INHALT
I. Einleitung
II. Die Entstehung der Welthandelsordnung
1. Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1947)
2. Die neue Welthandelsordnung (WTO)
III. Regionalismus
1. Typologie des Regionalismus
2. Historische Perspektive des Regionalismus
IV. Entwicklungsländer, RIAs und die Welthandelsordnung
1. Sonderregeln und Ausnahmen für EL
a) Artikel XVIII
b) Teil IV des GATT
c) Waivers
d) Enabling Clause
e) Escape Clause
2. Sonderregeln und Ausnahmen für RIAs
a) Artikel XXIV
b) CRTA
c) GATS Artikel V
V. Erfahrungen und Aussichten im Umgang mit RIAs und EL
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I. Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Rolle, die Entwicklungsländern (EL) und regionalen Integrations- und Kooperationsabkommen (RIAs) in der Welthandelsorganisation zukommt.
Zu Beginn wird ein kurzer Überblick über die Entstehung und das Wesen der WTO sowie über Formen und Geschichte des Regionalismus gegeben.
Das Hauptaugenmerk der Arbeit liegt dann aber auf Ausnahmeregelungen des Regelwerkes der WTO bzgl. der Vereinbarkeit von Regionalismustendenzen im Welthandel mit dem Hauptziel einer Welthandelsordnung, dem des globalen Freihandels, und der Rolle von Entwicklung- und Schwellenländern.
Bei der Untersuchung von Präferenzabkommen wird der Schwerpunkt auf handelsbezogenen Präferenzen liegen.
Zum Abschluss der Arbeit wird sowohl kurz auf bisherige Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung der Sonder- und Ausnahmeregeln eingegangen werden, als auch Lösungsansätze zur Optimierung dieser Umsetzung skizziert.
II. Die Entstehung der Welthandelsordnung
Seit Adam Smith und Ricardo im 19. Jhd. die Vorteile der internationalen Arbeitsteilung und des freien Handels beschrieben haben, gehört der Freihandel zu den Idealen einer liberalen Wirtschaftspolitik.
Nach Ende des Zweiten Weltkrieges gaben die USA den Anstoß zur Gründung einer Internationalen Handelsorganisation (ITO), die zur Liberalisierung des internationalen Handels beitragen und Blockbildungen sowie Autarkiebestrebungen entgegen wirken sollte. Dieses multilaterale Handelsabkommen war neben den 1944 gegründeten ‚Bretton Woods-Organisationen’ IWF und Weltbank als dritter institutioneller Pfeiler der Weltwirtschaftsordnung der Nachkriegszeit vorgesehen. Das gesamte Vertragswerk, dessen Grundsätze und Richtlinien in der „Welthandels-Charta“ (Havanna, 1947) kodifiziert wurden und auf das sich die ITO gründen sollte, stieß letztlich jedoch ausgerechnet vor dem US-Kongress auf Ablehnung. So trat am 01. Januar 1948 lediglich das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) in Kraft, das ursprünglich als Teilabkommen der ITO zwischen den 23 Vertragsparteien ausgehandelt worden war und sich durch wesentlich geringeren Regelungsumfang (als die geplante ITO)
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und kaum vorhandene institutionell-organisatorische Grundlage auszeichnete. Deutschland trat dem GATT 1951 bei.
1. Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1947)
„Das GATT beruht auf der Idee, für den Abbau von Handelshemmnissen eine kooperative Lösung zu erreichen, indem sich die Vertragsparteien selbst an dieses Regelsystem binden.“(Blank u.a. 1998: 23)
Durch den Abbau tarifärer und nicht-tarifärer Handelshemmnisse sollen die in der Präambel genannten Ziele wie Erhöhung des Lebensstandards, Erreichung von Vollbeschäftigung, hohes Realeinkommensniveau sowie Steigerung der Produktion und des Austauschs von Waren erreicht werden.
