INHALTSVERZEICHNIS
I
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Entstehung des Konzeptes der R2P 2
3 Aktueller Stand der Implementierung 3
3.1 Verankerung der R2P im Völkervertragsrecht 3
3.2 R2P als Völkergewohnheitsrecht 7
3.2.1 Opinio juris 8
3.2.2 State practice 9
3.3 Mediale Wahrnehmung im Lichte der Demonstrationen in Libyen 10
4 Chancen weiterer Verankerung 12
5 Zusammenfassung 15
Literaturverzeichnis I
1 EINLEITUNG 1
1 Einleitung
Die Idee, dass jeder Staat für das Wohlergehen - im Sinne des Ausbleibens schwerer Menschenrechtsverletzungen - seines Volkes verantwortlich ist, ist mitnichten eine Erfindung des 21. Jahrhunderts und im Völkervertrags- und -gewohnheitsrecht fest verankert. 1 Neu ist ebensowenig der Gedanke, dass darüber hinaus die Internationale Gemeinschaft für die Wahrung der Menschenrechte bzw. deren Wiederherstellung verantwortlich sein könnte, wenn der entsprechende Staat dazu nicht in der Lage oder nicht Willens ist. Allerdings stellte dies bisher eher eine empfundene moralische Verantwortung ohne völkerrechtliche Verankerung dar und hat folglich aufgrund der fehlenden Legitimierung Humanitärer Interventionen und dem damit einhergehenden Bruch des Schutzes der staatlichen Souveränität erhebliche Probleme aufgeworfen. Deutlich wurde dies an der nicht durch den UN-Sicherheitsrat mandatierten NATO-Operation in Kosovo im März 1999. 2 Dieses Dilemma sollte durch völkerrechtliche Verankerung gelöst werden. Gleichzeitig belegt das traurige Beispiel der Ohnmacht der Vereinten Nationen, die Völkermorde in Ruanda zu unterbinden, die Notwendigkeit, aus einem Recht eine Pflicht zu machen. Entsprechender Gegenwind entstand auf Seiten von Staaten, die willkürliche Einschränkungen staatlicher Souveränität unter dem Deckmantel Humanitärer Interventionen befürchteten.
Auch Artikel I der Charta der Vereinten Nationen zeigt, dass der Friedens-und Sicherheitsgedanke lange Zeit von inter-nationaler Sichtweise - für ein friedliches Zusammenleben der Völker - geprägt war, intra-nationale Greueltaten standen nicht gerade im Mittelpunkt. Die Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte, dass Kriege zwischen Nationen zugunsten innerstaatlicher Konflikte immer weniger als Bedrohung der Sicherheit empfunden werden, führte dazu, dass als zu schützendes Subjekt allmählich verstärkt das Individuum empfunden wurde und weniger der Staat.
Politische Verankerung erreichte die „Responsibility to Protect“ 3 im Abschlussdokument des World Summit 2005. 4 Diese Arbeit soll den Fragen nachgehen, inwieweit die Responsibility to Protect mittlerweile auch eine völkerrechtliche Verankerung und damit Verbindlichkeit erlangt hat (Kapitel 3). Für einen Überblick und zum besseren Verständnis der folgenden Kapitel soll zunächst kurz die Entstehung des Konzeptes der „Responsibility to Protect“
1 Siehe Schaller (2008) [18], S. 12.
2 Siehe Schaller (2008) [18], S. 10.
3 Sich an den Begrifflichkeiten der einschlägigen Quellen orientierend im Folgenden auch: Schutzverantwortung, R2p oder RtoP
