Prozent-‐Sperrklausel bewirkt in dieser Hinsicht jedoch eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen im Hinblick ihres Erfolgswertes, weil diejenigen Wählerstimmen, die für Parteien abgegeben worden sind, die unter der 5% Hürde bleiben, bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben. Außerdem wird durch die Sperrklausel der Anspruch auf die Chancengleichheit der politischen Parteien beeinträchtigt.
Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt sein Eingreifen damit, dass der „Wahlgesetzgeber mit einer Mehrheit von Abgeordneten die Wahl eigener Parteien auf europäischer Ebene durch eine Sperrklausel und den hierdurch bewirkten Ausschluss kleinerer Parteien absichern könnte“ 1 und daher dass Europawahlrechteiner strikten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegen müsse. Dass die Willensbildung im Europäischen Parlament erschwert werde, rechtfertige nicht den Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit.
Die Einschätzung des Gesetzgebers teilte das Bundesverfassungsgericht nicht. Dieser sah kommende Beeinträchtigungen in Bezug auf die weitere Funktionsfähigkeit des Europaparlaments. Da sich ohne Sperrklausel in Deutschland (sowie unter Berücksichtigung weiterer möglicher entfallenden Zugangsbeschränkungen in anderen europäischen Ländern) die Zahl der nur mit einem oder zwei Abgeordneten im Europäischen Parlament vertretenden Parteien steigen wird, machte der deutsche Gesetzgeber auf mögliche Beeinträchtigungen in Bezug auf die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments aufmerksam. Das Bundesverfassungsgericht hingegen sieht bei der Abschaffung der Fünf-‐ Prozent-‐Sperrklausel keine derartigen Funktionsmängel auf das Europäische Parlament
zukommen, da es sich durch die Änderung in Deutschland nur um eine kleine Steigerung der im Parlament vertretenden Parteien handeln würde (von bisher 162 Parteien auf 169) und dadurch die Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments beeinträchtigt werde. Auch würde sich laut Bundesverfassungsgericht die Fraktionsbildung weiterhin integrativ zeigen. Da die zentralen Arbeitseinheiten des Europäischen Parlaments in den Fraktionen erfolgen und diese sich schon über Jahre hinweg integrativ für die verschiedenen Bandbreiten der hinzukommenden Parteien gezeigt hätten, würde es auch in Zukunft kein Problem darstellen, neue kleine Parteien unterschiedlichster Bandbreite integrieren zu können. Gleiches gälte auch für die Fähigkeit der Fraktionen, durch Absprachen in angemessener Zeit zu Mehrheitsentscheidungen zu kommen. Es sei „nicht ersichtlich, dass bei Wegfall der Fünf-‐
1 Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 70/2011 vom 9. November 2011, URL: http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg11-‐070, zuletzt abgerufen am 22.12.2011.
Prozent-‐Sperrklausel mit Abgeordneten kleinerer Parteien in einer Größenordnung zu rechnen wäre, die es dem vorhandenen politischen Gruppierungen im Europäischen Parlament unmöglich machen würden, ein einem geordneten parlamentarischen Prozess zu Entscheidungen zu kommen.“ 2 Zwar sei es zu Erwarten, dass mit dem Einzug weiterer Kleinparteien die Mehrheitsbildung im Europäischen Parlament erschwert werde, dies aber „keine hinreichend wahrscheinlich zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments darlegt.“ 3 Desweiteren sei aufgrund des Faktums, dass die Europäische Union keine Regierung wählt, die auf eine fortlaufende Unterstützung angewiesen sei, auch keine Abhängigkeit von bestimmten Mehrheitsverhältnissen zu erkennen.
Die zwei Sondervotums der Richter Di Fabio und Mellinghoff sprechen sich gegen eine Abschaffung der Fünf-‐Prozent-‐Hürde aus. „Sie sind der Auffassung, dass die Senatsmehrheit durch eine zu formelhafte Anlegung der Prüfungsmaßstäbe den Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit politische Parteien nicht überzeugend gewichte. Der Senat ziehe den Gestaltungsspielraum des Wahlgesetzgebers zu eng und nehme eine mögliche Funktionsbeeinträchtigung des Europaparlaments trotz dessen
gewachsener politischen Verantwortung in Kauf.“ 4 Die Fünf-‐Prozent-‐Hürde ist in ihren Augen mehr eine ergänzende Regelung zu Verhältniswahl als das es zu einem enormen Einschnitt in der Erfolgswertgleichheit komme, wie es beispielsweise bei einem - vom Grundgesetz auch erlaubtem - einstufigen Mehrheitswahlsystem kommen könne. So setzen die Wahlgrundsätze nicht voraus, dass ein reines Wahlsystems geschaffen wird, sondern auch Modifikationen und Mischungen durch die Wahlgrundsätze möglich sind. Insgesamt dürfe sich das Bundesverfassungsgericht auch nicht einzelne Elemente im Wahlsystem herausgreifen und daran strenge Gleichheitsanforderungen stellen. Wahlrechtsfragen müssen weiterhin Fragen des Gesetzgebers bleiben, „dessen Regelungsauftrag angesichts der Allgemeinheit der Wahlgrundsätze vom Bundesverfassungsgericht Zurückhaltung auferlege.“ 5
Auch in der Europawahl sei die Fünf-‐Prozent-‐Klausel sachlich gerechtfertigt, da sie eine Parteiensplitterung für das von Deutschland gestellte Kontingent verhindert und die
2 Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 70/2011 vom 9. November 2011, URL: http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg11-‐070, zuletzt abgerufen am 22.12.2011.
3 Ebd., zuletzt abgerufen am 22.12.2011.
4 Ebd., zuletzt abgerufen am 22.12.2011.
5 Ebd., zuletzt abgerufen am 22.12.2011.
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Dominik Mönnighoff, 2011, Das Bundesverfassungsgericht - demokratiefunktionaler Hüter der Verfassung, München, GRIN Verlag GmbH
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