Ge es se el ll ls sc ch ha af ft t m mi it t b be es sc ch hr rä än nk kt te er r H Ha af ft tu un ng g ( (G Gm mb bH H) ) G
GmbH ist eine Personenvereinigung
GmbH muß
nicht unbedingt gewerblich betrieben
werden (z.B. Privatschule), d.h. jeder gesetzlich zulässige Zweck läßt sich in der GmbH verfolgen Mitglieder sind durch ihre
Einlagen am Stammkapital beteiligt
Das Stammkapital ist in Stammeinlagen aufgespaltet. (Das Stammkapital ist der Parallelbegriff zum aktienrechtlichen Grundkapital; es ist das gesellschafts- rechtlich festgelegte Eigenkapital) Die GmbH ist
Körperschaft
Sie ist
juristische Person,
d.h. sie ist Vertragspartner und Eigentümer. Mit dieser Vermögensphärentrennung wird eine Haftungstrennung erreicht. Normalerweise
haftet nur die GmbH,
nicht die Mitglieder.
Eine Ausnahme stellt hier die sog. Durchgriffshaftung dar: Wird die GmbH zu mißbräuchlichen Zwecken errichtet, haften auch deren Mitglieder.
Gesamtschuldnerische Haftung
Die GmbH ist
Formkaufmann,
d.h. das Handelsrecht findet zwingend auf sie Anwendung (zusätzlich GmbH-Gesetz) Sie ist
nicht als Publikumsgesellschaft
konzipiert. So darf z.B. der Geschäftsanteil nur unter erschwerten Bedingungen übertragen werden; hier ist ein notarieller Vertrag und das Einverständnis der Gesellschafter notwendig.
- Die GmbH wird als Familiengesellschaft verwandt (personalistischer Einschlag mit Haftungsbegrenzung).
- Da sie als Ein-Mann-Gesellschaft gegründet werden kann, ist es egal, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt.
- Bei der Gründung muß eine Mindesteinlage von 50.000 DM erbracht werden, um wirtschaftskriminelle Gründungsaktivitäten zu unterbinden; tatsächlich müssen aber nur 25.000 DM eingezahlt sein.
Betriebsaufspaltung
Anstelle von einer Unternehmung wird das Unternehmen rechtlich gesplittet in 1. Betriebsgesellschaft (GmbH, risikoreich) und eine
2. Vermögensverwaltungsgesellschaft (KG, risikoarm mit eigentlichen Aktiva-
Posten).
Holding
Bei der Holding-Gesellschaft erfolgt die Beherrschung der Konzernmitglieder von einer Dachgesellschaft (der Holding), die lediglich die angeschlossenen Betriebe verwaltet, ohne selbst Produktions- oder Handelsaufgaben zu übernehmen
Stammkapital und Stammeinlagen
Das Stammkapital stellt das Grundkapital der GmbH dar
Seine Höhe wird durch den
Gesellschaftsvertrag
festgelegt und setzt sich aus den Sichteinlagen zusammen Das Stammkapital dient
primär dem Gläubigerschutz
(Garantiezugriffsmasse).
Gesetzlich ist daher ein Mindeststammkapital (50.000 DM), wobei nur 25.000 DM eingezahlt sein müssen.
Durch den Geschäftsanteil erhält man folgende Rechte:
Die GmbH ist aufgrund ihres relativ niedrigen Pflicht-Stammkapitals eine favorisierte, konkursanfällige, unterkapitalisierte Gesellschaft Treuepflicht:
1. Wettbewerbsverbot 2. Mitwirkungsrechte 3. Einsicht in Geschäftsbücher 4. Nich in 2 Firmen, die sich gegenseitig Wettbewerb machen,
beteiligt sein / gründen
Der Geschäftsanteil kann an einen anderen übertragen (dies kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag begrenzt werden) und vererbt werden (der
Geschäftsanteil geht auf den/die Erben über).
Kapitalerhaltung (Einlagenrückgewähr, die Rückgewähr der Einlage ist rechtlich untersagt, d.h. der Gesellschafter kann die Einlage nicht an sich selbst zahlen, sondern geht permanent an die Gesellschaft über) Wenn ein Gesellschafter die Resteinlage nicht aufbringen kann, fehlt Stammkapital. Dann erfolgt entweder die sog. Kaduzierung. Haftendes Eigenkapital kann bei Insolvenz nicht zurückgeholt werden.
Ausbezahlung des Kapitals als Gewinn ohne tatsächlichen Gewinn nicht möglich.
Da nach § 266 HGB das
Eigenkapital zwingend bilanzierungspflichtig
auf der Passivseite ist, erscheint dieses auf der Aktivseite als Einlagen. Diese müssen nun über 50.000 DM liegen, um ausgeschüttet werden zu dürfen.
Verdeckte Gewinnausschüttung
durch überhöhtes Geschäftsführer-Gehalt wird durch das Steuerrecht verhindert GmbH kann
als juristische Person eigene Anteile erwerben;
die GmbH kauft sie Anteile der Gesellschafter gegen Geld ab.
Verbot der Emission unter Pari (d.h. die Übernahme eines Anteils erfolgt zum Nennwert), sowohl im Aktienrecht, als auch im GmbH-Gesetz
Die Gründung der GmbH
Errichtung
Inhalt: Sitz der Firma, Gegenstand des Unternehmens, Höhe der Stammeinlagen.
Anmeldung
Erforderlich: Mindestens ein Geschäftsführer, bestimmt durch Gesellschafter- versammlung (Prinzip der Fremdorganschaft).
Eintragung
Werden vor der Eintragung die Geschäfte angefangen, dann gilt für die Haftung der Gesellschafter OHG-Recht.
Arbeit zitieren:
Thomas Kramer, 1999, Rechtsformen, München, GRIN Verlag GmbH
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