Urteilsrezension BGHSt 42, 139
Daniel Schnabl
LITERATURVERZEICHNIS [in Downloaddatei vorhanden]
GLIEDERUNG
A. EINLEITUNG 1
B. HAUPTTEIL 1
I. Sachverhalt 1
II. Die Entscheidung des Großen Senats 1
III. Stellungnahme 2
1. Zur Anwendbarkeit des § 136 a StPO 2
2. Zur Anwendbarkeit des § 136 StPO 4
3. Berücksichtigung der prozessual garantierten Beschuldigtenrechte 7
C. SCHLUSSGEDANKEN 8
A. Einleitung
Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität können ohne den Einsatz „heimlicher“ Ermittlungsmaßnahmen nur noch selten zur Aburteilung gebracht werden.1 Der Einsatz solcher Methoden wirft jedoch eine ganze Reihe von strafprozessualen Fragen auf und wird unter diesem Blickwinkel seit längerem kontrovers diskutiert. Der große Senat für Strafsachen hatte sich in diesem Zusammenhang in dem Beschluss vom 13.5.19962 mit einem Problem von besonders großer praktischer Relevanz auseinanderzusetzen. Es ging um die Fragestellung, ob ein Beweisverwertungsverbot für Äußerungen des Beschuldigten besteht, wenn er nicht weiß, dass er auf Veranlassung der Strafverfolgungsbehörden ausgefragt wurde. Neben den rein praktischen Konsequenzen ist die Beantwortung dieser Frage zwangsläufig auch „kursbestimmend“3 für die gesamte Strafprozessrechtsdogmatik.
B. Hauptteil
I. Sachverhalt
Zunächst sei der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt kurz dargestellt. Im vorliegenden Fall bat die Polizei eine Privatperson, welche offensichtlich mit dem Tatverdächtigen bekannt war, diesem in einem vertraulichen Telefonat entsprechende Informationen über die Tat zu entlocken. Da das Gespräch nicht auf deutsch geführt werden konnte, wurde mit Wissen des Zeugen ein Dolmetscher bestellt, der das Gespräch mithörte. In dem Telefongespräch gestand der Tatverdächtige ein, die Tat begangen zu haben. Der Dolmetscher sagte dann in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten aus, woraufhin dieser verurteilt wurde.
II. Die Entscheidung des Großen Senats
Der große Senat für Strafsachen kam in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass ein Beweisverwertungsverbot bei derartigen Ermittlungsmethoden jedenfalls dann nicht besteht, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht. Als weitere Voraussetzung für eine strafprozessuale Verwertungsmöglichkeit wurde angeführt, dass die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich we- niger erfolgversprechend oder zumindest wesentlich erschwert sein muss.4 Letztlich hat der BGH dieses Ergebnis im wesentlichen unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht5 damit begründet, dass der Rechtsstaat zur effektiven Strafverfolgung verpflichtet sei. Eine Abwägung mit diesem Grundsatz führe schließlich zu dem soeben dargestellten Ergebnis.6 Der große Senat hatte sich jedoch in seinem Beschluss auch umfassend mit den bisher in Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen Ansichten auseinanderzusetzen. Die Darstellung der diesbezüglichen Erörterungen sei jedoch dem jeweils zugehörigen Kontext vorbehalten.
III. Stellungnahme
[...]
1 Schneider, NStZ 2001, 8, 9.
2 BGHSt 42, 139.
3 So treffend Fezer, NStZ 1996, 289, 289.
4 BGHSt 42, 139, 157.
5 BVerfGE 44, 353, 374.
6 BGHSt 42, 139, 157.
Arbeit zitieren:
Daniel Schnabl, 2003, Urteilsrezension BGHSt 42, 139, München, GRIN Verlag GmbH
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