I
Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen Fakultät Soziale Arbeit und Gesundheit GS/L2/3/143 Sozialleistungsrecht ( SGB III-IX, XI )
II
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Gesetzesgrundlagen der Bundesrepublik Deutschland 1
2.1 Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland 2
2.2 Sozialleistungen/ -versicherungen
3. Gesetzesgrundlagen der Niederlande
3.1 Gesetzgebung der Niederlande 3
3.2 Sozialleistungen/-versicherungen 4
4. Soziale Sicherung de Arbeitnehmer in Deutschland
4.1 Krankenversicherung 5
4.2 Rentenversicherung 6
4.3 Unfallversicherung 7
4.4 Arbeitslosenversicherung 8
4.5 Pflegeversicherung 10
4.6 Sozialhilfe/ Grundsicherung 10
5. Soziale Sicherung der Arbeitnehmer in den Niederlanden
5.1 Krankenversicherung 13
5.2 Rentenversicherung 14
5.3 Arbeitslosenversicherung 15
5.4 Sozialversicherung 16
6. Vergleich der Sozialstaaten BRD zu den Niederlanden 18
7. Abkürzungsverzeichnis 20
8. Fußnotenverzeichnis 20
9. Literaturverzeichnis 21
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1. Einleitung
In dieser Hausarbeit möchte ich versuchen, einige Sozialleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden, mit denen des Königreiches der Niederlande zu vergleichen. Ich habe mich für dieses Thema entschieden, da mich die Niederlande mit ihren Gesetzen sehr interessieren und da ich auch einmal ein anderes Land mit seiner sozialen Sicherung genauer betrachten wollte. Denn die deutsche soziale Sicherung beschäftigt die Menschen sehr stark und gerät immer mehr auf Unverständnis des arbeitenden Volkes, da auch immer mehr Arbeitnehmer von der Arbeitslosigkeit betroffen sind.
2. Gesetzesgrundlagen der BRD
2.1 Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland
„Bezeichnung für einen Staat, der ( gemäß seiner Verfassung) soziale Gerechtigkeit in den gesellschaftlichen Verhältnissen anstrebt. In der deutschen Geschichte wurde ein solches Sozialstaatprinzip erstmals im GG Art. 20 und 28 verankert. Dieses Sozialstaatprinzip wird als Erweiterung des dem Rechtsstaat Immenanten Strebens nach Gerechtigkeit um eine soziale Komponente interpretiert, d.h. Inhalt der Gesetzgebung sowie Auslegung der Gesetze sind im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung auch am Sozialstaatlichen Auftrag zu orientieren. Ein Beispiel für das aus dieser Verbindung von Sozial- und Rechtsstaat entstandene Spannungsverhältnis ist die Sozialbindung des Eigentums.“ 1
Art. 20 [ Verfassungsgrundsätze - Widerstandsrecht]
1. Die BRD ist ein demokratischer und sozialer Staat.
2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.
3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
4. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Art. 20a GG [ Schutz der natürlichen Lebensgrundlage]
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürliche Lebensgrundlage im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
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Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung.
Art. 28 GG [ Landesverfassungen- Selbstverwaltung der Gemeinden] 1. Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des GG entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In den Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
2. Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen dieses gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.
3. Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht. 2 Der Artikel 20 untersteht der Ewigkeitsgarantie nach Artikel 79 Abs. 3, er kann nicht geändert werden. Zusätzlich bestimmt der Artikel 72 die Sorge des Bundes zur Wahrung einheitlicher Lebensverhältnisse. Aus diesen Verfassungsartikeln leitet sich ein Sozialstaatgebot ab, ohne dass dies inhaltlich bestimmt wäre. Der Sozialstaat hat seine Wurzeln im deutschen Reich. 1883 wurde das Bismarcksche Sozialversicherungsgesetz eingeführt und seitdem wurden in der Weimarer Republik immer mehr soziale Komponenten im Gesetz verankert. Das sozialstaatliche System der Weimarer Republik wurde im Nachkriegs-Westdeutschland unter Übernahme zahlreicher Einzelregelungen aus der NS- Zeit fortgeführt.
2.2 Sozialleistungen/ versicherung
Die Bundesrepublik Deutschland wird von der wirtschafts- und sozialpolitischen Ordnung her als eine soziale Marktwirtschaft bezeichnet. Dies beschreibt eine modifizierte Form der liberalen Marktwirtschaft, d.h. eine Marktwirtschaft mit
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sozialen Elementen. Ziel ist es, eine Synthese zwischen wirtschaftlicher Freiheit uns sozialer Gerechtigkeit zu erstellen. Diese Differenzierung ist wichtig, da die Sozialhilfe als ein sozialpolitisches Element einen bedeutsamen Einfluss auf den Arbeitsmarkt als ein Element der Wirtschaft hat und ein gewisses Spannungsfeld erzeugt. Dieses Staatsstrukturprinzip hat in Deutschland Verfassungsrang und ist daher in den Artikeln 20 und 28 unseres Grundgesetzes festgeschrieben. Der deutsche Sozialstaat hat also eine Doppelrolle: einerseits soll er durch entsprechende Programme für einen sozialen Ausgleich sorgen, andererseits tritt er aber nachrangig als eine Quelle der Wohlfahrtsentwicklung gegenüber dem Markt zurück. Die Sozialpolitik ist daher sowohl von Solidarität im Sinne des sozialen Ausgleiches, als auch von dem Prinzip der Subsidiarität, das heißt der Nachrangigkeit des Staates als Einkommensquelle gegenüber der Erwerbsarbeit beispielsweise zu beschreiben.
Die BRD hat heute die Aufgabe zu erfüllen, marktwirtschaftliche mit sozialen Elementen zu verbinden. Diese Aufgabe wird durch zahlreiche Gesetze verwirklicht, deren gemeinsames Merkmal darin besteht, denjenigen, die mit der Leistungsgesellschaft nicht (mehr) Schritt halten können, eine soziale Absicherung zu garantieren.
Es zählen zur gesetzlichen Sozialversicherung: Krankenversicherung ( Entstehung 1883), Unfallversicherung ( 1884),
Rentenversicherung der Arbeiter ( 1889) und Angestellten (1911), Arbeitslosenversicherung ( 1927), Pflegeversicherung ( 1995) 3
In den nachfolgenden Punkten werde ich versuchen auf die einzelnen Versicherungen etwas näher einzugehen und einen kleinen Überblick zu verschaffen.
3.Gesetzesgrundlagen der Niederlande
3.1. Gesetzgebung der Niederlande
In der Verfassung des Königreiches der Niederlande von 1996, wird in den Grundrechten festgehalten, wofür der Staat Sorge zutragen hat. Im Artikel 19 heißt es: 1. Die Schaffung von genügend Arbeitsplätzen ist Gegenstand der Sorge des Staates und anderer öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
2. Vorschriften über die Rechtsstellung derjenigen, die Arbeit verrichten, über den Arbeitsschutz und über die Mitbestimmung werden durch Gesetz erlassen. 3. Das Recht jedes Niederländers auf freie Wahl der Arbeit wird anerkannt, unbeschadet der Einschränkung durch Gesetz oder kraft Gesetzes.
Arbeit zitieren:
Jessica Walter, 2002, Sozialstaat Deutschland im Vergleich zu den Niederlanden, München, GRIN Verlag GmbH
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