1. Forfaitierung. 2
1.1 Begriffsdefinition „Forfaitierung“ 2
1.2 Geschichtlicher Hintergrund 2
1.3 Merkmale der Forfaitierung 3
1.3.1 Anwendbarkeit eines á-forfait-Geschäftes 3
1.3.2 Bedingungen zum regresslosen Ankauf von Exportforderungen 4
1.3.3 Forfaitierungssicherungsinstrumente. 4
1.3.4 Risiko des Exporteurs 6
1.3.5 Risiko des Forfaiteur. 9
1.3.6 Merkmale der Forfaitierung 10
1.3.6.1 Forfaitierungslaufzeiten. 10
1.3.6.2 Kreditbetrag 10
1.3.6.3 Kosten. 10
1.4 Ablauf einer Forfaitierung. 12
1.5 Vor- und Nachteile der Forfaitierung 13
2. Grenzüberschreitendes Leasing. 15
2.1 Leasing und seine Ausprägungen 15
2.2 Historisches 16
2.3 Leasingobjekte 17
2.4 Leasingvertrag im Aussenhandel. 18
2.5 Risiken und Risikoverteilung. 20
2.6 Steuerliche Behandlung. 21
2.6.1 Ertragssteuerliche Zurechnung. 22
2.6.2 Verbuchung. 23
2.6.3 IAS 24
2.6.4 „Double Dip“ 24
2.7 Ablauf eine grenzüberschreitenden Leasinggeschäfts. 25
2.8 Gründe für die Nutzung dieses Leasinginstruments. 25
3. Projektfinanzierung 26
3.1 Definition. 26
3.2 Betreiberkonsortium 27
3.3 Risiken 28
1
1. Forfaitierung
1.1 Begriffsdefinition „Forfaitierung“
A forfait kommt aus dem Französischen und bedeutet übersetzt: in Bausch und Bogen, in der deutschen Sprache wird dieser Ausdruck vom Wort „Forfaitierung“ geprägt, was finanzwirtschaftlich wie folgt umschrieben wird. Forfaitierung ist der regresslose Verkauf von gewöhnlich mittel- und langfristigen Forderungen, vorwiegend Exportforderungen gegen einen Importeur, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden, an einen Forfaiteur. Sie stellt eine Form der Innenfinanzierung dar, „da durch den Forderungsankauf lediglich Geldzuflüsse aus dem Umsatz beschleunigt werden“ 1 , d.h. dem Exporteur ermöglicht ein á -forfait-Geschäft die Refinanzierung eines gewährten Lieferantenkredits. Für den Forfaitist entsteht ein Bargeschäft, während der Forfaiteur die mit der Rückzahlung verbundenen Risiken übernimmt. Da es sich in erster Linie um Exportforderungen handelt, dient das Instrument der Forfaitierung hauptsächlich der Außenhandelsfinanzierung.
Damit eine Forderung auch vom Markt angenommen wird, muss sie mit entsprechenden Forfaitierungssicherungsinstrumenten, wie einem Wechsel, einem Akkreditiv, einer Bankgarantie oder einer Exportversicherung, besichert sein.
Als Forfaiteur treten „in der Regel international arbeitende Banken, ihnen nahe stehende bzw. von diesen kontrollierte Spezialinstitute oder Finanzierungsgesellschaften auf, teilweise aber auch unabhängige Finanzfirmen und -makler“ 2 .
1.2 Geschichtlicher Hintergrund
Die Forfaitierung erlangte im deutschen Sprachraum besonders dadurch an Bedeutung, dass in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg zwar die Exportanstrengungen schnell wiederauflebten, es aber an Kapital fehlte. Dies nahmen die nicht kriegsgeschädigten, kapitalstarken schweizerischen Banken zum Anlass, den Deutschen ihre Exportkredite abzukaufen. Auf diese Weise entstand in der Schweiz in leistungsstarker Forfaitierungsmarkt.
Im internationalen Wettbewerb galt es den ständig wachsenden Zahlungszielwünschen ausländischer Abnehmer und Investoren gerecht zu werden, wohingegen in der Schweiz und später auch an den Euromärkten bedeutende Geldmittel zu Verfügung standen, die eine rentable Anlagemöglichkeit mit vertretbarem wirtschaftlichem und politischem Risiko suchten.
Aufgrund des ständig wachsenden Forfaitierungsmarktes begannen in den 60er Jahren, in die Exportfinanzierung eingeschaltet Banken nicht nur á-forfait-Finanzierungen zu vermitteln sondern, kauften Exportforderungen auch auf eigene Rechnung an. In den folgenden Jahren gründeten deutsche Banken Tochtergesellschaften an internationalen Bankplätzen wie z.B. Luxemburg und sogar Zürich, um ihre Refinazierungsbasis an den Euromärkten zu verbessern und so eine wichtigere Rolle in dieser Sparte spielen zu können. 3 Die ursprünglich beherrschenden Währungen im Forfaitierungsgeschäft Schweizer Franken, Deutsche Mark und US-Dollar wurden mittlerweile von Euro und US-Dollar abgelöst, doch generell sind á-forfait-Geschäfte „in allen frei konvertierbaren Währungen möglich, in welchen eine entsprechende kongruente Refinanzierung erhältlich ist“ 4 .
