INHALTVERZEICHNIS I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis. IV
Abbildungsverzeichnis. VII
Rechtsprechungsverzeichnis VIII
1 Einführung 1
1.1 Problemstellung und Zielsetzung des Projektseminars 1
1.2 Gang der Untersuchung. 2
2 John Deere Werke Mannheim 3
2.1 Unternehmensdaten. 3
2.2 Die Internetnutzung bei John Deere 4
2.2.1 Grundsätze zur privaten Internetnutzung 4
2.2.2 Erlaubnis des Arbeitgebers 5
2.2.2.1 Ausdrückliche Erlaubnis. 5
2.2.2.2 Konkludente Erlaubnis 6
2.2.2.3 Betriebliche Übung. 7
2.2.3 Rücknahme der Erlaubnis. 7
2.2.4 Ausdrückliche Erlaubnis im Fall von Deere Company 9
3 Das Internet im Unternehmen 12
3.1 Überblick 12
3.2 Das Internet. 13
3.2.1 Geschichte des Internets 13
3.2.2 Die Funktionsweise des Internets 14
3.2.3 Die wichtigsten Dienste des Internets 15
3.3 Die private Internetnutzung 18
3.3.1 Gründe und Ursachen privater Internetnutzung 18
3.3.2 Studie zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz 18
3.4 Gefahren und Risiken bei der Internetnutzung. 21
3.4.1 Denial of Service - Angriffe 21
3.4.2 Viren, Würmer und trojanische Pferde. 22
3.4.3 Schädigung des Unternehmens-Images durch Mitarbeiter. 23
3.4.4 Softwarepiraterie 24
4 Agencytheoretische Betrachtung der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz 25
INHALTVERZEICHNIS II
4.1 Die Neue Institutionenökonomie 25
4.2 Der Principal-Agent-Ansatz 27
4.2.1 Die Kernaussagen des Principal-Agent-Ansatzes 27
4.2.1 Die Annahmen des Principal-Agent-Ansatzes 28
4.2.3 Agenturprobleme 30
4.2.3.1 Hidden characteristics. 31
4.2.3.2 Hidden action. 32
4.2.3.3 Hidden Information 33
4.2.3.4 Hidden Intention 34
4.2.4 Ansätze zur Lösung von Principal-Agent-Problemen 36
4.2.4.1 Agenturkosten als Bewertungskriterium für die Lösungsalternativen
36
4.2.4.2 Informationsmechanismen. 38
4.2.4.3 Kontroll- und Sanktionsmechanismen. 39
4.2.4.4 Anreizmechanismen 40
4.3 Kritische Würdigung des Principal-Agent-Ansatzes 44
5 Lösungsansätze 46
5.1 Informationsmechanismen 46
5.1.1 Technische Informationsmechanismen 46
5.1.1.1 Überblick 46
5.1.1.2 Firewalls 47
5.1.1.3 Proxy-Server 48
5.1.1.4 Browser und Cookies. 49
5.1.1.5 E - Mail 49
5.1.1.6 „Key-Logger“ - Überwachungsprogramme 50
5.1.1.7 Zusammenfassung 51
5.1.2 Individualrechtlicher Schutz der Mitarbeiter. 51
5.1.2.1 Arbeitsrechtliche Problemstellung 51
5.1.2.2 Rechtsgrundlagen 52
5.1.2.2.1 Das Telekommunikationsgesetz (TKG) 53
5.1.2.2.2 Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) 57
5.1.2.2.3 Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)
61
5.1.2.2.4 Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 63
5.1.2.2.5 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I i.V.m. 2 I GG)65
5.1.2.2.6 Zusammenfassung 68
5.1.2.3 Kontrollbefugnisse. 69
5.1.2.3.1 Dienstliche Nutzung von E-Mail und Internet 69
5.1.2.3.2 Erlaubte private Nutzung von E-Mail und Internet 72
5.1.2.3.3 Unerlaubte private Nutzung von E-Mail und Internet. 74
5.1.2.3.4 Differenzierung zwischen dienstlicher und privater Nutzung 75
5.1.2.3.5 Kommunikation im Intranet 76
5.1.2.3.6 Arbeitnehmer mit Sonderstatus 77
5.1.3 Kollektivrechtliche Aspekte 78
INHALTVERZEICHNIS III
5.1.3.1 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats 79
5.1.3.1.1 Ordnung des Betriebs, § 87 I Nr.1 BetrVG 79
5.1.3.1.2 Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr.6 BetrVG 80
5.1.3.2 Umfang und Ausübung des Mitbestimmungsrechts. 82
5.1.3.3 Weiterbildungsmaßnahmen (§§ 96, 99 BetrVG) 85
5.1.4 Beweisverwertungsverbot 85
5.1.4.1 Prozessuales Beweisverwertungsverbot für mitbestimmungswidrig
erlangte Beweismittel 86
5.1.4.2 Prozessuales Verwertungsverbot bei Verletzung der Grundsätze der
zul ässigen Kontrolle 87
5.1.5 Der Vertrauensaspekt 87
5.2 Kontroll- und Sanktionsmechanismen 88
5.2.1 Überblick 88
5.2.2 Content Filtering. 89
5.2.3 Arbeitsrechtliche Konsequenzen 90
5.2.3.1 Unerlaubte E-Mail- und Internetnutzung zu privaten Zwekken. 90
5.2.3.1.1 Ordentliche Kündigung 91
5.2.3.1.2 Außerordentliche Kündigung 92
5.2.3.2 Erlaubte E-Mail- und Internetnutzung zu privaten Zwecken 94
5.2.3.2.1 Ausschweifende Nutzung von E-Mail und Internet 94
5.2.3.2.2 Verwirklichung von Straftatbeständen 95
5.2.3.2.3 Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber 95
5.2.3.3 Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers 95
5.3 Anreizmechanismen 96
5.3.1 Bewertungskriterien. 96
5.3.2 Materielle Anreize 97
5.3.2.1 Variable Vergütung 97
5.3.2.2 Sachzuwendungen 102
5.3.2.2.1 Private Internetnutzung unter dem Aspekt der Steuerfreiheit102
5.3.2.2.2 Argumente für private Internetnutzung als Sachzuwendung und
Ausgestaltungsm öglichkeiten. 103
5.3.2.2.3 Interneträume bzw. -PCs für Mitarbeiter. 106
5.3.3 Immaterielle Anreize 107
5.3.3.1 Führung. 107
5.3.3.1.1 Management by Objectives (MbO) als Führungsmodell. 107
5.3.3.1.2 Kritikgespräche. 109
5.3.3.2 Anreizwirkung durch Arbeitserweiterung, -bereicherung und
