Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis 3
1 Der Vertrag zwischen Arzt und Patient 4
1.1 Die Vertragsschließung 4
1.1.1 Der mündlich geschlossene Vertrag. 5
1.1.2 Der schriftliche Vertrag 5
1.1.3 Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten 5
1.1.4 Vertragsschluss durch spätere Genehmigung bei Bewusst-losigkeit 5
1.2 Die Vertragsbeendigung 8
1.2.1 Beendigung durch Heilung des Patienten 8
1.2.2 Kündigung durch den Patienten 8
1.2.3 Kündigung durch den Arzt 9
1.2.4 Beendigung durch Tod des Patienten. 9
2 Die Haftung des Arztes 10
2.1 Vertragliche Haftung 10
2.2 Deliktische Haftung 11
2.3 Verjährung 12
2.4 Rechtsfolgen 12
3 Vertragsverletzungen 15
3.1 Behandlungsfehler 15
3.2 Aufklärungsfehler 16
3.3 Dokumentationsfehler 17
3.4 sonstige Pflichtverstöße 17
4 Ärztliche Absicherungen 18
5 Fazit 18
Literaturverzeichnis 19
2
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zustandekommen eines Behandlungsvertrages
Abbildung 2: Beendigung des Behandlungsvertrages
Abbildung 3: Ansprüche des Patienten
Abbildung 4: Rechtsfolgen ärztlicher Fehler
Abbildung 5: Grundtypen des ärztlichen Behandlungsfehlers
3
1 Der Vertrag zwischen Arzt und Patient
Die Grundlage für den Vertrag zwischen Arzt und Patient (Arzt-Patienten-Vertrag) bildet der Behandlungsvertrag. Der Behandlungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die des Arztes und die des Patienten, zustande. Der Arzt-Patienten-Vertrag wird als Dienstvertrag beurteilt. In § 611 ff. BGB wird der Dienstvertrag geregelt, wobei als wichtigstes Merkmal nicht der Erfolg der Behandlung, sondern das fachgerechte Bemühen im Vordergrund steht. Ein Arzt ist somit nicht zu belangen, wenn ein Behandlungserfolg ausbleibt, oder sich der Zustand des Patienten verschlechtert, wenn der Arzt nach bestem fachlichem Wissen und mit der notwenigen ärztlichen Sorgfalt vorgegangen ist. 1 Der Vertrag zwischen Arzt und Patient kann auf verschiedene Weisen entstehen. Nachfolgend sollen die verschiedenen Vertragsschließungsarten erläutert werden.
1.1 Die Vertragsschließung
Ein Vertrag zwischen Arzt und Patient kann auf verschiede Arten geschlossen werden. Der Vertragsschluss kann mündlich, schriftlich, durch konkludentes Handeln oder durch spätere Genehmigung erfolgen.
1 Vgl. Dettmeyer, R.: Medizin & Recht. Rechtliche Sicherheit für den Arzt, 2.Aufl., Heidelberg
2006, S. 10.
2 Quelle: Hamann, P./Fenger, H.: Allgemeinmedizin und Recht, Heidelberg 2004, S. 1.
4
1.1.1 Der mündlich geschlossene Vertrag
Ein mündlich geschlossener Vertrag kann zustande kommen, wenn beispielsweise der Arzt am Telefon den Patientenbesuch ankündigt und diesen dann durchführt.
1.1.2 Der schriftliche Vertrag
Ein schriftlicher Vertrag zwischen Patient und Arzt wird beispielsweise bei Wahlleistungen geschlossen. So muss eine Chefarztbehandlung oder die Unterbringung in einem Ein-Bett-Zimmer schriftlich fixiert werden. Dies ist zumeist bei Privatpatienten der Fall.
1.1.3 Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten
Ein Vertragsschluss kommt auch durch schlüssiges Verhalten, oder die widerspruchslose Hinnahme der Behandlung zustande. Der Arzt, der telefonisch einen Patientenbesuch zusagt, oder der Patient, der zur Behandlung die Praxis betritt, handelt konkludent.
1.1.4 Vertragsschluss durch spätere Genehmigung bei Bewusst-losigkeit
Ist ein Patient nicht bei Bewusstsein und muss behandelt werden, so geschieht dies auf Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), die im § 677 ff. BGB geregelt ist. Der Arzt handelt also in diesem Fall nach den Interessen und dem mutmaßlichen Willen des Patienten. Eine nachträgliche Willenserklärung zum Vertragsschluss ist seitens des Patienten nach dem Wiedererlangen des Bewusstseins oder durch bevollmächtigte Dritte möglich.
