.171; ergänzend ist hinzuzufügen, dass neben den Kooperationsprogrammen weitere im Zusammenhang mit der Verteidigungskraft des Nato-Bündnisses stehende Aktivitäten wie die Militärhilfeprogramme für die Türkei, Griechenland und Portugal fortgeführt wurden.
108 Ziff. II. 9 PGs 1982 ermöglicht vor dem Hintergrund „besonderer politischer Erwägungen“ die Festlegung von „Ausnahmen allgemeiner Art“ bezüglich der Empfängerstaaten von Rüstungsgütern. Neben den damaligen ASEAN-Mitgliedsstaaten (Indonesien, Malaysia, Singapur, Philippinen, Thailand) wurden die Schweiz, Australien und Neuseeland über diese Regelung Nato-Mitgliedsstaaten gleichgestellt.
109 Verordnung zur Änderung kriegswaffenrechtlicher Vorschriften v. 03.10.1986 (BGBl. 1986 I, S.1625).
110 Davis, 2002: The Regulation of Arms and Dual-Use Exports, S.179.
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3.2.3. Internationale Einbettung des Rüstungsexportkontrollregimes
Die Bundesrepublik setzte auch in der Phase zwischen 1961 und der deutschen Wiedervereinigung konsequent ihren integrationsfreundlichen Kurs 111 fort und unterstützte Initiativen mit dem Ziel einer Internationalisierung der Rüstungsexportkontrolle, aber auch der Begrenzung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Den Schwerpunkt in diesem Bereich bildeten völkerrechtliche Verträge wie der 1968 in Kraft getretene Nichtverbreitungsvertrag für Atomwaffen 112 und das Biotoxinwaffen-Übereinkommen 113 aus dem Jahr 1972. Da man sich vor dem Hintergrund des Kalten Krieges nicht auf verbindliche Verifikations- bzw. Überwachungsmechanismen einigen konnte, wurde vor allem der Regelungsbereich des NVV noch durch verschiedene völkerrechtlich unverbindliche Regelungen bzw. Mechanismen ergänzt. 114 Die Bereitschaft zur umfassenden Förderung der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen hatte neben der Friedensorientierung auch zur Ursache, dass die Bundesrepublik über die WEU selbst umfassenden Beschränkungen im Hinblick auf diese Waffensysteme unterlag. Des Weiteren war der Verzicht auf die Herstellung und den Besitz von atomaren, biologischen und chemischen Waffen auch eine der Voraussetzungen für die völkerrechtliche Besiegelung der deutschen Wiedervereinigung im Rahmen des Zwei-plus-Vier-Vertrages 115 1990. Dieses bis in die Gegenwart fortgeltende Verbot verdeutlicht, weshalb Genehmigungsentscheidungen bezüglich derartiger Waffensysteme für die deutsche Rüstungsexportpolitik bis 1990 keine Bedeutung hatten. Im Gegensatz dazu war die internationale Einbettung im Hinblick auf den Export konventioneller Rüstungsgüter von hoher Bedeutung. Deutschland partizipierte bis 1990 im Rahmen der COCOM am Embargo gegen die Ostblock-Staaten, was auch Eingang in die Politischen Grundsätze fand (Ziff. II. 1 PGs 1971/ Ziff. III. PGs 1982). Zusätzlich unterlag man von Seiten der WEU Beschränkungen im Hinblick auf die Produktion und damit auch den Ex-
111 Beutelin: Wolffgang/Simonsen (Hrsg.), 2011: AWR-Kommentar, Internationale Regime und Verträge Rn 1-5.
112 Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen v. 01.07.1968 (NVV) (BGBl. 1974 II, S.785).
113 Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen v. 10.04.1972 (BGBl. 1976 II, S.552).
114 Hierbei ist besonders die 1974 gegründete Nuclear Suppliers Group (NSG) von Bedeutung. In diesem Zusammenschluss der Kernmaterial-Lieferländer einigte man sich in Reaktion auf den indischen Nukleartest von 1974 darauf die Lieferung von Kernmaterial sowie mit dem Betrieb eines Brennstoffkreislaufs im Zusammenhang stehenden Ausrüstungsgegenständen an Nicht-Kernwaffenstaaten von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen war der Abschluss eines Sicherungsabkommens mit der IAEO, welches die Abzweigung von Kernmaterial aus dem Brennstoffkreislauf zur militärischen Verwendung verhindern sollte (NSG, 2011:History of the NSG).
115 Art. 3 Abs. 1 des Vertrages über die abschließende Regelung in Beziehung auf Deutschland v. 12.04. 1990 (Zwei-plus-Vier-Vertrag) (BGBl. 1990 II, S.1318) verpflichtet Deutschland am Verzicht auf ABC-Waffen festzuhalten.
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port von konventionellen Rüstungsgütern, welche erst 1985 vollständig aufgehoben wurden. 116 Mit der Aufhebung dieser Beschränkungen bestanden für Deutschland ab 1985 keine völkerrechtlich verbindlichen Exportbeschränkungen bezüglich konventioneller Rüstungsgüter. Neben der nationalen Exportgesetzgebung und durch die Bundesrepublik einseitig ausgesprochenen Waffenembargos kamen in dieser Phase nur noch durch den UN-Sicherheitsrat verhängte Waffenembargos als verbindliche Exportbeschränkungen in Betracht. 117
Diese weiten nationalstaatlichen Kompetenzen mögen verwunderlich erscheinen angesichts der Fortschritte, welche die Realisierung eines Gemeinsamen Marktes mit der Verwirklichung der Zollunion und der Einheitlichen Europäischen Akte 118 im gleichen Zeitraum gemacht hat. Entscheidend ist hierbei, dass die Sicherheitsausnahme aus Art. 223 Abs. 1b) EWG alle Entwicklungsschritte hin zu einem Europäischen Binnenmarkt überdauert hatte und so im Hinblick auf Rüstungsgüter weiterhin ihre Wirkung im Sinne einer unterschwellig fortwirkenden primärrechtlichen Garantie nationalstaatlicher (Rest-)Kompetenzen entfalten konnte. 119 Die sogenannten Dual-Use-Güter fielen allerdings bereits zum damaligen Zeitpunkt in den Bereich der Gemeinschaftskompetenz. 120
3.3. Das „Window of Opportunity“ nach dem Zweiten Golfkrieg 1990/1991
3.3.1. Reaktionen auf internationaler Ebene
Die treffendste Umschreibung für die Phase unmittelbar nach Beendigung des Kalten Krieges ist sicherlich der Begriff „Window of opportunity“. Zum einen schien das Ende der Ost-West-Konfrontation zunächst die Chance für eine Vielzahl von Veränderungen auf internationaler Ebene zu bieten, welche über Jahrzehnte aus machtpolitischen bzw. ideologischen Gründen blockiert waren. Zum anderen waren durch den Zweiten Golfkrieg und die Aufdeckung des libyschen Chemiewaffenprogramms deutliche Defizite im Bereich der Kontrolle
116 Beschluss des Rates der WEU v. 23.01.1985 (BGBl. 1986 II, S.1129).
117 Roeser, 1988: Völkerrechtliche Aspekte des internat. Handels mit konventionellen Waffen, S.75.
118 Einheitliche Europäische Akte v. 28.02.1986 (ABl. L 169/1 v. 29.6.1987).
119 Wegener in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), 2011: EUV/AEUV-Kommentar, Art. 346 AEUV Rn 6; nach anderer Meinung (Lorenzmeier/Vedder in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), 2011: Kommentar-Europarecht, Art. 133 EGV Rn 17) ist auch eine andere Interpretation als Schutzklausel plausibel, die lediglich im begründeten Einzelfall, insofern wesentliche Sicherheitsinteressen der Mitgliedsstaaten betroffen sind, das Abweichen von EG-Recht ermöglichen soll.
120 Hierbei handelt es sich nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 428/2009 (AblEU Nr. L 134/1 v. 29.05.2009) um sog. Dual-Use-Güter. Als Beispiel sind Herstellungsausrüstungen bzw. die Grundstoffe für Pestizide zu benennen. Diese können nach entsprechenden Modifikationen auch zur Produktion von chemischen Waffen eingesetzt werden.
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des Handels mit konventionellen Rüstungs- aber auch den zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen notwendigen Dual-Use-Gütern offensichtlich geworden. 121 Es setzte sich schnell die Erkenntnis durch, dass einer Wiederholung derartiger Ereignisse am effektivsten durch eine engere internationale Abstimmung verhindert werden könnte. 122 Vor diesem Hintergrund wäre die Optimallösung der Aufbau eines von den ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates mitgetragenen internationalen Kontrollregimes mit dem Ziel der Kontrolle des weltweiten Handels mit Rüstungs- und Dual-Use-Gütern, effektive Überwachungsmechanismen mitinbegriffen, gewesen.
Stellt man sich rückblickend die Frage, ob dieses „Window of Opportunity“ genutzt wurde, so muss dies verneint werden: Die zunächst vielversprechenden Gespräche zwischen den fünf ständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates über ein internationales Kontrollregime scheiterten spätestens mit der Lieferung amerikanischer F-15 Kampfflugzeuge an Taiwan 1992. 123 Durch Deutschland ratifizierte Verträge wie das Ottawa-Abkommen 124 von 1997 und das 1993 unterzeichnete Chemiewaffenübereinkommen 125 sind zum einen aufgrund der begrenzten Anzahl an Vertragsstaaten und zum anderen durch die Begrenzung auf bestimmte Kategorien von Waffen nicht als der erhoffte Erfolg im Hinblick auf eine Internationalisierung der Rüstungsexportkontrolle zu betrachten.
3.3.2. Erste Ansätze einer Europäisierung der Rüstungsexportkontrolle
Anders zu beurteilen sind die Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union. Im Bereich der sonstigen Rüstungsgüter und Kriegswaffen bestand zwar trotz der weitgehenden Vollendung des Binnenmarktes 1993, mit Art. 296 EG
126
die Sicherheitsausnahme zu Gunsten der Mitgliedsstaaten fort. Die für den Aufbau der irakischen Massenvernichtungswaffenprogramme entscheidenden Dual-Use-Güter fielen allerdings nicht in dessen Anwen-
121 Wolffgangin: Bieneck (Hrsg.), 2005: Handbuch des Außenwirtschaftsrechts, § 1 Rn 15; ergänzend hierzu BReg., 1989: Untersuchungsbericht Libyen; BReg., 1991: Untersuchungsbericht Irak.
122 Dembinski/Schumacher, 2005: Wie Europa dem Rüstungsexport Schranken setzt, S.17.
123 Dembinski/Schumacher, 2005: Wie Europa dem Rüstungsexport Schranken setzt, S.18; spätere Initiativen wie das 1995 durch die UN-Generalversammlung ins Leben gerufene UN-Waffenregister zur Erfassung des weltweiten Handels mit konventionellen Rüstungsgütern werden aufgrund der geringen Teilnehmerzahl wie auch der fehlenden Kompetenzen als Misserfolg betrachtet (GKKE, 2011: Rüstungsexportbericht 2010, S.55).
124 Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung, und der Weitergabe von Anti-Personenminen und über deren Vernichtung v. 03.12.1997 (BGBl. 1998 II, S.778).
125 Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen v. 13.01.1993 (BGBl. 1994 II, S.807); positiv ist zu bewerten, dass dieses Abkommen neben Verboten und Exportbestimmungen auch einen als effektiv zu beurteilenden institutionalisierten Überwachungs- und Verifikationsmechanismus beinhaltet (Beutel in: Wolffgang/Simonsen (Hrsg.), 2011: AWR-Kommentar, Internationale Regime und Verträge Rn 9).
126 Vertrag über die Europäische Union v. 07.02.1992 (EG) (AblEG Nr. C 191/1 v. 29.07.1992).
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dungsbereich, weshalb die Europäische Union 1994 mit einer Verordnung auf die Defizite im Bereich der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern reagieren konnte. 127 Zur Verhinderung des mit für die umfassenden Ausfuhren in den Irak und Libyen ursächlichen „Licencehoppings“ 128 enthält diese Verordnung mit Art. 7 Abs. 1 explizit eine Bestimmung, welche die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung ausschließlich vom Niederlas-sungsort des jeweiligen Ausführers abhängig macht.
Das Fortbestehen der Sicherheitsausnahme für konventionelle Rüstungsgüter über den Vertrag von Maastricht hinaus ist dabei insbesondere auf die integrationsunfreundliche Haltung Großbritanniens und Frankreichs zurückzuführen. 129 Die Bundesregierung stand in den Ver-tragsverhandlungen einer weiteren Integration im Bereich der Rüstungsindustrie und auch der Kontrolle des Exports von Rüstungsgütern, nach dem Vorbild der tiefgreifenderen Regelungen im Bereich der Dual-Use-Güter positiv gegenüber. 130 Es dauerte jedoch bis 1998, damit sich die Mitgliedsstaaten im Rat auf einen Verhaltenskodex für die Ausfuhr von Rüstungsgütern in Drittstaaten 131 verständigen konnten. 132 Der Kodex beinhaltet zum einen acht ermessensleitende Kriterien 133 , welche Parallelen zu den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung aufweisen. Zum anderen sieht er ein Konsultationsverfahren vor. Dieses begründete erstmalig eine Rechenschaftspflicht gegenüber einem anderen Mitgliedsstaat, insofern ein Mitgliedsstaat eine Ausfuhrgenehmigung für Rüstungsgüter erteilen wollte, welche in einem anderen Mitgliedsstaat zuvor verweigert worden war. 134 Ergänzend ist die Verpflichtung zur Vorlage von Informationen über die jährlich erteilten Ausfuhrgenehmigungen sowie die initiierten und empfangenen Konsultationsverfahren an das Sekretariat des Rates vorgesehen. Die Entscheidungshoheit über die innereuropäische Verbringung wie auch Aus-
127 VO(EG) Nr. 3381/94 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck v. 19.12.1994 (AblEG Nr. L 367/1 v. 31.12.1994).
128 Im Rahmen des sog. „Licence-hoppings“ wird die Ausfuhrgenehmigung bei dem Mitgliedsstaat beantragt, der in Beziehung auf die jeweilige Güterkategorie und/oder das Empfängerland die jeweils liberalste Genehmigungspraxis aufweist.
129 Die französische wie auch die britische Regierung betrachteten trotz der bestehenden Kontrolllücken nach wie vor “ethical concerns about conventional arms exports and questions of global politics as matters for national governments to decide.” (Davis, 2002: The Regulation of Arms and Dual-Use Exports, S.56).
130 Brzoska, 2007: Rüstungsexportpolitik, S.652.
131 Verhaltenskodex für Waffenausfuhren v. 31.07.1998 (Kodex) (Bulletin EU 5-1998, Ziff. 1.3.6).
132 Als Schlüsselpunkt für die Verabschiedung dieses Verhaltenskodexes, welchem keine rechtliche, sondern allenfalls eine begrenzte politische Bindungswirkung zukommt (Pietsch in: Hohmann/John (Hrsg.), 2002: Kommentar-Ausfuhrrecht, Grundsätze Rüstungsexport Rn 2) gelten zwei Ereignisse: Zum einen der Regierungswechsel zu einer Labour-Regierung in Großbritannien 1996. Zum anderen der Regierungswechsel zu einer sozialistischen Regierung in Frankreich 1997. Diese politischen Wechsel führten zur Aufgabe der Blockadehaltung durch beide Länder (Brzoska, 2002: Rüstungsexportpolitik in der Europäischen Union, S.43).
133 Auf eine Darstellung der Genehmigungskriterien wird an dieser Stelle verzichtet, da diese deckungsgleich sind mit den in Abschnitt 2.1 im Rahmen der Operationalisierung des grundgesetzlichen Friedensgebots herangezogenen ermessensleitenden Kriterien des GemSP 2008/944/GASP.
134 Allgemeine Bestimmung 3-5 Kodex.
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fuhr von Rüstungsgütern in Drittstaaten verblieb damit jedoch weiterhin uneingeschränkt bei den Mitgliedsstaaten.
Trotz der geringen Verbindlichkeit des Kodex und der weiterhin bestehenden Defizite im Hinblick auf eine wirksame innereuropäische Endverbleibskontrolle, waren auch die restriktivere Bestimmungen anstrebenden Mitgliedsstaaten aufgrund der Entwicklungen nach Ende des Kalten Krieges faktisch gezwungen, größere Rüstungsprojekte ausschließlich im Rahmen von zwischenstaatlichen Kooperationsprojekten durchzuführen. Vor diesem Hintergrund forcierte man über die Gründung von Institutionen wie der OC-CAR 135 die Kooperation auf intergouvernementaler Ebene. Die Rüstungsindustrie folgte und insbesondere die größeren Unternehmen produzierten in zunehmendem Maße europaweit, was auch Umgehungsmöglichkeiten im Hinblick auf die vergleichsweise restriktiven deutschen Rüstungsexportbestimmungen mit sich brachte. 136 Nur einzelne Mitgliedsstaaten waren noch nicht bereit, verbindliche Regelungen von Seiten der EU im Bereich der Rüs-tungsexportkontrolle zuzulassen.
3.3.3. „Anpassungen“ des Rüstungsexportkontrollregimes auf nationaler Ebene
Durch das Scheitern der Initiativen im Rahmen der UN und die nach damaliger Einschätzung mit dem Kodex nicht über eine Absichts- bzw. Willensbekundung auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner hinausgehenden Initiativen auf EU-Ebene 137 waren letztendlich die nationalen Genehmigungsbehörden bzw. Gesetzgeber gefragt. Die Bundesregierung stand dabei aufgrund mehrerer Faktoren unter besonderem Handlungsdruck: Dies waren zum einen die negativen Reaktionen von Seiten der internationalen Gemeinschaft aufgrund des hohen Stellenwerts deutscher Rüstungs- und Dual-use-Güter in Beziehung auf den Irak, aber auch das libysche Chemiewaffenprogramm 138 ; zum anderen der öffentliche Druck, welcher insbesondere durch die - wenn auch vorwiegend illegale 139 - Beteiligung deutscher
135 Die Organisation for Joint Armament Cooperation (OCCAR) wurde 1996 durch Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien gegründet. Hauptaufgabe ist die Organisation und Durchführung von Kooperationsprojekten. Bekannteste Projekte sind der Kampfhubschrauber Tiger und das Transportflugzeug Airbus A400M (BReg., 2010: BT-DS 17/3937).
136 Beispiel hierfür sind Raketenlieferungen an den Irak noch vor Beginn des Zweiten Golfkrieges und an Indien zwischen 1991 und 1995. Beide Staaten erhielten durch das deutsch-französische Firmenkonsortium Euromissile ca. 20.000 Panzerabwehrraketen. Diese Lieferungen waren zum damaligen Zeitpunkt aus deutscher Perspektive nicht genehmigungsfähig, weshalb Euromissile das Genehmigungsverfahren ausschließlich durch die französischen Behörden abwickeln ließ (Davis, 2002: The Regulation of Arms and Dual-Use Exports, S.52).
137 Dembinski/Schumacher, 2005: Wie Europa dem Rüstungsexport Schranken setzt, S.1.
138 BReg., 1989: Untersuchungsbericht Libyen; BReg., 1991:Untersuchungsbericht Irak.
139 BReg., 1989: Untersuchungsbericht Libyen, S.22-23 sowie BReg, 1991: Untersuchungsbericht Irak, S.5-11.
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Firmen am Aufbau von Herstellungskapazitäten für Massenvernichtungswaffen hervorgerufen wurde.
Als erste Reaktion erfolgte durch den Gesetzgeber die Verschärfung der Strafvorschriften im Hinblick auf den Umgang mit Massenvernichtungswaffen. 140 Die Strafbarkeit wurde durch die Einfügung des § 21 in das KWKG auch auf Verstöße außerhalb des Geltungsbereichs des KWKG erweitert, sofern diese durch einen deutschen Staatsangehörigen begangen wurden. Des Weiteren wurde mit der Abänderung des § 45 b AWV eine Genehmigungspflicht für alle rüstungsbezogenen Dienstleitungen außerhalb des Bundesgebiets eingeführt. 141
Gerade der Umstand, dass es sich bei den für die Veränderungen ausschlaggebenden Exporten im Wesentlichen um illegale Exportaktivitäten handelte, verdeutlicht jedoch, dass der Handlungsbedarf keineswegs ausschließlich im Bereich von Strafverschärfungen bzw. einer Ausweitung der Straftatbestände liegen konnte. Es war vielmehr erforderlich, die für die Ermittlungen bei Verstößen wie auch in der Genehmigungspraxis zuständigen Behörden mit den notwendigen Ressourcen auszustatten, um illegale Exportaktivitäten wirksam verhindern, aber auch verfolgen zu können. 142
Zentrale Veränderung in diesem Bereich war die Bündelung der gesamten Ausfuhrkontrolle in dem zu diesem Zweck neu gegründeten Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 143 Durch die Herauslösung der im Rahmen der Rüstungsexportkontrolle zentralen Abteilungen aus dem Wirtschaftsministerium, konnten insbesondere für die Zukunft Interessenkonflikte vermieden werden, waren doch restriktive Genehmigungsentscheidungen in einem Ministerium, welches grundsätzlich auf die Förderung wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich Exporten, ausgerichtet ist, nicht immer leicht durchzusetzen. Hinzu kommt, dass begleitend mit der Eigenständigkeit eine deutliche personelle Aufstockung erfolgte. Diese ermöglicht detailliertere Prüfungen, sowohl im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmi-gungsvoraussetzungen, als auch bei Verdacht auf Verstöße. 144
140 Im Bereich des AWG wurde der Anwendungsbereich der Strafvorschrift des § 34 erweitert (5. Gesetz zur Änderung des AWG v. 20.07.1990 (BGBl. 1990 I, S.1457); in das KWKG wurde auch §§ 20, 21 eingefügt, welche gesonderte Strafvorschriften für Massenvernichtungswaffen enthalten. Der Umfang der Veränderungen im Rahmen des KWKG führte zu einer Neufassung von diesem Gesetz mit dem 22.11.1990 (BGBl. 1990 I, S.2506).
141 Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung v. 12.12.1990 (BAnz. Nr. 234 v. 18.12.1990, S.6637); diese hatte im Wesentlichen zum Ziel, die Mitwirkung bei der Konstruktion und dem Aufbau von Herstellungsanlagen für Massenvernichtungswaffen zu unterbinden.
142 Vgl. hierzu die Ausführungen zur defizitären Personalausstattung der Genehmigungs- und Ermittlungsbehörden in Abschnitt 3.2.2.5.
143 Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes v. 28.02.1992 (BGBl. 1992 I, S.376).
144 Ermittlungen im Hinblick auf Verstöße gegen Ausfuhrbestimmungen des AWG/KWKG fallen in die Zuständigkeit des Zollkriminalamts. Die schrittweise Aufstockung des Personals im Bereich des ZKA von
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Parallel zu den strafrechtlichen und institutionellen Veränderungen nutzten die Genehmigungsbehörden auch ihren weiten Ermessensspielraum bei der Genehmigungserteilung im Rahmen des AWG/KWKG. Ein Unternehmen galt für die Zukunft nur als „zuverlässiger Ausführer“, bei Nicht-Vorliegen ein obligatorischer Verweigerungsgrund für eine Ausfuhrgenehmigung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 KWKG, wenn es verschiedene Voraussetzungen erfüllte. Ab diesem Zeitpunkt war es unter anderem erforderlich, ein Mitglied der Geschäftsführung als Ausfuhrverantwortlichen zu benennen sowie nachzuweisen, dass im Rahmen der betriebsinternen Abläufe eine wirksame Berücksichtigung der Ausfuhrbestimmungen gewährleistet wurde. 145 Ergaben sich Gründe zur Annahme der Unzuverlässigkeit des Aus-fuhrverantwortlichen, zog dies nach diesen Veränderungen in der Regel einen Genehmigungsstopp für alle Rüstungsexporte dieses Unternehmens 146 , einschließlich möglicher einschneidender wirtschaftlicher Konsequenzen, nach sich .147 Hierdurch wurden im Sinne der Subsidiarität zunächst die exportierenden Unternehmen in die Pflicht genommen. Vereinfachte bzw. beschleunigte Genehmigungsverfahren für Unternehmen welche sich nachhaltig als „zuverlässiger Ausführer“ erwiesen hatten, schafften zusätzliche Anreize für die Einhaltung der Ausfuhrbestimmungen. 148
Nach 1992 nahm man Abstand von weiteren Verschärfungen der Rüstungsexportbestimmungen und bekräftigte vielmehr die weiterhin liberale Haltung im Hinblick auf Zulieferungen und auch private Rüstungskooperation gerade wenn Bündnisinteressen gegeben waren. 149
94 (1988) auf 370 (1994) führte unmittelbar zu einer deutlichen Erhöhung der Ermittlungsverfahren von 405 (1989) zu 1051 (1991) (Davis, 2002: The Regulation of Arms and Dual-Use Exports, S.179).
145 Bekanntmachung der Grundsätze der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern v. 23.11.1990 (BAnz. Nr. 225 v. 05.12.1990, S.6406).
146 Heckler & Koch wurden beispielsweise 2010 vor dem Hintergrund eines offenen Ermittlungsverfahrens alle Ausfuhrgenehmigungen bezüglich Lieferungen nach Mexiko widerrufen bzw. verweigert (BT, 2011: Plenarprotokoll v. 10.02.2011, S.10192ff.).
147 Gerade die verwaltungsrechtlichen Folgen wie die Nicht-Erteilung weiterer bzw. der Widerruf bereits erteilter Genehmigungen sind für das betroffene Unternehmen von höherer Bedeutung als strafrechtliche Sanktionen, welche in der Regel nur einzelne Mitarbeiter betreffen (Pottmeyer in: Wolffgang/Simonsen (Hrsg.), 2011: AWR-Kommentar, Einleitung KWKG Rn 32).
148 Das am häufigsten zur Anwendung kommende und die höchste Kontrolldichte im Hinblick auf die Erfüllung aller Genehmigungsvoraussetzungen mit sich bringende Verfahren ist das Einzelgenehmigungsverfahren. Besonders zuverlässige Unternehmen können im Hinblick auf bestimmte Empfängerländer Sammelausfuhrgenehmigungen beantragen. Diese ermöglichen über einen festgelegten Zeitraum Waren bis zu einer bestimmten Wertobergrenze ohne weitere Genehmigungen auszuführen. (Vgl. hierzu Runderlass Außenwirtschaft Nr.10/2003 für die Erteilung von Sammelausfuhrgenehmigungen für Dual-Use Güter und für Rüstungsgüter v. 02.06.2003 (BAnz. Nr.107 v. 12.06.2003, S.12721).