Arbeitsplatzwechsel. 110
5.3.3.3 Schulungen und Seminare zur effizienten Internetnutzung. 111
5.3.4 Cafeteria-Systeme. 113
6 Fazit und Ausblick. 115
Literaturverzeichnis IX
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
Abkürzungsverzeichnis
ArbG Arbeitsgericht AWG Außenwirtschaftsgesetz i. d. F. vom 16.08.2002 BAG Bundesarbeitsgericht BBiG Berufsbildungsgesetz i. d. F. vom 23.12.2002 BDSG Bundesdatenschutzgesetz i.d.F. vom 21.08.2002 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz i. d. F. vom 10.12.2001 BGB Bürgerliches Gesetzbuch i. d. F. vom 23.07.2002 bspw. beispielsweise BT-Drucks. Bundestags-Drucksache BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Bundesverfassungsgerichts-Entscheidungen bzw. beziehungsweise d. h. das heißt DB Der Betrieb DBW Die Betriebswirtschaft DoS Denial of Service EDV Elektronische Datenverarbeitung E-Mail Electronic Mail EStG Einkommenssteuergesetz et al. et alia etc. et cetera EVA Economic Value Added evtl. eventuell G-10-G Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses i. d. F. vom 22.08.2002 GG Grundgesetz i. d. F. vom 26.07.2002 i. d. F. in der Fassung
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V
i. d. R. in der Regel i. S. d. im Sinne des i. S. v. im Sinne von i. V. m. in Verbindung mit KSchG Kündigungsschutzgesetz i. d. F. vom 23.07.2001 LAG Landesarbeitsgericht LG Landgericht m. w. N. mit weiteren Nachweisen MbO Management by Objectives MuSchG Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter i. d. F. vom 20.06.2002 MVA Market Value Added NJW Neue Juristische Woschenschrift Nr. Nummer NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht NZA-RR Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, Rechtsprechungsreport PC Personal Computer RDV Recht der Datenverarbeitung Rn. Randnummer SeemannsG Seemannsgesetz i. d. F. vom 23.03.2002 sog. sogenannte Sp. Spalte StGB Strafgesetzbuch i. d. F. vom 22.08.2002 StPO Strafprozessordnung i. d. F. vom 01.07.2002 TDDSG Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten i. d. F. vom 14.12.2001 TDG Gesetz über die Nutzung von Telediensten i. d. F. vom 14.12.2001 TDSV Telekommunikations-Datenschutzverordnung i. d. F. vom 18.12.2000 TK-Telekommunikations-TKG Telekommunikationsgesetz i.d.F. vom 21.10.2002 TKÜV Telekommunikationsüberwachungs-Verordnung i. d. F. vom 22.01.2002
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VI
u. U. unter Umständen usw. und so weiter UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i. d. F. vom 23.07.2002 v. a. vor allem z. B. zum Beispiel
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Surfen zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit.
Abbildung 2: Zeitaufwand für die private Internetnutzung.
Abbildung 3: Besuchte Seiten bei der privaten Internetnutzung.
Abbildung 4: Überblick über Typen asymmetrischer Informationsverteilung.
Abbildung 5: Materielle und immaterielle Anreize
RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS VIII
Rechtsprechungsverzeichnis
BVerfG Beschl. v. 16.07.1969 - 1 BvL 19 / 63, in: BVerfGE 27, 1-10 BVerfG Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209 / 83, in: DB 1984, 36-39 BVerfG, Beschl. v. 19.12.1991 -1 BvR 382/85, in: NJW 1992, 815-816 BAG Urt. v. 02.06.1982 - 2 AZR 1237 / 79, in: NJW 1983, 1692-1693 BAG Beschl. v. 22.02.1983 - 1 ABR 27 / 81, in: DB 1983, 1926-1930 BAG Beschl. v. 27.05.1986 - 1 ABR 48 / 84, in: DB 1986, 2080-2085 BAG Urt. v. 07.10.1987 - 5 AZR 116 / 86, in: DB 1988, 403 BAG Beschl. v. 28.11.1989 - 1 ABR 97 / 88, in: DB 1990, 743-744 BAG Beschl. v. 04.04.1990 - 2 B 38.90, in: RDV 1991, 79 BAG Urt. v. 21.05.1992 - 2 AZR 10 / 92, in: DB 1992, 2446-2448 BAG Urt. v. 17.02.1994 - 2 AZR 616 / 93, in: BAGE 76, 35-43 BAG Beschl. v. 23.07.1996 - 1 ABR 17 / 96, in: DB 1997, 380-381 BAG Urt. v. 29.10.1997 - 5 AZR 508 / 96, in: DB 1998, 371 LAG Berlin Urt. v. 15.02.1988 - 9 Sa 114 / 87, in: DB 1988, 1024 LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 04.01.1998 - 2 Sa 330/98, in: NZA-RR 1999, 132 SG München Urt. v. 15.05.1990 - S 40 Al 666 / 89, in: RDV 1992, 85-86 ArbG Hannover, Urt. v. 01.12.2000 - 1 CA 504 / 00 B, in: NZA 2001, 1022-1024 ArbG Wesel, Urt. v. 21.03. 2001 - 5 Ca 4021 / 00, in: NZA 2001, 786-787 ArbG Düsseldorf, Urt. v. 01.08.2001 - 4 Ca 3437/01, in: NZA 2001, 1386-1388
EINFÜHRUNG 1
1 Einführung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung des Projektsemi-
nars
Organisationen agieren in zunehmend komplexeren und dynamischeren Umwelten. 1 Zahlreiche Veränderungen im wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Umfeld sowie im Unternehmen selbst stellen das Personalmanagement vor immer neue Herausforderungen. 2 Zu den entscheidenden Einflussfaktoren auf die Personalarbeit gehören Globalisierungstendenzen und Technologiedynamik. 3 Beide Faktoren erhöhen die Marktdynamik und führen zu gesteigertem Wettbewerbsdruck.