Das GATT beruht auf folgenden drei grundlegenden Prinzipien:
-Liberalisierung: kontinuierlicher Abbau von Handelsbeschränkungen bei gleichzeitigem Verbot nicht-tarifärer Handelshemmnisse -Nichtdiskriminierung: Annerkennung des Artikels I „Meistbegünstigungsprinzip“
-Reziprozität: der Abbau von Marktzugangsschranken soll grundsätzlich gegenseitig geschehen
In multilateralen Verhandlungsrunden soll der schrittweise Abbau der tarifären und nichttarifären Handelshemmnisse vereinbart werden.
Verhandlungsrunden des GATT (WTO) Runde 1 bis 5 Die ersten fünf Verhandlungsrunden (in den Jahren 1947 bis 1962) hatten das vorrangige Ziel, Zölle zu senken, also tarifäre Handelshemmnisse abzubauen. Insgesamt konnten hier bis 1962 Zollsenkungen von 35% gegenüber dem Niveau von 1947 erreicht werden (vgl. Hauser/Schanz 1995:24).
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In der Kennedy-Runde (1964-67) wurden eine allgemeine prozentuale Runde 6
Zollsenkung (35% auf Basis des Jahres 1962), ein Anti-Dumping-Code und Sonderrechte für Entwicklungsländer beschlossen.
Bis zur Tokio-Runde (1972-1979) waren die Zölle soweit gesenkt worden, Runde 7
dass nun außerdem erstmals Vereinbarungen bzgl. nicht-tarifärer und versteckter
Handelshemmnisse getroffen wurden (z.B. neuer Anti-Dumping-Code, Subventions-Code). Dies war dringend nötig, nachdem man in den 70er Jahren wieder eine verstärkt protektionistische Politik -überwiegend als Reaktion der Industrieländer auf den Ölpreisschock 1973 und den daraus folgenden Anstieg der Arbeitslosigkeit sowie verstärkten internationalen Wettbewerbsdruck- hatte beobachten können. Schon bald nach Abschluss der Tokio-Runde wurden Rufe nach einer weiteren Verhandlungsrunde laut, nachdem sich in den 80er Jahren entscheidende Rahmenbedingungen des Welthandels geändert hatten. So hatten Lücken und unpräzise Formulierungen im GATT-Vertragswerk die erneute Zunahme protektionistischer Politiken ermöglicht und durch steigende Direktinvestitionen im Ausland, die wachsende Bedeutung des internationalen Dienstleistungshandels sowie Fortschritte in der Entwicklung neuer Technologien kam es zu Strukturveränderungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Ein weiteres Problem war, dass die Verabschiedung verschiedener Kodizes in der Tokio-Runde, an denen nur Teile der GATT-Parteien teilnahmen, zu einer Zersplitterung des Welthandelssystems betrugen.
In der Uruguay-Runde (1986-1993) wurden aus oben genannten Gründen Runde 8
nahezu alle Themen der vorhergehenden Runde wieder aufgegriffen und die Diskussion außerdem erstmals auf den Dienstleistungshandel und den Schutz des geistigen Eigentums ausgeweitet.
Mit Abschluss der Uruguay-Runde im Dezember 1993 bzw. der Unterzeichnung der Schlussakte (‚final act’, Marrakesch 1994) dieser Verhandlungsrunde durch 117 Staaten wurde erstmals eine rechtliche und institutionelle Grundlage des multilateralen Handelssystems - die Welthandelsorganisation (WTO) - geschaffen.
2. Die neue Welthandelsordnung (WTO)
Die WTO ist eine -im Gegensatz zum GATT von 1947- völkerrechtlich eigenständige UN-Sonderorganisation mit Sitz in Genf, die fortan an die Stelle des ‚alten’ GATT trat.
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Arbeit zitieren:
Meike Wallocha, 2002, Regionale Integrationsabkommen und die WTO: handelsbezogene Präferenzen, München, GRIN Verlag GmbH
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