149 Bei einem Anteil deutscher Zulieferungen an einem Endprodukt von unter 20%, sollte grundsätzlich die Genehmigungsfähigkeit der Zulieferungen angenommen werden. Des Weiteren fielen für diesen Fall die Endverbleibskontrolle bzw. mögliche Wiederausfuhren des Endprodukts in die Zuständigkeit des Empfängerstaates der Zulieferungen („Untergangstheorie“) (BReg., 1994: Präzisierung der Politischen Grundsätze sowie BReg., 1996: Präzisierung der Politischen Grundsätze).
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3.3.4. Die Rüstungsexportpolitik in den 90er Jahren
Überraschenderweise ist trotz der Verschärfung der Rüstungsexportbestimmungen für den Zeitraum 1991-2000 keineswegs ein rückläufiger Trend im Bereich des Genehmigungsvolumens zu beobachten. Die Bundesrepublik konnte in dieser Phase vielmehr ihren Anteil am weltweiten Handel mit Rüstungsgütern deutlich steigern. 150 Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich der Schwerpunkt im Bereich der Empfängerländer zu den Nato-Mitgliedsstaaten verschoben hat. Mit 65% überwiegt deren Anteil deutlich gegenüber Ex-porten in Drittstaaten. Zählt man noch die Exporte in die ASEAN-Mitgliedsstaaten und nach Süd-Korea hinzu, liegt der Anteil sogar bei 85%. 151
Zurückzuführen ist der im Gegensatz zu dem starken Beschäftigungsrückgang in der deutschen Rüstungsindustrie 152 stehende Anstieg im Wesentlichen auf die Veräußerung der Bestände der Nationalen Volksarmee. Diese Altbestände wurden im Rahmen der Fortführung der Militärhilfeprogramme bis 1995 an Nato-Mitgliedsstaaten wie die Türkei und Griechen-land weitergegeben. Die Empfängerländer hatten in der Regel nur einen geringen Prozentsatz der bei Veräußerung auf dem Weltmarkt an Drittstaaten möglichen Verkaufspreise zu entrichten. 153 Nach einer von diplomatischen Protesten und Hinterfragung der Verlässlichkeit Deutschlands als Nato-Bündnispartner begleiteten Unterbrechung der Rüstungsexporte in die Türkei 1992 154 wurden die Programme 1995 vor dem Hintergrund der schwierigen Menschenrechtssituation im Zusammenhang mit dem Kurden-Konflikt beendet. Dies kann durchaus als ein Beispiel für die „Überlagerung sicherheits- und bündnispolitischer Motivation durch wertorientorientierte Exportpolitik“ 155 betrachtet werden.
150 In der Rangliste der wichtigsten Lieferstaaten für Rüstungsgüter „verbesserte“ sich die Bundesrepublik vom Platz 5 (1981-1990) auf Platz 3 (1991-2000) (SIPRI, 2011: Arms Transfers Database).
151 SIPRI, 2011: Arms Transfers Database.
152 Die Anzahl der Beschäftigten in der deutschen Rüstungsindustrie hat sich seit dem Ende des Kalten Krieges von ca. 290.000 auf 80.000 (2002) verringert (Dauer, 2002: Deutsche Rüstungsindustrie vor dem Rohrkrepierer, S.19).
153 Brzoska, 2007: Rüstungsexportpolitik, S.655.
154 Kramer, 2007: Motiven und Interessen deutscher Türkeipolitik, S.486.
155 Kramer, 2007: Motiven und Interessen deutscher Türkeipolitik, S.486.
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4. DAS GEGENWÄRTIGE RÜSTUNGSEXPORTKONTROLLREGIME
4.1. Überblick
Im Rahmen des vorangehenden Abschnitts wurden die Entwicklungsschritte des für Rüs-tungsexporte aus Deutschland wirksamen Kontrollregimes bis zum Zeitpunkt der Regierungsübernahme durch die rot-grüne Bundesregierung 1998 dargestellt. Dies beinhaltete unter anderem die tiefgreifenden Veränderungen im Bereich des KWKG und des AWG nach dem Zweiten Golfkrieg. Vor dem Hintergrund dessen, dass nach dieser Zäsur keine weiteren entscheidenden Veränderungen im Bereich dieser Gesetze erfolgten, sind im Rahmen der Darstellung des gegenwärtigen Rüstungsexportkontrollregimes keine ergänzenden Ausführungen zu diesen Gesetzen erforderlich. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf der für das aktuelle Rüstungsexportkontrollregime entscheidenden Neufassung der Politischen Grundsätze der Bundesregierung sowie der zunehmenden Europäisierung der Rüstungsex-portkontrolle. Im Folgenden werden zunächst die Entwicklungen in diesen beiden Bereichen erarbeitet und damit auch die Darstellung des gegenwärtigen Rüstungsexportkontrollregimes abgeschlossen. Darauf aufbauend kann zum Abschluss dieses Abschnitts eine grundsätzliche Einschätzung bezüglich der Eignung des gegenwärtigen Rüstungsexportkontrollregimes zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik getroffen werden.
4.2. Die Neufassung der Politischen Grundsätze 2000
Bei der Darstellung der Entwicklung des deutschen Rüstungsexportkontrollregimes wurde deutlich, dass tiefgreifende Veränderungen in diesem Bereich in der Regel eines auslösenden Ereignisses bedürfen. Dieses waren im Rahmen der Neufassung der Politischen Grundsätze im Jahr 2000 die Kontroversen in der rot-grünen Bundesregierung um Rüs-tungsexporte an den Nato-Mitgliedsstaat Türkei. 156
Die Bundesregierung leitete daraus die Notwendigkeit einer Neufassung der Grundsätze ab, welche für die Zukunft insbesondere dem Einfluss von Rüstungsexportentscheidungen auf
156 Vergleichbar mit der Vorgehensweise im Rahmen der Neufassung der Politischen Grundsätze 1982 (siehe Fn 102) wurde auch der Testpanzer trotz der menschenrechtlichen Bedenken in die Türkei geliefert. Dies wirft die Frage auf, ob die Bundesregierung über die Neufassung der Politischen Grundsätze nicht im Wesentlichen nur Handlungsfähigkeit zeigen wollte (Jenichen/Marks/Sandevski, 2002: Rüstungstransfers und Menschenrechte, S.9).
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die Entwicklung der Menschenrechtssituation im Empfängerland ein besonderes Gewicht beimessen sollten.
Trotz dieser Ambitionen hielt man bei der Neufassung zunächst an der Gleichsetzung der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Bundesrepublik und des Nato-Bündnisses fest. Diese Kategorie von privilegierten Empfängerstaaten wurde sogar noch um die EU-Mitgliedsstaaten ergänzt (Ziff. II. 1 PGs 2000). Des Weiteren behielt man auch die unterschiedlichen Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in Drittstaaten bei. Exporte von sonstigen Rüstungsgütern konnten, insofern die Schutzzwecke nach § 7 AWG nicht gefährdet waren, weiterhin genehmigt werden. Bei Kriegswaffenexporten hingegen kam neu hinzu, dass „besondere außen- und sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik“ (Ziff. III. 1-2 PGs 2000) für eine Exportgenehmigung sprechen mussten.
Die bedeuteste Veränderung gegenüber den Vorgängerregelungen war jedoch die Einführung eines sowohl für Exporte in Nato- und EU-Mitgliedsstaaten als auch Drittstaaten zu berücksichtigenden Menschenrechtskriteriums. 157 Zusätzlich erfolgte die Streichung der noch in der Vorgängerregelung enthaltenen Bestimmungen bezüglich des „grundsätzlichen Vorrangs“ der Kooperationsfähigkeit im Rahmen der Nato vor der Verwirklichung der rüs-tungsexportpolitischen Grundsätze (Ziff. I. 3 PGs 1982). Beide Maßnahmen können als erste Abkehr von einer vorbehaltlosen Privilegierung der Bündnispartner betrachtet werden. 158 Gerade die mit der Streichung der Vorrangklausel angestrebte stärkere Verwirklichung der rüstungsexportpolitischen Grundsätze bei Kooperationsprojekten, wurde mit Ziff. II. 2 PGs 2000 allerdings auf eine Bemühensklausel reduziert. Die Aufnahme einer Veto-Möglichkeit gegen Exportvorhaben der Kooperationspartner war weiterhin auch für neu abzuschließende Kooperationsverträge keine zwingende Voraussetzung. 159
Wurde sowohl die Berücksichtigung menschenrechtlicher Aspekte als auch die Gewährleistung eines Mindestmaßes an Wertorientierung bei Kooperationsprojekten bereits im Rahmen der Vorgängerregelungen thematisiert, so ist Ziff. III. 7 PGs 2000 als Novum zu betrachten: Für die Zukunft war bei Genehmigungsentscheidungen auch zu berücksichtigen,
157 Nach Ziff. I. 2-4 PGs 2000 werden Exportgenehmigungen für Kriegswaffen wie auch sonstige Rüstungsgüter „grundsätzlich nicht erteilt“, wenn „hinreichender Verdacht“ im Hinblick auf eine Verwendung dieser zur „internen Repression“ oder zu „sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen“ besteht. Eine als negativ zu beurteilende Menschenrechtssituation in einem möglichen Empfän-gerland ist auch mit der Einführung dieses Kriteriums kein zwingender Versagensgrund für die Genehmigungsbehörden. Vielmehr muss eine Kausalbeziehung zwischen den zu exportierenden und systematischen bzw. fortdauernden Menschenrechtsverletzungen bestehen (Pietsch in: Hohmann/John (Hrsg.), 2002: Kommentar-Ausfuhrrecht, Grundsätze Rüstungsexport Rn 6).
158 Pietsch in: Hohmann/John (Hrsg.), 2002: Kommentar-Ausfuhrrecht, Grundsätze Rüstungsexport Rn 4.
159 Pietsch in: Hohmann/John (Hrsg.), 2002: Kommentar-Ausfuhrrecht, Grundsätze Rüstungsexport Rn 13f.
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ob die finanziellen Aufwendungen für die Rüstungsgüter die „nachhaltige Entwicklung“ des Empfängerlandes „ernsthaft beeinträchtigen“.
Gerade die Möglichkeit zur Berücksichtigung entwicklungspolitischer Aspekte wie auch die Einführung eines für alle Rüstungsexporte zu berücksichtigenden Menschenrechtskriteriums hatten auch von Seiten friedenspolitisch bzw. rüstungskritisch engagierter Akteure außerordentlich positive Reaktionen zur Folge. Diese bewerteten die neugefassten Politischen Grundsätze teilweise sogar als „deutliche Verschärfung“ und „qualitativen Sprung“ 160 . Es gab allerdings auch zurückhaltendere Bewertungen, welche gerade vor dem Hintergrund der Vielzahl an unbestimmten Rechtsbegriffen darauf verwiesen, dass „the relative weight given to these new principles in the licensing process will determine their overall effectiveness.“ 161
4.3. Rahmenabkommen zur europäischen Rüstungszusammenarbeit
Weniger mediales Echo rief die zeitgleich erfolgende Intensivierung der Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zur europäischen Rüstungszusammenarbeit hervor, welche 2001 zum Erfolg geführt wurden. 162 Mit diesem bietet sich erstmals die Möglichkeit, im Rahmen von Kooperationsprojekten vor Projektbeginn verbindlich festzulegen, welche nicht am Projekt beteiligten Staaten ausschließlich als Empfänger für spätere Exporte in Frage kommen. Eine Abänderung dieser Festlegungen ist nach Projektbeginn nur durch eine zwingend einstimmig erfolgende Entscheidung aller Kooperationspartner möglich. 163 Insofern sich alle Kooperationspartner auf die Anwendung des Rahmenabkommens einigen können, besteht damit erstmals die Möglichkeit im Rahmen der stetig an Bedeutung hinzugewinnenden Kooperationsprojekte Einfluss auf den Endverbleib bzw. die Rüstungsex-portentscheidungen der Kooperationspartner zu nehmen. Dadurch kann den in den neugefassten Politischen Grundsätzen aufgeführten Entscheidungskriterien auch mittelbar Wirksamkeit verschafft werden.
160 Frank, 2002: Nur an Demokratien liefern, S.56.
161 Davis, 2002: The Regulation of Arms and Dual-Use Exports, S.172.
162 Rahmenabkommen zur europäischen Rüstungszusammenarbeit v. 27.07.2000 (BGBl. 2001 II, S.91); Mitgliedsstaaten sind Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Schweden und Spanien.
163 Eisenhut, 2009: Europäische Rüstungskooperation, S.81f.
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4.4. Die Europäisierung der Rüstungsexportpolitik
4.4.1. Defence Package
Handelte es sich bei der Kontroverse um die Rüstungsexporte in die Türkei noch um ein unerwartet auftretendes Ereignis, so kann die zweite Entwicklung mit umfassenden Auswirkungen auf das deutsche Rüstungsexportkontrollregime keineswegs als unerwartet betrachtet werden: Die Abnahme der Verteidigungsausgaben setzte sich in der Bundesrepublik wie auch den anderen Nato/EU-Mitgliedsstaaten fort. Wurden in den 80er Jahren noch durchschnittlich 3,5% des BIP für militärische Zwecke aufgewandt, so halbierte sich dieser Wert bis 2007. Dies hatte auch die Halbierung des realen Umsatzes der Rüstungsindustrie zur Folge. 164 Vor dem Hintergrund sinkender Wehretats bei gleichzeitig in Folge des technologischen Fortschritts stetig ansteigenden Forschungs- und Entwicklungskosten musste man unweigerlich zu dem Schluss kommen, dass sich „die Entwicklung eines umfassenden Angebots an Spitzenprodukten heute nicht mehr aus dem Verteidigungshaushalt eines einzelnen Mitgliedstaates finanzieren“ 165 lässt.
Die EU-Kommission reagierte auf diese Herausforderungen mit der Initiierung des „Defence Package“ 166 . Dieses beinhaltet neben einer Mitteilung der Kommission 167 insbesondere eine Richtlinie 168 , welche die Vergabeverfahren in den einzelnen Mitgliedsstaaten transparenter und auch für Wettbewerber aus anderen Mitgliedsstaaten offener gestalten soll. Hinzu kommt eine weitere Richtlinie 169 , welche den innereuropäischen Handel mit Rüstungsgütern weitgehend liberalisiert hat. Diese Richtlinie hat im Wesentlichen zum Ziel, aufwendige Genehmigungsverfahren im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels mit Rüstungsgütern zum Ausnahmefall werden zu lassen, um so zeitnah einen funktionierenden innergemeinschaftlichen Markt für Rüstungsgüter zu schaffen und auf eine Integration im Bereich der Rüstungsindustrie hinzuwirken.
164 KOM, 2007: Strategie für europäische Verteidigungsindustrie, S.1.
165 KOM, 2007: Strategie für europäische Verteidigungsindustrie, S.4; siehe hierzu auch Tan, 2010: The global arms trade, S.7.
166 Das “Defence Package” hat im Wesentlichen zum Ziel, die Fragmentierung bzw. Abschottung der Märkte für Rüstungsgüter in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu überwinden. Dadurch können langfristig kostenintensive Doppelentwicklungen vermieden und die im Bereich Forschung und Entwicklung verfügbaren Ressourcen effizienter genutzt werden. Dies hat neben einer Abnahme der Stückkosten auch zur Folge, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie gesteigert und eine Abhängigkeit von außereuropäischen Zulieferungen vermieden werden kann (KOM, 2007: Strategie für europäische Verteidigungsindustrie, S.1-5).
167 KOM, 2007: Strategie für europäische Verteidigungsindustrie.
168 Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit v.13.07.2009 (AblEU Nr. L 216/76 v. 20.08.2009).
169 Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern v. 06.05.2009 (AblEU Nr. L 146/1 v. 10.06.2009).
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Herausforderung für Staaten wie die Bundesrepublik ist, hierbei zu gewährleisten, dass trotz bestehenden Kooperations- und Integrationsinteresses weiterhin eine hinreichende Wertorientierung im Hinblick auf den Handel mit Rüstungsgütern aus deutscher Produktion gegeben sein muss. Vor diesem Hintergrund ist sicherzustellen, dass auch für die auf Grundlage der vereinfachten bzw. weniger restriktiven Genehmigungsverfahren in Mitgliedsstaaten mit einer weniger restriktiven Rüstungsexportpolitik verbrachten Rüstungsgüter, Mindeststandards im Hinblick auf die Ausfuhr in Drittstaaten gelten.
4.4.2. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP
Der 1998 verabschiedete Verhaltenskodex über die Ausfuhr von Rüstungsgütern aus der Europäischen Union (Abschnitt 3.3.2) hatte bereits zum Ziel, bestimmte Mindeststandards auf Grundlage einer nur politisch verbindlichen Vereinbarung zu gewährleisten. Die Erfolgsaussichten im Hinblick auf ein Mindestmaß an Harmonisierung der Rüstungsexportpolitik durch den Kodex wurden allerdings als gering eingeschätzt. 170 2008 waren diese kritischen Stimmen verschwunden, und der Verhaltenskodex wird zwischenzeitlich als „a major step in Norm-setting at the EU-level, even though Brussels continues to have no legal say in arms exports“ 171 betrachtet. Dieser Wandel hin zu einer positiveren Bewertung resultiert insbesondere daraus, dass durch das Konsultationsverfahren 172 , aber auch das Berichtsverfahren 173 mittlerweile ein „automatic reflex of consultation“ sowie eine „logic of appropriatness“ 174 im Hinblick auf die Rüstungsexportentscheidungen der Mitgliedsstaaten zu beobachten ist. Diese neue Rechenschaftspflicht gegenüber den anderen Mitgliedsstaaten, aber auch gegenüber einer überwiegend rüstungsexportkritischen Öffentlichkeit hat durchweg positive Effekte. Sie führte unter anderem dazu, dass insbesondere die Kriterien, welche eine Berücksichtigung von Konflikten aber auch der Menschenrechtssituation im Bereich des Empfängerlandes vorsehen, nachweislich eine restriktivere Rüstungsexportpolitik der Mitgliedsstaaten zur Folge hatten. 175
170 Dembinski/Schumacher, 2005: Wie Europa dem Rüstungsexport Schranken setzt, S.21.
171 Bromley/Brzoska, 2008: Towards a common, restrictive EU Arms Exports Policy?, S.337.
172 Ausführungsbestimmung 3 Kodex.
173 Ausführungsbestimmung 8 des Kodex sah ursprünglich vor, lediglich dem Rat bzw. der COARM-Gruppe von Seiten der Mitgliedsstaaten einen jährlichen Bericht vorzulegen. Dieser sollte insbesondere einen Überblick über die für Rüstungsgüter erteilten und auch verweigerten Ausfuhrgenehmigungen geben. 2001 wurde dieser Bericht durch die schwedische Ratspräsidentschaft erstmals veröffentlicht. Die Veröffentlichung hat sich seit diesem Zeitpunkt gewohnheitsrechtlich etabliert und zum einen den zwischenstaatlichen Vergleich ermöglicht, zum anderen in den meisten Mitgliedsstaaten die Exekutive erstmals gegenüber der Öffentlichkeit rechenschaftspflichtig werden lassen.
174 Bromley/Brzoska, 2008: Towards a common, restrictive EU Arms Exports Policy?, S.339.
175 Bromley/Brzoska, 2008: Towards a common, restrictive EU Arms Exports Policy?, S.355.
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Vor dem Hintergrund dieser aus Perspektive des Friedensgebots positiven Auswirkungen fanden sich kaum kritische Stimmen, die einer Umwandlung des Verhaltenskodex in einen die Mitgliedsstaaten auch rechtlich bindenden Gemeinsamen Standpunkt widersprochen hätten. 176 Im Rahmen des GemSP 2008/944/GASP wurden sowohl das Konsultationsverfahren wie auch das Berichtswesen beibehalten. Ergänzend aufgenommen wurde die Verpflichtung Ausfuhrgenehmigungen nur zu erteilen, wenn vorab zuverlässige Erkenntnisse im Hinblick auf die Endverwendung im Endbestimmungsland vorliegen (Art. 5 GemSP 2008/944/GASP). Das Kernstück des Gemeinamen Standpunktes bilden jedoch die ebenfalls aus dem Kodex übernommenen Kriterien 177 (Art. 2 GemSP 2008/944/GASP). Diese sollen eine hinreichende Wertorientierung im Hinblick auf die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen gewährleisten. Sie sind durch die Genehmigungsbehörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ergänzend 178 zu den Kriterien aus den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung zu berücksichtigen.
4.5. Zusammenfassende Bewertung
Will man die Frage beantworten, ob das gegenwärtige Rüstungsexportkontrollregime geeignet ist, eine verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik zu gewährleisten, so ist in einem ersten Schritt zu untersuchen, ob grundsätzlich die Eignung besteht dem Friedensgebot im Rahmen der Rüstungsexportpolitik Wirkung zu verschaffen. Sollte dies zu bejahen sein, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es auch Rüstungsexporte ermöglicht, welche zwar Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots zur Folge haben, allerdings zur Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung erforderlich sind. Insbesondere der Vergleich des Rüstungsexportkontrollregimes aus dem Jahr 1955 mit dem gegenwärtigen verdeutlicht die positive Entwicklung bezüglich der Eignung, dem Friedensgebot Wirkung zu verschaffen. Diese lässt sich vor allem in drei aus Perspektive des Friedensgebots zentralen Bereichen nachvollziehen:
Eine Positiventwicklung ist im Hinblick auf die Bereitschaft zur internationalen Kooperation im Bereich der Rüstungs- und Exportbeschränkungen gegeben. Es spricht vieles dafür, dass die Bundesrepublik den umfassenden Beschränkungen bezüglich Massenvernich-
176 ZurBindungswirkung des Gemeinsamen Standpunktes auf Ebene der Mitgliedsstaaten siehe Bender in: Graf/Paschke/Olbrisch (Hrsg.): Hamburger Handbuch des Exportrechts, Abschnitt 39 Rn 117.
177 Die Kriterien nach Art. 2 GemSP 2008/944/GASP bilden auch die Grundlage um eine hinreichende Messbarkeit im Hinblick auf „Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots“ zu gewährleisten. Im Rahmen der Operationalisierung dieser „Einschränkungen“ in Abschnitt 2.1 werden die einzelnen Kriterien ausführlich dargelegt.
178 Siehe hierzu auch der Verweis auf den GemSP 2008/944/GASP in Ziff. I. der PGs 2000.
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tungswaffen im Zuge der Wiederbewaffnung vor allem aus taktischen Gründen zugestimmt hat. Unabhängig davon wurden diese Beschränkungen bis in die Gegenwart beibehalten und um Waffenkategorien wie Anti-Personen-Minen und Streubomben erweitert. Da die gesetzlichen Bestimmungen für diese Waffensysteme mit einem Totalverbot ohne Befreiungsmöglichkeit gleichzusetzen sind, besteht für die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zuständigen Behörden kein Ermessensspielraum. Eine beantragte Ausfuhrgenehmigung wäre zwingend zu verweigern.
Nicht von einem derartigen Maß an Konstanz geprägt sind die Entwicklungen im Bereich der „entscheidungsrelevanten Normen“. Es bestand zwar bereits 1955 mit Art. 26 Abs. 2 S. 1 GG ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt bezüglich des gesamten Umgangs mit Kriegswaffen, einschließlich Exporten. Dieses wurde mit der vorläufigen Regelung 1957 jedoch zum einen ausschließlich in Beziehung auf die zuständigen Genehmigungsbehörden konkretisiert. Zum anderen enthielt die Regelung weder zusätzliche Verbote noch ermessensleitende Normen, welche eine Berücksichtigung des Friedensgebots in der Genehmigungspraxis hätten gewährleisten können. Vor diesem Hintergrund bestand für die Genehmigungsbehörden, abgesehen von Rüstungsexporten, welche im Rahmen friedensstörender Handlungen wie Angriffskriegen hätten Verwendung finden sollen, ein uneingeschränkter Ermessensspielraum. Dieser weite Ermessensspielraum wurde in einer Entwicklung hin zu den im Jahr 2000 neugefassten Politischen Grundsätzen zunehmend eingeschränkt: Neben den weiter bestehenden Verboten im Hinblick auf Massenvernichtungswaffen und die Förderung friedensstörender Handlungen sind über die Politischen Grundsätze sowie den GemSP 2008/944/GASP ermessensleitende Normen hinzugekommen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie ermöglichen die Auswirkungen von Rüstungsexporten auf alle aus Perspektive des Friedensgebots zentralen Aspekte wie die Menschenrechtssituation aber auch Konflikte im Bereich des potentiellen Empfängerlandes zu berücksichtigen. Parallel zu dieser aus Perspektive des Friedensgebots außerordentlich positiven Entwicklung kamen jedoch auch neue Herausforderungen im Hinblick auf die Gewährleistung einer wertorientierten Rüstungsexportpolitik hinzu: Zum einen die mit den 70er Jahren an Bedeutung gewinnende Entwicklung und Produktion von Rüstungsgütern im Rahmen von Kooperationsprojekten, bei gleichzeitig begrenztem Einfluss auf die Exportentscheidungen der Kooperationspartner, zum anderen die Vernetzung der europäischen Rüstungsindustrie,
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welche Umgehungsmöglichkeiten des im europäischen Vergleich restriktiven 179 deutschen Rüstungsexportkontrollregimes mit sich brachte.
Um auf diese Herausforderungen zu reagieren, ist man vom „grundsätzlichen Vorrang“ der Kooperationsfähigkeit im Rahmen der Nato (Ziff. I. 3 PGs 1982) dazu übergegangen, Ex-portvorhaben der Kooperationspartner in nach den rüstungsexportpolitischen Grundsätzen problematische Drittstaaten auf dem Konsultationswege entgegenzutreten (Ziff. II. 3 PGs 2000). Ergänzend einigte man sich mit den häufigsten Kooperationspartnern auf ein Abkommen 180 , mittels welchem in einem institutionalisierten Verfahren vor Projektbeginn bestimmte Drittstaaten als Empfänger späterer Exporte ausgeschlossen werden können. Dies ermöglicht es der Bundesrepublik als gefragter, weil technologisch leistungsstarker Kooperationspartner, dem Friedensgebot auch mittelbar über die Rüstungsexportentscheidungen seiner Kooperationspartner Wirkung zu verschaffen.
Fasst man die Entwicklungen in diesen drei zentralen Bereichen zusammen, so ist festzustellen, dass eine deutliche Positiventwicklung stattgefunden hat, und insbesondere im Bereich der ermessensleitenden Normen mittlerweile im hohen Umfang Kriterien gegeben sind, welche umfassend dem Friedensgebot Rechnung tragen. Dies lässt nur den Schluss, dass das gegenwärtig Rüstungsexportkontrollregime grundsätzlich geeignet ist, dem Friedensgebot Wirkung zu verschaffen.