Die sich ändernden Rahmenbedingungen führen zu einem wachsenden Einsatz von Internet und Intranet im Büro. Insbesondere das Internet ist ein wichtiges Kommunikationsmittel, das jedoch trotz vieler Vorteile auch erhebliche Gefahren in sich birgt. 4
Die durch den Wertewandel zunehmenden Selbstbestimmungs- und Entfaltungstendenzen am Arbeitsplatz führen dazu, dass zahlreiche Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz eigenverantwortlich über den Einsatz des Internets entscheiden können. Dies führt einerseits zu höherer Motivation der Mitarbeiter, andererseits bringt der Umgang mit den neuen Medien auch erhebliche Schwierigkeiten mit sich. 5 Die Mitarbeiter haben ein Interesse daran, neben der Anwendung für dienstliche Zwecke die betrieblichen Kommunikationsmittel auch für private Zwecke zu nutzen. 6 Eine dienstliche Nutzung liegt vor, soweit ein Bezug zu den dienstlichen Aufgaben besteht, diese also durch das Tun des Arbeitnehmers gefördert werden sollen.
1 Vgl. Haun (2002), S. 1.
2 Vgl. Oechsler (2000), S. 123.
3 Vgl. Scholz (2000), S. 7.
4 Vgl. Tapscott 1996, S. 36.
5 Vgl. Lindemann/Simon (2001), S. 1950.
6 Vgl. Hanau/Hoeren (2003), S. 19.
EINFÜHRUNG 2
Ob sie im Einzelfall zweckmäßig ist, spielt im Ergebnis keine Rolle. Es reicht die Absicht, die Arbeit voran zu bringen. 7 Alle anderen Formen der Außenkommunikation haben privaten Charakter. 8
Soweit der Arbeitgeber dies erlaubt, wird ihm daran gelegen sein, eine angemessene Internetnutzung sicherzustellen. 9 Für diesen Interessenskonflikt existiert ein vielfältiger Regelungsbedarf, der zunehmend von Arbeitgebern und Betriebsräten erkannt wird. 10 Das Ziel dieser Projektarbeit besteht darin, die vielfältigen Fragestellungen, die sich im Rahmen der privaten Internetnutzung durch Mitarbeiter am Arbeitsplatz ergeben, zu systematisieren. Darauf aufbauend werden Lösungen vorgeschlagen, um einer ausufernden privaten Nutzung entgegenzuwirken.
1.2 Gang der Untersuchung
Zunächst wird das Unternehmen JOHN DEERE und dessen Umgang mit der privaten Internetnutzung vorgestellt. Kapitel drei führt in die grundlegende Thematik des Internets ein und gibt einen Überblick über die mit der Internetnutzung ver-bundenen Gefahren. Im darauffolgenden Kapitel wird die Principal-Agent-Theorie als theoretische Grundlage dargestellt. Diese dient als Basis für die in Kapitel fünf erarbeiteten Lösungsvorschläge. In Kapitel sechs erfolgt eine abschließende Betrachtung.
7 Vgl. Däubler (2002), Rn. 177.
8 Vgl. Hanau/Hoeren (2003), S. 19.
9 Vgl. Lindemann/Simon (2001), S. 1950.
10 Vgl. Lindemann/Simon (2001), S. 1950.
JOHN DEERE WERKE MANNHEIM 3
2 John Deere Werke Mannheim
2.1 Unternehmensdaten
Die JOHN DEERE Werke Mannheim sind eine Zweigniederlassung des U.S. amerikanischen Unternehmens DEERE & COMPANY, das weltweit 43.050 Mitarbeiter beschäftigt. 11 . DEERE & COMPANY ist eines der führenden Unternehmen im Bereich Landtechnik. Das Unternehmen produziert, vertreibt und finanziert außer landtechnischen Produkten auch Baumaschinen, Forstmaschinen und Kommunaltechnik sowie Maschinen zur Rasen- Grundstück- und Golfplatzpflege. 12 DEERE & COMPANY ist weltweiter Marktführer im Bereich Forstmaschinen. 13
Nach einem Verlust von 64 Millionen US-$ im Geschäftsjahr 2001 erwirtschaftete DEERE & COMPANY im Geschäftsjahr 2002 einen Gewinn von 319 Millionen US$ bei Umsätzen und Erträgen in Höhe von 13,9 Milliarden US-$. 14
Die JOHN DEERE Werke Mannheim entstanden 1956 nach Übernahme der Heinrich Lanz AG durch JOHN DEERE. 15 Mit 2.840 Mitarbeitern sind sie seit 30 Jahren Deutschlands größter Hersteller und Exporteur landwirtschaftlicher Traktoren. 16
Mit einem Umsatz von 2,1 Mrd. Euro (31.10.02) und einem Marktanteil von 20,8 % in 2002 ist JOHN DEERE der größte Landtechnikhersteller in Deutschland sowie Marktführer im Segment landwirtschaftliche Traktoren. 17
Der Erfolg des Unternehmens wird durch die anhaltende Konjunkturschwäche in seinen wichtigsten Märkten beeinflusst, sodass sich DEERE & COMPANY von 2001 bis zur Gegenwart zu zahlreichen Umstrukturierungsmaßnahmen gezwungen
11 Vgl. John Deere, Daten und Fakten (2003), S. 3.
12 Vgl. John Deere (Hrsg.) (1996): [Internetquelle] aufgerufen am 16.07.2003,
http://www.deere.com/de_DE/about_us/history/index.html.
13 Vgl. John Deere, Annual Report 2002, S. 4.
14 Vgl. John Deere, Annual Report 2002, S. 3.
15 Vgl. John Deere (Hrsg.) (1996): [Internetquelle] aufgerufen am 16.07.2003,
http://www.deere.com/de_DE/about_us/history/index.html.
16 Vgl. John Deere, Daten und Fakten (2003), S. 2 f.
17 Vgl. John Deere, Daten und Fakten (2003), S. 4.
JOHN DEERE WERKE MANNHEIM 4
sah. 18 Ziel dieser Maßnahmen ist es, die betriebliche Leistungsfähigkeit sowie die Ertragslage des Unternehmens zu verbessern. Dabei sollen Kosten gesenkt und gleichzeitig die Produktivität des Unternehmens erhöht werden. Ein Fokus liegt dabei auf dem Verwaltungsbereich, in dem die allgemeinen Verwaltungskosten in 2002 um 4 % gegenüber 2001 gesenkt werden konnten.
