Inhaltsverzeichnis
1. Ziel der Untersuchung 3
2. Die Quellen 4
3. Unzucht, Ehe, Ehebruch und Bigamie 4
4. Der Ort des Prozesses 8
5. Der Fall Johann Georg Sept 9
5.1 Die Vorgeschichte 9
5.2 Das Delikt 12
5.3 Der Prozess 14
6. Das Urteil 16
7. Bewertung 17
Literaturverzeichnis 20
A) Handschriftliche Quellen 20
B) Gedruckte Quellen 20
)C Sekundärliteratur 20
Bildverzeichnis 21
Glossar 21
Ortsregister 21
Abk ürzungen 21
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1. Ziel der Revision
Das Ziel der Revision des Unzuchts- und Bigamiefalles, der 1803 vor dem Patrimonialgericht in Brunn untersucht und verhandelt wurde, ist es, einen quellenfundierten Beitrag zur Erforschung der Lebensweise und der Lebensgewohnheiten niederer sozialer Schichten im ländlichen fränkischen Raum zu liefern. Da in der Regel aus diesem weitgehend analphabetische soziale Milieu so gut wie keine eigenhandschriftlichen Quellen vorhanden sind, ist es nötig auf schriftliche Quellengattungen auszuweichen, die von Schreibkundigen verfasst wurden, aber den Inhalt bzw. die Aussage der Analphabeten spiegeln. Diese Art von Quellen findet sich zumeist in Form von Protokollen in Untersuchungs- bzw. Prozessakten, was zur Folge hat, dass die niedergelegte Aussage entweder von einem Delinquenten oder von einem Zeugen im untersuchten Kriminalfall stammt. Es besteht die Gefahr, dass die Meinungen, Verhaltensweisen und Bewusstseinsinhalte, die sich in einzelnen Protokollen straffällig Gewordener niederschlagen, übergeneralisiert und für ein ganzes Milieu als typisch oder zumindest als nicht unüblich befunden werden, obgleich die Aussage in einem atypischen Rahmen, nämlich vor Gericht, und von möglicherweise atypischen Personen gewonnen wurde. Es gilt also sorgsam abzuwägen, wie weitreichend eine allgemeine Aussage über ein Milieu oder über die rurale Volkskultur 1 auf dieser Basis sein kann. Ganz sicher darf von einem isolierten exemplarisch wieder aufgerollten Fall - wie dies hier im Folgenden geschehen soll - kein revidierter Blick auf eine soziale Schicht erwartet werden. Trotzdem kann diese Revision von Gerichtsakten im Zusammenspiel mit anderen quellenfundierten Beiträgen und unter Abgleich mit bekannten Fakten ein wirklichkeitsgetreueres historisches Bild vom Leben eines schriftunkundigen Milieus liefern. Ein Problem anderer Art bildet die Interpretation der wieder aufgerollten Untersuchung. Der Interpret neigt absichtslos dazu, einen Fall in seinem Sinn, also innerhalb seiner bekannten Kategorien auszulegen. Kurz ausgedrückt: Er findet das, wonach er sucht. Und er übersieht womöglich, was darzustellen lohnend wäre. Er begibt sich in einen circulus vitiosus, bei dem in der Annahme auch schon der Beweis enthalten ist. Es scheint deshalb geboten, den im Folgenden wieder aufgerollten Fall möglichst präzise vorzustellen, um dem Leser selbst die Gelegenheit zu geben, die vom Verfasser gezogenen Schlüsse
1 Vgl. zum Begriff Volkskultur und zur musterbildenden quellenkritischen Vorgehensweise: Ginzburg, Carlo. Der Käse und die Würmer. Die Welt eines Müllers um 1600, Berlin 1996.
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nachzuvollziehen oder, wenn nötig, bei der Lektüre zu anderen Schlüssen zu kommen.
2. Die Quellen
Die Akten zum hier vorgestellte Unzuchts- und Bigamiefall Johann Georg Sept stammen aus dem Pückler-Limpurgischen-Archiv (PLA), das sich inzwischen im Stadtarchiv Fürth befindet. Über der Fall Johann Georg Sept existieren zwei Aktenkonvolute mit den Nummern 612 und 1322. In der Aktenmappe mit der Nr. 612 befinden sich im wesentlich Briefe des Untersuchungsbeamten Neubauer, der in Brunn den Prozess vorantrieb, an die Grafen Christian und Alexander von Pückler-Limpurg, die in Burgfarrnbach beheimatet waren. Darin fasst er die Untersuchungsergebnisse zusammen, fragt die Grafen um prozessualen Rat und bittet um Milde für den Angeklagten. In dieser Mappe befanden sich also die Schriftstücke, die ohnehin bereits in Burgfarrnbach aufbewahrt wurden. Die zweite Aktenmappe enthält die Schriftstücke, die zunächst in Brunn verblieben waren, dann aber ins Pückler-Limpurgische-Archiv nach Burgfarrnbach überführt wurden. Darin befinden sich die weitgehend chronologisch geordneten Vernehmungsprotokolle, Berichte an die Regierung in Bayreuth, die Beweismittel (Trauscheine) und das Urteil, sowie Briefe an die Zuchthausverwaltung in St. Georgen am See.