Vor diesem Hintergrund ist weiter zu prüfen, ob es den Genehmigungsbehörden auch hinreichend Ermessensspielraum lässt, um Rüstungsexporte zu genehmigen, welche Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots zur Folge haben, allerdings zur Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung erforderlich sind. Dass auch das gegenwärtige Rüstungsexportkontrollregime erheblichen Ermessensspielraum bietet, wird besonders auf dem Gebiet der Kooperationsprojekte deutlich. Nach wie vor ist es nicht verpflichtend, eine Veto-Möglichkeit gegen Exporte der Kooperationspartner in den Kooperationsverträgen vorzusehen. Des Weiteren handelt es sich beim Europäischen Rahmenabkommen zur Rüstungszusammenarbeit nur um ein optionales Instrument, welches, sofern es die Kooperationsfähigkeit einschränken sollte, nicht zur Anwendung kommen muss.
Das höchste Maß an Handlungsspielraum besteht jedoch im Bereich der entscheidungsrelevanten Normen. Nato und EU-Mitgliedsstaaten sind im Rahmen der ermessensleitenden Politischen Grundsätze von allen Einschränkungen, abgesehen von dem Menschenrechtskri-
179 Sieheauch Übersicht 4- Verweigerte Ausfuhrgenehmigungen je 100 Mio. € genehmigte Rüstungsexporte für Deutschland/EU-Durchschnitt.
180 Europäisches Rahmenabkommen zur Rüstungszusammenarbeit (siehe auch Abschnitt 4.3).
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terium, ausgenommen. Des Weiteren bestehen auch im Hinblick auf die Exporte sonstiger Rüstungsgüter in Drittstaaten größere Ermessensspielräume als bezüglich Kriegswaffen. Diese Freiräume werden für alle Rüstungsexporte noch durch die Interpretationsbedürftigkeit der ermessensleitenden Kriterien sowie das Verfahren der sogenannten „Einzelfallentscheidung“ ausgeweitet: Sowohl im Rahmen der Politischen Grundsätze 181 als auch des GemSP 2008/944/GASP 182 ist es vorgesehen, Genehmigungsentscheidungen von dem im Empfängerland vorgesehen Endverwendungszweck und der als Endverwender vorgesehenen Institution abhängig zu machen. Dies ermöglicht Rüstungsexporte in Konfliktgebiete oder auch aus menschenrechtlicher Perspektive problematische Empfängerstaaten. Einzige Voraussetzung ist, dass die Empfängerstaaten vorab zusichern, dass die vorgesehene Endverwendung nicht im Zusammenhang mit einem Konfliktgeschehen oder auch Menschenrechtsverletzungen steht. Diese Selbstverpflichtung ist nach erfolgtem Export allerdings kaum nachprüfbar, noch gegen Widerstände durchsetzbar.
Gerade die Möglichkeit zu derartigen Rüstungsexporten verdeutlicht, dass die Genehmigungsbehörden trotz der Entwicklung des Rüstungsexportkontrollregimes hin zur umfassenden Berücksichtigung des Friedensgebots nach wie vor über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügen. Dieser ermöglicht einerseits, in jedem Einzelfall die zur Sicherstellung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung erforderlichen Rüstungsexporte zu genehmigen, auch wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit Einschränkungen in aus Perspektive des Friedensgebots entscheidenden Bereichen zur Folge haben. Andererseits ist der weite Ermessensspielraum im Hinblick auf die Eignung des Rüstungsexportkontrollregimes zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik auch als problematisch zu bewerten. Liegt doch die zentrale Herausforderung für ein zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik geeignetes Rüstungsexportkontrollregime darin, sicherzustellen, dass der weite Ermessensspielraum in der Genehmigungspraxis nur genutzt wird, um Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots zu ermöglichen, die auch tatsächlich zur Sicherstellung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung erforderlich sind. Da im Rahmen der bisherigen Untersuchung nicht erkennbar war, dass Sicherungsinstrumente gegeben sind die dies gewährleisten, kann an dieser Stelle der Untersuchung nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass das gegenwärtige Rüstungsexportkontrollregime hierzu geeignet ist. Es bietet vielmehr sowohl die Möglichkeit zu einer ver-antwortungsvollen Rüstungsexportpolitik, als auch zur weitgehenden Ausklammerung des Friedensgebots in der Genehmigungspraxis. Entscheidend ist, ob die Genehmigungsbehör-
181 BReg.,2010: BT-DS 17/3391, S.2.
182 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.41.
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den, welche seit den 90er Jahren mit umfassenden personellen Ressourcen aber auch Sanktionsmöglichkeiten ausgestattetet wurden, den weiten Ermessensspielraum im Sinne einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik nutzen.
Vor diesem Hintergrund ist auf Grundlage der bisherigen Untersuchungsergebnisse nur von einer eingeschränkten Eignung des gegenwärtigen Rüstungsexportkontrollregimes zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik auszugehen Eine uneingeschränkte Eignung wäre nur gegeben, sofern sich nachweisen lassen würde, dass die Genehmigungsbehörden als integraler Bestandteil des Rüstungsexportkontrollregimes, im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis eine insgesamt als verantwortungsvoll zu charakterisierende Rüstungsexportpolitik gewährleisten. Dies wäre ein eindeutiger Beleg für deren Befähigung zu einer verantwortungsvollen Nutzung der gegebenen Handlungs- bzw. Ermessensspielräume und damit auch der Eignung des Rüstungsexportkontrollregimes zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik.
5. DIE DEUTSCHE RÜSTUNGSEXPOTPOLITIK - EINE
VERANTWORTUNGSVOLLE RÜSTUNGSEXPORTPOLITIK?
5.1. Vorbemerkung
Vor dem Hintergrund des bisherigen Untersuchungsergebnisses ist im Rahmen des folgenden Abschnitts zu analysieren, ob die in der Genehmigungspraxis getroffenen Entscheidungen insgesamt als verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik zu charakterisieren sind, oder aber Defizite bestehen, welcher dieser Einordnung entgegenstehen und damit das bisherige Untersuchungsergebnis bestätigen.
Hierzu werden in einem ersten Schritt (Abschnitt 5.2) zunächst die grundsätzlichen Entwicklungen im Bereich des Gesamtgenehmigungsvolumens, der Hauptexportgüter aber auch mit Blick auf die Verweigerung von Exportgenehmigungen analysiert. Darauf aufbauend folgt in einem zweiten Schritt (Abschnitt 5.3-5.6) die in Nato/EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten unterteilte länderspezifische Untersuchung im Hinblick auf die „Verantwortbarkeit“ der deutschen Rüstungsexporte. Dabei ist es aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit nicht möglich, die Rüstungsexporte in alle Empfängerländer aus Perspektive einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik zu analysieren. Aus diesem Grund wird für die Hauptempfängerländer deutscher Rüstungsexporte zunächst geprüft, ob ein Anfangsverdacht besteht, dass es durch die Rüstungsexporte zu Einschränkun-
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gen im Bereich des Friedensgebots kommt bzw. gekommen ist. Sollte dies zu bejahen sein, werden die Genehmigungsentscheidungen für das jeweilige Empfängerland mittels des in Abschnitt 2 erarbeiteten Analyseinstrumentariums aus Perspektive einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik untersucht.
Die Analyseergebnisse dieses Abschnitts gilt es im Anschluss daran mit den Ergebnissen aus Abschnitt 4.5 zusammenzuführen (Abschnitt 6), um so zum Abschluss ein theoretisch wie auch praktisch fundiertes Untersuchungsergebnis zu ermöglichen.
5.2. Die Rüstungsexportpolitik im Überblick
5.2.1. Gesamtgenehmigungsvolumen
5.2.1.1. Darstellung
Übersicht 2: Entwicklung des Gesamtgenehmigungsvolumens 183
Das schwedische SIPRI-Institut 184 veröffentlichte im März 2011 seine jährlich erscheinende Analyse zur Entwicklung des weltweiten Handels mit Rüstungsgütern. Die darin enthaltene Feststellung, dass bei Gegenüberstellung der Phasen 2001-2005 und 2006-2010 ein deutlicher Anstieg des Gesamtgenehmigungsvolumens für deutsche Rüstungsexporte zu beobachten ist 185 , gab Anlass zu einer kontroversen Debatte im Bundestag. 186 Initiiert wurde diese durch die SPD 187 , welche bis 2009 in der Bundesregierung vertreten war und damit für einen möglichen Anstieg des Gesamtgenehmigungsvolumens selbst mitverantwortlich wäre.
183 Übersicht 2 wurde erstellt aus Daten von: BReg., 2001-2011: Rüstungsexportbericht 2000-2009.
184 Stockholm International Peace Research Institute.
185 Bromley/Holtom/Sudreau/Wezeman, 2011: Trends in International Arms Transfers, S.2.
186 BT, 2011: Plenarprotokoll v. 24.03.2011, S.11379ff.
187 SPD, 2011: Antrag gegen die Ausweitung von Rüstungsexporten v. 16.03.2011.
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Die „Verteidigungslinie“ der Bundesregierung reichte dabei von der grundsätzlichen Anzweiflung der Zuverlässigkeit der durch SIPRI erhobenen Daten, welche „eigenständige analytische Methoden [verwenden], die erheblich von denen anerkannter Institute abweichen“ 188 , bis zum Verweis auf Genehmigungsspitzen bei bestimmten Rüstungsgütern noch zu Zeiten der rot-grünen Koalition. 189
Da die Zuverlässigkeit der durch SIPRI erhobenen Daten in Zweifel gezogen wird, ist es an dieser Stelle zunächst erforderlich, eine eigenständige Analyse bezüglich der Entwicklung des Gesamtgenehmigungsvolumens durchzuführen. Grundlage hierfür sind die durch die Bundesregierung im Rahmen ihrer Rüstungsexportberichte zur Verfügung gestellten Daten. 190 In dieser (Übersicht 2) bestätigen sich die Untersuchungsergebnisse von SIPRI: Auch auf Grundlage der durch die Bundesregierung veröffentlichten Daten ist ein kontinuierlicher Aufwärtstrend im Hinblick auf das jährliche Gesamtgenehmigungsvolumen festzustellen. Mit Ausnahme der Jahre 2003 und 2008 überwiegt dabei der Anteil der Ausfuhrgenehmigungen für sonstige Rüstungsgüter deutlich gegenüber dem der Ausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen.
Übersicht 3: Anteil am weltweiten Handel mit Rüstungsgütern 191
Dieser Aufwärtstrend bestätigt sich auch, wenn man die Entwicklung des Anteils deutscher Rüstungsexporte am weltweiten Handel mit Rüstungsgütern prüft (Übersicht 3). War die Bundesrepublik für den Zeitraum 2002-2005 mit einem Anteil von 6% noch auf Platz 5 der
188 BReg., 2010: Stellungnahme zu SIPRI-Daten v. 15.03.2010.
189 Lindner, 2011: Beitrag FDP Bundestagsdebatte v. 24.03.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 24.03.2011, S.11383.
190 BReg., 2001-2011: Rüstungsexportberichte der Bundesregierung für die Jahre 2000-2009.
191 Übersicht 2 wurde erstellt aus Daten von: BReg., 2001-2011: Rüstungsexportbericht 2000-2009 sowie Grimmet, 2010: Conventional Arms Transfers to Developing Nations, 2002-2009.
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wichtigsten Lieferländer, so konnte sie sich zwischen 2006 und 2009 mit einem Anteil von 8,5% auf Platz 3 „verbessern“.
Berücksichtigt man die für die nahe Zukunft zu erwartenden Vertragsabschlüsse über Rüs-tungsexporte nach Saudi-Arabien 192 und Algerien 193 mit einem Gesamtvolumen von über 12 Milliarden Euro, so ist zu erwarten, dass der Aufwärtstrend im Hinblick auf das Gesamtgenehmigungsvolumen anhält oder aber sich dieses zumindest auf dem Niveau von 2009 stabilisiert.
5.2.1.2. Bewertung
Von Seiten der Regierungsparteien wurde in die Parlamentsdebatte um die durch SIPRI veröffentlichten Daten eingebracht, dass durch die Opposition „sehr undifferenziert jede mögliche Ausweitung von Rüstungsexporten als Gefahr für den Frieden“ 194 dargestellt wird. In der Tat ist es nicht möglich davon auszugehen, dass der Anstieg des Gesamtgenehmigungsvolumens zwingend auch eine Zunahme bzw. überhaupt negative Auswirkungen auf die Menschenrechtsituation oder auch zwischenstaatliche Konflikte im Bereich der Empfängerländer zur Folge haben muss.
Der fehlende Zusammenhang zwischen Gesamtgenehmigungsvolumen und Gefährdungspotential im Hinblick auf das Friedensgebot wird besonders deutlich, wenn man folgendes berücksichtigt: Einerseits könnte es selbst bei einem insgesamt sinkenden Gesamtgenehmigungsvolumen zu einem deutlichen Anstieg des Gefährdungspotentials kommen, wenn beispielsweise verstärkt die Lieferung wenig-kostenintensiver, allerdings im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen kritisch zu beurteilender Kleinwaffen 195 erfolgen würde. 196 Andererseits ist auch möglich, dass es bei einem deutlichen Anstieg des Gesamtgenehmigungsvolumens zu keiner Zunahme des Gefährdungspotentials kommt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Anstieg auf den Export kostenintensiver Großwaffensysteme wie Kriegsschiffe zurückzuführen ist, da sich diese durch eine sehr geringe Eignung zur Ver- 192 FinancialTimes, 2011: Regierung rechtfertigt Panzerdeal mit Sicherheitsrisiken.
193 Handelsblatt, 2011: Deutschland gibt Rüstung für Algerien frei.
194 Brandl, 2011: Beitrag CDU/CSU in Bundestagsdebatte v. 24.03.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 24.03.2011, S.11387.
195 Kleinwaffen sind speziell zu militärischen Zwecken bestimmte Handfeuerwaffen und Zubehör. Insbesondere sind dies leichte und schwere Maschinengewehre, vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen einschließlich automatischer Pistolen sowie halbautomatische Gewehre welche speziell für militärische Zwecke entwickelt oder modifiziert wurden (Vgl. Anhang in: Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP des Rates betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäfung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen v. 12.07.2002 (AblEU Nr. 191/1 v. 19.07.2002).
196 GKKE, 2011: Rüstungsexportbericht 2010, S.8.
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wendung im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen, aber auch inneren Konflikten auszeichnen.
Weitere Schlussfolgerungen im Hinblick auf die „Verantwortbarkeit“ der deutschen Rüs-tungsexporte sind auf Grundlage der Entwicklung des Gesamtgenehmigungsvolumens nicht möglich. Um diese zu ermöglichen müssen vielmehr sowohl die Art der Rüstungsgüter, als auch die Voraussetzungen im jeweiligen Empfängerland in die Untersuchung miteinbezogen werden.
5.2.2. Hauptexportgüter
5.2.2.1. Darstellung
Übersicht 4: Hauptexportgüter 197
Untersucht man die Rüstungsexporte auf die dominierenden Güterkategorien, so wird deutlich, dass die deutsche Rüstungsindustrie insbesondere als Zulieferer elektronischer Komponenten zu komplexen Systemen wie Grenzsicherungsanlagen, aber auch bei kostenintensiven Großwaffensystemen wie Kriegsschiffen gefragt ist. 198 Nach Berechnungen von SIPRI betrug allein der Anteil von Kriegsschiffen an den deutschen Rüstungsexporten im Zeitraum 2006-2010 44% 199 . Ebenfalls von wesentlicher Bedeutung sind Rüstungsexporte aus der Kategorie der gepanzerten und ungepanzerten militärischen Fahrzeuge. Hier dominieren allerdings nicht vollständige Waffensysteme wie Kampfpanzer. Vielmehr steht die Zulieferung technologisch hochwertiger Komponenten wie Antriebssysteme und Getriebe im Vordergrund. 200 Kleinwaffen hingegen haben für den gleichen Zeitraum einen Anteil von lediglich 3,7% 201 , was umso überraschender ist, haben doch mit Heckler & Koch und
197 Übersicht 4 wurde erstellt aus Daten von: BReg., 2004-2011: Rüstungsexportbericht 2003-2009 sowie EU, 2004-2011: Jahresbericht Waffenausfuhren 2003-2009.
198 Dies bestätigen auch rüstungskritische Institutionen (siehe hierzu GKKE, 2011: Rüstungsexportbericht 2010, S.10 sowie Moltmann, 2011: Im Dunkeln ist gut munkeln, S.4).
199 Bromley/Holtom/Sudreau/Wezeman, 2011: Trends in International Arms Transfers, S.2.
200 Hanke/Kreß, 2010:Waffen als deutsche Exportschlager.
201 Übersicht 4- Anteil Kleinwaffen.
43
SIG-Sauer zwei der auf diesem Gebiet renommiertesten Unternehmen ihren Sitz in Deutsch-land.
Prüft man die Ursachen des geringen Anteils der Kleinwaffen, so ist festzustellen, dass diese im Bereich der Genehmigungspraxis durch die zuständigen Behörden zu finden sind. Trotz des nur geringen Anteils der Kleinwaffen am Gesamtgenehmigungsvolumen beträgt deren Anteil an den verweigerten Ausfuhrgenehmigungen für den gleichen Zeitraum 44% 202 .
5.2.2.2. Bewertung
Gerade vor dem Hintergrund dessen, dass das deutsche Rüstungsexportkontrollregime keine zwingende Differenzierung zwischen den verschiedenen Kategorien von Rüstungsgütern in Abhängigkeit von deren Gefährdungspotential vorsieht, ist der hohe Anteil der Kleinwaffen an den verweigerten Ausfuhrgenehmigungen positiv zu bewerten. Ist er doch ein klarer In-dikator dafür, dass die Genehmigungsbehörden dem zwischen den verschiedenen Arten von Rüstungsgütern stark variierenden Gefährdungspotential Rechnung tragen und berücksichtigen, dass sich Kleinwaffen - im Gegensatz zu maritimen Systemen - durch eine besondere „Einsetzbarkeit bei inneren Unruhen und Menschenrechtsverletzungen“ 203 auszeichnen. Da sich die restriktive Genehmigungspraxis bezüglich Kleinwaffen zwischen 2003 und 2009 nicht verändert hat und für den gesamten Zeitraum eine Dominanz maritimer Systeme und elektronischer Komponenten gegeben ist, lässt sich feststellen, dass es sich hierbei um grundsätzliche Tendenzen im Bereich der deutschen Rüstungsexportpolitik, unabhängig von der Regierungszusammensetzung, handelt. Gerade der hohe Anteil von Rüstungsgütern mit vergleichsweise geringem Gefährdungspotential im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen ist dabei aus Perspektive einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik zu begrüßen. Nicht zu vergessen ist allerdings, dass auch der Export von zum Einsatz in inneren Konflikten und Menschenrechtsverletzungen wenig geeigneten Rüstungsgütern wie Kriegsschiffen, Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots zur Folge haben kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese im Rahmen eines zwischenstaatlichen Konflikts zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs oder sonstigen Aggression eingesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund kann an dieser Stelle der Untersuchung ausschließlich die Aussage getroffen werden, dass die Genehmigungsbehörden eine restriktive Genehmigungspraxis in Beziehung auf Rüstungsgüter verfolgen, welche sich in besonderem Maße zu Menschen- 202 Übersicht4- Verweigerte Genehmigungen Gesamt/Kleinwaffen.
203 Brzoska, 2007: Rüstungsexportpolitik, S.656.
44
rechtsverletzungen eignen. Um darüber hinausgehende Aussagen treffen zu können, ob und wenn ja in welchem Ausmaß Rüstungsexporte genehmigt wurden, die aus Perspektive des Friedensgebots kritisch zu beurteilen sind und einer Rechtfertigung bedürfen, ist eine eingehendere Untersuchung unter Einbeziehung der Empfängerstaaten notwendig. Diese schließt sich an diesen Abschnitt an.
5.3. Rüstungsexporte in Nato/EU-Mitgliedsstaaten
5.3.1. Vorbemerkung
Übersicht 5: Verteilung Gesamtgenehmigungsvolumen 204
Wie bereits im Rahmen der Darlegung der Entwicklungsschritte hin zum gegenwärtigen Rüstungsexportkontrollregime deutlich wurde, werden Nato- und EU-Mitgliedsstaaten im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen für Rüstungsexporte privilegiert. Dies bedeutet nicht, dass die Menschenrechtssituation oder auch die Auswirkungen auf zwischenstaatliche Konflikte bei dieser Kategorie von Empfängerstaaten irrelevant wären. Es bestehen lediglich gegenüber Exporten in Drittstaaten deutlich erweiterte Rechtfertigungsmöglichkeiten bezüglich Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots, gerade wenn diese Exporte aus Gründen der Bündnis- aber auch Kooperationsfähigkeit erforderlich sind. Diese deutlich erweiterten Rechtfertigungsmöglichkeiten, vielfach auch als weitgehende Ausnahme von allen Beschränkungen kritisiert 205 , sowie der hohe Anteil der Exporte in diese Empfängerstaaten am Gesamtgenehmigungsvolumen von 60% 206 lassen es geboten sein zu prüfen, ob in der Genehmigungspraxis nicht Einschränkungen zugelassen werden, die
204 Übersicht 5 wurde erstellt aus Daten von: BReg., 2001-2011: Rüstungsexportbericht 2000-2009.
205 Beck/v. Cramon-Traubadel/Keul, 2010: Kleine Anfrage v. 30.08.2010, S.5; GKKE, 2011: Rüstungsex-portbericht 2010, S.77.
206 Übersicht 5.
45
keineswegs zur Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung erforderlich sind.
Im Rahmen der weiteren Untersuchung ist daher zu analysieren, ob bezüglich der Hauptempfänger deutscher Rüstungsexporte im Bereich der Nato- und EU-Mitgliedsstaaten ein Anfangsverdacht im Hinblick auf Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots gegeben ist.
5.3.2. Hauptempfänger in Nato/EU-Mitgliedsstaaten
Übersicht 6: Hauptempfänger in Nato/EU-Mitgliedsstaaten 207
Die Hauptempfänger deutscher Rüstungsexporte in dieser Kategorie von Empfängerstaaten zeichnen sich zunächst dadurch aus, dass sie im Untersuchungszeitraum 2007-2009 das gesamte Spektrum an Rüstungsgütern erhalten haben. Vor diesem Hintergrund ist bei der Prüfung eines Anfangsverdachts zunächst keine Differenzierung bezüglich des Gefährdungspotentials der verschiedenen Kategorien von Rüstungsgütern notwendig. Unterschiede bestehen allerdings, sofern man die Voraussetzungen in den Empfängerstaaten, insbesondere das Entwicklungsniveau, aber auch Menschenrechtssituation und innere Lage in die Untersuchung, miteinbezieht:
Aus Perspektive des Friedensgebots ist zunächst positiv zu beurteilen, dass neun der zehn wichtigsten Empfängerstaaten im Rahmen des Human Development Index 208 der Kategorie der Staaten mit einem sehr hohen Entwicklungsniveau zugeordnet werden. Dies schließt negative Auswirkungen der Rüstungsexporte auf das Entwicklungsniveau dieser Staaten aus. Hinzu kommt, dass dieselben neun Staaten durch Freedom House im Hinblick auf die
207 Übersicht 6 wurde erstellt aus Daten von: BReg., 2009-2011: Rüstungsexportbericht 2007-2009; EU, 2008-2011: Jahresbericht Waffenausfuhren 2007-2009; Freedom House, 2010: Freedom in the World 2010; UNDP, 2010: Human Development Report 2010.
208 UNDP, 2010: Human Development Report 2010.
46
Partizipationsmöglichkeiten im Rahmen des politischen Systems, aber auch die Menschenrechtssituation mit der höchsten Stufe bewertet werden. 209 Eine solche Einordnung lässt negative Auswirkungen der Exporte auf die Menschenrechtssituation, aber auch einen illegitimen Einsatz in inneren wie auch äußeren Konflikten, unwahrscheinlich erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass für Rüstungsexporte in diese Empfängerstaaten grundsätzlich kein Anfangsverdacht bezüglich Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots besteht.
Einzig die Türkei befindet sich im Rahmen des Human Development Index mit Rang 83 im unteren Feld der Staaten mit hohem Entwicklungsniveau und wird auch von Freedom House nur als „partly free“ 210 eingestuft. Dies kann als Hinweis auf innere Konflikte sowie Defizite im Bereich der Menschenrechtssituation bewertet werden. Berücksichtigt man zusätzlich, dass es bereits in der Vergangenheit trotz Nato-Mitgliedschaft wiederholt Kontroversen um Rüstungsexporte an die Türkei gegeben hat 211 , dieser des Weiteren zwischen 2007 und 2009 durch die Bundesrepublik, aber auch anderen EU-Mitgliedsstaaten wiederholt Rüstungsex-porte verweigert wurden 212 , so ist zwingend von einem Anfangsverdacht auszugehen. Es ist nicht auszuschließen, dass es durch die deutschen Rüstungsexporte in die Türkei zu Einschränkungen in aus Perspektive des Friedensgebots entscheidenden Bereichen gekommen ist, weshalb eine eingehendere Untersuchung angezeigt ist. Diese erfolgt allerdings erst im Anschluss an die Analyse der Kooperationsprojekte.
209 Übersicht 6- Freedom House Einstufung.
210 Übersicht 6- Freedom House Einstufung.
211 Jenichen/Marks/Sandevski (Hrsg.), 2002: Rüstungstransfers und Menschenrechte, S.9; Kramer, 2007: Motiven und Interessen deutscher Türkeipolitik, S.486.
212 Übersicht 6- Verweigerte Genehmigungen Deutschland/EU.
47
5.3.3. Kooperationsprojekte
Übersicht 7: Kooperationsprojekte 213
Vor dem Hintergrund des stetigen Anstiegs der Entwicklungskosten bei gleichzeitig sinkenden Abnahmemengen durch die Bundeswehr, realisiert Deutschland seit Ende der 80er Jahre größere Rüstungsprojekte fast ausnahmslos in Kooperation mit anderen Mitgliedsstaaten der EU. Prüft man, ob durch die bisherigen Kooperationsprojekte ein Anfangsverdacht im Hinblick auf Einschränkungen in aus Perspektive des Friedensgebots entscheidenden Bereichen gegeben ist, so sind auch an dieser Stelle der Untersuchung sowohl die Art der Rüstungsgüter als auch die Voraussetzungen in den jeweiligen Empfängerländern zu berücksichtigen.
