Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis___________________________________________________________ 2
1. Einleitung 3
2. Notwendigkeit einer Erweiterung der Menschenrechtsgrundlagen 3
3.Moralische Normativität im Zusammenhang mit der Grundlagenvielfalt der
Menschenrechte 7
4. Ein Vergleich der Menschenrechtsdeklarationen 9
5. Zusammenfassung 14
6. Literaturverzeichnis 16
2
1. Einleitung
„Menschheit und Menschlichkeit sind zwei Begriffe, die eigentlich zusammengehören.“ 1 Fasst man in der Tat die Begriffe der Menschheit und der Menschlichkeit zusammen, so ergibt sich eine folgenreiche Diskussion um die Frage, worin genau der Zweck der Menschenrechte besteht. Denn aus der Begriffszusammenführung ergibt sich für die Definition der Menschenrechte eine zweifache Definitionskategorie. Zum einen sollten die Menschenrechte auf der allgemeinen Ebene Aussagen über das Wesen der Menschheit, d.h. über das dem menschlichen Wesen Eigentümliche beinhalten, und zum anderen wird von den Menschenrechten zugleich auch erwartet, diesen allgemeinen Aussagen, durch die
Konkretisierung der für jeden einzelnen Menschen zur eigenständigen Lebensführung notwendigen Bedingungen eine Verbindlichkeitsbasis in und durch den Begriff der Menschlichkeit zu verschaffen, um somit dem besonderen Wert jedes einzelnen Individuums, aber genauso auch dem besonderen Wert aller möglichen Kollektivformen, Rechnung zu tragen.
In diesem Essay wird entlang der These, dass Menschenrechte um universale Geltung zu erlangen einer Grundlagenerweiterung bedürfen, 1. die Frage diskutiert, warum es überhaupt einer Erweiterung bedarf und 2. der Zusammenhang der Menschenrechte und der moralischen Normativität kurz erläutert. Im darauf anschließenden Teil wird 3. anhand eines Vergleiches von einigen Menschenrechtsdeklarationen die Vereinbarkeit der Universalität der Menschenrechte als moralischer Normen mit dem Partikularismus regionaler Konkretisierungen der Menschenrechte und der damit verbundenen Betonung anderer normativen Quellen überprüft.
Es kann nicht geleugnet werden, dass die auf gleichzeitige Betonung der Allgemeinheit und Besonderheit verpflichteten Menschenrechte eine starke Verwurzelung im Individualismus bzw. in der Betonung der individualistischen Perspektive haben. Nicht nur, aber auch insbesondere wegen dieses Bezugs zur Individualität, ist eine Berücksichtigung des
1 Galtung, Johan, Menschenrechte für das nächste Jahrhundert, in: ders. Die Zukunft der Menschenrechte, Campus 2000, S. 8
3
Kollektivs, d.h. der verschiedentlich strukturierten und organisierten Gruppen, unabdingbar, weil die Identitätsausbildung der Individuen eng mit deren Zugehörigkeit zu Kollektiven verbunden ist, und weil die weltweite Realisierung der Menschenrechte mitunter auch von ihrer Anerkennung durch diese Kollektive abhängt. Der universale Geltungsanspruch der Menschenrechte muss also, um universal begründbar zu sein, sowohl individuelle als auch kollektive Perspektiven anthropologischer Vorstellungen berücksichtigen. Um diese zu gewährleisten, bedarf es einer Änderung der Sicht, dass Menschenrechte immer nur auf ‚einer’ Grundlage basieren sollten. Der These, dass die Grundlagenerweiterung den universalen Geltungsanspruch der Menschenrechte ihrer allgemeine Realisierung um einen großen Schritt näher bringt, wohnt zugleich eine stärker zweck-rational ausgerichtete Betrachtung der Menschenrechte inne, der zufolge die Anerkennung von Menschenrechten an ihren Zweck gebunden ist, der in der Durchsetzung und Sicherung von Lebensbedingungen, die jedermann ein gutes Leben ermöglichen, liegt.
„Basieren die Menschenrechte auf mehreren Grundlagen, sind sie wahrscheinlich für mehr Menschen akzeptabel, und in diesem Fall hat eine einzige Grundlage keine Monopol darauf, eine vernünftige Begründung darzustellen.“ 2
Die Konsequenzen, die diese Grundlagenvielfalt der Menschenrechte zufolge hat, äußern sich unter anderem in der bereits erwähnten Notwendigkeit der Anerkennung sowohl der individuellen als auch der kollektiven Vorstellungen.