1.3 Merkmale der Forfaitierung
1.3.1 Anwendbarkeit eines á-forfait-Geschäftes
Forfaitierung ist keine Konkurrenz zu anderen Außenfinanzierungsformen, sondern oft eine willkommene Ergänzung.
Mit ihr eröffnen Banken ihrer Export-Kundschaft eine Möglichkeit auch dann noch gegenüber ausländischen. Abnehmern Lieferantenkredite zu gewähren, wenn andere Finanzierungsformen, ausgeschöpft sind oder nicht mehr zum Tragen kommen können.
Ein solcher Fall wäre wenn die Hermes-Kreditversicherungs-AG eine Exportforderung aus den verschiedensten Gründen nicht gegen
Ausfuhrrisiken absichert und damit in der Regel auch keine Refinanzierung über AKA möglich ist. Jetzt kommt die Forfaitierung zum Tragen die frei
vereinbar ist, deshalb flexibler als rigiden Hermes-Regeln, die bei einer Exportfinanzierungen über die AKA zu beachten sind. 5 Des Weiteren kann es vorkommen, dass das trotz Hermesfähigkeit des Ausfuhrgeschäfts der Lieferant der Hausbank oder AKA nicht ausreichend kreditwürdig erscheint bzw. der Importeur möchte bestehende Kreditlinien nicht blockieren oder ihm zugesagte Kreditlinien reichen nicht aus. Ist die Hausbank des Exporteurs oder Bank des ausländischen Abnehmers nicht bereit einen liefergebundenen Finanzkredit von Bank zu Bank zu gewähren bzw. anzunehmen, dann kann über den regresslosen Forderungsverkauf ein gewünschtes Zahlungsziel finanziert werden. Speziell für den exportierenden Mittelstand ist die Forfaitierung besonders interessant, da die Umwandlung des eingeräumten Lieferantenkredit in ein Bargeschäft eine sofortige Liquiditätsverbesserung zur Folge hat, was wiederum eine Bilanzentlastung und damit auch eine Entlastung der Kreditlinie zur Folge hat. Darüber hinaus lassen sich fast sämtliche Ausfuhrrisiken auf den ankaufenden F orfaiteur abwälzen. Die Vor- und Nachteile der Forfaitierung sollen später noch genauer betrachtet werden . 6
1.3.2 Bedingungen zum regresslosen Ankauf von Exportforderungen
Die zum Verkauf angebotenen Exportforderungen müssen abstrakt, d.h. vom Grundgeschäft losgelöst, einredefrei und abtretbar sein. Der Exporteur haftet für den rechtlichen Bestand der Forderung und für vertragliche Erfüllung des Grundgeschäfts, welches sowohl ein Export- als auch ein Dienstleistungsgeschäft sein kann. 7
Eine á forfait unterzubringende Forderung muss durch eine Bank im Land des Importeurs oder einer anerkannten internationalen Bank besichert sein.
1.3.3 Forfaitierungssicherungsinstrumente
Die von einer Forfaitierungsgesellschaft angekauften Forderungen sind in der Regel stark besichert; auf diese Besicherung wird nur ganz selten beim Verkauf von Buchforderungen gegen einen ausländischen Importeur von einwandfreier Bonität verzichtet. Hier handelt es sich meist um Großfirmen
von internationalem Standing, die nicht bereit sind Banksicherheiten beizubringen oder Wechsel zu begeben. Forfaitierungen dieser Art benötigen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Lieferanten der Ware und der Buchforderung übernehmenden Bank. 8
Üblicherweise handelt es sich jedoch um die folgenden Sicherheiten:
Bankaval auf dem Wechsel
Um eine eingehende Kreditwürdigkeitsprüfung zu vermeiden, müssen zum Verkauf angebotene Wechselforderungen bankgarantiert sein. Der Bankaval tritt an die Stelle der Schuldnerbonität, dadurch erhält der Wechsel seine Bonität und Fungibilität. 9
Die Bürgschaft ist normalerweise direkt auf der Forderseite des Wechsels, gegebenenfalls auf einem Anhang oder der Rückseite vermerkt. Sie stellt die gängigste, technisch einfachste Form einer abstrakten Sicherheit dar. Handelt es sich nicht um einen Solawechsel (Promissory Note), sondern um einen gezogenen, dann „wird zur Klarstellung, dass nicht etwa für den Aussteller gebürgt wird, folgender Zusatz vor die Unterschrift der avalierender Bank gesetzt: “Als Bürge (oder: per Aval) für den Bezogenen:...““ 10 . Solawechsel sind gezogenen Wechseln an eigene Order oder Order des Exporteurs vorzuziehen, da der Exporteur laut Art. 9 II/3 Wechselgesetz seine Haftung durch Vermerke „ without recours“ oder „ohne Haftung“ nicht ausschließen kann.