Untersucht man zunächst die Voraussetzungen im Bereich der Kooperationspartnerstaaten 214 , so ist festzustellen, dass es sich hierbei ausschließlich um Länder handelt, welche auch außerhalb von Kooperationsprojekten zu den Hauptempfängern deutscher Rüstungs-exporte aus dem Kreis der Nato/EU-Mitgliedsstaaten 215 zählen. Im Hinblick auf diese Staaten wurde bereits im vorangehenden Abschnitt festgestellt, dass grundsätzlich kein Anfangsverdacht bezüglich der vorgenannten Einschränkungen besteht. Diese Einschätzung lässt sich uneingeschränkt auf Kooperationsprojekte unter Beteiligung dieser Staaten übertragen, insofern die im Rahmen der Kooperationsprojekte entwickelten und produzierten Rüstungsgüter innerhalb dieser Staaten verbleiben.
Aus diesem Grund ist auch zu untersuchen, ob ein Anfangsverdacht dahingehend besteht, dass es durch Exporte der Kooperationspartner zu durch Deutschland mittelbar zu verant-wortenden Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots gekommen ist. Diese Möglich-
213 Übersicht7 wurde erstellt aus Daten von: BReg., 2008: Stellungnahme in Regierungspressekonferenz v. 21.04.2008; BReg., 2010: BT-DS 17/3937; Der Spiegel, 2008: Neuer Ärger mit Sarkozy, S.22.
214 Übersicht 7- Kooperationspartner.
215 Übersicht 6- Hauptempfänger in Nato/EU-Mitgliedsstaaten.
48
keit kann für den Weiterexport in EU-Mitgliedsstaaten wie Belgien oder Luxemburg 216 ohne eingehendere weitere Prüfung verneint werden. Für den geplanten Weiterexport des Airbus A400M in die Türkei ist aufgrund der Analyseergebnisse des vorangehenden Abschnitts hingegen ein Anfangsverdacht zu bejahen. Dieser findet im Rahmen der vertieften Untersuchung der Rüstungsexporte in die Türkei im Folgeabschnitt Berücksichtigung. Ein hinreichender Anfangsverdacht wäre vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und militärischen Ereignisse, aber auch der seit Jahrzehnten defizitären Menschenrechtssituation 217 sicherlich auch gegeben gewesen, wenn der von Frankreich 2008 beabsichtigte Export des Kampfhubschraubers Tiger nach Libyen realisiert worden wäre. 218 Dass es der Bundesregierung gelungen ist, diesen Export durch bilaterale Konsultationen zu verhindern 219 , und abgesehen von den Exporten in die Türkei kein Anfangsverdacht gegeben ist, kann im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik in zweifacher Hinsicht positiv bewertet werden: Zum einen ist es ein klarer Hinweis darauf, dass die Bundesregierung die Kooperationsfähigkeit keineswegs uneingeschränkt gegenüber menschenrechtlichen Erwägungen priorisiert. Zum anderen zeigt sich durch die erfolgreiche Intervention gegen die Exportabsichten Frankreichs, dass das deutsche Rüstungsexportkontrollregime durchaus wirksame Interventionsmöglichkeiten gegen kritische Rüstungsexporte der Kooperationspartner bietet, auch wenn keine Verpflichtung zur Integration einer Veto-Klausel in Kooperationsverträge besteht. 220
216 Übersicht 7- Exportvorhaben.
217 Freedom House, 2011: Country Report Libya, aus: Freedom House, 2011: Freedom in the World 2011.
218 Der Spiegel, 2008: Neuer Ärger mit Sarkozy, S.22
219 BReg., 2008: Stellungnahme in Regierungspressekonferenz v. 21.04.2008; Der Spiegel, 2008: Neuer Ärger mit Sarkozy, S.22.
220 Siehe hierzu auch Ausführungen in Abschnitt 4.2.
49
5.3.4. Rüstungsexporte in die Türkei
5.3.4.1. Überblick und Vorbemerkung
Übersicht 8: Rüstungsexporte in die Türkei ab 2000 221
Einer der Gründe, weshalb ein Anfangsverdacht im Hinblick auf Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots festgestellt wurde, ist, dass der Türkei trotz der Privilegierung als Nato-Mitgliedstaat im Zeitraum 2007-2009 Rüstungsexporte verweigert wurden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Ablehnung von Rüstungsexporten an einen Nato-Mitgliedsstaat keineswegs kennzeichnend für die deutsche Rüstungsexportpolitik ist. Die Bundesregierung hat vielmehr wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass „der Export in Nato-Länder grundsätzlich nicht zu beschränken [ist und] exportkontrollpolitische Entscheidungen zu diesen Partnerstaaten (…) sich an den sicherheitspolitischen Interessen im Rahmen des Bündnisses zu orientieren haben.“ 222 Untersucht man vor diesem Hintergrund, ob es sich bei der Verweigerung der Ausfuhrgenehmigungen um ein zeitlich begrenztes Phänomen handelt, so ist festzustellen, dass es auch zwischen 2000 und 2006 wiederholt zur Verweigerung von Ausfuhrgenehmigungen 223 gekommen ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass nach Einschätzung der deutschen Genehmigungsbehörden in der Türkei im gesamten Untersuchungszeitraum Defizite bestanden haben müssen, die zumindest partiell - es wurden neben den Verweigerungen auch umfassend Ausfuhrgenehmigungen erteilt - die hohe außen- und sicherheitspolitische Bedeutung der Türkei 224 überwogen haben. Genauere Hinweise auf mögliche Ursachen für die Verweigerungen kann eine erste Prüfung des Konfliktgeschehens in der Türkei
221 Übersicht 8 wurde erstellt aus Daten von: BReg., 2010: BT-DS 17/2207; BReg., 2001-2011: Rüstungsexportbericht 2000-2009; EU, 2001-2011: Jahresbericht Waffenausfuhren 2000-2009; Freedom House, 2000-2010: Freedom in the World 2000-2010; Wehrtechnik, 2011: Kategorie Kurz & Bündig, S.93.
222 BReg., 2010: BT-DS 17/2889, S.4.
223 Übersicht 8- Verweigerte Genehmigungen Deutschland/EU.
224 Sun, 2008: Die strategische Bedeutung der Türkei nach dem Kalten Krieg, S.92-98.
50
geben: Diese zeigt, dass die Türkei bis in die Gegenwart vom Konflikt um den territorialen Status des türkisch kontrollierten Nordteils Zyperns begleitet wird 225 , und auch eine Lösung des grenzüberschreitenden Konflikts mit der PKK 226 im Südosten der Türkei derzeit nicht absehbar ist. 227 Gerade der als (Sezessions-) Krieg einzuordnende Konflikt mit der PKK zeichnet sich dabei durch eine konstant hohe Konfliktintensität aus. 228 Dieser kurze Überblick über das Konfliktgeschehen verdeutlicht, dass in der Türkei durchaus Szenarien bestehen, in deren Rahmen sich Rüstungsexporte negativ auf die Menschenrechtssituation, die innere Lage, aber auch zwischenstaatliche Konflikte auswirken können. Vor diesem Hintergrund liegt in der folgenden Analyse auf Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots, der Schwerpunkt auf diesen Kriterien. Dabei sind allerdings nicht alle für die Türkei 2009 genehmigten Rüstungsexporte Untersuchungsgegenstand. Die Analyse wird vielmehr auf zwei für das Konfliktgeschehen zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung 2009 relevante Genehmigungsentscheidungen eingeschränkt: Bei den Genehmigungsentscheidungen handelt es sich zum einen um eine Ausfuhrgenehmigung für Kleinwaffen mit einem Genehmigungsvolumen von 0,3 Mio. Euro. Zum anderen eine Ausfuhrgenehmigung für Schiffsteile mit einem Genehmigungsvolumen von 17 Mio. Euro. In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung 2009 eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots bestanden hat. Insofern dies bezüglich mindestens einer der beiden Genehmigungsentscheidungen zu bejahen sein sollte, ist im Weiteren zu untersuchen, ob eine Rechtfertigung der Einschränkungen möglich ist.
5.3.4.2. Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots?
Internationale Verpflichtungen Deutschlands
Durch die Genehmigungsentscheidungen über den Export der Kleinwaffen sowie den entscheidenden Beitrag zur Fertigung der Kriegsschiffe liegt von Seiten der Bundesrepublik weder ein Verstoß gegen völkerrechtlich verbindliche Verpflichtungen, noch ein Verstoß gegen nicht zwingend verbindliche Selbstverpflichtungen vor. Es bestand 2009 weder von Seiten der Vereinten Nationen, noch der Europäischen Union ein Waffenembargo gegen- 225 HIFK,2010: Conflict Barometer 2010, S.14.
226 Partia Karkaren Kurdistan.
227 Freedom House, 2010: Country Report Turkey, aus Freedom House, 2010: Freedom in the World 2010.
228 HIFK, 2010: Conflict Barometer 2010, S.85f.
51
über der Türkei. 229 Des Weiteren umfassen die beiden im Zentrum der Analyse stehenden Ausfuhrgenehmigungen keine kritischem Rüstungsgüter wie beispielsweise Anti-Personen-Minen 230 , für welche erweiterte Beschränkungen bestehen.
Auswirkungen auf die Menschenrechtssituation der Türkei
Einer wesentlich umfassenderen Analyse bedarf die Beantwortung der Frage, ob zum Zeitpunkt der beiden Genehmigungen 2009 eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben war, dass sich die genehmigten Rüstungsexporte, insbesondere über die Verwendung im Rahmen schwerer Menschenrechtsverletzungen, negativ auf die Menschenrechtssituation auswirken. Ob zum Genehmigungszeitpunkt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hat, dass Rüstungsgüter zu Folterzwecken sowie grundsätzlich allen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden 231 , hängt dabei von mehreren Faktoren ab: Entscheidend ist zum einen die Art der exportierten Rüstungsgüter und die als Endverwender vorgesehen staatliche Institution, zum anderen die Menschenrechts- und Konfliktsituation. Untersucht man zunächst die Ausfuhrgenehmigung bezüglich der Kriegsschiffe, so ist festzustellen, dass als endverwendende Institution nur die türkischen Streitkräfte oder die Küstenwache in Frage kommen. Da diesen beiden Institutionen im Rahmen des Konflikts mit der PKK keine entscheidende Bedeutung zukommt, und maritime Waffensysteme eine sehr geringe Eignung zu Menschenrechtsverletzungen aufweisen, kann bezüglich dieser Ausfuhrgenehmigung von keiner hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf negative Auswirkungen auf die Menschenrechtssituation ausgegangen werden. Bezüglich der Ausfuhrgenehmigungen für die Kleinwaffen stellt hingegen bereits die Art der exportierten Rüstungsgüter eine Herausforderung dar. Kleinwaffen weisen neben zu Folterzwecken geeigneten Rüstungsgütern das höchste Gefährdungspotential bezüglich Menschenrechtsverletzungen auf. 232
Dennoch wäre es durchaus möglich gewesen, die Wahrscheinlichkeit einer Verwendung der Kleinwaffen zu Menschenrechtsverletzungen abzusenken. Man hätte hierzu lediglich die Erteilung der Exportgenehmigung davon abhängig machen müssen, dass in der Vergangenheit an Menschenrechtsverletzungen beteiligte Institutionen von der Endverwendung ausgeschlossen werden. Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Selbstverpflichtung des potentiellen Empfängerstaats gegenüber den Genehmigungsbehörden. 233 Dies ist allerdings so-
229 SIPRI,2011: International Arms Embargoes
230 BReg., 2010: BT-DS 17/2207, S.17.
231 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.34.
232 Geneva Declaration, 2008: Global Burden of Armed Violence, S.5.
233 BAFA, 2002: Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente v. 12.02.2002, S.1f.
52
wohl für die Genehmigung bezüglich der Kleinwaffen, als auch alle weiteren zwischen 2007 und 2009 erteilten Ausfuhrgenehmigungen unterblieben. 234
Mit dem Verzicht auf Auflagen wurde zwar eine Möglichkeit zur Verringerung des Gefährdungspotentials nicht genutzt. Es lassen sich jedoch allein hieraus noch keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer Verwendung der Kleinwaffen zu Menschenrechtsverletzungen ableiten. Will man hierzu eine belastbare Aussage treffen, ist es zwingend erforderlich, die Menschenrechts- und Konfliktsituation in der Türkei zum Genehmigungszeitpunkt 2009 zu berücksichtigen:
Unbestreitbar ist, dass noch in den 90er Jahren im Rahmen des militärischen Vorgehens gegen die PKK im Südosten der Türkei und im Nordirak erhebliche menschenrechtliche Defizite 235 gegeben waren. Diese bestanden zum Genehmigungszeitpunkt 2009 allerdings nicht mehr in diesem Umfang, da es insbesondere mit der Konkretisierung der Beitrittsperspektive zur EU über die Zuerkennung des Status eines potentiellen Beitrittskandidaten 1999 zu einer deutlichen Positiventwicklung gekommen ist. 236 Neben der Bundesregierung, welche explizit betont, dass es insbesondere für die kurdische Minderheit zu konkreten Verbesserungen im Bereich der Menschenrechtssituation gekommen ist 237 , bestätigen auch das in Menschenrechtsfragen keineswegs unkritische Europäische Parlament 238 sowie die EU-Kommission diese positive Entwicklung. Die EU-Kommission betont dabei, dass nach ihrer Einschätzung im besonders sensiblen Bereich der Folter mittlerweile „a comprehensive set of safeguards against torture and ill-treatment.“ 239 gegeben ist. Gleichzeitig ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass 2009 keineswegs alle Defizite im Menschenrechtsbereich behoben waren. Vielmehr waren als auf die gesetzgeberischen Maßnahmen folgender Schritt immer noch umfassende “efforts to implement it and fully apply the government's zero-tolerance policy“ 240 erforderlich. Diese Anmerkung der EU-Kommission zielt insbesondere auf Maßnahmen zur systematischen Gewährleistung der Einhaltung menschenrechtlicher Mindeststandards im Bereich der türkischen Armee sowie der am Anti-Terror-Kampf beteiligten Polizeieinheiten ab. 241
234 BReg., 2010: BT-DS 17/2207, S.14.
235 GKKE, 2000: Rüstungsexportbericht 1999, S.7ff.
236 BReg., 2010: Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik, S.224.
237 BReg., 2010: Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik, S.224.
238 Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2008 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich v. 07.05.2009 (AblEU Nr. C 212/60 v. 05.08.2010), Rn 97.
239 KOM, 2009: Turkey 2009 Progress Report, S.16.
240 KOM, 2009: Enlargement Strategy and Main Challenges 2009-2010, S.67.
241 Freedom House, 2010: Country Report Turkey, aus: Freedom House, 2010: Freedom in the World 2010.
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Damit wird deutlich, dass trotz der umfassenden Verbesserungen bis 2009, gerade in Konfliktregionen wie dem Südosten der Türkei weiterhin die Möglichkeit einer Verwendung der Kleinwaffen im Rahmen schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte, aber auch das humanitäre Völkerrecht bestanden hat.
Entscheidend ist allerdings, dass 2009 bereits umfassende gesetzgeberische Maßnahmen erfolgt waren, die darauf abzielten Menschenrechtsverletzungen zu verhindern und auch strafrechtlich zu sanktionieren. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass zum Genehmigungszeitpunkt keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verwendung der Kleinwaffen im Rahmen systematischer Menschenrechtsverletzungen bestanden hat. Insofern es zu Verstößen unter Verwendung der Kleinwaffen gekommen sein sollte, dürften diese auf Fehlverhalten im Bereich der unteren Dienstgradgruppen zurückzuführen sein. Vor diesem Hintergrund kann für die 2009 ausgeführten Kleinwaffen nur von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Einsatzes dieser Waffen zu vereinzelten Menschenrechtsverletzungen ausgegangen werden.
Auswirkungen auf die innere Lage der Türkei
In engem Zusammenhang mit der Menschenrechtssituation sind die Auswirkungen der Genehmigungsentscheidungen auf die innere Lage der Türkei zu bewerten. Entscheidend ist im Rahmen dieses Kriteriums, ob zum Genehmigungszeitpunkt 2009 eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hat, dass der Export der maritimen Komponenten wie auch der Kleinwaffen einen Beitrag zu einer Verlängerung oder auch weiteren Eskalation bestehender innerer Konflikte leistet. 242
Der 2009 einzige bewaffnete Konflikt mit erheblicher innerer Komponente war die Ausei-nandersetzung zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Südosten der Türkei. Dieser kann einerseits als innerer Konflikt betrachtet werden, ist doch ein begrenzter Anteil der kurdischen Minderheit 243 Konfliktpartei und der territoriale Status eines erheblichen Teils des türkischen Staatsgebiets zentraler Konfliktgegenstand. Andererseits zeichnet sich der Konflikt auch durch grenzüberschreitende Elemente aus, weshalb die Einordnung als innerer Konflikt nur zum Teil zutreffend ist.
Prüft man, ob vor dem Hintergrund der Art wie auch der möglichen Endverwender der genehmigten Rüstungsexporte, negative Auswirkungen auf den vorgenannten Konflikt mög-
242 EU,2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.57.
243 Der Anteil der kurdischen Minderheit an der Gesamtbevölkerung beträgt ca. 18% (CIA, 2011: World Factbook-Turkey).
54
lich sind, so ist dies im Hinblick auf die maritimen Komponenten allein aufgrund der geographischen Gegebenheiten im Südosten der Türkei grundsätzlich zu verneinen. Im Gegensatz dazu kann für die Kleinwaffenexporte weder eine gewalteskalierende, noch eine konfliktverlängernde Wirkung ausgeschlossen werden. Um eine belastbare Bewertung vornehmen zu können, ob zum Genehmigungszeitpunkt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hat, dass diese negativen Auswirkungen eintreten, ist es zunächst notwendig, den Konfliktverlauf zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung 2009 zu analysieren: Freedom House hat für 2009 festgestellt, dass “the government began serious peace negotiations with the PKK to end the Kurdish conflict in the southeast, including the announcement of a major government initiative to improve democracy and minority rights.” 244 Nach Einschätzung der Bundesregierung ist es durch diese Maßnahmen der türkischen Regierung auch tatsächlich zu konkreten Verbesserungen der Gesamtsituation der kurdischen Minderheit, insbesondere auch im Hinblick auf die Menschenrechtssituation, gekommen. 245 Auf diese Initiative folgte ein einseitiger Waffenstillstand von Seiten der PKK, welcher allerdings bis in die Gegenwart stetig von Angriffen auf die türkischen Streitkräfte im Grenzgebiet zum Nordirak unterbrochen wird. 246 Die Bewertung dieser Angriffe durch die EU, wonach „there is no justification for such terrorist attacks“ 247 , bringt klar zum Ausdruck, dass man den bewaffneten Kampf der als terroristischer Organisation eingestuften PKK 248 keineswegs als legitime Handlung im Sinne der kurdischen Minderheit in der Türkei betrachtet. Es wird damit auch deutlich, dass die Vorgehensweise der türkischen Regierung gegen die grenzüberschreitenden sezessionistischen Aktivitäten der PKK nicht mit einer Vorgehensweise gegen die kurdische Minderheit gleichzusetzen ist. Vielmehr war für 2009 eine zunehmend positive Grundhaltung der türkischen Regierung gegenüber der kurdischen Minderheit zu beobachten. 249 Dieser „Meinungsumschwung“ ist insbesondere auch darauf zurückzuführen, dass die türkische Regierung kein Interesse an einer weiteren Destabilisierung der Südost-Region über eine Ausweitung des Konflikts hat. Vor dem Hintergrund dieser Positiventwicklung war zum Genehmigungszeitpunkt 2009 keine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Kleinwaffen zu Ausweitung oder auch Verlängerung des Konflikts mit der PKK, insbesondere auch zu Lasten der nicht am
244 Freedom House, 2010: Country Report Turkey, aus: Freedom House, 2010: Freedom in the World 2010.
245 BReg., 2010: Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik, S.224.
246 EU, 2011: Statement by the High Representative v. 15.07.2011.
247 EU, 2011: Statement by the High Representative v. 15.07.2011.
248 Gemeinsamer Standpunkt 2008/586/GASP des Rates betreffend besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus v. 15.07. 2008 (AblEU Nr. L 188/71 v. 16.07.2008).
249 Freedom House, 2010: Country Report Turkey, aus: Freedom House, 2010: Freedom in the World 2010.
55
Konflikt beteiligten Teile der kurdischen Minderheit, beitragen. Der Konfliktverlauf bis in die Gegenwart hat diese Einschätzung bestätigt. 250
Frieden, Sicherheit und Stabilität im regionalen Umfeld der Türkei
Neben den Auswirkungen auf die innere Lage ist auch zu berücksichtigen, ob zum Genehmigungszeitpunkt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hat, dass durch die Rüs-tungsexporte „Konflikte oder Spannungen in der Region des Empfängerlandes gefördert, verschärft, ausgelöst oder verlängert werden.“ 251 Zwingend wäre es sogar gewesen eine Ausfuhrgenehmigung zu verweigern, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen wäre, dass die Türkei „die zur Ausfuhr bestimmten Güter einsetzt, um ein anderes Land anzugreifen oder einen Gebietsanspruch mit Gewalt durchzusetzen.“ 252 Vor dem Hintergrund dessen, dass dieses Kriterium im Wesentlichen auf die Vermeidung zwischenstaatlicher Konflikte abzielt, ist der bereits im Rahmen der inneren Konflikte berücksichtigte Konflikt mit der PKK auszuklammern. Dieser zeichnet sich zwar durch ein grenzüberschreitendes Element aus, da auch 2009 Gefechte auf irakischem Staatsgebiet stattfanden. Die Vorgehensweise der türkischen Streitkräfte im Nordirak erfolgt jedoch bis in die Gegenwart in „close official contacts with Iraqi authorities, including with the Kurdistan regional government.” 253 Aus diesem Grund ist die irakische Regierung nicht als Konfliktpartei zu betrachten, weshalb auch kein zwischenstaatlicher Konflikt vorgelegen haben kann.
Anders verhält es sich bezüglich eines der ältesten Konflikte Europas. Spätestens mit der bis in die Gegenwart andauernden türkischen Besetzung des Nordteils Zyperns im Jahr 1974, wurde die Türkei zur Partei im Konflikt um den territorialen Status des Nordteils der Insel. 254 Die politische Positionierung der 1983 proklamierten, allerdings international nie anerkannten Türkischen Republik Nordzypern erfolgt dabei bis zum heutigen Zeitpunkt in enger Abstimmung mit der türkischen Regierung. 255 Die Republik Zypern, welche von griechischen Zyprioten dominiert wird und seit 2004 EU-Mitglied ist, handelt hingegen mittlerweile weitgehend autonom von Griechenland, 256 erhält jedoch durch dieses weiterhin politische Unterstützung. 257
250 HIFK, 2010: Conflict Barometer 2010, S.85f.
251 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.60.
252 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.61.
253 KOM, 2009: Turkey 2009 Progress Report, S.86.
254 Richter, 2009: Historische Hintergründe des Zypernkonflikts, S.6-8.
255 KOM, 2009: Turkey 2009 Progress Report, S.32.
256 Faustmann, 2009: Die Verhandlungen zur Wiedervereinigung Zyperns, S.13.
257 Griechische Regierung, 2011: Zypern- Die Parameter des Problems und der Lösung.
56
Prüft man, ob sich die genehmigten Rüstungsexporte negativ auf diesen Konflikt hätten auswirken können, so ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass im Falle einer gewaltsamen Eskalation unter Beteiligung der türkischen Streitkräfte die maritime Komponente dominiert hätte. Vor diesem Hintergrund findet im Rahmen der weiteren Untersuchung ausschließlich die Ausfuhrgenehmigung bezüglich der Kriegsschiffe Berücksichtigung. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob 2009 eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hat, dass die Türkei die Kriegsschiffe im Rahmen der gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs einsetzt oder aber unter Verwendung der Kriegsschiffe zu einer Aufrechterhaltung oder auch Verschärfung der Spannungen beiträgt.
Bezüglich des Risikos einer weiteren türkischen Intervention zur Durchsetzung von Gebietsansprüchen ist zunächst festzustellen, dass der Zypern-Konflikt seit Jahrzehnten ohne den Einsatz militärischer Gewalt ausgetragen wird und bereits in einer Vielzahl von Ver-handlungsinitiativen unter Vermittlung der UN auf eine Konfliktlösung hingearbeitet wurde. 258 Die bislang vielversprechendste Verhandlungsrunde scheiterte mit der Ablehnung des sogenannten „Annan-Plans“ in einem Referendum durch die Mehrheit der griechischen Zyprioten 2004. Ausschlaggebend für die Ablehnung durch die griechischen Zyprioten war vor allem, dass auch in einem wiedervereinigten Zypern weiterhin türkische Soldaten im Nordteil stationiert bleiben sollten. 259 Seit 2008 läuft eine neue erfolgversprechende Ver-handlungsrunde unter Vermittlung der Vereinten Nationen. Zudem wurde schrittweise die Durchlässigkeit der Grenze zwischen den beiden Gebieten erhöht sowie die wirtschaftlichen Beziehungen weiter ausgebaut. 260 Derzeit werden zentrale Aspekte bezüglich der Staatsform eines wiedervereinigten Zyperns verhandelt, wobei die EU-Kommission mit einem „agreement on the outstanding core issues by October“ 261 rechnet.
Gerade vor dem Hintergrund der fortdauernden Gewaltlosigkeit des Konflikts und des seit 2008 wie auch gegenwärtig positiven Verhandlungsverlaufs ist nicht davon auszugehen, dass zum Genehmigungszeitpunkt 2009 eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf eine erneute türkische Intervention gegeben war.
