BWL -Seminararbeit - Die Krankheit des Arbeitnehmers
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Begriffe. 2
2.1 Krankheit. 2
2.2 Keine Krankheit. 2
2.3 Arbeitsunfähigkeit. 3
2.3.1 Rechtsfolgen der Arbeitsunfähigkeit 4
2.3.2 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. 5
2.4 Missbrauch. 6
3 Fehlzeiten und deren Folgen. 7
4 Einflussfaktoren auf die Fehlzeiten 8
5 Vorgehensweisen zur Reduzierung von Fehlzeiten 8
5.1 Statistisches Erfassen. 9
5.2 Analyse der Arbeitsbedingungen 9
5.3 Maßnahmen ableiten 10
5.3.1 Die Führung 10
5.3.2 Rückkehrgespräche 11
5.3.2.1 Das Motivationsgespräch. 12
5.3.2.2 Das Hinweisgespräch 12
5.3.2.3 Das Maßnahmengespräch. 13
5.3.2.4 Das Fehlzeitengespräch 13
5.3.3 Information und Beteiligung 13
5.3.4 Optimaler Arbeitsplatz. 14
5.3.5 Soziales Umfeld im Betrieb 15
6 Fazit 15
7 Anhang. I
7.1 Fußnotenverzeichnis. I
7.2 Literaturverzeichnis II
Ingo Schwanzer Seite i
1 Einleitung
Im Betriebsalltag spielt die Krankheit des Arbeitnehmers eine große Rolle, denn etwa 80% der gesamten Fehlzeiten von Arbeitnehmern führen auf eine Krankheit zurück. Fehlzeiten sind Zeiten, in denen die Arbeitnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem Betrieb nicht nachkommen können. Darunter fallen Krankheit, Unfälle, Kuren, Mutterschaften und persönliche Gründe. Fehlzeiten gehören im Betrieb zu den Ausfallzeiten, denn der Arbeitnehmer steht dem Betrieb nicht zur Verfügung und kann somit nicht die vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen.
Ausfallzeiten ist der Oberbegriff, der alle Zeiten umfasst, an denen der Arbeitnehmer dem Unternehmen nicht zur Verfügung steht. Ausfallzeiten sind zum Beispiel auch Urlaub, Mutterschutz und Weiterbildung. In diesen Bereichen kann der Arbeitgeber nicht viel einwirken.
Fehlzeiten, die durch Krankheit und oft auch durch mangelnde Motivation der Mitarbeiter entstehen, sind jedoch beeinflussbare Faktoren.
Fehlzeiten kann man unter anderem unterscheiden nach Branche, Geschlecht, Nationalität, Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern etc.
Die Fehlzeitenquote bei gewerblichen Arbeitnehmern ist wesentlich höher, als bei den Angestellten. 1
Wichtige Einflussfaktoren auf die Fehlzeiten sind unter anderem die Qualifikation, der Arbeitsinhalt und die Entwicklungsmöglichkeit. Qualifizierte Mitarbeiter empfinden ihre Arbeit oft als persönliche Bereicherung. Sie fehlen deshalb weniger als unqualifizierte Arbeitnehmer, denn denen fehlt noch dazu die Entwicklungsmöglichkeit. Angestellte haben eine bessere berufliche Entwicklungsmöglichkeit als gewerbliche Arbeitnehmer und deshalb auch meist eine größere Motivation.
Obwohl die Fehlzeiten in der BRD in den letzten Jahren stark zurückgegangen sind, sei es wegen der Senkung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, oder wegen dem Arbeitsplatzproblem in der BRD, steht die BRD im internationalen Vergleich beim Thema Fehlzeiten immer noch auf einem der hinteren Plätze zusammen mit den Skandinaviern. Die vorderen Plätze belegen Japan und die USA, wo das Problem Fehlzeiten nicht so stark ins Gewicht schlägt wie in Deutschland.
Ingo Schwanzer Seite 1
2 Begriffe
2.1 Krankheit
Eine gesetzliche Definition des Begriffs Krankheit gibt es nicht. „In der Medizin wird Krankheit verstanden als Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Leistungsvermögens infolge von Schädigungen oder Veränderungen, oder als durch medizinische Symptome feststellbare regelwidriger Körper- oder Geisteszustand.“ 2 Im Rechtssinn wird Krankheit als regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der Krankenpflege nötig macht oder zu Arbeitsunfähigkeit führt definiert. Man muss dabei unterscheiden zwischen den verschiedenen Arten von Krankheiten und denen daraus resultierenden Fehlzeiten. Es gibt: 3
Fehlzeiten aufgrund einer wirklichen medizinischen Notwendigkeit (Arbeitnehmer ist tatsächlich krank)
Fehlzeiten, die auf die äußere Gestaltung des Arbeitsplatzes zurückzuführen sind (Arbeitnehmer ist tatsächlich krank)
Fehlzeiten, die auf einem Missbrauch der Sozialgesetzgebung beruhen, unberechtigtes Krankschreiben (Krankmacher)
Fehlzeiten deren Ursachen im persönlichen Bereich liegen wie Kinderbetreuung (vorgeschobene Krankheit)
Fehlzeiten aufgrund mangelnder Motivation, z.B. Konflikte mit Vorgesetzten (vorgeschobene Krankheit, „Retourkutschen“)
2.2 Keine Krankheit
Es gibt Körperzustände die eine Benachteiligung der Person darstellen, aber trotzdem als keine Krankheit gelten. Die Literatur unterscheidet hier in vier Bereiche: 4 1. Altersschwäche
Ist nicht als Krankheit anzusehen, da es um eine Art Abbau bzw. Verschleiß bestimmter körperlichen Funktionen handelt. Sowohl physisch als auch psychisch.