2.2 Die Internetnutzung bei John Deere
Zunächst soll dargestellt werden, in welcher Form der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Kommunikationsmittel Internet zur Verfügung stellen kann. Im Anschluss daran werden diese Grundsätze auf die konkrete Situation bei JOHN DEERE angewandt.
2.2.1 Grundsätze zur privaten Internetnutzung
Als Inhaber des Zugangs zum Internet entscheidet der Arbeitgeber frei darüber, in welchem Umfang er seinen Beschäftigten oder anderen Personen Nutzungsmöglichkeiten eröffnen will. 19 Ob und inwieweit der Arbeitnehmer den Internetanschluss zu privaten Zwecken nutzen darf, hängt also davon ab, inwieweit es ihm gestattet worden ist. 20
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf private Mitbenutzung von TK-Einrichtungen des Arbeitgebers. Dies gilt für E-Mail und Internetnutzung gleichermaßen, wie für Telefongespräche. 21 Ausnahmen kommen, selbst bei ausdrücklichem Nutzungsverbot durch den Arbeitgeber, nur in Notfällen (z. B. dringende Behördenangelegenheiten und kurzzeitige Kontaktaufnahme mit einem erkrankten nahen Angehörigen 22 ), Pflichtenkollisionen und aus dienstlichem Anlass in Betracht. 23 Eine Ausnahme dürfte dementsprechend dann gelten, wenn der
18 Vgl. hierzu und im Folgenden John Deere, Annual Report 2002, S. 3 f.
19 Vgl. Däubler (2002), Rn. 180.
20 Vgl. Vehslage (2001), S. 145.
21 Vgl. Schaub (2000), § 55 Rn. 21; Däubler (2002), Rn. 180 m. w. N.
22 Vgl. Hanau/Hoeren (2003), S. 21.
23 Vgl. Vehslage (2001), S. 145.
JOHN DEERE WERKE MANNHEIM 5
Arbeitnehmer seinem Ehepartner per E-Mail mitteilt, dass er, veranlasst durch eine sich hinziehende Sitzung oder überraschend angeordnete Überstunden, später aus dem Büro nach Hause kommt, als sonst üblich. 24 Eine solche dienstliche Veranlassung schließt den privaten Charakter der Kommunikation aus.
2.2.2 Erlaubnis des Arbeitgebers
2.2.2.1 Ausdrückliche Erlaubnis
Nach dem eben Gesagten bedarf die private Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz im Regelfall der Zustimmung des Arbeitgebers. Soweit sie ausdrücklich erteilt wird, wird sie sich entweder im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung finden. Denkbar ist auch eine Erklärung, die im Betrieb bekannt gemacht wird, 25 sowie die Zuweisung einer zweiten E-Mail-Adresse zur privaten Nutzung. 26
Hierbei kann der Arbeitgeber auch Beschränkungen der Nutzung z.B. hinsichtlich der Dauer (höchstens 30 min. täglich), des Zeitpunkts (nur in den Pausen) und der Kosten (für höchstens 5 € am Tag) aussprechen. 27 Auch eine Begrenzung des Datei-Downloads, Regeln zum Abspeichern von Daten auf lokalen Datenträgern, die Festlegung von Kontroll- und Löschungsbefugnissen sowie die Begrenzung des Zugangs auf bestimmte Seiten oder das Verbot des Besuchs anderer Seiten sollte berücksichtigt werden. Hier empfiehlt sich schon aus Gründen der Klarstellung eine detaillierte vertragliche Ausgestaltung der Nutzungserlaubnis. 28 Ist die private Nutzung gestattet und in keiner Weise eingeschränkt, ist alles erlaubt, was die private Nutzung nicht stört und keine erheblichen Kosten verursacht. 29
24 Vgl. Schaub (2000), § 55 Rn. 14.
25 Vgl. Heilmann/Tege (2001), S. 55.
26 Vgl. Hanau/Hoeren (2003), S. 21.
27 Vgl. Beckschulze/Henkel (2001), S. 1492.
28 Vgl. Hanau./Hoeren (2003), S. 23.
29 Vgl. Hanau/Hoeren (2003), S. 24.
JOHN DEERE WERKE MANNHEIM 6
2.2.2.2 Konkludente Erlaubnis
Eine Erlaubnis zu privater Mitbenutzung kann sich auch aus den näheren Umständen ergeben. Eine solche liegt u.a. dann vor, wenn der Arbeitgeber von sich aus unter der Rubrik »Lesezeichen« des Browsers eindeutig private Websites aufführt. 30 Sie kann sich beispielsweise auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber in der Kantine Internetzugänge bereit stellt oder die private Internetbenutzung am Arbeitsplatz gegenüber dem Arbeitnehmer abrechnet. 31
Ob eine Vereinbarung über die Führung von privaten Telefonaten eine konkludente Erlaubnis der privaten E-Mail- und Internetnutzung darstellt, ist nicht unumstritten.
Ist privates Telefonieren erlaubt, so kann der Arbeitnehmer nach einer Ansicht davon ausgehen, dass bis auf weiteres im vergleichbaren Umfang auch private E-Mails und privates Internetsurfen zulässig sein sollen. 32 Aus funktioneller Sicht mache es keinen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer zum Hörer oder zur Tastatur greife, um mit einer anderen Person zu kommunizieren; es handle sich hierbei um einen non-verbalen Dialog, der dem Telefonat ähnlicher sei als dem Briefverkehr. 33
Nach anderer Ansicht führen Vereinbarungen über die Führung von privaten Telefonaten nicht zur Zulässigkeit der privaten E-Mail- und Internetnutzung, da in einer E-Mail eine Fixierung des Gedankeninhalts erfolgt, und diese somit auch beim formlosen Informationsaustausch unter Kollegen eher mit einer Postkarte zu vergleichen ist. 34
Maßgebend für die Entscheidung des Streits ist, dass die Nutzung des E-Mail-Systems bzw. des Internets neue Gefahrenquellen für das Netz des Arbeitgebers
30 Vgl. Däubler (2002), Rn. 184.
31 Vgl. Vehslage (2001), S. 146.
32 Vgl. Heilmann/Tege (2001), S. 55; Vehslage, T. (2001), S. 146.
33 Vgl. Balke/Müller (1997), S. 326.
34 Vgl. Beckschulze/Henkel (2001), S. 1492.
JOHN DEERE WERKE MANNHEIM 7
eröffnet, z.B. durch die erhöhte Virengefahr oder eine Überlastung der Systeme. Dass eine Vereinbarung über private Telefonate eine konkludente Erlaubnis einer privaten E-Mail- und Internet-Nutzung darstellt, ist mithin abzulehnen.