Nichtsdestotrotz waren jedoch auch 2009 durchaus Spannungen zwischen den Konfliktparteien zu beobachten, welche die türkische Marine unter Verwendung von Kriegsschiffen konkret befördert hat, da unter anderem
„civilian vessels prospecting for oil on behalf of the Republic of Cyprus were hindered by the Turkish navy on several occasions during the re-
258 Sieheunter anderem UN-Res. 541 (1983); UN-Res. 550 (1984).
259 Faustmann, 2009: Die Verhandlungen zur Wiedervereinigung Zyperns, S.9ff.
260 Faustmann, 2009: Die Verhandlungen zur Wiedervereinigung Zyperns, S.12f.
261 KOM, 2011: Pressemitteilung Zypern-Konflikt v. 14.07.2011.
57
porting period.“ 262 Die EU-Kommission brachte ihre Bewertung dieser Handlungen in einem Fortschrittsbericht bezüglich der Beitrittsperspektiven der Türkei deutlich zum Ausdruck: “Turkey is expected to support actively the ongoing negotiations and to take practical steps to contribute to creating a climate favourable to a fair, comprehensive and viable settlement of the Cyprus problem within the UN framework.” 263 Dies verdeutlicht, dass auch nach Einschätzung der EU-Kommission für das Jahr 2009 nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Türkei ihre Möglichkeiten im Hinblick auf eine Konfliktlösung ausgeschöpft hat. Vielmehr hat sie unter Verwendung von Kriegsschiffen zu einer Aufrechterhaltung der Spannungen und damit auch einer Verlängerung des Konflikts beigetragen. Dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass zum Genehmigungszeitpunkt ein hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hat, dass durch die Ausfuhrgenehmigung für die Schiffsbauteile zu einer, wenn auch in ihrer Intensität begrenzten, Beeinträchtigung von Frieden und Stabilität in der Region beigetragen wird.
Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Türkei
Negativ aus Perspektive des Friedensgebots wäre auch zu bewerten, insofern Deutschland über seine Rüstungsexporte zu Militärausgaben beigetragen hätte, welche zum Genehmigungszeitpunkt 2009 nicht mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Türkei vereinbar waren. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die für Rüstungs- und Militärausgaben aufgewendeten staatlichen Ressourcen in für die menschliche Entwicklung entscheidenden Bereichen wie Bildung und Gesundheit fehlen. 264 Ein aussagekräftiger Indikator im Hinblick auf das Entwicklungsniveau in den Bereichen Gesundheit und Bildung ist der Human Development Index. Die Türkei wurde 2009 mit Rang 83 265 dem unteren Bereich der Staaten mit hohem Entwicklungsniveau zugeordnet. Dies weist darauf hin, dass ein in der Gesamtbewertung hinreichendes Entwicklungsniveau gegeben ist, allerdings in Teilbereichen durchaus Defizite bestehen. Um bei diesem Entwicklungsniveau von über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängerlandes hinausgehenden Aufwendungen für Militärausgaben ausgehen zu können, müssten diese deutlich die für grundlegende Bereiche der menschlichen Entwicklung wie Gesundheit und Bildung zur Verfügung stehenden staatlichen Ressourcen beeinträchtigen. 266 Dies wäre beispielsweise der Fall gewesen, wenn für die Türkei 2009 deutlich über dem europäischen
262 KOM, 2009: Turkey 2009 Progress Report, S.32.
263 KOM, 2009: Turkey 2009 Progress Report, S.32.
264 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.94.
265 UNDP, 2010: Human Development Report 2010, S.142.
266 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.96.
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Durchschnittswert von 1,8% 267 des BIP liegende Militärausgaben zu beobachten gewesen wären. Da dies nicht der Fall ist - die türkischen Militärausgaben sind gemessen an ihrem Anteil am BIP seit 1999 stark rückläufig und befinden sich für 2008/2009 im europäischen Durchschnitt 268 - liegt kein Beitrag der deutschen Rüstungsexporte zu unverhältnismäßigen und damit über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Türkei hinausgehenden Militärausgaben vor.
5.3.4.3. Rechtfertigung
Ziel des vorangehenden Abschnitts war an zwei Ausfuhrgenehmigungen beispielhaft zu untersuchen, ob es durch die für die Türkei genehmigten Rüstungsexporte zu Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots gekommen ist. Dies muss sowohl für die Kleinwaffen als auch die Schiffskomponenten bejaht werden. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass beide Exportgenehmigungen Einschränkungen zur Folge hatten, welche allerdings in ihrer Intensität begrenzt sind. Dieses Analyseergebnis ist auf alle deutschen Rüs-tungsexporte in die Türkei übertragbar, welche zu Menschenrechtsverletzungen, aber auch zum Einsatz im Rahmen des Zypern-Konflikts geeignet sind. Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzustellen, dass die deutschen Rüstungsexporte in die Türkei 2009 Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots zur Folge hatten. Diese zeichneten sich allerdings zum einen durch eine geringe Intensität und zum anderen gerade im Menschenrechtsbereich weiter rückläufige Tendenz aus.
Da auch im Rahmen des Grundgesetzes „der Dienst am Frieden den politischen Akteuren keinen Pazifismus abverlangt“ 269 , haben diese Einschränkungen nicht zur Folge, dass zwingend von einer aus Perspektive des Grundgesetzes verantwortungslosen Rüstungsexportpolitik auszugehen ist. Die Einschränkungen lassen sich vielmehr rechtfertigen, insofern sie im Rahmen von Rüstungsexporten erfolgt sind, welche im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung erforderlich waren. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung in hinreichendem Maße erfüllt ist:
267 IISS, 2011: The Military Balance 2011, S.79.
268 Lagen die Militärausgaben der Türkei für 1999 mit einem Anteil von 4% des BIP noch deutlich über den durchschnittlichen europäischen Militärausgaben von 2%, so waren sie 2009 mit 1,78% im europäischen Durchschnitt (1,8%) (IISS, 2011: The Military Balance 2011, S.151; SIPRI, 2011: Military Expenditure Database).
269 Schiedermair, 2006: Der internationale Frieden und das Grundgesetz, S.88.
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Zugang zu natürlichen Ressourcen und Energieversorgungssicherheit Prüft man, ob eine Rechtfertigung über einen entscheidenden Beitrag zur Sicherstellung der Versorgung mit natürlichen Ressourcen möglich ist, so ist zunächst zu berücksichtigen, dass Deutschland in Energiefragen zur Türkei in einem einseitigen Abhängigkeitsverhältnis steht. Der Türkei kommt als „Energiedrehscheibe“ 270 eine herausragende Bedeutung bezüglich der Versorgung Deutschlands mit natürlichen Ressourcen wie Erdöl und Erdgas zu. 271 Dies verdeutlicht, dass die Bundesrepublik bei der Sicherstellung ihrer Versorgung mit natürlichen Ressourcen sowohl von einer wohlwollenden Haltung der türkischen Regierung profitieren kann, als eine Belastung der Beziehungen - beispielsweise aufgrund der Verweigerung von Rüstungsexporten - auch negative Auswirkungen haben kann. Aus diesem Grund ist die Genehmigung von Rüstungsexporten durchaus geeignet, einen Beitrag zur Energieversorgungssicherheit zu leisten. Die Abhängigkeit von der türkischen Kooperationsbereitschaft im Rahmen des Pipeline-Projekts Nabucco 272 wie auch die absehbaren Her-ausforderungen durch eine stetige Verknappung der natürlichen Ressourcen verdeutlichen die Erforderlichkeit dieses Beitrags.
Ausstattung der Bundeswehr und Erhalt der Rüstungsindustrie
Die zunehmende Verknappung der verfügbaren Ressourcen ist allerdings nicht nur im Rohstoffbereich ein Thema. Vielmehr sind in der Bundesrepublik und den anderen westeuropäischen Staaten auch die Verteidigungsetats davon betroffen. Dies wirkt sich negativ auf die Haushaltsmittel aus, welche für die Beschaffung der im Rahmen einer wirksamen militärischen Landesverteidigung notwendigen Ausrüstung zur Verfügung stehen. Die Rüstungsexporte in die Türkei sind im Hinblick auf die Bewältigung dieser Herausforderung außerordentlich positiv zu bewerten, haben sie doch der deutschen Rüstungsindustrie Exporterlöse verschafft. Diese sind in jedem Fall geeignet, den Unternehmen zu ermöglichen, ihre Forschungs- und Entwicklungskosten zu amortisieren. Des Weiteren können durch die höheren Produktionszahlen die Anschaffungskosten für die Bundeswehr reduziert werden. Dadurch kann mit den verfügbaren Haushaltsmitteln eine höherwertigere und auch auftragsgerechtere Ausrüstung beschafft werden.
Die Erforderlichkeit der Exporterlöse wird nochmals deutlich, wenn man zum einen berücksichtigt, dass trotz stetig wachsender außen- und sicherheitspolitischer Herausforderungen die für eine auftragsgerechte Ausrüstung der Bundeswehr zur Verfügung stehenden Haus-
270 Kramer,2010: Die Türkei als Energiedrehscheibe, S.33-35.
271 Reichert/Voßwinkel, 2010: Die Energiepolitik der Europäischen Union, S.29ff.
272 Kramer, 2010: Die Türkei als Energiedrehscheibe, S.21.
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haltsmittel gekürzt werden 273 und zum anderen miteinbezieht, dass die deutsche Rüstungsindustrie mittlerweile 70% 274 ihrer Produktion exportiert. Nur durch die positiven Auswirkungen der Exporterlöse auf die Umsatz- und Ertragslage besteht für Unternehmen wie Heckler & Koch die Möglichkeit, wirtschaftlich zu produzieren, und damit diese, für die Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung grundlegenden technologischen Fähigkeiten in Deutschland zu erhalten. 275
Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Deutschlands
Das zwingendste und in den zurückliegenden Kontroversen um Rüstungsexporte in die Türkei immer auch entscheidende Argument für die Genehmigung der Rüstungsexporte ist allerdings die Nato-Mitgliedschaft der Türkei.
Im Rahmen der Mitgliedschaft in einem System kollektiver Sicherheit wie der Nato ist es obligatorisch, dass sich die Mitgliedsstaaten bereits vor Eintritt des Verteidigungsfalls gegenseitig unterstützen. 276 Diese Unterstützung umfasst insbesondere Rüstungsexporte, da über die Erweiterung der militärischen Fähigkeiten technologisch schwächerer Mitgliedsstaaten die Verteidigungskraft des Kollektivs erhöht werden kann. Verweigert die Bundesrepublik der Türkei Rüstungsexporte, so würde dies zum einem einem Mitgliedsstaat, zudem gelegen in einer auch nach Ende des Kalten Kriegs geostrategisch höchst relevanten Region 277 , die Möglichkeit verwehren, seine militärischen Fähigkeiten und damit auch die Verteidigungskraft des Bündnisses zu erweitern. Zum anderen wird dadurch die Bündnisfähigkeit Deutschlands in Frage gestellt, sind Rüstungsexporte doch als fester „Bestandteil des Zusammenhalts regionaler Militärbündnisse“ 278 zu betrachten. Bereits eine kurzzeitige Aussetzung der deutschen Rüstungsexporte in die Türkei 1992 hatte die deutliche Hinterfragung der deutschen Bündnissolidarität zur Folge. 279 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Genehmigung der Rüstungsexporte in die Türkei sowohl aus Gründen der Bündnissolidarität bzw. zur Gewährleistung der Bündnisfähigkeit, als auch zur Gewährleistung der Verteidigungskraft und auch Handlungsfähigkeit des Kollektivs in einer geostrategisch relevanten und höchst dynamischen Region erforderlich war.
273 Brune/Dickow/Mölling, 2010: Finanzkrise und Verteidigungskooperation, S.7.
274 BDSV, 2011: Stellungnahme Rüstungsexportpolitik.
275 Breil, 2011: Beitrag FDP in Bundestagsdebatte v. 10.02.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 10.02.2011, S.10228.
276 Art. 3 Nordatlantikvertrag.
277 Sun, 2008: Die strategische Bedeutung der Türkei nach dem Kalten Krieg, S.92-98.
278 Roeser, 1988: Völkerrechtliche Aspekte des internat. Handels mit konventionellen Waffen, S.41.
279 Kramer, 2007: Motive und Interessen deutscher Türkeipolitik, S.486.
61
Stellt man gerade der hohen Bedeutung der Rüstungsexporte im Rahmen der Nato-Mitgliedschaft die begrenzten Einschränkungen im Bereich der Menschenrechtssituation und auch regionalen Stabilität gegenüber, so ist festzustellen, dass sich diese deutlich im Rahmen des Erforderlichen befinden. Dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass die Bundesregierung wie auch die zuständigen Behörden über ihre Genehmigungsentscheidungen eine als verantwortungsvoll zu charakterisierende Rüstungsexportpolitik gewährleistet haben.
5.4. Rüstungsexporte in Drittstaaten
5.4.1. Vorbemerkung
Im Rahmen der bisherigen Untersuchung wurde gezeigt, dass zwischen 2000 und 2009 60% der exportierten Rüstungsgüter an Nato- und EU-Mitgliedsstaaten geliefert wurden. 280 Dies kann einerseits als Beleg dafür gewertet werden, dass die im Vergleich zu Drittstaaten liberalere Ausrichtung des Rüstungsexportkontrollregimes bezüglich dieser Kategorie von Empfängerstaaten Wirkung zeigt. Andererseits lässt sich daran jedoch auch erkennen, dass trotz der für Rüstungsexporte in Drittstaaten anzustrebenden restriktiven Genehmigungspraxis 281 , 40% der Rüstungsexporte in Drittstaaten ausgeführt wurden. Falsch wäre es allerdings, aus diesem Wert bereits Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik abzuleiten, besteht der für die Untersuchung wesentliche Unterschied zwischen Rüstungsexporten in Nato/EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten doch einzig darin, dass für den Fall, dass es durch Rüstungsexporte zu Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots kommt, erweiterte Rechtfertigungsmöglichkeiten bestehen, sofern diese für Nato/EU-Mitgliedsstaaten bestimmt sind. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob für die Hauptempfänger deutscher Rüstungsexporte in der Kategorie der Drittstaaten ein Anfangsverdacht im Hinblick auf Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots gegeben ist. Insofern dies für einen Empfängerstaat zu bejahen sein sollte, so sind die Rüstungsexporte in diesen Staat in Anlehnung an die Vorgehensweise in Abschnitt 5.3.4, einer eingehenderen Analyse zu unterziehen.
280 Übersicht 5.
281 Ziff. III. 1 PGs 2000.
62
5.4.2. Hauptempfänger in Drittstaaten
Übersicht 9: Hauptempfänger in Drittstaaten 282
Die Prüfung auf das Vorliegen eines Anfangsverdachts wurde im Hinblick auf die Nato-und EU-Mitgliedsstaaten vor allem dadurch vereinfacht, dass keine Differenzierung auf-grund des zwischen den verschiedenen Arten von Rüstungsgütern variierenden Gefährdungspotentials erforderlich war, hatte im Untersuchungszeitraum doch jeder der Empfängerstaaten das gesamte Spektrum an Rüstungsgütern erhalten. Die Ausgangssituation bei den Hauptempfängern im Bereich der Drittstaaten ist hingegen bei weitem heterogener, sowohl was die jeweils empfangenen Rüstungsgüter, als auch die Voraussetzungen in den Empfängerländern betrifft.
Einzig gemeinsames Merkmal ist, dass sich alle Empfängerländer durch ein sehr hohes Entwicklungsniveau auszeichnen. 283 Dies lässt es zum einen äußerst unwahrscheinlich erscheinen, dass sich die finanziellen Aufwendungen für die Rüstungsexporte negativ auf deren Entwicklungsniveau ausgewirkt haben. Zum anderen wird dadurch deutlich, dass die armen und ärmsten Länder nicht zu den Hauptkunden der deutschen Rüstungsindustrie zählen 284 , was aus Perspektive des Friedensgebots außerordentlich positiv zu bewerten ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass vor dem Hintergrund der ausgeprägten Heterogenität jedes der Hauptempfängerländer einzeln auf das Bestehen eines Anfangsverdachts zu prüfen ist:
282 Übersicht 9 wurde erstellt aus Daten von: BReg., 2009-2011: Rüstungsexportbericht 2007-2009; EU, 2008-2011: Jahresbericht Waffenausfuhren 2007-2009; Freedom House, 2010: Freedom in the World 2010; UNDP, 2010: Human Development Report 2010.
283 Übersicht 9- Human Development Index (Rang).
284 Diese Einschätzung wird auch von rüstungskritischen Institutionen geteilt (Vgl. GKKE, 2011: Rüstungsexportbericht 2010, S.41).
63
Das mit Abstand höchste Genehmigungsvolumen aller Empfängerländer hatte im Zeitraum 2007-2009 Südkorea zu verzeichnen. Dieses erhielt sowohl zum Einsatz in inneren Konflikten geeignete Güter wie Kleinwaffen und gepanzerte Fahrzeuge, als auch zur Verwendung in einem zwischenstaatlichen Konflikt geeignete Rüstungsgüter wie Kriegsschiffe. Auf-grund der Tatsache, dass in Südkorea keine inneren Konflikte bestehen 285 , und sich das Land durch eine außerordentlich positive Menschenrechtslage auszeichnet 286 , kann ein Anfangsverdacht bezüglich negativer Auswirkungen in diesen Bereichen ausgeschlossen werden. Auch der latente Konflikt mit Nordkorea führt nicht dazu, dass von einem Anfangsverdacht auszugehen ist, sind Rüstungsexporte nach Südkorea doch vor dem Hintergrund des bisherigen Konfliktverlaufs keineswegs als Beitrag zu friedensstörenden Handlungen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VN-Charta bzw. Art. 26 Abs. 1 GG zu bewerten. Vielmehr ermöglichen sie Südkorea in wirksamer Weise, Maßnahmen zur Wahrung seiner territorialen Integrität im Sinne von Art. 51 VN-Charta zu ergreifen.
Bestehen bei Südkorea grundsätzlich keine Anhaltspunkte bezüglich Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots, so ist die Situation im Hinblick auf die Vereinigten Arabischen Emirate und auch Brunei komplexer. Die Einstufung beider als „not free“ 287 deutet auf Defizite im Bereich der politischen Partizipationsmöglichkeiten und/oder Menschenrechte hin. Bei einer eingehenderen Analyse ist allerdings festzustellen, dass der Schwerpunkt der Defizite weniger bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie Folter liegt, sondern die negative Einstufung beider Staaten insbesondere aus Mängeln im Bereich der politischen Partizipationsmöglichkeiten resultiert. 288 Trotz der Tatsache, dass auch aufgrund des hohen Wohlstandsniveaus in beiden Staaten keine inneren Konflikte bestehen 289 , ließe sich insbesondere bei umfassenden Kleinwaffenexporten ein Anfangsverdacht bezüglich einer Beeinträchtigung der Menschenrechtssituation nicht zwingend verneinen. Beide Staaten haben jedoch mit Kriegsschiffen und weiteren maritimen Komponenten im Schwerpunkt Rüstungsgüter erhalten, welche nicht zum Einsatz im Rahmen von Menschenrechtsverletzungen geeignet sind. Berücksichtigt man noch zusätzlich, dass beide Staaten in ihrer Region keineswegs offensiv auftreten 290 , so kann für Rüstungsexporte in diese beiden Staaten ein Anfangsverdacht verneint werden.
285 HIFK, 2010: Conflict Barometer 2010, S.65.
286 Übersicht 9- Freedom House Einstufung.
287 Übersicht 9- Freedom House Einstufung.
288 Freedom House, 2011: County Report United Arab Emirates und Country Report Brunei, aus: Freedom House, 2011: Freedom in the World 2011.
289 HIFK, 2010: Conflict Barometer 2010, S.53/75.
290 Tan, 2010: Defence spending and procurement trends in South-east Asia, S.27.
64
Singapur erhielt hingegen keine Kriegsschiffe, sondern ausschließlich Kampfpanzer vom Typ Leopard 2. Diese zeichnen sich durch eine vielseitige Einsetzbarkeit aus und sind sowohl im Rahmen innerer wie auch zwischenstaatlicher Konflikte einsetzbar. Das von dieser vielseitigen Einsetzbarkeit ausgehende hohe Gefährdungspotential stellt besondere Anforderungen an Singapur, will man einen Anfangsverdacht verneinen. Positiv für Singapur ist in jedem Fall, dass zum Genehmigungszeitpunkt 2009 mit keinem seiner Nachbarstaaten ein aktiver Konflikt bestanden hat. 291 Vor diesem Hintergrund ist sicherlich auch die Einschätzung zutreffend, dass die Rüstungsimporte von Seiten Singapurs „are not aimed at building up large offensive military capabilities.“ 292 Die positive Einschätzung im Hinblick auf äußere Konflikte deckt sich allerdings nicht vollständig mit der Bewertung der inneren Lage: Freedom House stuft Singapur nur als „partly free“ ein. Einschränkungen betreffen in diesem Fall jedoch ausschließlich die politischen Partizipationsmöglichkeiten wie Meinungs-und Pressefreiheit. Die Regierung “continued to restrict freedoms of speech and assembly” 293 , während jedoch gleichzeitig positiv zu bewerten ist, dass die “security forces [are] not known to commit serious abuses.” 294 Defizite im politischen System bzw. den Partizipationsmöglichkeiten sind hier klar zu trennen von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie Folter oder vergleichbaren Handlungen. Da bislang keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, gerade unter Einsatz militärischer Gewalt, zu beobachten waren, kann für Singapur nicht von einem hinreichenden Anfangsverdacht ausgegangen werden.
Fasst man die bisherigen Untersuchungsergebnisse zusammen, so ist einerseits festzustellen, dass im Rahmen des deutschen Rüstungsexportkontrollregimes ein funktionierendes demokratisches System im Empfängerland keineswegs als zwingende Genehmigungsvoraussetzung zu betrachten ist. Andererseits hat sich bei der Analyse der Rüstungsexporte in vier der fünf Hauptempfängerstaaten die Tendenz bestätigt, dass die Genehmigungsbehörden das Gefährdungspotential der verschiedenen Arten von Rüstungsgütern in Abhängigkeit von den Voraussetzungen im jeweiligen Empfängerland beurteilen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass Staaten mit auch nur geringfügigen Defiziten im Menschenrechtsbereich keine Waffensysteme mit erhöhtem Gefährdungspotential in dieser Hinsicht wie beispielsweise
291 HIFK, 2010: Conflict Barometer 2010, S.55.
292 Tan, 2010: Defence spending and procurement trends in South-east Asia, S.27.
293 Freedom House, 2011: Country Report Singapur, aus: Freedom House, 2011: Freedom in the World 2011.
294 Freedom House, 2011: Country Report Singapur, aus: Freedom House, 2011: Freedom in the World 2011.
65
Kleinwaffen erhalten haben. Diese positive Tendenz gilt es auch im Rahmen der Prüfung eines Anfangsverdachts im Hinblick auf Saudi-Arabien zu bestätigen: Untersucht man zunächst welche Rüstungsgüter bei den Rüstungsexporten nach Saudi-Arabien dominieren, so wird schnell deutlich, dass sich das Land, will man einen Anfangsverdacht verneinen, durch eine außerordentlich stabile innere Lage sowie eine Menschenrechtssituation auf westeuropäischem Niveau auszeichnen müsste. Dies „hohen“ Anforderungen resultieren insbesondere daraus, dass Saudi-Arabien über den gesamten Untersuchungszeitraum unter anderem Kleinwaffen sowie ergänzend Herstellungsausrüstung für die Lizenzproduktion von Kleinwaffen erhalten hat, was zusätzliches Gefährdungspotential über den Weiterexport der Kleinwaffen in Krisenregionen mit sich bringt. Bereits die Einstufung durch Freedom House als „not free“ 295 lässt allerdings zweifeln, ob eine derartige innere Lage bzw. Menschenrechtssituation in Saudi-Arabien vorzufinden ist. Bestätigt werden die Zweifel durch die Einschätzung der Bundesregierung wonach es in Beziehung auf Saudi-Arabien bereits positiv zu bewerten ist, dass „König Abdullah und die Regierung (…) regelmäßig den politischen Willen [bekräftigen], die Menschenrechte schrittweise einzuführen.“ 296 Vor dem Hintergrund dieser außerordentlich negativen Einschätzung und des hohen Gefährdungspotentials der exportierten Waffensysteme ist bereits an dieser Stelle von einem hinreichenden Anfangsverdacht in Hinblick auf Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots auszugehen. Dies lässt eine eingehendere Untersuchung der Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien geboten sein.
295 Vgl. Übersicht 9- Freedom House Einstufung.
296 BReg., 2010: Bericht der Bundesregierung über ihre Menschenrechtspolitik, S.224.
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5.4.3. Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien
5.4.3.1. Überblick und Vorbemerkung
Übersicht 10: Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien ab 2000 297
Prüft man zunächst, welche Kategorien von Rüstungsgütern Saudi-Arabien seit 2000 erhalten hat, so sind neben elektronischen Komponenten insbesondere verschiedene Typen von Kleinwaffen sowie Herstellungsausrüstung zum Aufbau einer Produktionsanlage für Sturmgewehre vom Typ Heckler & Koch G 36 hervorzuheben. Vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte um den Export von Kampfpanzern vom Typ Leopard 2 liegen für Saudi-Arabien sowohl bestätigte Meldungen im Hinblick auf den derzeit bereits anlaufenden Ex-port der Kampfpanzer 298 , als auch die Fortsetzung des Exports von Kleinwaffen und Herstellungsausrüstung 299 vor. Dies ermöglicht die folgende Untersuchung an diesen beiden aktuellen Exportgenehmigungen durchzuführen, da nicht wie im Fall der Türkei auf bereits 2009 genehmigte Rüstungsexporte zurückgegriffen werden muss, die in dem mit deutlicher zeitlicher Distanz zum Berichtszeitraum erscheinenden Rüstungsexportbericht der Bundesregierung bestätigt sind.
Da die Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien weder Güter umfassen, die besonderen Restriktionen unterliegen, noch ein Waffenembargo bezüglich Saudi-Arabien besteht 300 , ist es im Rahmen der folgenden Untersuchung nicht erforderlich, weiter zu prüfen, ob Deutschland durch Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien gegen internationale Verpflichtungen verstößt. Der Schwerpunkt der weiteren Analyse liegt vielmehr darauf zu untersuchen, ob zum einen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es durch die genehmigten Rüstungsex-porte zu Einschränkungen im Bereich der Menschenrechtssituation und inneren Lage
297 Übersicht 10 wurde erstellt aus Daten von: BReg., 2001-2011: Rüstungsexportbericht 2000-2009 sowie EU, 2001-2011: Jahresbericht Waffenausfuhren 2000-2009.
298 BT, 2011: Plenarprotokoll v. 06.07.2011, S.13821ff.
299 BReg., 2011: BT-DS 17/4383, S.5.
300 SIPRI, 2011: International Arms Embargoes.
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kommt. Zum anderen ist zu analysieren, ob, gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse in der Region 301 , eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass sich die Rüstungsexporte negativ auf die Stabilität bzw. Spannungen in der Empfängerregion auswirken. Insofern dies zu bejahen sein sollte, ist im Weiteren zu analysieren, ob eine Rechtfertigung möglich ist, da die Erteilung der Exportgenehmigungen mit Blick auf die Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung erforderlich ist.
5.4.3.2. Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots?
