Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Prävention
2.1 Abgrenzung des Begriffs Gesundheitsförderung 4
2.2 Gesetzestexte aus der Prävention 4
2.3 Primärprävention 6
2.4 Felder der Primärprävention 7
2.5 Merkmale präventiver Programme 9
3. Rehabilitation 11
3.1 Ziele und Inhalte 12
3.2 Leistungsumfang 12
3.3 Anerkennung von Rehabilitationsport 15
3.4 Kostenregelung 17
4. Schluss 18
5. Literaturangaben 19
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1. Einleitung
Unter dem Begriff Prävention versteht man laut dem Leitfaden Gesundheitsförderung (1996) die Verhütung von Krankheiten mit dem Ziel, Krankheiten frühestmöglich zu erkennen und so schnell behandeln zu können. Außerdem zielt die Prävention darauf ab, Gesundheit im Voraus so zu fördern, dass es gar nicht erst zum Entstehen von Krankheiten kommt (Leitfaden der Gesundheitsförderung, 1996). Dagegen ist der Rehabilitationssport ist eine für behinderte und von der Behinderung bedrohte Menschen entwickelte Therapie mit dem Ziel, die Betroffenen auf Dauer in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft einzugliedern. In den folgenden Abschnitten werden diese Begriffe näher erläutert und deren gesetzliche Verankerung im deutschen Gesundheitssystem dargestellt.
2. Prävention
Der Präventionsbegriff ist in drei Teile gegliedert. So unterscheidet man primäre, sekundäre und tertiäre Prävention.
In dem Gebiet der Primärprävention wird versucht, das Auftreten einer Krankheit zu verhindern beziehungsweise zu hinauszuzögern. Risikofaktoren wie Rauchen, Fehlernährung oder Bewegungsmangel dienen hier meist als Ansatzpunkt. Durch Rauchentwöhnung, Ernährungsumstellung etc. können Krankheiten, die aus dem Fehlverhalten resultieren würden, entweder ganz vermieden, oder gemildert werden. Die sekundäre Prävention dagegen beschäftigt sich damit, Krankheiten die bereits aufgetreten sind sinnvoll zu therapieren und somit ein Fortschreiten der Krankheit direkt in ihrem Anfangsstadium zu verhindern. Ziel ist die „Inzidenzabsenkung fortgeschrittener Fälle“, d.h. die Anzahl an Neuerkrankungen an einer bestimmten Krankheit innerhalb einer Bevölkerungsgruppe während einer bestimmten Zeit zu senken.
Die Tertiärprävention lässt sich mit dem Begriff der Rehabilitation vergleichen. Somit umfasst sie alle Maßnahmen die im medizinischen, sozialen und psychologischen Bereich durchgeführt werden, um eine bereits vorhandenes Krankheitsbild zu lindern. Sie hat das Ziel, „Funktionseinbußen einer Erkrankung zu vermeiden oder zu lindern“. Hier wird versucht, die Gesundheit so gut wie möglich wieder herzustellen bzw. eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation in jedem Fall zu vermeiden (z.B. bei chronischen Krankheiten). 3
Eine weitere Unterteilung des Präventionsbegriffs findet man im Bereich der Gesundheitsförderung. Hier wird die Verhaltens- von der Verhältnisprävention unterschieden. Als Ursache vieler Erkrankungen wird heutzutage das Verhalten bzw. die Lebensweise der Menschen gesehen. Aus diesem Grund liegt ein Schwerpunkt der Gesundheitsförderung auf der Veränderung von Verhaltensweisen, die für die Gesundheit schädlich sind. Man spricht von Verhaltensänderung und Verhaltensprävention. Dies ist eine eher personengebunden Maßnahme, im Gegensatz zur Verhältnisprävention, die eher strukturgebunden ist. Die Verhältnisprävention beschreibt Strategien, die auf die Kontrolle bzw. Beseitigung von gesundheitsschädlichen Umgebungsbedingungen, auf die Verringerung von Krankheits- und Unfallursachen in allen Lebensbereichen, sowie auf die Herstellung gesunder Verhältnisse abzielen (FRANZKOWIAK, P. 2004; 45).
Die Prävention nimmt in unserer heutigen Gesellschaft eine wichtige Position ein. Viele Risikofaktoren, die mit der Zeit immer häufiger auftreten, werden analysiert und es werden Wege gefunden, das Auftreten dieser Risikofaktoren zu mindern bzw. zu vermeiden. Zu den Risikofaktoren gehören Alkoholkonsum, Bewegungsmangel, Ernährung und Übergewicht, Rauchen, Sexualverhalten, Verhalten im Straßenverkehr, Stress, Medikamentenkonsum sowie die Sonnenexposition.
