Stärkung der Eigenverantwortung der Gebietskörperschaften und ihrer aufgabenadäquaten Finanzausstattung. Jedoch verkündete die Föderalismuskommission direkt mit der Bekanntgabe, dass man nicht für alle Themen eine Lösung hat finden können, relativierend jedoch sagte, dass man mit dem Erreichten Zufrieden sein müsste. Mit der Einführung der Schuldenbremse sollte ein effizientes Mittel geschaffen werden, die Neuverschuldung verfassungsrechtlich zu verhindern. Die neuen Bund-‐Länder-‐ Finanzbeziehungen lassen jedoch auch die Frage offen, ob diese Aufteilung nicht das Subsidiaritätsprinzip verletzt. Einerseits ist die Begrenzung der Staatsverschuldung kein Föderalismusthema. 3 Andererseits umfasst die Staatsverschuldung natürlich nicht nur die Schulden des Bundes, sondern auch die der Länder, Kommunen und der Sozialversicherungen.
Im Folgenden soll die Föderalismusreform II in ihren Grundzügen skizziert werden, insbesondere im Hinblick auf die neuen Bund-‐Länder-‐Finanzbeziehungen und der Schuldenbremse. Es wird sich zeigen, dass die Vorgaben für die Landeshaushalte durch Bundesgesetz verfassungsrechtlich zweifelhaft sind und die Beschlüsse die Länderparlamente in ihrer weitgehenden Autonomie in ihren Haushaltsfragen beschneiden. Die Föderalismusreform II brachte einige Beschlüsse in Bezug auf die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern mit sich. In diesem Zusammenhang möchte ich zunächst auf die geänderten Artikel des Grundgesetzes Artikel 109 und Artikel 115 eingehen, welche besonders im Bezug auf die neuen gemeinsamen Schuldenregeln für Bund und Länder von Bedeutung sind.
Zunächst wurde der Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin) mit in Artikel 109 aufgenommen. So haben Bund und Länder beide die Verpflichtung für die Bundesrepublik Deutschland im Ganzen den Vorgaben der EU zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin Rechnung zu tragen. Der erste Abschnitt des Artikels bleibt unverändert, dass nämlich Bund und Länder weiterhin in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und voneinander unabhängig sind. Außerdem sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, wobei die Möglichkeit eingeräumt wird, dass Bund und Länder bei einer von der Normallage abweichenden
3 Vgl. STURM, Roland: Verfassungsrechtliche Schuldenbremse, in: Zeitschrift für Parlamentfragen (ZParl), Heft
3/2011, S. 648 - 662, S. 648. 2
konjunkturellen Entwicklung sowie in außergewöhnlichen Notsituationen, Kredite aufnehmen können, für die jedoch eine Tilgungsregelung vorzusehen ist. Durch ein Bundesgesetz, welches die Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung erlassen werden. Sanktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Haushaltsdisziplin, die von der Europäischen Gemeinschaft ausgehen können, werden von Bund und Ländern im
Verhältnis 65 zu 35 getragen, wobei die Ländergesamtheit solidarisch 35% der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl trägt, wobei somit 65% der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Artikel 115 regelt konkret die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können. Diese bedürfen, wie bereits vorher so geregelt, einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Nach der Föderalismusreform werden nun noch weitere konkrete Regelungen für die Kreditaufnahme getroffen. Einerseits müssen Einnahmen und Ausgaben ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden. Diesem Grundsatz ist nach Artikel 115 Abs. 2 dann entsprochen, wenn die Einnahmen aus den Krediten 0,35% im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Desweiteren sind zusätzlich bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf-‐ und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Belastungen, die den Schwellenwert von 0,15% im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Ein Bundesgesetz regelt schließlich Näheres zur Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze. Damit in außergewöhnlichen Notsituationen wie Naturkatastrophen ein den Umständen entsprechendes Programm durchführen zu können, kann hierzu die Mehrheit des Bundestages die Kreditobergrenzen ändern.
3
Arbeit zitieren:
Dominik Mönnighoff, 2011, Föderalismus in Deutschland – Die Schuldenbremse der Föderalismusreform II, München, GRIN Verlag GmbH
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