Ingo Schwanzer Seite 2
2. Schwangerschaft
Eine normale Schwangerschaft ist nicht als Krankheit anzusehen. Jedoch, wenn die Schwangerschaft einen anormalen Verlauf hat mit über dem Maß hinausgehenden Schmerzen, so stellt sie eine Krankheit dar und die Schwangere hat dann im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. 3. Trunkenheit
Trunkenheit an sich ist keine Krankheit. Dagegen ist Trunksucht grundsätzlich in der BRD als Krankheit anzusehen. 4. Angeborene Dauerzustände
Wie zum Beispiel Schielen, Verkrüppelungen, Bruchanlage etc sind als keine Krankheit anzusehen, außer dass durch diese angeborenen Dauerzustände besondere Schmerzen und Beschwerden auftreten.
2.3 Arbeitsunfähigkeit
Eine Krankheit an sich ist nicht arbeitsrechtlich relevant. Erst wenn eine Arbeitsunfähigkeit, die auf eine Krankheit zurückzuführen ist auftritt führt sie dann zu Ansprüchen der Entgeltfortzahlung.
Gemäß §616 BGB wird der „Anspruch auf Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Lohn-/Gehaltfortzahlung der auch im „Ent-geltfortzahlungsgesetz“ geregelt ist. Gemäß §1 EntgeltfortzahlungsG steht dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit eine Lohnfortzahlung zu. Entsprechendes gilt auch für Auszubildende (BBiG §12 Abs.1).
Arbeitsentgeltfortzahlung besteht nur bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit. Bei sonstige Verhinderungen aus dem persönlichen Bereich besteht kein Anspruch gemäß den geltenden Vorschriften.
Die Krankheit muss die auslösende Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein. Arbeitsunfähigkeit als arbeitsrechtlicher Begriff definiert Wolf Hunold wie folgt: „Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer infolge eines regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustandes nicht imstande ist, die ihm nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages obliegende Arbeit zu verrichten, bzw. wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand in absehbarer Zeit zu
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verschlimmern, fortsetzen kann (BAG vom 14.1.1972, 5 AZR 264/71, DB 1972 S.635, BAG vom 25.6.1981, 6 AZR 940/78, EzA Nr. 20 zu §616 BGB).“ 5 Auch bei einer notwendigen Krankenhausbehandlung zur Behebung eines Leidens liegt Arbeitsunfähigkeit vor.
Typische Fälle von Arbeitsunfähigkeit sind, wenn der Arbeiter seiner Arbeit überhaupt nicht nachgehen kann, oder wenn er es zwar könnte, aber dadurch der Genesungsprozess wesentlich verzögert, oder gar gestoppt wird.
Eine Arbeitsunfähigkeit darf nicht selbst verschuldet sein. Verschulden liegt vor bei grober Fahrlässigkeit (z.B. Trunkenheit im Straßenverkehr, selbstprovozierte Handgemenge).
Als nicht arbeitsunfähig gelten im allgemeinen Arbeitnehmer mit leichteren Erkrankungen wie Schnupfen, leichten Magenverstimmungen, leichten Kopfschmerzen, leichten Prellungen, geringfügigen Hautverletzungen und ähnlichem.
2.3.1 Rechtsfolgen der Arbeitsunfähigkeit
Durch eine Arbeitsunfähigkeit entfällt für den Arbeitnehmer die Verpflichtung seiner Arbeitsleistung nachzukommen.
Normalerweise ist der Arbeitgeber dann auch nicht mehr zur Vergütung der Leistung verpflichtet. Bei einer Krankheit muss der Arbeitgeber jedoch für einen gewissen Zeitraum das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Momentan sind das bis zu sechs Wochen, in denen er 100% des dem Arbeitnehmer zustehenden Entgeltes zahlen muss. Die Grundlage für die Fortzahlung des Arbeitentgeltes im Krankheitsfall ist für Arbeiter das Entgeltfortzahlungsgesetz (§1). Bei Angestellten gelten verschiedene Regelungen. Die allgemeinste ist der §616 BGB Abs. 2, die für Angestellte aller Art gilt. Die Aussage der verschiedenen gesetzlichen Regelungen sind ähnlich, man geht davon aus, dass ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht, „wenn
- der Arbeitnehmer infolge von Krankheit arbeitsunfähig ist,
- der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nicht (leichtfertig bzw. grob fahrlässig) verschuldet hat.“ 6
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Arbeit zitieren:
Ingo Schwanzer, 2002, Die Krankheit des Arbeitnehmers - Problemstellung und Lösungen, München, GRIN Verlag GmbH
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