2.1 Abgrenzung des Begriffs Gesundheitsförderung
Der Begriff der Gesundheitsförderung rückte in den 80er Jahren im Rahmen der Ottawa-Charta (von 1986) in den Vordergrund. Er stellt eine wichtige Grundlage für das Salutogenesemodell von Antonovski dar.
„Gesundheitsförderung“ umschriebt alle Maßnahmen zur Veränderung des individuellen und auch gesellschaftlichen Gesundheitsverhaltens, um Ungleichheiten bei Gesundheits- und Lebenserwartungen auszugleichen. Dabei ist sie so ausgerichtet, dass sie die gesamte Bevölkerung in den alltäglichen Lebenszusammenhängen erreicht, um so eine gesundheitsförderliche Umgebung für alle zu sichern. Durch aktive Mitwirkung am Thema Gesundheit sollen die Kompetenzen auf diesem Feld in allen Bevölkerungsgruppen gefördert und einbezogen werden.
Gesundheitsförderung sollte sowohl in alle Politikbereiche und Settings, als auch in alle individuellen Handlungsfelder integriert werden. Gesundheitsförderung und 4
Prävention ergänzen sich gegenseitig und zielen im Allgemeinen auf dasselbe ab: Mehr Gesundheit und eine höhere Lebensqualität. Der Unterschied lässt sich anhand des Salutogenesemodells darstellen. Auf dem Gesundheits-Krankheits-Kontinuum beschriebt Gesundheitsförderung eine Kraft, die immer Richtung Gesundheit zieht. Prävention dagegen versucht ein Abrutschen in den „Krankheitsbereich“ zu verhindern.
2.2 Gesetzestexte aus der Prävention
Nur ein gesunder Versicherter ist ein kostengünstiger Versicherter, deshalb wird die Gesundheit der gesetzlich Krankenversicherten schon bereits vor dem Entstehen einer Krankheit gefördert. Denn ist ein Krankheitsbild erst einmal vorhanden, sind die durchzuführenden Behandlungen zur Wiederherstellung der Gesundheit um einiges teurer, als die präventiven Maßnahmen. Einige der gesundheitlichen Probleme sind auf einen ungesunden Lebensstil zurückzuführen, wie zum Beispiel auf Bewegungsmangel, falsche Ernährung, Rauchen oder übermäßigen Alkoholkonsum. Immer mehr werden auch Rückenprobleme zu einem weit verbreiteten Problem. Durch ständiges Sitzen am Arbeitsplatz und andere einseitige Tätigkeiten, kommt es sehr schnell, wenn keine entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, zu Rücken- oder anderen Beschwerden am Bewegungsapparat. Selbst aktiv zu werden und damit Problemen vorzubeugen, ist also sehr wichtig. Die Krankenkassen sind deshalb vom Gesetzgeber dazu angehalten, entsprechende
Vorsorgemaßnahmen anzubieten. Es gibt sozusagen eine "Soll-Vorschrift", die allerdings einen stark verpflichtenden Charakter hat. Die Grundlagen dafür finden sich im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) in § 20:
§ 20 SGB V Abs. 1 und 2 [Primärprävention]
(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen, die die in
den Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen. Leistungen zur Primärprävention sollen
den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur
Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Die
Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung
unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach Satz
1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik. 5
(2) Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und
nach den §§ 20a und 20b sollen insgesamt im Jahr 2006 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 2,74 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen.
§ 20a SGB V [Betriebliche Gesundheitsförderung]
(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche
Gesundheitsförderung), um unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den
Betrieb die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu erheben und
Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der
gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu
unterstützen. § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen mit dem
zuständigen Unfallversicherungsträger zusammen. Sie können Aufgaben nach Absatz 1 durch
andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck gebildete
Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der
Aufgabenwahrnehmung mit anderen Krankenkassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.
§ 20b SGB V [Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren]
(1) Die Krankenkassen unterstützen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren
Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Insbesondere unterrichten sie
diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und
Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine
berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die
Krankenkasse dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem
Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen eng mit den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Dazu sollen sie und ihre Verbände
insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des Zehnten
Buches und § 219 gelten entsprechend.
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Arbeit zitieren:
Monika Zähringer, 2009, Gesetzliche Grundlagen der Rückenprävention- und Rehabilitation, München, GRIN Verlag GmbH
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