4 Siehe U.N. General Assembly (2005) [24], Abs. 138ff.
2 ENTSTEHUNG DES KONZEPTES DER R2P 2
nachgezeichnet werden (Kapitel 2). In Kapitel 4 sollen die Möglichkeiten und Voraussetzungen der weiteren Verankerung beleuchtet, abschließend in Kapitel 5 die Erkenntnisse zusammengefasst sowie ein Fazit gezogen werden. Die Strategie der R2P besteht aus drei Säulen: (1.) Die Verantwortung des Staates zur Verhinderung der vier namentlich genannten Verbrechen (Völker-mord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen), (2.) Internationale Unterstützung beim Aufbau der entsprechenden Fähigkeiten und (3.) Zeitnahes und entschiedenes Handeln zur Verhinderung der Verbrechen. Diese Arbeit wird sich in ihren Untersuchungen auf die dritte - und umstrittenste - Säule beschränken. Als Quellen dienen Artikel aus einschlägigen Journalen und Fachzeitschriften, Informationen von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, Artikel aus Print- und Onlinemedien sowie die entsprechenden Dokumente der Vereinten Nationen. Die Geschehnisse in Libyen (vgl. Kapitel 3.3) sind bis zum 14.03.2011 berücksichtigt.
2 Entstehung des Konzeptes der R2P
Am 20. September 1999 stellte der damalige Generalsekretär der Vereinten Nationen, Kofi Annan, seinen Bericht an die Generalversammlung vor. Seine Ansprache widmete er dem Dilemma zwischen staatlicher Souveränität und der Durchsetzung von Menschenrechten in Konfliktgebieten und richtete den Blick dabei insbesondere auf die Menschenrechtsverletzungen in Kosovo und Ruanda sowie auf die Konflikte in Timor-Leste und Sierra Leone. Er forderte die Internationale Gemeinschaft auf, eine konsistente Einigkeit im Umgang mit diesem Dilemma herauszubilden. Dabei seien inbesondere die Fragen zu klären, was der Begriff „Gemeininteresse“ bedeute, wer dieses unter wessen Autorisierung verteidige und welche Mittel dabei einzusetzen seien. 5 Ein Jahr später erinnert er in seinem Millenium-Report an die Argumente der damals entstandenen Diskussion und betont die Wichtigkeit der Verteidigung von Menschlichkeit. 6 Dies nahm die Regierung Kanadas zum Anlass, eine Expertenkommission, die International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS), zu bilden, deren Errichtung am 14. September 2000 vom kanadischen Außenminister bekannt gegeben wurde. Ihr Ziel war die Schaffung eines weltweiten politischen Konsenses, der Zeitrahmen war aufgrund der empfundenen Dringlichkeit des Themas auf ein Jahr begrenzt. 7 Im Dezember 2001 konnte
5 Siehe U.N. Secretariat (1999) [26].
6 Siehe U.N. General Assembly (2000) [25], Abs. 209ff.
7 Siehe Office of the Minister of Foreign Affairs of Canada (2000) [14].
3 AKTUELLER STAND DER IMPLEMENTIERUNG 3
der Bericht der Kommission vorgestellt werden, 8 ging jedoch zunächst unter anderem in den Geschehnissen um die Anschläge vom 11. September 2001 unter, weil sich der Blick der Internationalen Gemeinschaft auf Terrorismus und - hinsichtlich der Vorwürfe gegen Saddam Hussein - die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen richtete. Weitere erhebliche Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel in Sudan (Darfur), ließen die Aufmerksamkeit für Menschenrechtsverletzungen wieder steigen. 9 Im Jahre 2004 veröffentlichte ein vom UN-Generalsekretär eingesetztes Forum seinen Bericht zu den Gefahren und Herausforderungen des 21. Jahrhunderts, in dem die Verantwortung der Internationalen Gemeinschaft für den Schutz von Völkern, deren Staat nicht Willens oder nicht in der Lage zu diesem Schutz ist, betont wird. 10 Im März 2005 veröffentlichte Annan seinen Bericht „In Larger Freedom: Towards Development, Security and Human Rights for All“, in dem er den Vorstoß der ICISS aufgriff und klarstellte, dass zunächst jeder Staat die Ver-antwortung für den Schutz seiner Bevölkerung trägt. Wenn er das jedoch nicht leisten könne oder wolle, verlagere sich diese Verantwortung auf die Internationale Gemeinschaft, die mit diplomatischen, humanitären oder anderen Mitteln einwirken könne. Sei dies unzureichend, könne der Sicherheitsrat einen Eingriff gemäß der Charter der Vereinten Nationen beschließen. 