2.2.2.3 Betriebliche Übung
Schließlich kann sich eine Gestattung der E-Mail- und Internetnutzung zu privaten Zwecken aus betrieblicher Übung ergeben. Hierunter ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll 35 . Mittlerweile wird die betriebliche Übung nach ganz herrschender Auffassung als schuldrechtlicher Verpflichtungstatbestand ein-geordnet. 36 Dies setzt allerdings voraus, dass die entsprechende Praxis für den Arbeitgeber erkennbar war, und die Arbeitnehmer darauf vertrauen konnten, dass es auch in Zukunft bei dem aktuellen Stand bleiben werde. 37 Wie lange diese Praxis bestehen muss, lässt sich mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht sicher bestimmen; als untere Grenze dürfte jedoch ein Zeitraum von einem halben bis zu einem Jahr erforderlich sein. 38
2.2.3 Rücknahme der Erlaubnis
Die Erlaubnis der privaten Internetnutzung stellt eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar, die grundsätzlich wieder zurückgenommen werden kann. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr.1 39 und § 10 BetrVG greift nicht ein.
Will der Arbeitgeber die private Nutzung zulassen, sollte er sie mit einem Wider-rufsvorbehalt versehen, um die Leistung jederzeit wieder einstellen zu können. 40 Will er auf dieser Grundlage die private Nutzungsberechtigung wieder entziehen,
35 Richardi /Wlotzke /Richardi (1992) § 13 Rn. 1
36 Vgl. Wollenschläger (1999), Rn. 35.
37 Vgl. Beckschulze/Henkel (2001), S. 1492; Vehslage (2001), S. 146; Däubler (2002), Rn. 185.
38 Vgl. Beckschulze/Henkel (2001), S. 1492.
39 Vgl. Römische Zahlen hinter den §§ geben den Absatz, arabische den Satz an.
40 Vgl. Beckschulze/Henkel (2001), S. 1492.
JOHN DEERE WERKE MANNHEIM 8
so muss er billiges Ermessen ausüben. Ob dies der Fall ist, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. 41 Es wird somit ein sachlicher Grund wie z.B. Störungen im System oder eine unangemessene Kostenbelastung vorausgesetzt. 42 Hierbei ist die beiderseitige Interessenlage gegeneinander abzuwägen.
Der Arbeitgeber kann die Leistung jedoch auch unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt gewähren. Im Unterschied zum Widerrufsvorbehalt wird eine betriebliche Übung hier gar nicht erst begründet, womit selbst eine ständige Gewährung keine Bindungswirkung für die Zukunft entfaltet. Die Gewährung kann somit auch ständig zurückgenommen werden. 43
Hat sich der Arbeitgeber keinen Widerruf und keine Freiwilligkeit vorbehalten, wird in den meisten Fällen der Arbeitsvertrag einer Streichung des »Privilegs« entgegenstehen. Enthält der Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Garantie oder ist eine einseitige Zusage des Arbeitgebers dadurch Vertragsinhalt geworden, dass die Arbeitnehmer in Kenntnis der Genehmigung gearbeitet haben, ist eine Rücknahme nur auf folgendem Wege möglich: Die Arbeitsverträge können mit Zustimmung der Beschäftigten oder durch eine Änderungskündigung i. S. v. § 2 KSchG mit einem neuen Inhalt versehen werden.
Auch die betriebliche Übung kann der Rücknahme der Erlaubnis entgegenstehen. Hier ist ebenfalls eine Änderung des Arbeitsvertrags notwendig (s.o.). Zusätzlich kann dies durch eine gegenläufige betriebliche Übung erreicht werden. 44 So wird als ausreichend angesehen, dass der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren zu erkennen gibt, dass er eine betriebliche Übung anders zu handhaben gedenkt als bisher. So wird die alte betriebliche Übung einvernehmlich entsprechend geändert, sofern die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über diesen Zeit-
41 Vgl.Bijok/Class (2001), S. 53.
42 Vgl. Däubler (2002), Rn. 188.
43 Vgl. Preis (1999), S. 158.
44 Vgl. Beckschulze/Henkel (2001), S. 1492.
JOHN DEERE WERKE MANNHEIM 9
raum hinweg nicht widersprechen. Der Arbeitgeber hat hierdurch die Bindungswirkung aufgehoben. 45
Wurde die private Internetnutzung durch eine Betriebsvereinbarung garantiert, kann der Anspruch problemlos durch Kündigung beseitigt werden. 46
2.2.4 Ausdrückliche Erlaubnis im Fall von Deere & Company
DEERE & COMPANY hat die ausufernde Internet- und E-Mail-Nutzung zu persönlichen Zwecken als Problem erkannt. Um dem entgegenzuwirken, haben DEERE & COMPANY bereits eine ELECTRONIC COMMUNICATIONS POLICY erstellt, die generell die Internet- und E-Mail-Nutzung im Unternehmen regelt. Sie ist im Intranet veröffentlicht und somit allen Mitarbeitern zugänglich. 47
Hierin hat JOHN DEERE die Nutzung von Internet und E-Mail zu persönlichen Zwecken ausdrücklich erlaubt und auch von der Möglichkeit der Begrenzung Gebrauch gemacht:
3. Permitted Use
“(...) Personal use of Company-provided electronic communications tools by Company employees who have regular access to these tools in order to perform their jobs, is permitted so long as it is done in a professional manner that does not interfere with job performance, consume significant resources, give rise to more than nominal additional costs, or interfere with activities, rights or work of other employees. All personal use is subject to this Policy, including the provisions about prohibited use (refer to Section 4) and about access, content inspections, and disclosure of electronic communications (refer to section 5). We encourage
45 Vgl. Preis (1999), S. 159.
46 Vgl. Däubler (2002), Rn. 187.
47 Vgl. John Deere (Hrsg.) (2002): [Internetquelle] aufgerufen am 10.04.2003,
http://co.dx.deere.com/telecom/12/policies/ecp/ecp.html.