Ein Arzt-Patienten-Vertrag birgt natürlich auch Rechte und Pflichten für die beiden Vertragsparteien. Der Arzt hat somit die Pflicht beim Patienten geeignete Behandlungs- und Untersuchungsmethoden anzuwenden. Der Patient hat unter anderem das Recht den Behandlungsvertrag, bzw. Dienstvertrag gemäß § 627 BGB fristlos ohne Angabe von Gründen zu kündigen. 3
Zu den Pflichten des Arztes gehört auch die Erhebung der Patientenbefragung (Anamnese) und Stellung der Diagnose. Dies verpflichtet den Arzt eine Diagnose zu
3 Vgl.:Hamann, P./Fenger, H.: Allgemeinmedizin und Recht, Heidelberg 2004, S. 1
5
erstellen unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen, die angemessen erscheinen. Des weiteren ist der Arzt zur Durchführung der Therapie verpflichtet. Dabei hat er freie Methodenwahl und Therapiefreiheit nach dem Grundsatz der Behandlungsfreiheit die ärztliche Behandlung durchzuführen. Der Arzt hat auch die Anforderungen im Rahmen der medizinischen Technik zu beachten, wobei er sich nach der Verordnung über die Sicherheit medizinisch-technischer Geräte (MedGV) richten muss. Eine weitere Pflicht des Arztes ist die persönliche Leistungserbringung. So muss der Arzt persönlich seine Leistung erbringen und kann nur einfache Tätigkeiten delegieren.
Nicht delegierbar und somit vom Arzt selbst auszuführen sind folgende Tätigkeiten: 4
- Aufklärungsgespräche
- Ärztliche Untersuchung und Beratung des Patienten
- Operative und endoskopische Eingriffe
- Kontrolle von Laborwerten, Einstellen der Medikation, Bestimmung von Intervallen für Kontrolluntersuchungen
- Befundung apparativ-technisch durchgeführter Untersuchungen (Röntgenaufnahmen, EKG, EEG)
- Röntgenuntersuchungen, Sonographien, usw.
- Diktat von Entlassungsbriefen, Ausfüllen von Konsilscheinen usw.
- Schwierige Injektionen und Punktionen
- Anlage von Infusionen, insbesondere von Zytostatika, nicht aber das bloße Umstecken bzw. Anhängen einer neuen Infusion auf ärztliche Anordnung
- Ausstellen von Rezepten
- Schreiben von Gutachten, Gesundheitszeugnissen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Delegierbar sind also nur einfachste Tätigkeiten, wie beispielsweise ein einfacher Verbandswechsel. Der Arzt muss auch einen vereinbarten Behandlungstermin einhalten und muss bei einer Wartezeit von mehr als 30 Minuten den Patienten informieren, da dieser sonst Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
4 Vgl.: Hamann, P./Fenger, H.: Allgemeinmedizin und Recht, Heidelberg 2004, S. 16 f.
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Die Pflichten des Patienten belaufen sich auf Mitwirkungspflichten und Duldungspflichten in gewissen Grenzen. Der Patient hat die Pflicht Angaben über Vorerkrankungen, Beschwerden, Unverträglichkeiten oder Medikamenteneinnahme zu machen. Außerdem ist der Patient verpflichtet verordnete Selbstbe-handlungen durchzuführen, wie beispielsweise Insulinspritzen oder verordnete Medikamente einzunehmen. Vom Arzt angeordnete Regeln, wie ein Rauchverbot oder eine Diät sind ebenfalls vom Patienten zu befolgen. Dabei hat der Patient auch bestimmte Duldungspflichten. So muss er die Untersuchungen, Eingriffe und Be-handlungen vom Arzt dulden sowie Folgeeingriffen zur Schadensminderung zustimmen, wenn die Eingriffe gefahrlos durchführbar oder nicht mit großen Schmerzen verbunden sind, sichere Aussicht auf Heilung oder eine wesentliche Besserung besteht oder keine zusätzlichen Kosten für den Patienten entstehen. Dies ist jedoch in bestimmten Grenzen zu sehen. Der Patient muss nicht mitwirken oder eine Behandlung dulden, wenn diese unverhältnismäßig ist oder unzumutbar. Auch bei nicht ausschließbaren Gefahren für Leib und Leben, oder wenn die Be-handlung mit erheblichen Schmerzen verbunden ist sowie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, kann der Patient die Behandlung ablehnen. Zu beachten ist hierbei, dass bei schuldhafter Nichtbefolgung der ärztlichen Anweisungen auch bei Misslingen der Behandlung der Vergütungsanspruch bestehen bleibt. 5
5 Vgl.: Hamann, P./Fenger, H.: Allgemeinmedizin und Recht, Heidelberg 2004, S. 18.
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Arbeit zitieren:
B.Sc. Jens Hansky, 2011, Die Haftung des Arztes, München, GRIN Verlag GmbH
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