3. Unzucht, Ehe, Ehebruch und Bigamie
Um zu verstehen, wie die Verbrechen, die Johann Georg Sept zur Last gelegt wurden, von zivilbehördlicher und kirchlicher Seite wahrgenommen wurden, ist ein Exkurs über das sich in der frühen Neuzeit wandelnde Eherecht nötig. Des weiteren soll an dieser Stelle in Erinnerung gerufen werden, dass die Ehe zu Beginn des 19. Jahrhunderts auf dem Lande noch weit davon entfernt war, dem Ideal der uns heute selbstverständlichen und sich genau zu jener Zeit im Bürgertum etablierenden Liebesehe zu genügen, sondern viel eher einer praktisch orientierten Zweckgemeinschaft zur arbeitsteiligen Erleichterung des täglichen Lebens und zur Kanalisation geschlechtlicher Begierden glich. Die in westlichen Gesellschaften übliche Ehe könnte als „rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu dem Zweck, eine Familie zu
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gründen, d.h. Kinder zu zeugen und aufzuziehen“ 2 , definiert werden. Genauer müsste noch bestimmt werden, dass es sich im Normfall um eine Gemeinschaft von einem Mann und einer Frau handelt. Bei dieser Definition ist besonders wichtig, dass es sich um eine rechtlich geschlossene Verbindung zwischen zwei (Vertrags-)Partnern handelt. 3 Diese Vorstellung vom freiwillig geschlossenen Vertrag wird von den Naturrechtlern der Aufklärung in zunehmendem Maße seit dem 17. Jahrhundert vertreten. K. L. Pörschke definiert 1795 dann explizit, dass „die Ehe ein Vertrag zweier Personen beiderlei Geschlechts [sei], um zusammen in der engsten Verbindung zu leben“ 4 . Damit einher geht eine Säkularisierung der Ehegerichtsbarkeit, d.h. die zwingenden Normen der Ehe werden auf Basis des Naturrechts minimalisiert und „das Staatswohl [Erhalt und Wachstum der Bevölkerung] zum alleinigen Kriterium“ 5 der Ehegesetzgebung gemacht. Mit der Vorstellung der Ehe als Vertrag wurde es möglich, die Ehe unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen auch wie einen Vertrag zu kündigen, also sich scheiden zu lassen. Diese rationale Eheauffassung kann als Verstandesehe bezeichnet werden und hebt sich von der als unauflöslichen Bund beschrieben Institution im kanonischen Recht der katholischen Kirche ab 6 . Dies ist in unserem Zusammenhang von enormer Bedeutung, da Sept - wie noch zu zeigen sein wird - durchaus die Bedingungen erfüllte, um sich scheiden zu lassen. 7 Er versäumte es aber, dieses Recht bei den zuständigen Behörden offiziell umzusetzen. Stattdessen begnügt er sich mit dem in wütender Erregung ausgestellten Freibrief seiner ersten Frau, nie wieder mit ihm leben zu wollen.
2 Götsch, Dietmar. Ehe. In: Microsoft Encarta Enzyklopädie 2000, o.O. 1993-1999.
3 Nach der Reformation eigneten sich mehr und mehr herrschaftliche Instanzen die Eherechtsprechung an, um die kladestine Winkelehe zurückzudrängen, da diese eine Überprüfung der Familienverhältnisse (Erbberechtigung, Mehrfachehe) verhinderte. Die weltliche Obrigkeit „schuf dabei kein neues Recht, sondern wollte nur die kirchliche Ehe- und Familienvorstellung als verbindlich deklarieren, um dadurch die Gesetze der öffentlichen Ordnung nun selbst bestimmen zu können.“ (van Dülmen, Richard. Kultur und Alltag in der frühen Neuzeit, Bd. 2: Dorf und Stadt, München 2 1999, S. 232)
4 Ringeling, Hermann. Ehe/Eherecht/Ehescheidung, VIII. Ethisch. In: Krause, Gerhard und Müller, Gerhard (Hrsg): Theologische Realenzyklopädie, Band IX, Berlin und New York 1982, S. 347. Immanuel Kant geht in seiner Metaphysik der Sitten (§ 24f) noch weiter. Für ihn ist die „Ehe eine Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechts zum lebenswierigen wechselseitigen Besitz ihrer Geschlechtseigenschaften“ (ebda. S. 348). Wobei mit Geschlechtseigenschaften nicht nur die libidinösen, sondern auch reproduzierenden Eigenschaften gemeint sind.
5 Ebda. S. 347.
6 Vgl. Weigand, R. Ehe / B. Recht / II. Kanonisches Recht. In: Lexikon des Mittelalters, Band III, München und Zürich 1986, Sp. 1623.
7 Das böswillige Verlassen (desertio malitiosa), das man Septs erster Ehefrau durchaus hätte unterstellen können, galt nach protestantischer Auffassung als klassischer Scheidungsgrund (Ringeling, Hermann. Ehe/Eherecht/Ehescheidung. (wie Anmerk. 3), S. 347; vgl. auch van Dülmen, Richard. Kultur und Alltag in der frühen Neuzeit. (wie Anmerk. 2), S. 234). Da Sept protestantischen Glaubens war, wäre eine offizielle Scheidung wohl problemlos möglich gewesen.
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Arbeit zitieren:
Markus Wawrzynek, 2002, Fallstudie über die 'Untersuchungs Sachen wider Johann Georg Sept am Reichs Graeflichlich Pücklerischen Patrimonial Gerichte zu Brunn 1803 und dessen entdeckt[es] und gestaendig[es] Verbrechen zwiefacher Ehe', München, GRIN Verlag GmbH
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