JOHN DEERE WERKE MANNHEIM 10
employees to have regular access to these tools in order to perform their jobs to use the internet for personal use outside of normal working hours (...) 48 “
Zudem ist eine Betriebsvereinbarung zwischen DEERE & COMPANY EUROPEAN OFFICE und dem Gesamtbetriebsrat der deutschen Unternehmensteile in Planung. Danach soll die „(...) die Nutzung des (...) Internetzugangs zu persönlichen Zwecken (...) zulässig“ sein, „soweit sie auf fachmännische Weise erfolgt, die Arbeitsleistung nicht herabsetzt, keinen allzu großen Verbrauch an Ressourcen verursacht, nur mit unbedeutenden zusätzlichen Kosten für das Unternehmen verbunden ist und die Tätigkeiten, Rechte und Arbeit anderer Mitarbeiter nicht nachteilig beeinträchtigt.“ Zudem muss die private Nutzung „in Übereinstimmung mit sämtlichen unternehmensinternen Vorschriften, Richtlinien und Anweisungen erfolgen und darf dem guten Ruf der Unternehmens nicht schaden“.
Die hier gemachten Einschränkungen umreißen den Begriff der Angemessenheit. Dieser wird nur relevant, wenn der Arbeitgeber keine genauen Regelungen bezüglich einer Einschränkung der privaten Nutzung des Internets getroffen hat. Was angemessen ist, wurde bisher nicht durch die Rechtsprechung konkretisiert. Somit besteht diesbezüglich Rechtsunsicherheit. Nur wenn eindeutige Klarheit besteht, inwieweit die private Nutzung toleriert wird, lassen sich auch Verstöße ohne weiteres ahnden. 49
Anstatt des Passus‘ „ (...) die Arbeitsleistung nicht herabsetzt (...)“ sollten konkrete zeitliche und monetäre Vorgaben gemacht werden. So hat die VARENGOLD WERTPAPIERHANDELSBANK in Hamburg ihren Mitarbeitern privates Surfen für fünf Minuten pro Arbeitsstunde genehmigt. 50
48 Vgl. John Deere (Hrsg.) (2002): [Internetquelle] aufgerufen am 10.4.2003,
http://co.dx.deere.com/telecom/12/policies/ecp/ecp.html
49 Vgl. Kronisch (1999), S. 551.
50 Vgl. SWR Plusminus (Hrsg.) (2003) [Internetquelle], aufgerufen am 04.06.03,
http://www.swr.de/plusminus/beitrag/03_06_03/beitrag2.html.
JOHN DEERE WERKE MANNHEIM 11
Die Einschränkung, keinen „ (...) allzu großen Verbrauch an Ressourcen (...)“ zu verursachen, sollte durch eine präzise Angabe der maximalen Download-Volumina ersetzt werden.
DAS INTERNET IM UNTERNEHMEN 12
3 Das Internet im Unternehmen
3.1 Überblick
Das Internet hat längst auch den Arbeitsplatz erobert. Der Anschluss von Unternehmen an das weltweite Datennetz ermöglicht die Kommunikation mit Geschäftspartnern, Kunden und Mitarbeitern. Über zahlreiche Datenbanken und In-formationssammlungen im World Wide Web können Unternehmen Berichte und Nachrichten über Produkte und Dienstleistungen einholen. 51 Außerdem ist das Internet eine Plattform, mit der sich Unternehmen vorstellen sowie eigene Informationen und Angebote vertreiben können. 52 Allerdings birgt der Anschluss an ein öffentliches Netz auch einige Gefahren. Genauso wie ein Unternehmen Zugriff auf jeden anderen Rechner im Netz hat, kann auch von jedem Rechner auf das Unternehmensnetzwerk zugegriffen werden.
Nachfolgend wird das Internet und seine Funktionsweise erläutert. Außerdem wird auf Risiken und Gefahren eingegangen, die für ein Unternehmen im Umgang mit dem Internet entstehen können. Hier soll besonders der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Internetzugang vom Arbeitsplatz aus häufig nicht nur ausgebildeten Systemadministratoren vorbehalten ist, sondern dass in vielen Unternehmen alle Mitarbeiter einen Internetzugang zur Verfügung gestellt bekommen. Oft entstehen Gefahrenmomente dadurch, dass sich Mitarbeiter relativ sorglos im Internet bewegen und sich der Risiken nicht bewusst sind. In erster Linie sind das Risiken für die Datensicherheit und die Systemsicherheit.
Vorliegend geht es um die Frage der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz. Insoweit ist zunächst die private von der dienstlichen Nutzung abzugrenzen. Soweit ein Bezug zu den dienstlichen Aufgaben besteht, diese also durch das Tun des Arbeitnehmers gefördert werden sollen, liegt eine dienstliche Nutzung vor. Ob sie im Einzelfall zweckmäßig ist, spielt im Ergebnis keine Rolle. Es reicht die
51 Vgl. Rosenthal (1999), S. 51.
52 Vgl. Rosenthal (1999), S. 52.
DAS INTERNET IM UNTERNEHMEN 13
Absicht, die Arbeit voran zu bringen. 53 Alle anderen Formen der Außenkommunikation haben privaten Charakter. 54
Besonders durch die Internetnutzung für private Zwecke, beispielsweise das Herunterladen von Software von einem FTP-Server, die Teilnahme an Newsgroups zu privaten Themen oder die Installation von Programmen auf dem Unternehmensnetzwerk, ist das Unternehmen zusätzlichen Gefahren ausgesetzt. Daneben und hauptsächlich werden natürlich Arbeitszeit und Systemressourcen vergeudet. 55 So entstanden beispielsweise durch das kostenlose PC-Spiel „Moorhuhnjagd“ Produktionsausfälle in Millionenhöhe. 56 Das Softwarehaus „Sterling Commerce“ ermittelte in einer Befragung von 1000 Unternehmen im Jahr 2000 Kosten für deutsche Unternehmen durch privates Surfvergnügen in Höhe von 17 Arbeitstagen jährlich oder rund 53 Milliarden Euro. 57
Im Folgenden wird nun die Entstehung des Internets beschrieben und auf seine Funktionsweise und seine vielfältigen Dienste eingegangen. Darauf aufbauend werden mögliche Gefahren und Risiken aus Sicht des Unternehmens erklärt.