„Gerade weil der Zweck des Menschenrechtsdiskurses darin besteht, die Fähigkeit der Menschen zum selbstbestimmten Handeln zu schützen und zu stärken, müssen die Menschenrechtler, wollen sie nicht ihren eigenen Prinzipien zuwider handeln, die Autonomie der Menschen respektieren. Das gleiche gilt für die kollektive Ebene: Wenn der Menschenrechtsdiskurs menschliche Gruppen in ihrem Wunsch nach Selbstbestimmung bestärkt, muß er das Recht dieser Gruppen respektieren, selbst zu bestimmen, wie sie ihr kollektives Leben gestalten möchten, vorausgesetzt, daß dieses Leben den minimalen Voraussetzungen entspricht, die für die Geltung von Menschenrechten erforderlich sind. 3
Ein wichtiger Bestandteil der Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Grundlagenvielfalt der Menschenrechte ist die Aufhebung des Monopols einer einzigen Quelle der sozialen, politischen, wirtschaftlichen und religiösen Interpretation der Menschenwürde. In dem Wirtschaft, Kultur, Gesellschaft sowie die Religion als unabhängige und eigenständige
2 Gutmann, Amy, Einleitung. In: Politik der Menschenrechte, Michael, Ignatieff, Europäische Verlagsgemeinschaft, Hamburg 2002, S. 17 und vgl. auch S. 22
3 Ignatieff, Michael, Politik der Menschenrechte, Europäische Verlagsgemeinschaft, Hamburg 2002, S. 43
4
Glieder etabliert werden und die Ermöglichung ihrer Unabhängigkeit als Auswirkung der Menschenrechtsansprüche auf die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung, sowohl der Individuen als auch der Gruppen, akzeptiert wird, erfolgt der unbedingt notwendige Schritt der Anerkennung des universalen Charakters der Menschenrechte darin, dass sie der Prüfung aus verschiedenen Perspektiven, d.h. der wirtschaftlichen, kulturellen, gesellschaftlichen sowie der religiösen, unterzogen werden. Die Anerkennung der universalen Idee der Menschenrechte findet nur statt, wenn seine Identitätsquellen auch eine Anerkennung erfahren.
Die Menschenrechtsgeltung nur dem radikalen Individualismus oder einer fundamental kollektivistischen Vorstellung anheim zu stellen, verkennt den vielfältigen Weg der Menschwerdung jedes Individuums und damit verbunden die Notwendigkeit einer Identifizierung der sämtlichen Identitätsquellen des Menschen mit der Idee der Menschenrechte. Das heißt: sollen die Menschenrechte universal gelten, dann muss als erster Schritt des Universalisierungsprozesses die Vereinbarkeit derselben mit allen Identitätsquellen des Individuums durch die Demonstration der Kontextualisierungsfähigkeit, der ursprünglich notwendig entkontextualisierten Idee der Menschenrechte, vollzogen werden. Das positive Ergebnis der Menschenrechtskontextualisierung ist, dass die „fundamentalen“ 4 Elemente der Menschenrechte, „Überleben, Wohlbefinden, Freiheit und Identität“ 5 , keine Relativierung erfahren, sondern die Erweiterung der Grundlagen durch Berücksichtigung wirtschaftlicher, politischer, gesellschaftlicher, kultureller, religiöser und sonstiger Aspekte, die die Menschenrechte in einen Zusammenhang mit der jeweiligen Vorstellung des Verhältnisses zwischen dem Individuum und der jeweilige Gemeinschafts-oder Gesellschaftsform stellen, ohne dabei die Unverzichtbarkeit der fundamentalen Elemente der Menschenrechte zu unterminieren. Die Bedeutung der Grundlagenvielfalt zeigt ihre Folgen insbesondere hinsichtlich dessen, was die Menschenrechte tatsächlich „bewirken“ 6 können. 7
Im Artikel 1. der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte findet sich bereits der Verweis auf die Möglichkeit der Vereinbarkeit von Menschenrechten mit einer Grundlagenvielfalt.
4 Galtung, Johan, Die Zukunft der Menschenrechte. Vision: Verständigung zwischen den Kulturen, Campus, Frankfurt am Main 2000, S. 15
5 Ebd. S. 15
6 Ignatieff, Michael, Politik der Menschenrechte, Europäische Verlagsanstalt, Hamburg 2002, S. 75
7 Vgl hierzu Höffe, Otfried, Wirtschaftsbürger, Staatsbürger, Weltbürger. Politische Ethik im Zeitalter der Globalisierung. C.H. Beck. München 2004, S. 172-175; Höffe zeigt hier in einem kurzen historischen Überblick des Modernisierungsprozesses, dass es die Vielfalt normativer Quellen eine konstanter Begleiter der Ausbildung von überregional geltenden Grundsätzen war;
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Arbeit zitieren:
Ernest Mujkic, 2007, Grundlagenvielfalt der Menschenrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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