Separate Wechseleinlösungsgarantie
Der Wechsel ist mit einer unwiderruflichen und abstrakten Garantie außerhalb des Wechsel unterlegt, dass dieser eingelöst werden wird. Separate Bankgarantie
Wird eine Buchforderung ohne Wechselhergabe forfaitiert, sind „unbedingt eine abstrakte Zahlungserklärungen des Importeurs und eine Zahlungsgarantie einer Bank zu erbringen“ 11 , die außerdem übertragbar sein muss, da die Rechte an den Forfaiteur übertragen werden müssen. Begleitet wird die Bankgarantie von einem Zessionsvertrag zwischen Exporteur und Forfaiteur.
Defferred Payment Akkreditiv
Kurzfristigere Forfaitierungsgeschäfte werden meist über Akkreditive auf deferred-payment-Basis abgewickelt. Das bedingte Zahlungsversprechen eines Akkreditivs wird zu einem unbedingten, wenn die Akkreditivbank die vorbehaltslose Annahme der vorzulegenden Dokumente erklärt. Die vorzulegenden Dokumente beinhalten gewöhnlich Liefernachweise und Rechnungskopien, um die Rechtmäßigkeit des Exportgeschäfts zu belegen. Das Deffered-Payment-Akkreditiv wirkt nun wie die oben genannte Garantie. Auch diese Sicherheit wird von einem Zessionsvertrag begleitet.
Exportversicherung
Die HERMES-Deckung eines Exportgeschäfts kann auch zur entscheidenden Besicherung einer Forfaitierung herangezogen werden. Ihre Abtretung bedarf der Zustimmung des Bundes.
Im Vergleich zu anderen Exportkreditversicherungen ist es bei der HERMES-Versicherung möglich den üblichen Selbstbehalt auf den Forfaiteur abzuwälzen.
Das bedeutet, dass der Forfaiteur alle vom Exporteur im Zusammenhang mit der Hermes-Versicherung abgegebenen Erklärungen gegen sich gelten lassen muss. Das bedeutet z.B. HERMES über eventuelle Geschäftsabweichungen und gefahrenerhöhende Umstände zu informieren und die Haftung für Erfüllung von Voraussetzungen der Hermes-Deckung. Mit privaten Kreditversicherungen ist eine Forfaitierung von Forderungen meist gar nicht möglich, weil sich diese nicht in der Lage sehen das Länderrisiko abzusichern. 12
1.3.4 Risiko des Exporteurs
Damit eine Forfaitierung als vollständig bezeichnet werden kann, dürfen dem Exporteur keinerlei Risiken erhalten bleiben; gelingt das nicht so ist sie unvollständig.
Mindesthaftung
„Trotz des Verkaufs der Forderung in Bausch und Bogen (= a forfait) bleibt eine gewisse Mindesthaftung des Exporteurs“ 13 , welche in § 437 Abs.1 BGB festgeschrieben ist:
” Der Verkäufer einer Forderung oder eines sonstigen Rechts haftet für den rechtlichen Bestand der Forderung oder des Rechtes.”
Eine Forderung kommt nämlich erst gar nicht zustande, sollten noch offene Gewährleistungsverpflichtungen existieren.
Des Weiteren haftet der Exporteur für die tatsächliche Übertragbarkeit der auf den Forfaiteur übertragenen Rechte und Ansprüche. Und auch für die Höhe des Betrags der abgetretenen Forderung, dass keine offenen Steuern, Abgaben und Gebühren diesen kürzen. 14
Wechselhaftung
Ist eine á-forfait-Forderung mit einem bankavalierten Solawechsel oder einem gezogenen Wechsel an eigene Order besichert, ist das Blankoindossament mit dem Zusatz „without recours“ (ohne Regress) zu versehen, um einen Rückgriff auszuschließen. Vergleich hierzu Art. 15 Wechselgesetz: ”Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und Zahlung”
Dieser Ausschluss wird auch als Angstindossament bezeichnet.
Art. 9 des Wechselgesetzes lautet:
”Der Aussteller haftet für ... die Zahlung des Wechsels. ...Jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.”
Um dieses Gesetz zu umgehen, empfiehlt es sich, den Importeur einen Solawechsel ziehen zu lassen, der von ihm blanko indossiert wird und damit der Exporteur als Indossant nicht in die Wechselhaftung geraten kann. „Der
Arbeit zitieren:
Jan Philipp Hölz, 2003, Forfaitierung, grenzüberschreitendes Leasing und Projektfinanzierung, München, GRIN Verlag GmbH
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