3.2 Das Internet
3.2.1 Geschichte des Internets
Das Internet ist keine Erfindung der neunziger Jahre. Es blickt schon auf eine relativ lange Entwicklungsgeschichte zurück. Zur Zeit des kalten Krieges waren amerikanische Wissenschaftler mit der Frage beschäftigt, wie im Fall eines nuklearen Angriffs die militärische Kommunikation aufrecht erhalten werden kann. Die grundlegende Idee war, ein militärisches Kommando- und Überwachungsnetzwerk zu konstruieren, das ohne zentrale Steuerung auskommt. 58 Vereinfacht dar-
53 Vgl.Däubler (2002), Rn. 177.
54 Vgl. Hanau/Hoeren (2003), S. 19.
55 Vgl. Janal (1999), S. 69.
56 Vgl. Wiegand, Friedel (2002), S. 2.
57 Vgl. ebenda.
58 Vgl. Kauffels (2002), S. 342.
DAS INTERNET IM UNTERNEHMEN 14
gestellt sollten alle Computer im Netzwerk im Vergleich zu allen anderen beim Versenden und Empfangen von Nachrichten denselben Status besitzen. 59
Die Nachrichten suchen sich selbständig ihren Weg durch das Netz. Auch wenn große Teile des Netzes zerstört wären, würden die Nachrichten immer ihren Weg finden. Dieses erste Netzwerk wurde ARPANET (Advanced Research Projects Agency) genannt. Für einen reibungslosen Datenaustausch bedurfte es eines gemeinsamen Übertragungsprotokolls: das TCP/IP. Eben jenes TCP/IP sowie die gleichberechtigten Netzwerkknoten sind auch heute noch die zentralen Säulen des Internets. 60
Das ARPANET wuchs sehr schnell, v. a. Universitäten und Hochschulen entdeckten die Vorzüge der schnellen Datenübertragung. Mitte der achtziger Jahre wurden schließlich auch verschiedene europäische Netze zusammengeschlossen und dem Internet angegliedert. So entstand ein Netz der Netze: das Internet. 61 Im Januar 2003 waren ca. 171 Millionen Rechner an das Netz angeschlossen. 62
3.2.2 Die Funktionsweise des Internets
Grundlegend für den Datentransfer zwischen den verbundenen Rechnern ist das Client/Server-Prinzip. Server versorgen andere Rechner mit angeforderten Daten und Programmen. Clients hingegen verwenden diese Daten. Die Unterscheidung zwischen Client und Server sagt nichts über die Leistungsfähigkeit der Rechner aus. Ein Computer kann gleichzeitig Server und Client sein. 63 Beim Datenversand werden die vom Client gewünschten Informationen in kleine Pakete geschnürt und an die sog. IP-Adresse verschickt. Durch die IP-Adresse wird jeder Rechner im Netz eindeutig identifiziert. 64 Zu der jeweiligen Bestimmungsadresse führen viele Wege, d. h. auch wenn Teile des Netzwerks ausfallen, kann das Ziel trotz- 59 Vgl.Lackerbauer (2002), S. 22.
60 Vgl. Schwarz (2000), S. 4.
61 Vgl. Lackerbauer (2002), S. 23.
62 Vgl. Internet Software Consortium (Hrsg.) (2003): [Internetquelle] aufgerufen am 2.7.2003,
http://www.isc.org.
63 Vgl. Borges (2002), S. 497.
64 Vgl. Brumme (2001), S. 32.
DAS INTERNET IM UNTERNEHMEN 15
dem erreicht werden. Mit Hilfe des oben genannten TCP (Transmission Control Protocol) werden die einzelnen Datenpakete beim Empfänger wieder in die richtige Reihenfolge gebracht. Für jedes angekommene Paket erhält der Versender über das TCP eine Bestätigung. Bleibt diese aus, wird der Sendevorgang wiederholt. 65
3.2.3 Die wichtigsten Dienste des Internets
Die populärste Funktion des Internets ist die elektronische Post: E-Mail. Gegenüber dem klassischen Brief besitzt die E-Mail einige Vorteile: die Zustellung erfolgt ohne Zeitverzögerung, die übermittelten Texte können vom Empfänger editiert und bearbeitet werden und es besteht die Möglichkeit, große Verteiler einzurichten und so eine Vielzahl von Empfängern zu erreichen. 66
Außerdem lassen sich Dateien wie Grafiken, Videos oder Musikstücke „anhängen“. Nicht zu vernachlässigen ist auch die Kostenersparnis, die mit einer E-Mail erreicht werden kann. Franz-Joachim Kauffels errechnete für die E-Mail-Kommunikation mit dem Lektor seines Buches eine Kostenersparnis von 101,30 € gegenüber einem herkömmlichen Briefwechsel. Er addierte die Kosten von Papier, Druckerpatronen, Briefumschlägen und Porto und verglich sie mit den Kosten einer Gebühreneinheit, die bei einer E-Mail in der Regel anfallen. 67
Telnet
Telnet setzt sich aus Telekommunikation und Network. zusammen Mithilfe von Telnet kann man eine Verbindung zu einem anderen, räumlich entfernt stehenden Computer aufbauen und auf diesem Computer Programme ablaufen lassen. Der Rechner hat gewissermaßen die Funktion einer Fernbedienung. Um sich in einen anderen Rechner einzuloggen benötigt der Anwender eine Benutzeridentifikation