Menschenrechtssituation und innere Lage Saudi-Arabiens
Führt man eine eingehendere Untersuchung im Hinblick auf die Menschenrechtssituation durch, so ist festzustellen, dass die negative Einschätzung aus der Prüfung des Anfangsverdachts in vollem Umfang bestätigt wird: Auch Amnesty International beurteilt die gegenwärtige Menschenrechtssituation in Saudi-Arabien als „inakzeptabel“ 302 und selbst im Bundestag besteht zwischen allen Parteien ein Konsens dahingehend, dass schwerwiegende menschenrechtliche Defizite bestehen, welche auch Kernbereiche wie das Recht auf Leben sowie das Folterverbot betreffen. 303 Dies wird selbst von denjenigen Mitgliedern der Bundesregierung nicht bestritten, welche im Bundessicherheitsrat vertreten und damit gerade für die Erteilung kontroverser Exportgenehmigungen wie nach Saudi-Arabien verantwortlich sind. 304
Allein auf Grundlage der bisherigen Untersuchungsergebnisse kann allerdings nicht zwingend von einer Beeinträchtigung der Menschenrechtssituation durch die deutschen Rüs-tungsexporte nach Saudi-Arabien ausgegangen werden: Um eine derartige Beeinträchtigung feststellen zu können, muss vielmehr ein Kausalzusammenhang zwischen Defiziten im Bereich der Menschenrechtssituation und den Rüstungsexporten nachgewiesen werden. Gerade bei schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen kann allerdings bereits ein mittelbarer Beitrag der gelieferten Waffensysteme hinreichend sein. 305
Prüft man, ob ausgehend von der derzeitigen Menschenrechtssituation eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf eine direkte Verwendung beider Waffensysteme zu schweren Menschenrechtsverletzungen gegeben ist, so ist dies zu verneinen.
301 ICC, 2011: Popular Protests in North Africa and the Near East (III).
302 AI, 2011: Stellungnahme Saudi-Arabien v. 06.07.2011.
303 BT, 2011: Plenarprotokoll v. 06.07.2011, S.13821ff.
304 de Maiziere, 2011: Stellungnahme zu Rüstungsexporten v. 09.07.2011, S.9.
305 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.39ff.
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Dies resultiert daraus, dass Menschenrechtsverletzungen im Hinblick auf das Recht auf Leben nach Art. 3 und das Folterverbot nach Art. 5 der AEMR 306 staatlicherseits institutionalisiert im Rahmen eines Rechtssystems strengster islamischer Prägung erfolgen. 307 Entscheidend ist an dieser Stelle allerdings, dass die exportierten Rüstungsgüter zwar keineswegs zur unmittelbaren bzw. direkten Ausführung der Menschenrechtsverletzungen notwendig sind. Nichtsdestotrotz besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sowohl die Sturmgewehre wie auch die Kampfpanzer einen mittelbaren Beitrag zur Begehung der Menschenrechtsverletzungen leisten. Dieser besteht zum einen darin, dass den Sicherheitskräften die Zwangsmittel zur Hand gegeben werden, welche ermöglichen, die im Rahmen des Rechts-und Justizsystems islamischer Prägung erfolgenden Menschenrechtsverletzungen auch gegen Widerstände durchzusetzen. Zum anderen darin, dass ein Beitrag zur Stabilisierung einer staatlichen Ordnung, welche Menschenrechtsverletzungen als integralen Bestandteil ihres Rechts- und Justizsystems vorsieht, geleistet wird.
Vor diesem Hintergrund ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf einen mittelbaren Beitrag der Kampfpanzer wie auch Sturmgewehre zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen eindeutig zu bejahen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bezüglich eines direkten Einsatzes ist derzeit zu verneinen, wobei es in Beziehung auf zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen gilt, dass „die Machtbalance zwischen den sunnitischen Religionsführern und dem saudischen Königshaus (…) äußerst labil“ 308 ist. Viele der sunnitischen Religionsführer befürworten eine noch restriktivere Anwendung des islamischen Rechts mit einem entsprechenden Mehr an Menschenrechtsverletzungen und auch einer gezielteren Vorgehensweise gegen die schiitische Minderheit im Osten des Landes. Betrachten sie die Schiiten doch als „infidels, promoters of polytheism (shirk) who transgress the principle of God's unity (tawhid) and guilty of heresy (bid'a)- a sin punishable by death.“ 309
306 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) (G.A. Res. 217 (III) v. 10.12.1948); anderen zentralen Menschenrechtsverträgen ist Saudi-Arabien entweder nie (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte) oder nur unter Einbringung eines weitgehenden „Scharia-Vorbehalts“ (Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe) beigetreten. (United Nations Treaty Service, 2011: Chapter IV-Human Rights).
307 Freedom House, 2011: Country Report Saudi-Arabia, aus: Freedom House, 2011: Freedom in the World 2011.
308 Keul, 2011: Beitrag die Grünen in Bundestagsdebatte v. 06.07.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 06.07.2011, S.13830.
309 ICC, 2005: The Shiite Question in Saudi Arabia, S.10.
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Dies zeigt auch, dass das für die innere Lage Saudi-Arabiens entscheidende Verhältnis zwischen der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit mit einem Anteil von geschätzten 15% 310 an der Gesamtbevölkerung keineswegs dauerhaft stabil bleiben muss. Vor dem Hintergrund der Sorge um iranische Einflussnahme werden seit der islamischen Revolution im Iran 1979 die Spannungen zwischen der schiitischen Minderheit und dem sunnitischen Königshaus als größte Herausforderung für die innere Lage betrachtet. 311 Zwischenzeitlich vom Kampf gegen die 2006 in Saudi-Arabien zerschlagene Al Qaida überlagert 312 , ist seit der Machtübernahme durch König Abdullah 2005 eine deutliche Entspannung in diesem Konflikt zu beobachten. 313 Diese ist vor allem auf die schrittweise Zurückdrängung des Einflusses sunnitischer Religionsführer im Bereich des politischen Systems, aber auch der Rechtsprechung zurückzuführen. 314 Es ist auch diesen Maßnahmen zu verdanken, dass sich „die schiitische Opposition (…) mit dem saudi-arabischen Staat weitgehend arrangiert hat“ 315 , weshalb in der Gegenwart von Seiten der schiitischen Minderheit wenig Konfliktpotential gegeben ist. Unsicherheiten bestehen jedoch im Hinblick auf die weitere Positionierung der saudischen Regierung wie auch der sunnitischen Religionsführer, gerade wenn die Spannungen im Verhältnis zum Iran weiter ansteigen. 316 Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass zumindest für das saudi-arabische Staatsgebiet gegenwärtig keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf eine Verwendung der Sturmgewehre wie auch Kampfpanzer im Rahmen einer gewaltsamen Vorgehensweise gegen die schiitische Minderheit gegeben ist. Derartige Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots können jedoch mit Blick auf die dynamischen Entwicklungen in der Region mittel- und langfristig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb erhebliches Risikopotential im Hinblick auf zukünftige Negativentwicklungen besteht.
Frieden, Sicherheit und Stabilität im regionalen Umfeld Saudi-Arabiens Im Rahmen grenzüberschreitender Konflikte bzw. Spannungen bestehen für Saudi-Arabien derzeit zwei zentrale Herausforderungen: Zum einen das Fehlen staatlicher Strukturen bzw. Hoheitsgewalt und die weiter voranschreitende Destabilisierung im benachbarten Jemen, da
310 Freedom House, 2011: County Report Saudi-Arabia, aus: Freedom House, 2011: Freedom in the World 2011.
311 Kramer, 1996: Arab Awakening and Islamic Revival, S.161ff.
312 Schreiber, 2010: Kriege und bewaffnete Konflikte 2010, S.2.
313 Dieser wird gegenwärtig als gewaltlos eingestuft (HIFK, 2010: Conflict Barometer 2010, S.76).
314 Freedom House, 2011: Country Report Saudi-Arabia, aus: Freedom House, 2011: Freedom in the World 2011.
315 Steinberg, 2008: Saudi-Arabien als Partner deutscher Nahostpolitik, S.10.
316 Steinberg, 2008: Saudi-Arabien als Partner deutscher Nahostpolitik, S.10.
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dies sezessionistische Aktivitäten sowie die weitgehende Operationsfreiheit Al Qaidas im Grenzgebiet zu Saudi-Arabien begünstigt; 317 zum anderen die Stabilisierung der sunnitischen Monarchie im benachbarten Bahrain, was im Zusammenhang mit der Eindämmung der hegemonialen Bestrebungen des schiitischen Irans in der Golfregion zu betrachten ist. 318 Im Folgenden ist zu untersuchen ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die 2011 genehmigten Rüstungsexporte durch Saudi-Arabien entweder im Rahmen einer gewaltsamen Durchsetzung von Gebietsansprüchen oder sonstigen Aggression 319 , aber auch zu „anderen Zwecken als für die legitime nationale Sicherheit“ 320 Verwendung finden. Im Zusammenhang mit dem Konfliktgeschehen im benachbarten Jemen gilt es zunächst die Vorgehensweise der saudischen Sicherheitskräfte gegen Al Qaida auf jemenitischem Staatsgebiet zu untersuchen: Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine gegen staatliche Einrichtungen gerichtete Welle von Terroranschlägen 2003/2004 in Saudi-Arabien ein Umdenken im Hinblick auf den sunnitischen Jihadismus bewirkt hat. 321 Al Qaida wird seit diesen Ereignissen als eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit des Landes begriffen, auch wenn es gelungen ist, Al Qaida auf saudischem Staatsgebiet 2006 zu zerschlagen. 322 Hintergrund des weiterhin bestehenden Bedrohungsszenarios ist, dass ein erheblicher Anteil der Anhänger der Terrororganisation 323 lediglich in den benachbarten Jemen ausgewichen ist und das Fehlen staatlicher Sicherheitsstrukturen dort nützt, um neue Handlungsressourcen aufzubauen. Dies macht sich insbesondere seit 2010 durch eine stetige Intensivierung des Konflikts mit der jemenitischen Regierung bemerkbar. 324 Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die jemenitische Regierung und Saudi-Arabien ein „gemeinsames Interesse an einer Bekämpfung des Terrorismus“ 325 haben, weshalb die Vorgehensweise der saudischen Sicherheitskräfte auf jemenitischem Staatsgebiet bislang in enger Abstimmung und damit auch unter Wahrung der territorialen Integrität des Jemens erfolgt ist. Somit besteht im Rahmen der Vorgehensweise gegen die Terrororganisation keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Rüstungsexporte im Zuge von als Aggression gegenüber dem Jemen zu bewertenden Handlungen zum Einsatz kommen.
317 HIFK, 2010: Conflict Barometer 2010, S.86f.
318 Steinberg, 2010: Wachsenden Herausforderungen, begrenzte Handlungsspielräume; ICC, 2011: Popular Protest in North Africa and the Near East (VIII).
319 Bezüglich einer Definition des völkerrechtlichen Aggressionsbegriffs siehe auch G.A. Res. 3314 (XXIX).
320 Art. 2 Abs. 4c) GemSP 2008/944/GASP.
321 Freedom House, 2011: Country Report Saudi Arabia, aus: Freedom House, 2011: Freedom in the World 2011.
322 Steinberg, 2008: Saudi-Arabien als Partner deutscher Nahostpolitik, S.11.
323 Bundesamt für Verfassungsschutz, 2011: Verfassungsschutzbericht 2010, S.173.
324 Schreiber, 2010: Kriege und bewaffnete Konflikte 2010, S.2.
325 BReg., 2011: Bericht zur Außenpolitik Jemens, S.1.
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Ein vergleichbares Untersuchungsergebnis erhält man, wenn man die Vorgehensweise der saudischen Armee gegen die sogenannten „Huthi-Rebellen“ analysiert. Dieser im Grenzgebiet zu Saudi-Arabien auf jemenitischer Seite ansässige Stamm weitete 2009 seine sezessionistischen Aktivitäten auf saudi-arabisches Staatsgebiet aus. 326 Saudi-Arabien ging vor diesem Hintergrund auch auf jemenitischem Staatsgebiet gegen diese Aktivitäten vor. Diese Vorgehensweise erfolgte ebenfalls in enger Abstimmung mit der jemenitischen Regierung und wurde nach dem Rückzug der Huthi von saudischem Staatsgebiet 2010 unmittelbar beendet. 327 Berücksichtigt man zum einen, dass Saudi-Arabien sich mit der Beendigung der Vorgehensweise gegen die Huthi nach deren Rückzug von saudischem Staatsgebiet in einem zur Wahrung der territorialen Integrität legitimen Rahmen bewegt hat, und zum anderen seit August 2010 ein Waffenstillstandsabkommen in Kraft ist, so kann nur zu der Schlussfolgerung kommen, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die 2011 genehmigten Rüstungsexporte zu einer gewaltsamen Eskalation oder auch Verlängerung des vorgenannten Konflikts beitragen könnten. 328
Liegen im Hinblick auf die beiden Konflikte auf jemenitischem Staatsgebiet keine Anhaltspunkte vor, dass eine Verwendung der deutschen Rüstungsgüter zu anderen als im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit als legitim zu betrachtenden Maßnahmen erfolgen könnte, so ist das Untersuchungsergebnis bei einer Analyse der Vorgehensweise gegen die schiitische Oppositionsbewegung in Bahrain als offener zu betrachten: Saudische Sicherheitskräfte intervenierten im März 2011 im Zusammenhang mit den Demonstrationen gegen das sunnitische Königshaus in Bahrain. 329 Diese Intervention erfolgte „auf Einladung“ 330 des sunnitischen Königshauses. Ziel war hierbei die Demonstrationen der schiitischen Bevölkerungsmehrheit für mehr politische Partizipationsmöglichkeiten und gegen die anhaltende Repression zu beenden, um so die Herrschaft des sunnitischen Königshauses weiter zu sichern. 331 Da die Intervention vor dem Hintergrund der Sicherung des eigenen Machterhalts ausdrücklich durch das bahrainische Königshaus gewünscht wurde, ist die Möglichkeit einer Aggression Saudi-Arabiens gegenüber Bahrain auszuschließen. Fraglich ist jedoch, ob Saudi-Arabien in diesem Fall auf legitime Art und Weise im Sinne der
326 Schreiber, 2010: Kriege und bewaffnete Konflikte 2010, S.5.
327 HIFK, 2010: Conflict Barometer 2010, S.85.
328 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.62.
329 ICC, 2011: Popular Protest in North Africa and the Near East (VIII), S.1.
330 Bakri, 2011: Saudi Forces withdrawing from Bahrain, S.1.
331 ICC, 2011: Popular Protest in North Africa and the Near East (VIII), S.3.
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nationalen Sicherheit gehandelt oder aber zur gewaltsamen Eskalation und auch dem Weiterbestehen des Konflikts beigetragen hat. 332
Von Seiten Saudi-Arabiens wird argumentiert, dass es sich bei den Protesten um Destabilisierungsversuche des Irans gehandelt hat, weshalb die Legitimität des eigenen Handelns außer Frage stehe. 333 Dem ist im Hinblick darauf zuzustimmen, dass der Iran seit 1979 zweifelsohne bestrebt ist seinen Einfluss im Bereich der Golfstaaten auszuweiten und in der Vergangenheit auch wiederholt Versuche unternommen hat, die schiitischen Bevölkerungsanteile in diesen für seine Zwecken zu instrumentalisieren. 334 Entgegenzusetzen ist dieser Argumentation allerdings zum einen, dass die Sicherung des saudischen Einflusses grundsätzlich kein legitimer Grund ist, um der schiitischen Bevölkerungsmehrheit in Bahrain weiterhin jeden Einfluss im Rahmen des politischen Systems zu verweigern, 335 zum anderen der Konflikt zwischen der schiitischen Mehrheit und dem sunnitischen Königshaus bereits seit 1975 besteht. 336 Dies schließt aus, dass der Konflikt ausschließlich auf Irans erst 1979 beginnende aggressive Außenpolitik des „Revolutionsexports“ 337 zurückzuführen ist. Vor diesem Hintergrund kann zwar von einer mit Blick auf saudische Interessen zielführenden, allerdings aus Perspektive des Friedensgebots keineswegs legitimen Vorgehensweise ausgegangen werden. Die saudische Intervention leistete vielmehr einen entscheidenden Beitrag zur gewaltsamen Eskalation aber auch Verlängerung des weiterhin bestehenden Konflikts um die politischen Partizipationsmöglichkeiten für die schiitische Bevölkerungsmehrheit Bahrains.
Vor dem Hintergrund dieser Vorgehensweise und der anhaltenden Stationierung saudischer Sicherheitskräfte 338 in Bahrain besteht in jedem Fall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bezüglich der Wiederholung derartiger Vorkommnisse, auch unter Einsatz der exportierten Rüstungsgüter. Dies lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass mit der Genehmigung der Rüs-tungsexporte erhebliche Einschränkungen im Hinblick auf Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Golfregion in Kauf genommen werden.
332 EU, 2009: Leitfaden zur Anwendung des GemSP 2008/944/GASP, S.60.
333 Bakri, 2011: Saudi Forces withdrawing from Bahrain, S.1; die Vorgehensweise in Beziehung auf Bahrain entspricht auch dem saudi-arabischen Selbstverständnis als “the guardian of the Arab Gulf States” (Attar, 2010: Arms Modernization in the Middle East, S.115).
334 Steinberg, 2010: Wachsenden Herausforderungen, begrenzte Handlungsspielräume, S.1.
335 BReg., 2011: Bericht zur Innenpolitik Bahrains, S.1.
336 HIFK, 2010: Conflict Barometer, 2010, S.78.
337 Steinberg, 2008: Saudi-Arabien als Partner deutscher Nahostpolitik, S.18.
338 Bakri, 2011: Saudi Forces withdrawing from Bahrain, S.1.
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5.4.3.3. Rechtfertigung
Ziel des vorangehenden Abschnitts war es zu untersuchen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gegenwärtig zur Ausfuhr freigegebenen Kampfpanzer und Sturmgewehre in Saudi-Arabien einer Verwendung zugeführt werden, welche aus Perspektive des Friedensgebots kritisch zu bewerten ist.
Dies ist für beide Waffensysteme zu bejahen. Es besteht zum einen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese mittelbar zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen beitragen und zum anderen in den benachbarten Golfstaaten wie Bahrain eine Verwendung finden, welche Frieden und Stabilität in der Region beeinträchtigt. Des Weiteren wurde auch festgestellt, dass durch die dynamischen Entwicklungen in der gesamten Region sowohl im Hinblick auf das Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen, als auch die Entwicklung der inneren Lage ein erhebliches Potential im Hinblick auf weitere Negativentwicklungen gegeben ist.
Da die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintretenden Einschränkungen keineswegs von geringer Intensität sind, und erhebliches Risikopotential im Hinblick auf weitere Negativentwicklungen besteht, ist im Folgenden zu prüfen, ob die Bewilligung der Exporte zur Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung erforderlich ist, und damit trotz der Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots weiterhin von einer verant-wortungsvollen Rüstungsexportpolitik ausgegangen werden kann.
Zugang zu natürlichen Ressourcen und Energieversorgungssicherheit
Vor dem Hintergrund der hohen Intensität der Einschränkungen ist es im Rahmen einer möglichen Rechtfertigung notwendig, dass die Genehmigung der Rüstungsexporte einerseits zur Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung geeignet ist, andererseits aber auch eine der Intensität der Einschränkungen entsprechende Erforderlichkeit gegeben ist.
Prüft man dies zunächst im Hinblick auf die Bedeutung Saudi-Arabiens zur Sicherung des Zugangs zu natürlichen Ressourcen bzw. der Energieversorgungssicherheit, so erhält man ein überraschendes Ergebnis: Saudi-Arabien, als eines der weltweit wichtigsten Lieferländer für Erdöl, hat an der deutschen Erdölversorgung einen Anteil von weniger als 1% 339 . Vor dem Hintergrund der geringen Bedeutung dieses Anteils für die Energieversorgungssicherheit der Bundesrepublik ist die Bewilligung der Rüstungsexporte weder geeignet, einen Bei-
339 BAFA,2011: Mineralöldaten 05/2011, S.2.
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trag zur Sicherstellung dieser zu leisten, noch besteht ein hinreichendes Maß an Erforderlichkeit.
Ausstattung der Bundeswehr und Erhalt der Rüstungsindustrie
Neben der Sicherstellung der Versorgung mit natürlichen Ressourcen wie Erdöl ist es für eine wirksame militärische Landesverteidigung unverzichtbar, die Versorgung der Bundeswehr mit auftragsgerechter, aber auch finanzierbarer Ausrüstung sicherzustellen, was unter anderem den Erhalt einer entsprechenden Rüstungsindustrie in Deutschland erforderlich sein lässt.
Untersucht man vor diesem Hintergrund zunächst den Stellenwert des von der Exportgenehmigung für die Kampfpanzer profitierenden Unternehmens KMW, so ist festzustellen, dass dieses für die Versorgung der Bundeswehr mit gepanzerten Fahrzeugen seit Jahrzehnten von grundlegender Bedeutung ist und vor diesem Hintergrund zu den besonders schützenswerten wehrtechnischen Kernfähigkeiten 340 zu zählen ist. Auch im Rahmen der gegenwärtigen außen- und sicherheitspolitischen Herausforderungen - in der Bundestagsdebatte anlässlich der Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien wurde insbesondere der Afghanistan-Einsatz hervorgehoben 341 - kommt den Produkten von KMW eine außerordentlich hohe Bedeutung zu.
Außer Frage steht, dass der Export der Kampfpanzer mit einem über mehrere Jahre abzuarbeitenden Auftragsvolumen von 2 Mrd. Euro einerseits geeignet ist, einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 900 Mio. Euro 342 über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahre den Bestand und damit auch den Erhalt der wehrtechnischen Kernfähigkeiten in Deutschland zu sichern. Andererseits wird KMW ermöglicht, die Rentabilität des Unternehmens über Exporterlöse sicherzustellen, was Handlungsspielraum für eine weniger kostenintensive Versorgung der Bundeswehr mit auftragsgerechter Ausrüstung schafft. Prüft man abschließend, ob die Exporterlöse und damit auch die Exportgenehmigung erforderlich sind um mit KMW „technologische Kernkompetenz“ 343 zu erhalten, so gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Die deutsche Rüstungsindustrie erzielt mittlerweile die Mehrheit ihrer Umsätze - im Durchschnitt 70% 344 - über Exporte. 345 Auch auf KMW trifft zu, dass ohne die Exporttätigkeit „die Fertigungskapazitäten nicht mehr ausgelastet werden könnten.
340 BReg., 2011: BT-DS 17/2686, S.4f.
341 Uhl, 2011: Beitrag CDU/CSU in Bundestagsdebatte v. 06.07.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 06.07.2011, S.13836.
342 Hegmann, 2011: Krauss-Maffei verliert ein Viertel des Umsatzes, S.5.
343 Uhl, 2011: Beitrag CDU/CSU in Bundestagsdebatte v. 06.07.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 06.07.2011, S.13836.
344 BDSV, 2011: Stellungnahme Rüstungsexport, S.1.
345 BDSV, 2011: Stellungnahme Rüstungsexport, S.1.
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Das Unternehmen wäre wirtschaftlich nicht mehr zu führen.“ 346 Dass sich KMW derzeit an der Grenze der wirtschaftlichen Führbarkeit befindet, wird vor allem deutlich, wenn man berücksichtigt, dass zwischen 2008 und 2010 ein Umsatzeibruch von 40% zu verzeichnen war und das Unternehmen sich 2010 an der Grenze zur Verlustzone befand. 347 Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung des KMW-Betriebsrates uneingeschränkt zuzustimmen, wonach „angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation in unserer Branche (...) Neuaufträge dringend benötigt“ 348 werden. Dies verdeutlicht, dass die Exportgenehmigungen nach Saudi-Arabien einen durchweg hohen Stellenwert für den Erhalt der deutschen Rüstungsindustrie haben. In Beziehung auf KMW aber auch Heckler & Koch 349 sind sie von existenzieller Bedeutung.
Besondere außen- und sicherheitspolitische Interessen Deutschlands
Trotz des hohen Stellenwerts des Erhalts der Rüstungsindustrie dominiert in den Debatten um die Exportgenehmigung für die Kampfpanzer allerdings ein anderes Argument. Die Entscheidung für die Erteilung der Exportgenehmigungen soll im Wesentlichen „internationalen Sicherheitsinteressen“ 350 geschuldet sein bzw. „sich am Sicherheitsbedürfnis und an den außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ 351 orientieren. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um sehr offene Begriffe, wobei konkretisiert wurde, dass man sich durch die Exportgenehmigung zum einen die Stärkung Saudi-Arabiens als Gegengewicht zum Iran erhofft, was positiv im Hinblick auf die Sicherheit Israels zu bewerten wäre. 352 Zum anderen ist beabsichtigt, Saudi-Arabien, gerade vor dem Hintergrund der Instabilität des Jemens, als Schlüsselstaat im Kampf gegen den internationalen Terrorismus zu stärken. 353
Es steht außer Frage, dass sowohl ein Beitrag zur Sicherheit des Staates Israels wie auch zur Bekämpfung international agierender Terrororganisationen wie Al Qaida im außen- und sicherheitspolitischen Interesse Deutschlands ist. Allerdings muss an dieser Stelle ebenfalls berücksichtigt werden, dass nicht alle aus außen- und sicherheitspolitischer Perspektive po-
346 Breil,2011: Beitrag FDP in Bundestagsdebatte v. 10.02.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 10.02.2011, S.10229.
347 Hegmann, 2011: Krauss-Maffei verliert ein Viertel des Umsatzes, S.5.
348 Stellungnahme des KMW-Betriebsrates, zitiert in: Lindner, 2011: Beitrag FDP in Bundestagsdebatte v. 06.07.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 06.07.2011, S.13826.
349 Kreß, 2010: Gefährliches Verfahren für Heckler & Koch.
350 de Maiziere, 2011: Stellungnahme zu Rüstungsexporten v. 09.07.2011, S.9.
351 Pfeiffer, 2011: Beitrag CDU/CSU in Bundestagsdebatte v. 06.07.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 06.07.2011, S.13823.
352 Lindner, 2011: Beitrag FDP in Bundestagsdebatte v. 06.07.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 06.07.2011, S.13826.
353 de Maiziere, 2011: Stellungnahme zu Rüstungsexporten v. 09.07.2011, S.9.