11 Beim World Summit 2005 gelangte die Schutzverantwortung trotz der Bedenken verschiedener Staaten (u. a. Algerien, Iran, Kuba, Pakistan) 12 zu erstmaliger politischer Verankerung. 13 Einen wesentlichen Beitrag leistete das dezidierte Vorgehen einer Gruppe südlicher Staaten (u. a. Argentinien, Chile, Guatemala, Mexica, Ruanda, Südafrika). Im Jahr 2006 nahm der Sicherheitsrat die Responsibility to Protect in seiner Resolution 1674 auf, indem er die Absätze 138 und 139 des Abschlussdokumentes von 2005 bestätigte. 14
3 Aktueller Stand der Implementierung
3.1 Verankerung der R2P im Völkervertragsrecht
Noch 2004 hatte das High Level Panel on Threats, Challenges and Change die R2P als „emerging norm“ 15 bezeichnet, ein Begriff, den später auch Kofi
9 Siehe International Coalition for the Responsibility to Protect (2011) [10].
10 Siehe U.N. General Assembly (2004) [21].
11 Siehe U.N. General Assembly (2005) [23], Abs. 135.
12 Siehe Schaller (2008) [18]. S. 11.
13 Siehe U.N. General Assembly (2005) [24], Abs. 138ff.
14 Siehe U.N. Security Council (2006) [29], S. 2.
15 Siehe U.N. General Assembly (2004) [21], Nr. 202f
3 AKTUELLER STAND DER IMPLEMENTIERUNG 4
Annan verwendete. Im World Summit 2005 Outcome Document taucht allerdings weder die Formulierung „Norm“ noch „Konzept“ auf, was als Zeichen der teilweise sehr zögerlichen Unterstützung der Idee zu interpretieren ist. Diese Bezeichnungen seien jedoch, so Schaller, ohnehin nicht passend, weil die Be-standteile - bezogen auf die drei Säulen sowie die verschiedenen Rechte und Pflichten der R2P - von unterschiedlichen Implementierungsgraden gekennzeichnet seien. Um die vertragsrechtliche Verankerung zu prüfen, soll zunächst dieses zentrale Dokument auf seine Verbindlichkeit untersucht werden. 16 Wie auch bei Bellamy 17 werden die relevanten Absätze 138 und 139 auf-grund ihrer zentralen Bedeutung trotz ihrer Länge hier zitiert:
138. Each individual State has the responsibility to protect its populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity. This responsibility entails the prevention of such crimes, including their incitement, through appropriate and necessary means. We accept that responsibility and will act in ac-cordance with it. The international community should, as appropriate, encourage and help States to exercise this responsibility and support the United Nations in establishing an early warning capability.
139. The international community, through the United Nations, also has the responsibility to use appropriate diplomatic, humanitarian and other peaceful means, in accordance with Chapters VI and VIII of the Charter, to help to protect populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity. In this context, we are prepared to take collective action, in a timely and decisive manner, through the Security Council, in accordance with the Charter, including Chapter VII, on a case-by-case basis and in cooperation with relevant regional organizations as appropriate, should peaceful means be inadequate and national authorities are manifestly failing to protect their populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity. We stress the need for the General Assembly to continue consideration of the responsibility to protect populations from genocide, war crimes, ethnic cleansing and crimes against humanity and its implications, bearing in mind the principles of the Charter and international law. We also intend to commit ourselves, as necessary and appropriate, to helping States build capacity to protect their populations from
17 Siehe Bellamy (2008) [3]. S. 622.
Arbeit zitieren:
2011, Responsibility to Protect - Recht oder gar Pflicht zur Intervention?, München, GRIN Verlag GmbH
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