65 Vgl. Schwenk (2002), S. 2.
66 Vgl. Brumme (2001), S. 36.
67 Vgl. Kauffels (2002), S. 356.
DAS INTERNET IM UNTERNEHMEN 16
und ein Passwort. Telnet wird häufig in Firmennetzwerken verwendet, um Wartungsarbeiten und Updates an entfernten Computern durchzuführen. 68
File Transfer Protocol (FTP)
FTP ist ein Dienst, mit dem Daten zwischen Rechnern übertragen und kopieren werden können. Auch FTP funktioniert nach dem Client-Server-Prinzip: FTP-Clients können Daten von sog. FTP-Servern herunterladen bzw. kopieren. FTP-Server werden häufig dann eingesetzt, wenn große Datenmengen im Internet transferiert werden. 69 Grundsätzlich ist auch für FTP ein Passwort notwendig, um auf die Daten eines fremden Rechners zugreifen zu können. Eine neue Erschei-nungsform ist das sog. Anonymus FTP. Diese Server sind frei zugänglich und erfordern, etwa zum Download von Software, keinerlei Zugangsberechtigung. 70
Newsgroups
Newsgroups, häufig auch Usenet genannt, sind Online-Diskussionsgruppen. Im Internet existieren weit über 80000 solcher Nachrichtentreffs zu Themen, die von Kindererziehung über Autoreparaturen bis hin zu Wissenschaft und Technik reichen. 71 Newsgroups sind mit schwarzen Brettern zu vergleichen, an die jeder Nutzer zu einer bestimmten Problemstellung seinen Beitrag „heften“ kann. Auf diesen Beitrag kann dann wiederum geantwortet werden, so dass eine Art Diskussion entsteht. Newsgroups erfolgen nicht in Echtzeit-Kommunikation, die Beiträge werden auf einem Server gespeichert und können später beantwortet werden. 72 Häufig wird das Usenet auch von Unternehmen benutzt, um eigene Supportabteilungen zu entlasten oder abzuschaffen.
68 Vgl. Brumme (2001), S. 43.
69 Vgl. Brumme (2001), S. 40.
70 Vgl. Schwarz (2000), S. 13.
71 Vgl. Schwarz (2000), S. 14.
72 Vgl. Lowe (2001), S. 221.
DAS INTERNET IM UNTERNEHMEN 17
Internet-Chat
Beim Chat „plaudern“ die Teilnehmer in einem sog. Chat-Room, einem geschlossenen Bereich auf einem Chat-Server. Die Chat-Teilnehmer unterhalten sich über die Tastatur, und die Kommunikation erfolgt in Echtzeit. 73 Für jeden Chat-Room gibt es einen Operator, der Nutzer vom Chat ausschließen kann und Kommunikationsrechte vergibt und kontrolliert. 74 Chats werden auch von Unternehmen für die Kommunikation von räumlich getrennten Mitarbeitern eingesetzt. Eine Variante des Internet-Chats ist das Instant-Messaging. Bekannte Beispiele sind ICQ und der Microsoft MNS-Messenger. 75 Hierbei kann der Nutzer eine Liste mit Freunden anlegen und so kontrollieren, wer den persönlichen Chat-Room bet8ritt.
Das World Wide Web (WWW)
Das World Wide Web ist der wichtigste Dienst im Internet und häufig wird auch allein das WWW als Internet bezeichnet. Das WWW besteht aus zahlreichen Internet-Sites. Eine Internet-Site ist die Summe der von einer Organisation, einem Unternehmen oder einer Privatperson angebotenen Menge an Informationen. 76 Um Seiten aus dem Web betrachten zu können, benötigt der Benutzer einen Browser. In den letzten Jahren haben sich der Navigator von Netscape und der Explorer von Microsoft als die wichtigsten Modelle etabliert. Im WWW sind die Texte und Informationen mittels Hypertext strukturiert. Hypertext bedeutet, das man von einem Wort aus unmittelbar an eine andere Stelle im Text springen kann, wo dieses Wort erklärt wird. Über Hyperlinks kann man nicht nur zu einem anderen Wort im Text springen, sondern auch zu einer anderen Internetseite. Ein Hyperlink kann so um die halbe Welt führen. 77 Das WWW beschränkt sich aber nicht nur auf Texte: auch Bild-, Film- oder Tondaten sind nutz- und übertragbar.
73 Vgl. Brumme (2001), S. 43.
74 Vgl. ebenda.
75 Vgl. Lowe (2001), S. 221.
76 Vgl. Kauffels (2002), S. 362.
77 Vgl. Kauffels (2002), S. 363.
DAS INTERNET IM UNTERNEHMEN 18
3.3 Die private Internetnutzung
3.3.1 Gründe und Ursachen privater Internetnutzung
Die Gründe, weshalb ein Mitarbeiter das Internet erlaubt oder unerlaubt nutzt, können vielfältig sein. Die Bandbreite reicht von reiner Neugier hinzu Internetsucht. Meist ist die Internetnutzung am Arbeitsplatz kostenlos, wenn keine separate Abrechnung erfolgt. Neben den Internetkosten spart der Mitarbeiter Zeit, die er normalerweise zu Hause aufwenden müsste, um private E-Mails zu verschicken, Online-Banking zu tätigen oder schnell bei einer Online-Auktion mitzubieten. Nicht zu vergessen ist auch ein gewisser unterschwelliger Gruppendruck, um einfach über Neuigkeiten aus dem Netz „mitreden“ zu können. Ein immer ernster zu nehmendes Problem stellt das Phänomen der Internetsucht dar, das allerdings in dieser Arbeit nicht erörtert wird. Neben diesen Gründen können Langeweile und andauernde Unterforderung Ursachen für übermäßige private Internetnutzung sein. Häufig kennen die Mitarbeiter die Gefahren für das Unternehmen und das Unternehmensnetzwerk nicht, die in der Nutzung des Internets liegen, was einen zu sorglosen Umgang mit dem Medium zur Folge hat. Die folgende Studie liefert einige Informationen über die Internetnutzung am Arbeitsplatz in verschiedenen europäischen Länder.
3.3.2 Studie zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz
Im Zeitraum vom 5. März bis zum 25. März 2001 führte das Unternehmen Websense zusammen mit Taylor Nelson Sofres Interactive eine Studie zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz in vier europäischen Ländern durch. 78 In Italien, Frankreich, England und Deutschland wurde jeweils ca. 200 Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmer in einem 10minütigen Interview bezüglich ihrer Surfgewohnheiten am Arbeitsplatz befragt.
78 Vgl. Websense International Ltd. (2001): [Internetquelle] aufgerufen am 16.07.2003,
http://www.websense.com/company/news/research/webatwork2001-germany.pdf
Arbeit zitieren:
Denzel, Alfes, Heide, Müller, Seifert, 2003, Private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz - personalpolitische und rechtliche Überlegungen, München, GRIN Verlag GmbH
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