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sitiv zu bewertenden Auswirkungen von Rüstungsexporten zwingend einen Beitrag zur Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung darstellen. Der Beitrag der Rüstungsexporte zur Stärkung Saudi-Arabiens als Gegenwicht zum aufstrebenden Iran ist im Hinblick auf die Sicherheit Israels durchaus positiv zu bewerten. Es muss allerdings deutlich hervorgehoben werden, dass es sich bei der Sicherung der Existenz Israels lediglich um ein außenpolitisches Interesse Deutschlands - wenn auch von hohem Stellenwert 354 - handelt. Ein Beitrag zur Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung wäre nur gegeben, insofern die Möglichkeit bestehen würde, über die Genehmigung der Rüstungsexporte einer nuklearen Bewaffnung des Irans erfolgreich vorzubeugen, da diese auch aus deutscher Perspektive als Bedrohung zu bewerten wäre. Da diese Möglichkeit allerdings nicht besteht, und die positiven Auswirkungen bezüglich Israels in keinem zwingenden Zusammenhang zu einer wirksamen militärischen Landesverteidigung der Bundesrepublik stehen, ist eine Rechtfertigung über einen Beitrag zur Eindämmung der iranischen Hegemoniebestrebungen ausgeschlossen.
Der in der Debatte durch ein Mitglied der Bundesregierung verwendete Begriff der „internationalen Sicherheitsinteressen“ 355 kann allerdings als Hinweis darauf betrachtet werden, dass weniger Bedrohungsszenarien auf zwischenstaatlicher Ebene ausschlaggebend für die Genehmigung der Rüstungsexporte sind. Vielmehr ist entscheidend, dass Saudi Arabien im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrornetzwerks Al Qaida „innerhalb weniger Jahre vom Problemfall zum Hoffnungsträger geworden ist.“ 356 Die Motivation Saudi-Arabiens zur Bekämpfung der sunnitischen Jihadisten der Al Qaida resultiert insbesondere daraus, dass sich Al Qaida nach jahrzehntelanger Unterstützung durch die saudische Monarchie 2003/2004 gegen die saudischen Herrscher gewandt hat. Diesen gelang es nach intensiven bewaffneten Auseinandersetzungen erst 2006, die Terrororganisation auf saudischem Staatsgebiet weitgehend zu zerschlagen. 357 Nichtsdestotrotz konnte die Organisation im angrenzenden Jemen erfolgreich neue Strukturen aufbauen und wieder in zunehmendem Maße terroristische Aktivitäten entfalten.
Prüft man, was in Beziehung auf diese zunehmenden terroristischen Bedrohungen die Sicherheitsinteressen Deutschlands sind, so steht einerseits im Vordergrund zu verhindern, dass Saudi-Arabien selbst wieder zur Ausgangsbasis terroristischer Handlungen wird. Andererseits ist Saudi-Arabien darin zu unterstützen, den Herausforderungen durch das Machtva-
354 Vgl.hierzu u.a. BReg., 2008: Rede der Bundeskanzlerin vor der Knesset.
355 de Maiziere, 2011: Stellungnahme zu Rüstungsexporten v. 09.07.2011, S.9.
356 Steinberg, 2008: Saudi-Arabien als Partner deutscher Nahostpolitik, S.5.
357 Vgl. hierzu auch Abschnitt 5.4.3.2.
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kuum im angrenzenden „Jemen, der in großer Gefahr ist, ein fallender Staat zu werden und der Terrororganisation Al-Qaida noch mehr Raum zu geben“ 358 , gerecht zu werden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass jede Art von Rüstungsexporten geeignet ist, die Vorgehensweise Saudi-Arabiens gegen Al Qaida im eigenen Land wie auch dem benachbarten Jemen zu unterstützen und damit auch unmittelbar einen Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes der deutschen Bevölkerung vor terroristischen Handlungen zu leisten, was im Sinne einer wirksamen militärischen Landesverteidigung ist. 359
Die Erforderlichkeit dieses Beitrages sollte insbesondere bei Berücksichtigung der Ereignisse des 11. September 2001 außer Frage stehen. Haben diese Ereignisse doch gezeigt, was die Folgen sein können, wenn einer Terrororganisation in einem Staat über einen längeren Zeitraum weitgehende Operationsfreiheit und damit auch die Möglichkeit zur Vorbereitung komplexer Anschlagsvorhaben eingeräumt wird. Umso deutlicher wird die Notwendigkeit einer Unterstützung Saudi-Arabiens wenn man berücksichtigt, dass die Bundesrepublik im Oktober 2010 nur durch eine technische Fehlfunktion einem Terroranschlag größeren Ausmaßes entgangen ist. Aufgegeben wurden die per Luftfracht über den Frankfurter Flughafen versandten Paketbomben in der jemenitischen Hauptstadt Sanaa. 360 Will man derartigen Anschlägen effektiv vorbeugen, ist es zwingend erforderlich, Zugang zu nachrichtendienstlichen Informationen aus der Region zu haben, wie sie auch im Rahmen der Aufdeckung der Anschlagsserie vom Oktober 2010 durch Saudi-Arabien zur Verfügung gestellt wurden. 361 Diesen Zugang erhält man allerdings in den seltensten Fällen ohne entsprechende Gegenleistung. Eine mögliche Gegenleistung von deutscher Seite für derartige Information besteht sicherlich auch in der Genehmigung von Rüstungsexporten, was den entscheidenden Beitrag der Rüstungsexporte zur Abwehr terroristischer Bedrohungen nochmals verdeutlicht.
Nicht zu vergessen ist allerdings, dass diesen im Hinblick auf eine wirksame militärische Landesverteidigung positiven Auswirkungen erhebliche Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots gegenüberstehen. Zu wiederholen sei an dieser Stelle nur, dass unter anderem ein erhebliches Risikopotential bezüglich einer Verwendung der gelieferten Waffensysteme entgegen den Demokratiebestrebungen in der Region besteht. Könnte man diesen Einschränkungen einzig die positiven Auswirkungen der Rüstungsex-porte auf die den Erhalt der Rüstungsindustrie entgegenstellen, so wäre angesichts der In-
358 deMaiziere, 2011: Stellungnahme zu Rüstungsexporten v. 09.07.2011, S.9.
359 Vgl. hierzu Abschnitt 2.2.
360 Spiegel-Online, 2011: Bundesregierung stoppt Luftfracht aus dem Jemen.
361 Mißfelder, 2011: Beitrag CDU/CSU in Bundestagsdebatte v. 06.07.2011, veröffentlicht in: BT, 2011: Plenarprotokoll v. 06.07.2011, S.13838.
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tensität der vorgenannten Einschränkungen keineswegs zwingend zulässig, von einem hinreichenden Maß an Erforderlichkeit auszugehen. Bezieht man allerdings noch den hohen Stellenwert Saudi-Arabiens im Hinblick auf die Vorgehensweise gegen terroristische Aktivitäten, welche auch die deutsche Bevölkerung unmittelbar bedrohen, mit ein, so ist festzustellen, dass ein hinreichendes Maß an Erforderlichkeit gegeben ist. Die Bundesregierung hat mit der Entscheidung, die Exportgenehmigungen zu erteilen, da in diesem Fall „die internationalen Sicherheitsinteressen“ 362 überwiegen, nicht den Rahmen einer als verantwortungsvoll zu charakterisierenden Rüstungsexportpolitik verlassen.
6. ABSCHLIESSENDE BEWERTUNG
Carlo Schmidt, einer der „Väter“ unseres Grundgesetzes, war im Rahmen des Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee bemüht, eine möglichst „klare und unverklausulierte Erklärung, dass in Deutschland keine Kanonen mehr gebaut werden sollen, nicht nur für uns, sondern auch für andere nicht“ 363 , im Grundgesetz festschreiben zu lassen. Er konnte sich mit seiner Forderung nach der Verankerung eines weitgehenden Herstellungs- und auch Exportverbots für Kriegswaffen jedoch nicht durchsetzen. Mit Art. 26 Abs. 2 GG fand vielmehr ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt Eingang in das Grundgesetz. Diese Regelung erscheint zunächst durchaus restriktiv, wobei bei näherer Betrachtung festzustellen ist, dass sie sowohl dem Gesetzgeber als auch der Exekutive einen weiten Handlungsspielraum bezüglich des gesamten Umgangs mit Rüstungsgütern, insbesondere auch im Hinblick auf Exportaktivitäten, einräumt.
Bei der Analyse der Entwicklung des Gesamtgenehmigungsvolumens für Rüstungsexporte aus Deutschland lässt sich dann auch feststellen, dass diese von einem stetigen Aufwärtstrend gekennzeichnet ist. Allein zwischen 2000 und 2009 ist das jährliche Gesamtgenehmigungsvolumen um 77% angestiegen. 364 Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist durchaus nachvollziehbar, dass immer wieder Zweifel aufkommen, ob es tatsächlich im Sinne einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik gewesen ist, gerade der Exekutive einen derartig breiten Ermessensspielraum einzuräumen, oder ob eine restriktivere Regelung im Sinne von Carlo Schmidts Bemühungen nicht zielführender gewesen wäre.
362 de Maiziere, 2011: Stellungnahme zu Rüstungsexporten v. 09.07.2011, S.9.
363 Schmidt, 1948: 20. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen v. 10.11.1948, S.55.
364 Übersicht 2- Entwicklung des Gesamtgenehmigungsvolumens.
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Mit Blick auf diese Zweifel ist allerdings auch anzumerken, dass im Rahmen der vorangehenden Untersuchung deutlich wurde, das es nicht möglich ist allein auf Grundlage der Entwicklung des Gesamtgenehmigungsvolumens eine Aussage zu treffen, ob die Rüstungs-exportpolitik der Bundesregierung als verantwortungsvoll zu charakterisieren ist. Eine Bewertung in diesem Bereich kann nur erfolgen, insofern neben der Art der Rüstungsgüter und dem damit in Verbindung stehenden Gefährdungspotential, insbesondere auch die Voraussetzungen in den Empfängerländern berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf die Art der exportierten Rüstungsgüter konnten bereits im ersten Schritt der vorangehenden Untersuchung der Rüstungsexportpolitik (Abschnitt 5.2) positive Grundtendenzen festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der verweigerten Ausfuhrgenehmigungen war nachweisbar, dass die Genehmigungsbehörden gerade bei Rüstungsgütern, welche sich durch eine besondere Eignung zu Menschenrechtsverletzungen auszeichnen, restriktiver Verfahren. Diese Differenzierung zwischen den Kategorien von Rüstungsgütern ist vor allem dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen im Empfängerland aus Perspektive des Friedensgebots kritisch zu beurteilen sind.
Bei Einbeziehung der Empfängerländer in die Untersuchung wurde dann auch deutlich, dass diese Differenzierung bei den Hauptempfängern deutscher Rüstungsexporte im Bereich der Nato/EU-Mitgliedsstaaten nicht notwendig ist, da die Voraussetzungen in diesen aus Perspektive des Friedensgebots außerordentlich positiv zu beurteilen sind. Vor diesem Hinter-grund ließ sich für neun der zehn Hauptempfänger in dieser Kategorie von Empfängerstaaten jeder Anfangsverdacht bezüglich Einschränkungen des Friedensgebots verneinen. Erfreulicherweise war dies auch für vier der fünf Hauptempfänger im Bereich der Drittstaaten möglich, wobei bei diesen der Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Rüstungsgütern eine erhebliche Bedeutung zukam. Konnte doch aufgrund menschenrechtlicher Defizite in dreien dieser Staaten ein Anfangsverdacht nur verneint werden, da die Genehmigungsbehörden für diese keine Exportgenehmigungen für Rüstungsgüter erteilt hatten, welche zu einer Verwendung im Rahmen von Menschenrechtsverletzungen geeignet gewesen wären.
Dies verdeutlicht, dass es im Untersuchungszeitraum 2007-2009 gelungen ist, durch eine sehr differenzierte Nutzung des weiten Ermessensspielraumes für einen Großteil der Rüs-tungsexporte von vornherein Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots zu vermeiden. Für diese Rüstungsexportentscheidungen bestehen dementsprechend auch keine Zweifel, dass sie als verantwortungsvoll zu charakterisieren sind.
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Rechtfertigungsbedarf bestand einzig im Hinblick auf die Rüstungsexporte in die Türkei und nach Saudi-Arabien. Bei einer eingehenderen Analyse ließ sich jedoch für beide Empfängerländer nachweisen, dass die Rüstungsexportentscheidungen in diese beiden Staaten trotz Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots als verantwortungsvoll zu charakterisieren sind. Dies resultiert daraus, dass in beiden Fällen ein hinreichendes Maß an Erforderlichkeit in Beziehung auf die Gewährleitung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung gegeben ist.
Vor diesem Hintergrund ist zusammenfassend festzustellen, dass sich auch bei Miteinbeziehung der Empfängerstaaten die positiven Grundtendenzen bestätigt haben. Es gelingt in der Genehmigungspraxis für die Mehrheit der Empfängerstaaten deutscher Rüstungsexporte über eine sehr differenzierte Genehmigungspraxis von vornherein Einschränkungen im Bereich des Friedensgebots zu vermeiden. Da sich die begrenzte Anzahl an bestehenden Einschränkungen rechtfertigen lässt, ist die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung folgerichtig sowohl für den Zeitraum 2007-2009 als auch mit Blick auf aktuelle Rüstungsex-portentscheidungen, als uneingeschränkt verantwortungsvoll zu charakterisieren. Ein derartig positives Untersuchungsergebnis war im Rahmen der zusammenfassenden Bewertung in Abschnitt 4.3 nicht möglich. Dies resultierte insbesondere daraus, dass die für Exportentscheidungen maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen keineswegs zwingend sicherstellen, dass die Genehmigungsbehörden ihren umfassenden Ermessensspielraum ausschließlich im Sinne einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik gebrauchen. Aus diesem Grund war im Rahmen des vorangehenden Abschnitts über eine Analyse der Rüstungsexportpolitik zu prüfen bzw. nachzuweisen, ob die Genehmigungsbehörden als integraler Bestandteil des Rüstungsexportkontrollregimes, grundsätzlich zu einer verantwortungsvollen Nutzung dieses weiten Ermessensspielraumes befähigt sind. Dieser Nachweis ist mit dem positiven Untersuchungsergebnis im Hinblick auf die Rüs-tungsexportpolitik der Bundesregierung gelungen. Da diese als uneingeschränkt verantwortungsvoll zu charakterisieren ist, kann von einer Befähigung der Genehmigungsbehörden zu einer Nutzung des umfassenden Ermessensspielraums im Sinne einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik ausgegangen werden. Dies hat zur Folge, dass trotz des weiten Ermessensspielraumes der Genehmigungsbehörden von einer uneingeschränkten Eignung des deutschen Rüstungsexportkontrollregimes zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik auszugehen ist.
Die Befähigung zu einer verantwortungsvollen Ermessensausübung ist allerdings nur eines der zentralen Untersuchungsergebnisse aus der Analyse der rüstungsexportpolitischen Ent-
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scheidungen der Bundesregierung. Die zweite Erkenntnis ist, dass gerade dieser umfassende Ermessensspielraum erst die Möglichkeit schafft, dass die Genehmigungsbehörden in ihrer Genehmigungspraxis beiden Verantwortlichkeiten in einem hinreichenden Maße gerecht werden können, und daher zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik zwingend erforderlich ist.
Es gibt im Rahmen der Debatten um Rüstungsexporte regelmäßig Initiativen, gerade Staaten mit erheblichen Defiziten im Menschenrechtsbereich grundsätzlich von der Belieferung mit Rüstungsgütern auszuschließen, selbst wenn keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Rüstungsexporte im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen Verwendung finden. Der Erfolg einer derartigen Initiative hätte beispielsweise Saudi-Arabien als Emp-fängerland ausgeschlossen, gleichzeitig aber auch verhindert, dass die Erfordernisse im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung in hinreichendem Maße Berücksichtigung finden. Dies verdeutlicht, dass es durchaus möglich wäre über gesetzgeberische Maßnahmen den Ermessensspielraum der Exekutive einzuengen bzw. ausschließlich die Berücksichtigung des Friedensgebots in den Vordergrund zu stellen. Dies hätte allerdings zur Folge, dass das Rüstungsexportkontrollregime nicht mehr geeignet wäre dem komplexen Spannungsverhältnis zwischen dem Friedensgebot und der Gewährleistung einer wirksamen militärischen Landesverteidigung gerecht zu werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine einseitige Ausrichtung des Rüstungsexportkontrollregimes mittel- und langfristig mit erheblichen Opportunitätskosten verbunden wäre. In Beziehung auf Saudi-Arabien hätte dies beispielsweise direkt die Befähigung zur Abwehr von Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus betroffen.
Vor diesem Hintergrund war bislang noch keine Bundesregierung, unabhängig von der Koalitionszusammensetzung, bereit, den weiten Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörden unter Inkaufnahme dieser „Kosten“ auch faktisch einzuengen. Selbst für die letzte rotgrüne Bundesregierung ist eine gewisse „Diskrepanz zwischen immer restriktiveren Deklarationen und tatsächlicher Genehmigungspolitik“ 365 kennzeichnend. Dies kann als Beleg dafür gewertet werden, dass unabhängig von der Parteizugehörigkeit erkannt wurde, dass eine restriktivere Regelung wie sie Carlo Schmidt im Sinn hatte, nicht zielführend ist, insofern man sich die Möglichkeit bewahren will im Rahmen der Rüstungsexportpolitik beiden Verantwortlichkeiten in einem hinreichenden Maße gerecht zu werden. Damit ist zwar nicht auszuschließen, dass es in Abhängigkeit von der Regierungszusammensetzung nach der kommenden Bundestagswahl zu weiteren „Verschärfungen“ im Bereich des Rüstungsex-
365 Brzoska,2007: Rüstungsexportpolitik, S.656.
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portkontrollregimes kommt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass für die Exekutive faktisch ein umfassender Handlungsspielraum erhalten bleiben wird, um einerseits eine möglichst umfassende Berücksichtigung des Friedensgebots zu gewährleisten und andererseits auf außen- und sicherheitspolitische Herausforderungen angemessen reagieren zu können. Warum sollte man auch verändern was sich nachhaltig bewährt hat?
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Anhang A
Abkürzungsverzeichnis
AHK Alliierte Hohe Kommission AI Amnesty International AmtsBl. Amtsblatt AWG Außenwirtschaftsgesetz AWV Außenwirtschaftsverordnung BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAnz. Bundesanzeiger BDSV
BGBl. Bundesgesetzblatt BIP Bruttoinlandsprodukt BReg. Bundesregierung BT-DS Bundestagsdrucksache BVerfGE Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts CIA Central Intelligence Agency COARM Council Working Group on Conventional Arms Exports COCOM Coordinating Committee on Multilateral Export Controls EG Europäische Gemeinschaft(en) EP Europäisches Parlament EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft FRG Federal Republic of Germany G. A. General Assembly GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik GemSP Gemeinsamer Standpunkt GG Grundgesetz GKKE Gemeinsame Konferenz Kirche und Entwicklung
i
GSVP Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik HIFK Hessisches Institut für Friedens- und Konfliktforschung IAEO International Atomic Energy Agency IISS International Institute for Strategic Studies KWKG Kriegswaffenkontrollgesetz KOM Europäische Kommission NSG Nuclear Suppliers Group NVV Nichtverbreitungsvertrag OCCAR Organisation for Joint Armament Cooperation OSZE Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa PKK Partia Karkaren Kurdistan Res. Resolution RGBl. Reichsgesetzblatt UN United Nations UNDP United Nations Development Programm VG Verwaltungsgericht VN Vereinte Nationen VO Verordnung WEU Westeuropäische Union ZKA Zollkriminalamt
ii
Anhang B
Literaturverzeichnis
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iv
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ix
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zitiert: SPD, 2011: Antrag gegen die Ausweitung von Rüstungsexporten v. 16.03.2011.
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xiii
Anhang C
Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von
In dem Bestreben,
- im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland den Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren,
- durch seine Begrenzung und Kontrolle einen Beitrag zur Sicherung des Friedens in der Welt zu leisten - und dementsprechend auch auf Beschlüsse internationaler Institutionen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen, die eine Beschränkung des internationalen Waffenhandels unter Abrüstungsgesichtspunkten anstreben, hat die Bundesregierung folgende Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern beschlossen:
I. NATO-Länder
Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in NATO-Länder hat sich an der Erhaltung der Verteidigungskraft des Bündnisses und damit an dem Verteidigungsinteresse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren.
Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken. Aus besonderen politischen Erwägungen kann in Einzelfällen der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern beschränkt werden.
In NATO-Länder gelieferte Kriegswaffen dürfen grundsätzlich nicht außerhalb des Geltungsbereichs des NATO-Vertrags verbracht werden.
Hinsichtlich des Endverbleibs ist, in Anlehnung an die Praxis anderer NATO-Länder gegenüber der Bundesrepublik Deutschland anzustreben, dass an NATO-Länder gelieferte Kriegswaffen in relevanten Fällen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung aus dem Geltungsbereich des NATO-Vertrags verbracht werden dürfen.
II. Nicht NATO-Länder
Als ein weiterer Beitrag zur Sicherung des Friedens in der Welt soll der Export von Kriegswaffen in die Länder außerhalb des atlantischen Bündnisses grundsätzlich unterbleiben. Der Export sonstiger Rüstungsgüter ist so weit wie möglich zu beschränken.
1. Länder der Länderliste C der Außenwirtschafts-VO (siehe Anmerkung 1): Keine Kriegswaffen. Sonstige Rüstungsgüter können mit einstimmiger Zustimmung der COCOM-Mitglieder (Anmerkung 2) ausgeführt werden.
2. Länder in Spannungsgebieten (Festlegung durch das Auswärtige Amt): Keine Kriegswaffen. Auch Genehmigungen für sonstige Rüstungsgüter sind zu versagen, wenn eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten ist.
366 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern v. 16.06.1971 (Presse- und Informationsamt der BReg., Bulletin Nr. 3 (1975), S.1).
xiv
3. Sonstige Länder: Keine Kriegswaffen, es sei denn, dass Ausnahmen allgemeiner Art festgelegt oder Ausnahmegenehmigungen in Einzelfällen auf Grund besonderer politischer Erwägungen (nur mit amtlichem Endverbleibsnachweis) erteilt werden. Für sonstige Rüstungsgüter werden Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu schützenden Belange nicht gefährdet sind.
Anmerkung 1:
Die Länderliste C umfasst 1971 folgende Länder:
Albanien, Bulgarien, Nord-Korea, Nord-Vietnam, Mongolische Volksrepublik, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn, Volksrepublik China (COCOM-Liste) sowie Kuba. Die DDR wurde gleichbehandelt. Anmerkung 2:
COCOM=Coordinating Committee for East/West Trade Policy.
xv
Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von
In dem Bestreben,
- im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland den Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren,
- durch seine Begrenzung und Kontrolle einen Beitrag zur Sicherung des Friedens in der Welt zu leisten - und dementsprechend auch auf Beschlüsse internationaler Institutionen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen, die eine Beschränkung des internationalen Waffenhandels unter Abrüstungsgesichtspunkten anstreben, und in der Fortsetzung ihrer bewährten restriktiven Rüstungsexportpolitik
hat die Bundesregierung folgende Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern beschlossen:
I. NATO-Länder
(Geltungsbereich des NATO-Vertrags, Artikel 6)
1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in NATO-Länder hat sich an der Erhaltung der Verteidigungskraft des Bündnisses und damit an dem Verteidigungsinteresse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren.
Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, daß aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.
2. Der Endverbleib der Rüstungsgüter im NATO-Bereich ist glaubhaft zu machen. Dies setzt in der Regel die Zusicherung des Exporteurs und ein von ihm beigebrachtes Importzertifikat voraus. Soweit besondere Umstände des Einzelfalls dies nahe legen, sind zusätzliche Nachweise zu verlangen. Bei Kriegswaffen ist darauf hinzuwirken, daß diese nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung aus dem NATO-Vertragsgebiet verbracht werden dürfen, wenn konkrete Hinweise bestehen, daß sie in Länder weiterexportiert werden, gegen deren Belieferung mit diesen Kriegswaffen sicherheits-oder außenpolitische Bedenken bestehen. Das gleiche gilt für kriegswaffennahe sonstige Rüstungsgüter. 3. Kooperationen sollen im bündnispolitischen Interesse liegen.
Bei Koproduktionen mit NATO-Partnern, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, sollen unter Beachtung unserer Kooperationsfähigkeit im Bündnis unsere rüstungsexportpolitischen Grundsätze soweit wie möglich verwirklicht werden. Dabei wir die Bundesregierung wie bisher dem Kooperationsinteresse grundsätzlich Vorrang einräumen, ohne auf Einwirkungsmöglichkeiten bei Exportvorhaben von Kooperationspartnern zu verzichten (Nr.5).
4. Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzelteilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder sonstige Rüstungsgüter sind, ist das Kooperationspartnerland ausfuhrrechtlich Käufer- und Verbrauchsland und, soweit es sich um als Kriegswaffen eingestufte Teile handelt, auch Endverbleibsland. Wenn diese Teile durch festen Einbau in das Waffensystem integriert werden, begründet die Verarbeitung im Partnerland ausfuhrrechtlich einen neuen Warenursprung. Solchen Zulieferungen stehen keine zwingenden Versagensgründe entgegen.
5. Die exportpolitischen Konsequenzen einer Kooperation sind rechtzeitig vor Vereinbarung gemeinsam zu prüfen.
In jedem Fall behält sich die Bundesregierung zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpolitischen Ziele vor, bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners im Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb
367 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern v. 28.04.1982 (BAnz. Nr. 38 v. 05.05.1982, S.309).
xvi
ist bei allen neu abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen für den Fall des Exports durch das Part-nerland grundsätzlich ein Konsultationsverfahren zu vereinbaren, daß der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen geltend zu machen.
6. Vor Exporten von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, bei denen deutsche Zulieferungen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und BMVg unter Beteiligung des ChBK, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung von Konsultationen vorliegen. Einwendungen der Bundesregierung gegen die Verwendung deutscher Zulieferungen kommen- nach BSR-Befassung- vor allem in folgenden Fällen in Betracht: - Exporte in Länder, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind, - Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen unmittelbar bevorsteht, - Exporte, durch die unverzichtbare Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden,
- Exporte, welche die auswärtigen Beziehungen zu Drittstaaten so erheblich belasten würden, daß selbst das eigene Interesse an der Kooperation und an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zum Kooperationspartner zurückstehen muss.
Einwendungen werden nicht erhoben, wenn direkte Exporte im Hinblick auf die unter Nr. 13 angestellten Erwägungen voraussichtlich genehmigt würden.
7. Für die Zusammenarbeit zwischen Rüstungsfirmen in verschiedenen NATO-Ländern, die nicht Gegen-stand von Regierungsvereinbarungen ist, sind Zulieferungen, entsprechend der Direktlieferung in diese Länder, grundsätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesregierung wird jedoch in gleicher Weise wie bei Kooperationen, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, auf Exporte aus industriellen Kooperationen Einfluss nehmen.
Zu diesem Zweck wird sie darauf hinwirken, daß sich der deutsche Kooperationspartner bei Zulieferung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffen wesentlich sind, vertraglich in die Lage versetzt, der Bundesregierung rechtzeitig die nötigen Informationen über Exportabsichten seiner Partner geben zu können.
Bei Vergabe von Lizenzen, bei Exporten von Fertigungsunterlagen oder Anlagen zur Herstellung von Kriegswaffen sind Endverbleibsregelungen für die damit hergestellten Kriegswaffen anzustreben.
II. Nicht NATO-Länder
8. Der Export von Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern in Länder außerhalb des Atlantischen Verteidigungsbündnisses bleibt eingeschränkt. Er darf insbesondere nicht zum Aufbau zusätzlicher, exportspezifischer Kapazitäten führen.
9. Der Export von Kriegswaffen (nach KWKG und AWG genehmigungspflichtig) wird nicht genehmigt, es sei denn, daß auf Grund besonderer politischer Erwägungen, Ausnahmen allgemeiner Art festgelegt werden oder im Einzelfall vitale Interessen der Bundesrepublik Deutschland für eine ausnahmsweise Genehmigung sprechen. Vitale Interessen sind außen- und sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen.
10. Für den Export kriegswaffennaher sonstiger Rüstungsgüter (nur nach AWG genehmigungspflichtig) werden Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rahmen der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange der Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefährdet sind.
Es ist davon auszugehen, daß diese Schutzzwecke das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von § 3 Abs. 1 AWG überwiegen.
11. Für den Export der übrigen sonstigen Rüstungsgüter (ebenfalls nach AWG genehmigungspflichtig) werden Genehmigungen erteilt, soweit die Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts nicht entgegenstehen. 12. Eine ausnahmsweise Genehmigung kommt nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht.
xvii
13. Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern darf nicht zu einer Erhöhung bestehender Spannungen beitragen. Lieferungen an Länder, bei denen eine Gefahr für den Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus. Es muss hinreichende Sicherheit bestehen, daß die Kriegswaffen und kriegsnahen sonstigen Rüstungsgüter nur zur Verteidigung des Empfängerlandes oder der betreffenden Region bestimmt sind. 14. Lieferungen von Kriegswaffen dürfen nur bei Vorliegen von amtlichen Endverbleibserklärungen genehmigt werden. Auch bei der Sicherung des Endverbleibs von kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern sind strenge Maßstäbe anzulegen. Bei Vergabe von Lizenzen, bei Exporten von Fertigungsunterlagen oder Anlagen zur Herstellung von Kriegswaffen sind Endverbleibsregelungen für die damit hergestellten Kriegswaffen anzustreben.
III. Länder der Länderliste C
15. Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in Länder der Länderliste C (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) werden nicht genehmigt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung aller COCOM-Mitglieder möglich.
xviii
Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von
In dem Bestreben,
- ihre Rüstungsexportpolitik restriktiv zu gestalten,
- im Rahmen der internationalen und gesetzlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland den Export von Rüstungsgütern am Sicherheitsbedürfnis und außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu orientieren,
- durch seine Begrenzung und Kontrolle einen Beitrag zur Sicherung des Friedens, der Gewaltprävention, der Menschenrechte und einer nachhaltigen Entwicklung in der Welt zu leisten, - dementsprechend auch die Beschlüsse internationaler Institutionen zu berücksichtigen, die eine Beschränkung des internationalen Waffenhandels unter Abrüstungsgesichtspunkten anstreben, - darauf hinzuwirken, solchen Beschlüssen Rechtsverbindlichkeit auf internationaler Ebene, einschließlich auf europäischer Ebene, zu verleihen,
hat die Bundesregierung ihre Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wie folgt neu beschlossen:
I. Allgemeine Prinzipien
1. Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) und dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) über Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in Übereinstimmung mit dem von dem Rat der Europäischen Union (EU) angenommenen ”Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren” vom 8. Juni 1998 bzw. etwaigen Folgeregelungen³ sowie den von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) am 25. November 1993 verabschiedeten ”Prinzipien zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen”. Die Kriterien des EU-Verhaltenskodex sind integraler Bestandteil dieser Politischen Grundsätze. Soweit die nachfolgenden Grundsätze im Verhältnis zum EU-Verhaltenskodex restriktivere Maßstäbe vorsehen, haben sie Vorrang.
2. Der Beachtung der Menschenrechte im Bestimmungs- und Endverbleibsland wird bei den Entscheidungen über Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern besonderes Gewicht beigemessen. 3. Genehmigungen für Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden grundsätzlich nicht erteilt, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression im Sinne des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Empfän-gerland eine wichtige Rolle.
4. In eine solche Prüfung der Menschenrechtsfrage werden Feststellungen der EU, des Europarates, der Vereinten Nationen (VN), der OSZE und anderer internationaler Gremien einbezogen. Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen werden ebenfalls berücksichtigt.
5. Der Endverbleib der Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter ist in wirksamer Weise sicherzustellen.
368 Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern v. 19.01.2000 (BAnz. Nr. 19 v. 28.01.2000, S.1299).
xix
II. NATO-Länder, EU-Mitgliedstaaten, NATO-gleichgestellte Länder
1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in diese Länder hat sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU zu orientieren. Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.
2. Kooperationen sollen im bündnis- und/oder europapolitischen Interesse liegen. Bei Koproduktionen mit in Ziffer II. genannten Ländern, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, werden diese rüstungs-exportpolitischen Grundsätze soweit wie möglich verwirklicht. Dabei wird die Bundesregierung unter Beachtung ihres besonderen Interesses an Kooperationsfähigkeit auf Einwirkungsmöglichkeiten bei Export-vorhaben von Kooperationspartnern nicht verzichten (Ziffer II.3).
3. Die exportpolitischen Konsequenzen einer Kooperation sind rechtzeitig vor Vereinbarung gemeinsam zu prüfen. In jedem Fall behält sich die Bundesregierung zur Durchsetzung ihrer rüstungsexportpolitischen Grundsätze vor, bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners im Konsultationswege entgegenzutreten. Deshalb ist bei allen neu abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen für den Fall des Exports durch das Partnerland grundsätzlich ein solches Konsultationsverfahren anzustreben, das der Bundesregierung die Möglichkeit gibt, Einwendungen wirksam geltend zu machen. Die Bundesregierung wird hierbei sorgfältig zwischen dem Kooperationsinteresse und dem Grundsatz einer restriktiven Rüstungsexportpolitik unter Berücksichtigung des Menschenrechtskriteriums abwägen.
4. Vor Exporten von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, bei denen deutsche Zulieferungen Verwendung finden, prüfen AA, BMWi und BMVg unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes, ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung von Konsultationen vorliegen. Einwendungen der Bundesregierung gegen die Verwendung deutscher Zulieferungen werden - in der Regel nach Bundessicherheitsrats-Befassung - z. B. in folgenden Fällen geltend gemacht: - Exporte in Länder, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt,
- Exporte in Länder, in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden,
- Exporte, bei denen hinreichender Verdacht besteht, dass sie zur internen Repression im Sinne des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, - Exporte, durch die wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werden,
- Exporte, welche die auswärtigen Beziehungen zu Drittländern so erheblich belasten würden, dass selbst das eigene Interesse an der Kooperation und an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zum Kooperationspartner zurückstehen muss.
Einwendungen werden nicht erhoben, wenn direkte Exporte im Hinblick auf die unter Ziffer III. 4-7 angestellten Erwägungen voraussichtlich genehmigt würden.
5. Für die Zusammenarbeit zwischen deutschen und Unternehmen der in Ziffer II. genannten Länder, die nicht Gegenstand von Regierungsvereinbarungen ist, sind Zulieferungen, entsprechend der Direktlieferung in diese Länder, unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien grundsätzlich nicht zu beschränken. Die Bundesregierung wird jedoch in gleicher Weise wie bei Kooperationen, die Gegenstand von Regierungsvereinbarungen sind, auf Exporte aus industriellen Kooperationen Einfluss nehmen. Zu diesem Zweck wird sie verlangen, dass sich der deutsche Kooperationspartner bei Zulieferung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, vertraglich in die Lage versetzt, der Bundesregierung rechtzeitig die nötigen Informationen über Exportabsichten seiner Partner geben zu können und vertragliche Endverbleibsklauseln vorzusehen.
6. Für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzelteilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder sonstige Rüstungsgüter sind, ist das Kooperationspartnerland ausfuhrrechtlich Käufer und Verbrauchsland. Wenn diese Teile durch festen Einbau in das Waffensystem integriert werden, begründet die Verarbeitung im Partnerland ausfuhrrechtlich einen neuen Warenursprung.
xx
III. Sonstige Länder
1. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in andere als in Ziffer II. genannte Länder wird restriktiv gehandhabt. Er darf insbesondere nicht zum Aufbau zusätzlicher, exportspezifischer Kapazitäten führen. Die Bundesregierung wird von sich aus keine privilegierenden Differenzierungen nach einzelnen Ländern oder Regionen vornehmen.
2. Der Export von Kriegswaffen (nach KWKG und AWG genehmigungspflichtig) wird nicht genehmigt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Bündnisinteressen für eine ausnahmsweise zu erteilende Genehmigung sprechen. Beschäftigungspolitische Gründe dürfen keine ausschlaggebende Rolle spielen. 3. Für den Export sonstiger Rüstungsgüter (nach AWG genehmigungspflichtig) werden Genehmigungen nur erteilt, soweit die im Rahmen der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zu schützenden Belange der Sicherheit, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen nicht gefährdet sind. In diesen Fällen überwiegen diese Schutzzwecke das volkswirtschaftliche Interesse im Sinne von § 3 Abs. 1 AWG.
4. Genehmigungen für Exporte nach KWKG und/oder AWG kommen nicht in Betracht, wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, z. B. bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen und bei hinreichendem Verdacht des Missbrauchs zu innerer Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen. Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im Emp-fängerland eine wichtige Rolle.
5. Die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern wird nicht genehmigt in Länder,
- die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht, - in denen ein Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen droht oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrechterhalten oder verschärft würden. Lieferungen an Länder, die sich in bewaffneten äußeren Konflikten befinden oder bei denen eine Gefahr für den Ausbruch solcher Konflikte besteht, scheiden deshalb grundsätzlich aus, sofern nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt.
6. Bei der Entscheidung über die Genehmigung des Exports von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern wird berücksichtigt, ob die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt wird.
7. Ferner wird das bisherige Verhalten des Empfängerlandes im Hinblick auf
- die Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität, - die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nichtinternationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts,
- die Übernahme von Verpflichtungen im Bereich der Nichtverbreitung sowie in anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und der Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der im EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren aufgeführten Rüstungskontroll- und Abrüstungsvereinbarungen, - seine Unterstützung des VN-Waffenregisters, berücksichtigt.
IV. Sicherung des Endverbleibs
1. Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im Endempfängerland sichergestellt ist. Dies setzt in der Regel eine entsprechende schriftliche Zusicherung des Endempfängers sowie weitere geeignete Dokumente voraus. 2. Lieferungen von Kriegswaffen sowie sonstigen Rüstungsgütern, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, dürfen nur bei Vorliegen von amtlichen Endverbleibserklärungen, die
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ein Reexportverbot mit Erlaubnisvorbehalt enthalten, genehmigt werden. Dies gilt entsprechend für Ex-porte von kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern, die im Zusammenhang mit einer Lizenzvergabe stehen. Für die damit hergestellten Kriegswaffen sind wirksame Endverbleibsregelungen zur Voraussetzung zu machen. An die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen, ist ein strenger Maßstab anzulegen.
3. Kriegswaffen und kriegswaffennahe sonstige Rüstungsgüter dürfen nur mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung in dritte Länder reexportiert bzw. im Sinne des EU-Binnenmarktes verbracht werden.
4. Ein Empfängerland, das entgegen einer abgegebenen Endverbleibserklärung den Weiterexport von Kriegswaffen oder kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern genehmigt oder einen ungenehmigten derartigen Export wissentlich nicht verhindert hat oder nicht sanktioniert, wird bis zur Beseitigung dieser Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weiteren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern ausgeschlossen.
V. Rüstungsexportbericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Rüstungsexportbericht vor, in dem die Umsetzung der Grundsätze der deutschen Rüstungsexportpolitik im abgelaufenen Kalenderjahr aufgezeigt sowie die von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgeschlüsselt werden.
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Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates
betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern 369
Der Rat der Europäischen Uniongestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die vom Europäischen Rat auf seinen Tagungen in Luxemburg und Lissabon in den Jahren 1991 und 1992 vereinbarten gemeinsamen Kriterien und den vom Rat 1998 angenommenen EU-Verhaltenskodex für Waffenexporte als Grundlage zu nutzen.
2. Die Mitgliedstaaten erkennen die besondere Verantwortung der Militärtechnologie und Militärgüter ex-portierenden Staaten an.
3. Die Mitgliedstaaten wollen mit Entschlossenheit hohe gemeinsame Maßstäbe setzen, die als Mindeststandards für die beim Transfer von Militärtechnologie und Militärgütern von allen Mitgliedstaaten zu befolgende zurückhaltende Praxis angesehen werden sollten, und den Austausch relevanter Informationen verstärken, um größere Transparenz zu erreichen.
4. Die Mitgliedstaaten wollen mit Entschlossenheit verhindern, dass Militärtechnologie und Militärgüter ausgeführt werden, die zu interner Repression oder internationaler Aggression eingesetzt werden könnten oder zu regionaler Instabilität beitragen könnten.
5. Die Mitgliedstaaten wollen die Zusammenarbeit verstärken und die Konvergenz auf dem Gebiet der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) fördern.
6. Ergänzend sind mit dem EU-Programm zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen Maßnahmen gegen unerlaubte Transfers eingeleitet worden. 7. Der Rat hat am 12. Juli 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/589/GASP1 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen angenommen.
8. Der Rat hat am 23. Juni 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten angenommen.
9. Der Europäische Rat hat im Dezember 2003 eine Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und im Dezember 2005 eine Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit angenommen, die ein erhöhtes Interesse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an einer koordinierten Herangehensweise an die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern bedingen. 10. Im Jahr 2001 wurde das Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten angenommen,
11. 1992 wurde das Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen eingerichtet. 12. Die Staaten haben im Einklang mit dem durch die VN-Charta anerkannten Recht auf Selbstverteidigung das Recht, Mittel zur Selbstverteidigung zu transferieren.
13. Der Wunsch der Mitgliedstaaten, eine Rüstungsindustrie als Teil ihrer industriellen Basis wie auch ihrer Verteidigungsanstrengungen aufrechtzuerhalten, wird anerkannt.
14. Die Stärkung einer europäischen industriellen und technologischen Verteidigungsbasis, die zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und insbesondere der Europäischen Sicherheits-und Verteidigungspolitik beiträgt, sollte mit Zusammenarbeit und Konvergenz im Bereich der Militärtechnologie und der Militärgüter einhergehen.
15. Die Mitgliedstaaten wollen die Politik der Europäischen Union zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern durch die Annahme dieses Gemeinsamen Standpunkts, der den vom Rat am 8. Juni 1998 angenommenen Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren aktualisiert und ersetzt, verstärken.
369 Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates betreffend Gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern v. 08.12.2008 (AblEU Nr. L 335/99 v. 13.12.2008).
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16. Der Rat hat am 13. Juni 2000 die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union angenommen, die regelmäßig überarbeitet wird, wobei gegebenenfalls entsprechende nationale und internationale Listen berücksichtigt werden.
17. Die Union muss gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrag auf die Kohärenz aller von ihr ergriffenen außenpolitischen Maßnahmen im Rahmen ihrer Außenpolitik achten; diesbezüglich nimmt der Rat Kenntnis von dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck —
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
(1) Jeder Mitgliedstaat prüft die ihm vorgelegten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung für Gegenstände der in Artikel 12 genannten Gemeinsamen Militärgüterliste der EU in jedem Einzelfall anhand der Kriterien nach Artikel 2.
(2) Die in Absatz 1 genannten Anträge auf Ausfuhrgenehmigung umfassen Folgendes: Genehmigungsanträge für tatsächliche Ausfuhren, auch wenn diese zum Zwecke der Lizenzproduktion von Militärgütern in Drittländern erfolgen; Anträge auf Lizenzen für Waffenvermittlertätigkeiten; Anträge auf Lizenzen für „Durchfuhr“ oder „Umladung“;
Lizenzanträge für immaterielle Software- und Technologietransfers, z. B. mittels elektronischer Medien, Fax oder Telefon.
In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wird festgelegt, in welchen Fällen eine Ausfuhrgenehmigung für diese Anträge erforderlich ist.
(1) Kriterium 1: Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere der vom VN-Sicherheitsrat oder der Europäischen Union verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung und anderen Themen sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen.
Eine Ausfuhrgenehmigung wird verweigert, wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde unter anderem zu a) den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie ihren Verpflichtungen zur Durchsetzung von Waffenembargos der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;
b) den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Übereinkommen über biologische und Toxinwaffen und dem Chemiewaffenübereinkommen;
c) der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, keinerlei Antipersonenminen auszuführen; d) den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, des Zangger-Ausschusses, der Gruppe der Kernmaterial- Lieferländer (NSG), des Wassenaar-Arrangements und des Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen.
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(2) Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestim-mungsland
- Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte und
a) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zur internen Repression benutzt werden könnten; b) lassen besondere Vorsicht und Wachsamkeit bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen an Länder walten, in denen von den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Europarates schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen festgestellt wurden, und nehmen dabei eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der Art der Militärtechnologie oder der Militärgüter vor. Hierfür gelten als Militärtechnologie oder Militärgüter, die zu interner Repression benutzt werden könnten, unter anderem Militärtechnologie oder Militärgüter, die vom angegebenen Endverwender in dieser oder einer ähnlichen Form nachweislich zu interner Repression benutzt worden sind oder bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an der angegebenen Endverwendung bzw. am angegebenen Endverwender vorbeigeleitet werden und zu interner Repression genutzt werden. Gemäß Artikel 1 ist die Art der Militärtechnologie oder der Militärgüter sorgfältig zu prüfen, insbesondere wenn sie für Zwecke der inneren Sicherheit bestimmt sind. Interne Repression umfasst unter anderem Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche oder Schnell- Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind. - Die Mitgliedstaaten bewerten die Haltung des Empfängerlandes zu den einschlägigen Grundsätzen der Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts und
c) verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind verwendet werden, um schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen.
(3) Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten
Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrgenehmigung für Militärtechnologie oder Militärgüter, die im Endbestimmungsland bewaffnete Konflikte auslösen bzw. verlängern würden oder bestehende Spannungen oder Konflikte verschärfen würden.
(4) Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region Die Mitgliedstaaten verweigern eine Ausfuhrgenehmigung, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land oder zur gewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs benutzt. Bei der Abwägung dieser Risiken berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter anderem a) das Bestehen oder die Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten Konflikts zwischen dem Empfängerland und einem anderen Land;
b) Ansprüche auf das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes, deren gewaltsame Durchsetzung das Empfängerland in der Vergangenheit versucht bzw. angedroht hat;
c) die Wahrscheinlichkeit, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter zu anderen Zwecken als für die legitime nationale Sicherheit und Verteidigung des Empfängerlandes verwendet wird; d) das Erfordernis, die regionale Stabilität nicht wesentlich zu beeinträchtigen.
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(5) Kriterium 5: Nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fallen, sowie nationale Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder Die Mitgliedstaaten berücksichtigen
a) die möglichen Auswirkungen der Militärtechnologie oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, auf ihre Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen sowie auf die anderer Mitgliedstaaten und befreundeter oder verbündeter Länder, wobei sie anerkennen, dass hierdurch die Berücksichtigung der Kriterien betreffend die Achtung der Menschenrechte und die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region nicht beeinträchtigt werden darf;
b) das Risiko, dass diese Militärtechnologie oder diese Militärgüter gegen ihre eigenen Streitkräfte oder die anderer Mitgliedstaaten oder befreundeter oder verbündeter Länder eingesetzt werden.
(6) Kriterium 6: Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung seiner Haltung zum Terrorismus, der Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und der Einhaltung des Völkerrechts
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter anderem das bisherige Verhalten des Käuferlandes in Bezug auf a) eine Unterstützung oder Förderung des Terrorismus und der internationalen organisierten Kriminalität; b) die Einhaltung seiner internationalen Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Nichtanwendung von Gewalt, und der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts;
c) sein Engagement im Bereich der Nichtverbreitung und anderen Bereichen der Rüstungskontrolle und Abrüstung, insbesondere die Unterzeichnung, Ratifizierung und Durchführung der bei Kriterium 1 unter Buchstabe b aufgeführten einschlägigen Rüstungskontroll- und Abrüstungsübereinkommen.
(7) Kriterium 7: Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen
Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Militärtechnologie oder der Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, auf das Empfängerland und des Risikos, dass diese Technologie oder Güter auf Umwegen zu einem unerwünschten Endverwender oder zu einer unerwünschten Endverwendung gelangen könnten, wird Folgendes berücksichtigt:
a) die legitimen Interessen der Verteidigung und der inneren Sicherheit des Empfängerlandes, einschließlich einer etwaigen Beteiligung an friedenserhaltenden Maßnahmen der Vereinten Nationen oder anderer Art; b) die technische Fähigkeit des Empfängerlandes, diese Technologie oder diese Güter zu benutzen; c) die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen;
d) das Risiko, dass solche Technologie oder solche Güter mit unerwünschtem Ziel wieder ausgeführt werden, und die bisherige Befolgung etwaiger Wiederausfuhrbestimmungen bzw. vorheriger Genehmigungspflichten, die vom Ausfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls festgelegt wurden, durch das Empfängerland; e) das Risiko, dass solche Technologie oder solche Güter zu terroristischen Vereinigungen oder einzelnen Terroristen umgeleitet werden;
f) die Gefahr eines Reverse Engineering oder eines unbeabsichtigten Technologietransfers.
(8) Kriterium 8: Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militärtechnologie oder Militärgütern mit der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängerlandes, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staaten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollten Die Mitgliedstaaten beurteilen anhand von Informationen aus einschlägigen Quellen, wie z. B. Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, Weltbank, Internationaler Währungsfonds und Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
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ob die geplante Ausfuhr die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes ernsthaft beeinträchtigen würde. Sie prüfen in diesem Zusammenhang den jeweiligen Anteil der Rüstungs- und der Sozialausgaben des Emp-fängerlandes und berücksichtigen dabei auch jedwede EU- oder bilaterale Hilfe.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, auf nationaler Ebene eine restriktivere Politik zu verfolgen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten informieren einander detailliert über Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen, die entsprechend den Kriterien dieses Gemeinsamen Standpunkts verweigert wurden, und geben die Gründe für die Verweigerung an. Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung erteilt, die von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion verweigert worden ist, konsultiert er zunächst den bzw. die Mitgliedstaaten, die die Genehmigung verweigert haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach den Konsultationen dennoch, die Genehmigung zu erteilen, so teilt er dies dem bzw. den Mitgliedstaaten, die die Genehmigung verweigert haben, mit und erläutert ausführlich seine Gründe.
(2) Ob der Transfer von Militärtechnologie oder Militärgütern genehmigt oder verweigert wird, bleibt dem nationalen Ermessen eines jeden Mitgliedstaats überlassen. Eine Genehmigung gilt als verweigert, wenn der Mitgliedstaat die Genehmigung des tatsächlichen Verkaufs oder der Ausfuhr der Militärtechnologie oder der Militärgüter verweigert hat und es andernfalls zu einem Verkauf oder zum Abschluss des entsprechenden Vertrags gekommen wäre. Für diese Zwecke kann eine notifizierbare Verweigerung gemäß den nationalen Verfahren auch die Verweigerung der Zustimmung zur Aufnahme von Verhandlungen oder einen abschlägigen Bescheid auf eine förmliche Voranfrage zu einem bestimmten Auftrag umfassen. (3) Die Mitgliedstaaten behandeln derartige Verweigerungen und die entsprechenden Konsultationen vertraulich und ziehen daraus keine wirtschaftlichen Vorteile.
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten jährlich einen vertraulichen Bericht über seine Ausfuhren von Militärtechnologie und Militärgütern und seine Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts. (2) Ein Jahresbericht der EU, der auf den Beiträgen aller Mitgliedstaaten beruht, wird dem Rat vorgelegt und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
(3) Außerdem veröffentlicht jeder Mitgliedstaat, der Technologie oder Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU ausführt, gegebenenfalls im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften, einen Bericht über seine Ausfuhren von Militärtechnologie und Militärgütern und stellt nach Maßgabe des Benutzerleitfadens Informationen für den Jahresbericht der EU über die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts bereit.
Der Benutzerleitfaden zum Verhaltenskodex der Europäischen Union für die Ausfuhr von Militärgütern, der regelmäßig aktualisiert wird, dient als Orientierungshilfe bei der Anwendung dieses Gemeinsamen Standpunkts.
Anhang D
Erklärung über die selbständige Erstellung einer wissenschaftlichen Ausarbeitung und Information zur Speicherung und Überprüfung/Nutzungsrecht
1. Hiermit erkläre ich,
Wild dass ich die vorliegende, an diese Erklärung angefügte Ausarbeitung mit dem Thema:
„Die deutsche Rüstungsexportpolitik unter besonderer Berücksichtigung der exportrechtlichen Rahmenbedingungen“
im Trimester: Sommertrimester 2011
selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst, die Zitate ordnungsgemäß gekennzeichnet und keine anderen als die im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe.
2. Ich bin darüber informiert, dass eine von mir eingereichte elektronische Version der Arbeit, die mit der gedruckten Version identisch ist, von der/dem Dozenten/in gespeichert und zur Überprüfung mit einer Plagiatssoftware verwendet werden kann.
3. Ich habe vom Merkblatt über die Verwendung von Bachelor- und Abschlussarbeiten Kenntnis genommen und räume das einfache Nutzungsrecht an meiner Masterarbeit der Universität der Bundeswehr München nicht ein.
______________________
Unterschrift
Neubiberg, den 31.08.2011
Datum
xxviii
Arbeit zitieren:
Johannes Wild, 2011, Die deutsche Rüstungsexportpolitik unter besonderer Berücksichtigung der exportrechtlichen Rahmenbedingungen, München, GRIN Verlag GmbH
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Ausarbeitung, 15 Seiten
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